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Landgericht Köln·33 O 420/06·19.03.2007

Unterlassung der Bezeichnung „Westdeutsches Prostatazentrum“ wegen Irreführung

Gewerblicher RechtsschutzUnlauteres WettbewerbsrechtArztwerberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin strahlentherapeutischer Praxen, klagte gegen die Beklagten wegen der Verwendung der Bezeichnung „Westdeutsches Prostatazentrum“. Sie rügte unlautere und irreführende Werbung gemäß §§ 3, 5 UWG, da eine überregionale führende Stellung suggeriert werde. Das LG Köln gab der Klage statt, weil die Beklagten diese Führungslage nicht substantiiert nachgewiesen hatten. Die Unterlassung umfasst auch die Nutzung als Domain und Firmenbestandteil.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Bezeichnung 'Westdeutsches Prostatazentrum' als unbegründet irreführend zu verwenden, vom Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung ist im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn der vom durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten gewonnene Gesamteindruck von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht.

2

Der Ausdruck 'Zentrum' vermittelt beim Verkehr die Erwartung besonderer Größe und Bedeutung; eine regionale Zuschreibung (z. B. 'westdeutsch') verstärkt die Vorstellung einer zentralen, für die Region maßgeblichen Einrichtung.

3

Zur Rechtfertigung einer behaupteten führenden oder zentralen Stellung sind konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte erforderlich; bloße Hinweise auf Spezialisierung, wissenschaftliche Ausrichtung, Kooperationen oder eine hohe Patientenzahl genügen nicht ohne Weiteres.

4

Ein Mitbewerber kann nach § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung gegen die Verwendung irreführender geschäftlicher Bezeichnungen, einschließlich Firmenbestandteil, Firmenschlagwort und Domain, verlangen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 5 UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 5 Abs. 1 UWG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

die Bezeichnung „Westdeutsches Prostatazentrum“ zu benutzen, insbesondere

a) als Firmenbestandteil

b) als Firmenschlagwort

c) als geschäftliche Bezeichnung

d) durch Benutzung oder Registrierung als Domain

www.XXXX,

soweit dies im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen auf dem Gebiet der Therapie von Prostataerkrankungen erfolgt, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Aufstellung)

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Klägerin betreibt an zwei Standorten, in C und in U, zwei strahlentherapeutische Praxen. Dort sind insgesamt sieben ärztliche Leistungserbringer tätig. Es wird ein umfassender interdisziplinärer Therapieansatz in der Krebstherapie, insbesondere auch in der Therapie des Prostatakarzinoms, verfolgt.

2

Die Beklagten sind Fachärzte für Urologie bzw. Strahlentherapie/Radioonkologie. Im Rahmen ihrer ärztlichen Berufsausübung sind sie u.a. in L2 in L tätig, wo verschiedene Belegabteilungen vorgehalten werden.

3

Die Beklagten verwenden zur Bezeichnung ihrer medizinischen Einrichtung den Begriff "Westdeutsches Prostatazentrum" und zwar in der im Tenor beschriebenen und wiedergegebenen Art.

4

Die Klägerin meint, diese Werbung der Beklagten verstoße gegen die §§ 3 und 5 UWG. Die Beklagten erweckten damit den unzutreffenden Eindruck, sie betrieben in Westdeutschland die einzige Einrichtung zur Therapie des Prostatakarzinoms, wobei es sich zudem um eine Einrichtung von besonderer Größe handele.

5

Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf die Seiten 3 ff der Klageschrift (Bl. 3 ff. d.A.) sowie auf ihren Schriftsatz vom 27.12.2006 (Bl. 171 ff. ff. d.A.).

6

Die Klägerin beantragt,

7

-wie erkannt-.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagten meinen, die beanstandete Bezeichnung verstoße nicht gegen die §§ 3, 5 UWG.

11

Bei dem Westdeutschen Prostatazentrum handele es sich um eine wissenschaftlich etablierte und akzeptierte Einrichtung, die auch eine erhebliche Anzahl an jährlichen Patientenbehandlungen aufweise und eine Kooperation von verschiedenen Leistungserbringern darstelle. Darauf weise die beanstandete Bezeichnung zutreffend hin. Sie spiegele die Bedeutung des Zentrums wider und könne die maßgeblichen Verkehrskreise nicht irreführen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf ihre Klageerwiderung (Bl. 35 ff. d.A.) und auf ihren Schriftsatz vom 12.02.2007 (Bl. 195 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist begründet.

15

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen, da die Beklagten mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung § 3 UWG zuwidergehandelt haben. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

16

Denn die Bezeichnung der von den Beklagten betriebenen medizinischen Einrichtung als "Westdeutsches Prostatazentrum" ist als irreführend im Sinne von § 5 UWG einzustufen.

17

Eine Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen, § 5 Abs. 2 UWG. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. dazu BGH WRP 2005, 474, 475 – "Direkt ab Werk", BGH WRP 2005, 480, 483 – "Epson-Tinte").

18

Bereits der Bestandteil "Zentrum" in der von den Beklagten verwendeten Bezeichnung" wird vom durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher als Hinweis auf eine besondere Größe und Bedeutung der Arztpraxis verstanden. Die so ausgelöste Erwartungshandlung wird nochmals deutlich gesteigert durch den lokalisierenden Zusatz "westdeutsches". Jedenfalls in dieser allein streitgegenständlichen Kombination erweckt die Bezeichnung den Eindruck, dass es sich um eine medizinische Einrichtung handelt, die zentral für Westdeutschland Patienten im Zusammenhang mit Prostataerkrankungen behandelt. Der Verkehr erwartet eine Zusammenfassung der in Westdeutschland vorhandenen Kompetenzen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Behandlung von Prostataerkrankungen bzw. eine führende Stellung der Einrichtung auf dem Gebiet der Behandlung von Prostataerkrankungen in Westdeutschland (vgl. LG und OLG Frankfurt WRP 2006, 1541 ff. zur Bezeichnung "Reisemedizinisches Zentrum").

19

Davon kann bei einer medizinischen Einrichtung, die von drei spezialisierten Ärzten betrieben wird und – unterstellt - den von den Beklagten vorgetragenen Zuschnitt hat, nicht die Rede sein. Dementsprechend fehlt jeder Vortrag der Beklagten dazu, dass ihrer Einrichtung hinsichtlich Größe und Bedeutung eine führende Stellung in Westdeutschland zukommt. Allein dem Vortrag, dass es sich um eine hochspezialisierte Einrichtung handelt, die auch wissenschaftlich ausgerichtet ist, in ein Netzwerk von Krankenhäusern eingebunden ist und so eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Patienten auch über den Kölner Raum hinaus behandelt hat, lässt sich eine solche Stellung noch nicht entnehmen. Insbesondere fehlt jeder Vortrag dazu, dass sämtliche Anbieter gleichartiger Behandlungen in Westdeutschland hinter dieser Stellung der von den Beklagten betriebenen Einrichtung deutlich zurückbleiben.

20

Klarstellend hat die Kammer – wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt – den Internetauftritt als sog. konkrete Verletzungsform in den Tenor aufgenommen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

22

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

23

Streitwert: 50.000,-- €