Einstweilige Verfügung gegen Nutzung der Marke 'GVZ' / Domain 'gvz.de'
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner wegen Verwendung der Zeichen „GVZ“ bzw. „GVZ.de“ für ein internetbasiertes Fußballnetzwerk. Streitgegenstand war die mögliche Verletzung ihrer Markenrechte. Das Landgericht Köln gab der Verfügung statt und ordnete Unterlassung sowie Verwahrung von mit den Zeichen versehenen Werbemitteln an, nachdem die Antragstellerin Markenunterlagen und Internetauszüge glaubhaft vorgelegt hatte. Die Entscheidung erfolgte eilbedürftig ohne mündliche Verhandlung; die Kosten wurden den Antragsgegnern auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Nutzung der Zeichen 'GVZ'/'GVZ.de' erlassen; Unterlassung und Herausgabe angeordnet; Kosten den Antragsgegnern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung wegen Markenverletzung genügt die glaubhafte Darstellung von Markenrechten und Anhaltspunkten für eine unmittelbar bevorstehende oder bereits erfolgte Verletzung.
Die Verwendung eines identischen oder stark ähnlichen Zeichens als Bestandteil eines Domainnamens für eine internetgestützte Plattform kann eine markenrechtlich relevante Benutzung und damit eine Verletzung der Markenrechte darstellen.
Zur Glaubhaftmachung genügen insoweit regelmäßig die Vorlage von Markenunterlagen sowie Auszüge aus Internetauftritten und sonstige Anhaltspunkte für die konkrete Nutzung.
Eine einstweilige Verfügung kann neben dem Unterlassungsgebot auch die Herausgabe bzw. Verwahrung von mit der verletzenden Marke versehenen Werbe- und Kennzeichnungsmitteln anordnen.
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Auszügen aus dem Internetauftritt der Parteien sowie weiterer Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZP0 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
Rubrum
I. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
das Zeichen
GVZ
und/oder
GVZ.de
insbesondere als Bestandteil des Domainnamens "gvz.de", im Zusammenhang mit einer Internetplattform eines an Fußballspieler und Fußballfans gerichteten Online-Netzwerks zu benutzen, und insbesondere wenn dies geschieht wie auf den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen:
(es folgt eine einseitige Darstellung)
II. Die Antragsgegner haben die mit den Zeichen "gVZ" und/oder "gVZ.de" für eine Internetplattform eines an Fußballspieler und Fußballfans gerichteten Online-Netzwerks versehenen Werbe- und Kennzeichnungsmittel, insbesondere Broschüren, Briefbögen, Firmenstempel, Aufkleber, Buttons und Visitenkarten, die sich im Allein- und oder Mitbesitz oder –eigentum der Antragsgegner befinden, an einen von der Antragsstellerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.
III. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Streitwert: 300.000,- €