Ordnungsgeld und Ordnungshaft wegen Verstoßes gegen tituliertes Unterlassungsgebot (Inkassowerbung)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln setzte wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 15.000 € sowie ersatzweise Ordnungshaft fest. Die Schuldner warben nach Rechtskraft des Urteils durch ein Interview und die Geschäftsbezeichnung „Inkasso Team N“ für Inkassodienstleistungen. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die konkrete Verbotsform, betonte die Anwendung der Kernbereichslehre sowie die Schuldhaftigkeit und berücksichtigte Wiederholungsfälle bei der Bemessung. Die Verfahrenskosten wurden den Schuldnern auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot in voller Höhe stattgegeben (Ordnungsgeld 15.000 € und ersatzweise Ordnungshaft) und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO wegen Verstoßes gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung ist erforderlich, dass der Schuldner eine Handlung vornimmt, die den im Titel konkret formulierten Verbotstatbestand erfasst.
Die Anwendung der Kernbereichslehre setzt voraus, dass die Zuwiderhandlung identisch mit der im Titel untersagten konkreten Verletzungsform ist oder ihr praktisch gleichwertig bleibt; wegen des repressiven Charakters der Ordnungsmittel und des Bestimmtheitsgebots sind enge Grenzen zu ziehen.
Schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn der Verurteilte nicht alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ergreift, um künftige Verstöße gegen das Unterlassungsgebot zu verhindern.
Bei der Bemessung von Ordnungsmitteln sind die objektive und subjektive Intensität der Zuwiderhandlung, Wiederholungsfälle und die Verbreitung der Aussage (z. B. Internetveröffentlichung) zu berücksichtigen; Rückfall und erhebliche Verbreitung rechtfertigen erhöhte Sanktionen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 891 Satz 3, 91 ZPO; die Verfahrenskosten sind den Schuldnern aufzuerlegen.
Tenor
Gegen die Schuldner wird wegen einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in dem Urteil der Kammer vom 18.03.2008 (33 O 390/06) unter Ziffer I, 1.) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt
15.000,00 €
(in Worten fünfzehntausend Euro)
sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern auferlegt.
Gründe
Gegen die Schuldner war gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie dem im Urteil der Kammer vom 18.03.2008 unter Ziffer I, 1.) ausgesprochenen Unterlassungsgebot schuldhaft zuwider gehandelt haben.
Darin ist den Schuldnern unter Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Inkassodienstleistungen anzukündigen, insbesondere wenn dies mit einer öffentlichen Aufforderung und/oder auf einer Website wie jeweils nachstehend wiedergegeben erfolgt.
Nach Zustellung und Rechtskraft des oben genannten Urteils und nach Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses im Zwangsvollstreckungsverfahren 33 O 360/06 SH I warben die Schuldner durch ein der Zeitung "O" gegebenes und im Internet veröffentlichtes Interview des Schuldners zu 2) mit der Geschäftsbezeichnung "Inkasso Team N" und kündigten damit in der ihnen untersagten Weise Inkassodienstleistungen an.
Soweit der Schuldner zu 2) vortragen lässt, er habe gegenüber der Redakteurin nur frühere Praktiken der N Inkasso erläutert und klargestellt, dass er für dieses Unternehmen nicht mehr tätig ist, ist dies ersichtlich gelogen. Zum einen ist der Schuldner zu 2) mit dieser Verteidigung im Erkenntnisverfahren unterlegen und daher mit diesem Einwand im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgeschlossen. Zum anderen ergibt der Beitrag, dass sich der Schuldner zu 2) auch über die aktuelle Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen auf sein Unternehmen geäußert hat. Dass die Redakteurin dies alles missverstanden oder sich selber ausgedacht haben könnte, erscheint abwegig.
Diese Werbung stellt einen Verstoß gegen das im Urteil der Kammer vom 18.03.2008 unter Ziffer I, 1.) ausgesprochene Unterlassungsgebot dar.
Die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung kann nur erfolgen, wenn der Schuldner eine Handlung vorgenommen hat, die vom Verbotstatbestand erfasst wird bzw. die nur geringfügig vom wettbewerbswidrigen Kern – dem Charakteristischen – der in dem Vollstreckungstitel untersagten, sich in der konkreten Verletzungsform niederschlagenden Handlung abweicht, ihr aber praktisch gleichwertig ist (zu dieser sog. "Kerntheorie" vergleiche statt vieler Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl. 2009, § 12 UWG Rn. 6.4). Danach setzt die Verhängung von Ordnungsmitteln voraus, dass der Schuldner nicht lediglich eine der verbotenen Handlung "ähnliche" Wettbewerbsverletzung begeht, sondern dass die Verletzung gerade in der Weise geschieht, die dem Schuldner durch den vorliegenden Verbotstitel untersagt worden ist. Wegen des repressiven Charakters der Ordnungsmittel und des sich aus Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes ergebenden Bestimmtheitsgebots sind dabei enge Grenzen zu ziehen. Die Anwendung der Kernbereichslehre darf nämlich nicht dazu führen, ein dem Verbotenen im Kern lediglich ähnliches Verhalten im Wege der Zwangsvollstreckung eines bereits vorliegenden und erstrittenen Titels zu "verbieten". (OLG Köln, Urteil vom 13.10.2004, S. 2 f.,
6 W 106/04 -).
Auch unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabes haben die Schuldner gegen den Kern des Unterlassungstenors Ziffer I, 1.) im Urteil vom 18.03.2008 verstoßen. Daran ändert es auch nichts, dass diese Geschäftsbezeichnung als "frühere" benannt wird. Denn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wird lediglich auf eine Umbenennung nicht aber auf ein geändertes Geschäftsgebiet hingewiesen und damit auch noch mit der alten Geschäftsbezeichnung für aktuelle Dienstleistungen geworben.
Die Schuldner haben auch schuldhaft gehandelt. Die Schuldner waren gehalten, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um künftige Verletzungen zu verhindern. Der Schuldner zu 2) hat selber gehandelt, indem er sich entsprechend in dem Interview geäußert hat. Die Schuldner zu 1 und 3) wiederum haben trotz Kenntnis des Urteils vom 18.03.2008 und des Beschlusses vom 11.11.2008 nichts unternommen, um den Schuldner zu 2), über dessen Rolle sich die Kammer bereits im Urteil vom 18.03.2008 geäußert hat, von dieser Art der Werbung abzuhalten.
Der Höhe nach hält die Kammer ein Ordnungsgeld von 15.000,00 € für den Verstoß für notwendig, aber auch ausreichend, um die Zuwiderhandlung gegen das Urteil vom 18.03.2008 angemessen zu ahnden.
Bei der Ordnungsmittelzumessung hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass die Unterlassungsvollstreckung dazu dient, Druck auf die Schuldner mit dem Ziel auszuüben, sie dazu zu bewegen, in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen Abstand zu nehmen. Die Zumessung hat sich in erster Linie nach der objektiven und subjektiven Intensität der Zuwiderhandlung zu richten. Insoweit fällt zu Lasten der Schuldner ins Gewicht, dass es sich, wenn auch nicht um identische, so doch um eindeutige Verstöße handelt, die die gleiche werbliche Wirkung entfaltet haben dürften, wie die bereits untersagte Werbung.
Zu Lasten der Schuldner musste beachtet werden, dass sie auch den ersten Ordnungsgeldbeschluss der Kammer nicht zum Anlass genommen haben, ihr Werbeverhalten in Einklang mit der Rechtsordnung zu bringen und nunmehr zum 15. Mal gegen den Titel verstoßen haben. Hinzu kommt, dass es sich um Angaben in einem Interview handelte, das insbesondere über das Internet nicht unerhebliche Verbreitung gefunden haben dürfte. Danach hält die Kammer ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,00 € für erforderlich und auch angemessen, um sicherzustellen, dass die Schuldner das gerichtliche Unterlassungsgebot nunmehr beachten. Bei der Bemessung der ersatzweise verhängten Ordnungshaft hat sich die Kammer von denselben Erwägungen leiten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.
Streitwert: 20.000,-- €