Zahlungsanspruch aus Kooperationsvertrag: Anerkenntnis und Verjährungsneubeginn
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Restzahlung aus einer Rechnung aus einem Kooperationsvertrag; streitig sind Anerkennung, Teilzahlung und Verjährung. Das Landgericht Köln verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 16.535,76 € nebst Zinsen und führt aus, die handschriftliche Bestätigung der Rechnung sei als Anerkenntnis zu werten. Eine früher geleistete Überweisung bezog sich auf eine andere Rechnung und erfüllte die streitige Forderung nicht. Die zwischenzeitliche Forderungsabtretung bewirkte den Neubeginn der Verjährung.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 16.535,76 € nebst Zinsen wird stattgegeben; Beklagter trägt Kosten und Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die schriftliche oder handschriftliche Bestätigung einer Rechnung durch den Schuldner gilt als Anerkenntnis des Anspruchs und begründet die Anerkennung des Bestands und der Höhe der Forderung.
Eine Zahlung, die sich nachweislich auf eine andere Rechnung bezieht oder vor Erstellung der streitigen Rechnung erfolgt ist, führt nicht zur Erfüllung der später gestellten Forderung.
Die Verjährung kann durch ein Anerkenntnis oder durch Verfügung des Schuldners über die Forderung (insbesondere Forderungsabtretung) neu zu laufen beginnen (§ 212 Nr. 1 BGB).
Die Einleitung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen wie die Beantragung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Tenor
I.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.535,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2006 zu zahlen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Oktober 2002 einen Kooperationsvertrag, dessen Gegenstand es war, Bekleidungsartikel und Modeaccessoireartikel unter der Marke "K" zu produzieren und über Teleshopping-Kanäle zu vertreiben und zu vermarkten. Unter § 5 letzter Absatz wurde vereinbart, dass Zahlungsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kooperationsvertrags wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen.
Unter dem 12.7.2005 stellte die Klägerin dem Beklagten bzgl. der Auslieferung 001-009 ihren Anteil in Höhe von insgesamt 28.135,75 € in Rechnung. Am 20.7.2005 unterzeichnete der Beklagte einen von ihm handschriftlich auf die Rechnung gesetzten Vermerk mit dem Inhalt: "Ich bestätige diese Rechnung als noch zu zahlen." Eine Teilleistung in Höhe von 16.535,76 € wurde seitens des Beklagten am 28.7.2005 überwiesen. Auf die Kopie der Rechnung vom 12.7.2005 (Bl. 14 d.A.) wird Bezug genommen.
Am 17.6.2006 unterschrieb der Beklagte eine Forderungsabtretung, mit der er der Klägerin alle seine zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung bestehenden Provisionsansprüche gegen die Zulieferfirma T Textil bis zur Höhe von 15% der zwischen der T Textil und der R GmbH getätigten Umsatzes abtrat. Wegen der Einzelheiten der Forderungsabtretung wird auf Bl. 74 f. d.A. Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt gab es bis auf die hier streitige Rechnung keine weiteren offenen Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten.
Die Klägerin begehrt den Restbetrag in Höhe von 16.535,76 €.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass bereits am 21.6.2005 eine Teilzahlung auf die hier streitgegenständliche Forderung geleistet worden sei und legt eine Kopie eines Kontoauszugs vor (Bl. 36 d.A.). Da die Abrechnung für ihn auch ohne eine Rechnung seitens der Klägerin möglich war und sich der Anspruch der Klägerin nach dem richtete, was er von T Textil erhielt, habe er nach Eingang von Zahlungen seitens der T Textil bereits den Anteil der Klägerin weitergeleitet. Die Forderung sei daher bereits zum größten Teil erfüllt.
Im Übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung. Wegen der bloß zweijährigen Verjährungsfrist könne die Klägerin ihren Anspruch ohnehin nicht mehr durchsetzen. Die Forderungsabtretung vom 17.10.2006 stehe dem nicht entgegen, da diese Abtretung nur erfolgt sei, um der Klägerin die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der T Textil zu erleichtern. Der Beklagte habe im Rahmen der Abrechnung lediglich eine Mittlerfunktion gehabt. Da er aber alleiniger Anspruchsinhaber gegenüber der T Textil gewesen sei, habe man die Abwicklung für die Klägerin erleichtern wollen und ihr die unmittelbare Inanspruchnahme der T Textil ermöglichen wollen.
Zur Bestätigung auf der Rechnung vom 12.7.2005 behauptet der Beklagte, dass es sich dabei lediglich um eine Gefälligkeit seinerseits gehandelt habe, da die Klägerin diese Bestätigung zur Vorlage bei Behörden benötigt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die S. 2-4 des Schriftsatzes vom 18.3.2008 (Bl. 33-35 d.A.) sowie S. 1-3 des Schriftsatzes vom 20.6.2008 (Bl. 81-83 d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 16.535,76 € aus dem Kooperationsvertrag zu.
Die Gesamtforderung in Höhe von 28.135,75 € hat ursprünglich bestanden und war auch begründet. Dies hat der Beklagte jedenfalls am 20.7.2005 durch Unterschrift bestätigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar behauptet, dass die Rechnung nur in etwa festgestanden habe. Man habe keine Umsatzzahlen seitens der T Textil erhalten. Davon sei es aber letztlich abhängig gewesen, was die Klägerin von ihm zu beanspruchen hatte. Die Rechnung der Klägerin habe lediglich auf geschätzten Zahlen gemäß den Lieferungen beruht. Was tatsächlich abverkauft und seitens der R GmbH an die T Textil vergütet worden sei, sei bis heute ungeklärt. Er hat indes auch eingeräumt, dass es in der Regel nicht zu Abweichungen zwischen den vorläufigen Schätzungen anhand der gelieferten Waren und der späteren Vergütungen gekommen sei. Sein Vortrag ändert nichts daran, dass der Beklagte am 20.7.2005 die Rechnung der Klägerin als noch zu zahlen bestätigt und damit dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat. Hätte er tatsächlich Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit gehabt, hätte er die Rechnung so nicht als noch zu zahlen bestätigen dürfen. Wenn er dies dennoch im Vertrauen darauf, dass es bislang nicht zu Abweichungen zwischen Schätzung und Vergütung gekommen war, getan hat, so muss er sich daran festhalten lassen, zumal die Erklärung aus Sicht der Klägerin nur als Anerkenntnis gewertet werden konnte. Auch sein im Termin vorgebrachte Einwand, es habe sich nur um eine Gefälligkeit gehandelt, führt nicht weiter. Insoweit ist sein Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert.
Die Forderung ist auch nicht durch die Überweisung vom 21.6.2005 weitergehend erloschen. Die Überweisung vom 21.6.2005 hat nicht zur Erfüllung bzgl. des streitgegenständlichen Anspruchs geführt. Bei Überweisung wurde zwar eine Lieferangabe gemacht, die mit der auf der streitgegenständlichen Rechnung aufgeführten Liefernummer identisch ist. Die Überweisung liegt jedoch nicht nur zeitlich vor dem Tag der Inrechnungstellung der streitgegenständlichen Forderung, was bereits eine Zahlung auf eine erst in Zukunft in Rechnung zu stellende Forderung unwahrscheinlich erscheinen lässt; sie nimmt auch auf eine ganz andere Rechnung Bezug nämlich die "RENR 0001, 09.06.2005". Im Gegensatz dazu nahm die unstreitig auf die Rechnung vom 12.7.2005 überwiesene Zahlung auch auf diese, nämlich die "RENR #####/####, 12.07.2005" Bezug. Dies spricht ebenfalls gegen eine Vorleistung am 21.6.2005 auf die Rechnung vom 12.7.2005. Schließlich ist eine uneingeschränkte Bestätigung der Forderung am 20.7.2005 als noch zu zahlen, nicht nachvollziehbar, wenn die Forderung bereits am 21.6.2005 zu einem großen Teil, nämlich in Höhe von 11.600,-- €, beglichen worden sein sollte.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Denn es ist zwar vertraglich eine zweijährige Verjährungsfrist vereinbart worden. Die Verjährungsfrist hat jedoch durch die Forderungsabtretung vom 17.10.2006 gem. § 212 Nr. 1 BGB neu zu laufen begonnen und war vor Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 30.11.2007 nicht abgelaufen, so dass nunmehr der Ablauf der Verjährungsfrist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Rechtsverfolgung gehemmt ist. Die Forderungsabtretung konnte aus Sicht der Klägerin nur als Anerkenntnis der Forderung vom 12.7.2005 verstanden werden. Es handelte sich unstreitig um die noch einzige offene Rechnung zwischen den Parteien. Danach war die Zusammenarbeit zum Erliegen gekommen. Der Beklagte räumt ein, dass er der Klägerin durch die Forderungsabtretung eine unmittelbare und erleichterte Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen T Textil ermöglichen wollte. Dies kann nur als Anerkenntnis ihres Anspruchs aus der Rechnung vom 12.7.2005 verstanden werden, da diese die einzig offene Forderung darstellte und der Höhe nach bereits als begründet anerkannt worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 16.535,76 €