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Landgericht Köln·33 O 390/06 SH II·05.05.2009

Ordnungsgeld wegen 'Inkasso'-Werbung nach Unterlassungstitel

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsvollstreckungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Ordnungsmittel, weil die Schuldner nach rechtskräftigem Unterlassungstitel erneut mit der Bezeichnung "Inkasso" warben. Das Landgericht setzte für sieben Verstöße ein Gesamtordnungsgeld von 52.500 € sowie ersatzweise Ordnungshaft fest. Entscheidungsgrund war die Verletzung des titulier­ten Verbots und schuldhaftes Unterlassen erforderlicher Maßnahmen. Die Bemessung orientierte sich an Intensität und Breitenwirkung der Internetwerbung.

Ausgang: Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln wegen sieben Verstößen gegen den Unterlassungstitel stattgegeben; Gesamtordnungsgeld 52.500 € und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO genügt ein schuldhaftes Verhalten, durch das der Schuldner eine gegen ihn ergangene titulierte Unterlassungsverpflichtung in der konkret untersagten Weise verletzt.

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Bei der Vollstreckung eines Unterlassungstitels ist nur solches Verhalten sanktionierbar, das den im Titel konkret beschriebenen Verbotstatbestand trifft oder nur geringfügig davon abweicht (sog. Kernbereichslehre); enge Grenzen sind wegen des repressiven Charakters der Zwangsmittel zu ziehen.

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Die Schuldhaftigkeit kann aus Unterlassen ersichtlich werden, wenn der Verpflichtete trotz Kenntnis des Titels nicht zumutbare Maßnahmen ergreift, um Folgeerscheinungen früherer Werbung zu beseitigen; grobe Fahrlässigkeit reicht aus, wenn die Gefahr weiterer gleichartiger Verstöße erkennbar war.

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Vorbringen, Verstöße seien von Dritten ohne Zutun des Pflichtigen gesetzt worden, ist nur dann entlastend, wenn es substantiiert dargelegt und nachprüfbar ist; sonst sind solche Erklärungen unbeachtlich.

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Bei der Bemessung von Ordnungsmitteln ist vorrangig die präventive und auf künftige Unterlassung gerichtete Funktion zu beachten; Höhe und Dauer müssen sich an objektiver und subjektiver Intensität sowie der Breitenwirkung der Verstöße orientieren.

Relevante Normen
§ 890 Abs. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 2 GG§ 891 Satz 3 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Gegen die Schuldner wird wegen sieben schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen das in dem Urteil der Kammer vom 18.03.2008 (33 O 390/06) unter Ziffer I, 1.) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt

52.500,00 €

(in Worten zweiundfünfzigtausendundfünfhundert Euro)

sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern auferlegt.

Gründe

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Gegen die Schuldner war gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie dem im Urteil der Kammer vom 18.03.2008 unter Ziffer I, 1.) ausgesprochenen Unterlassungsgebot schuldhaft zuwider gehandelt haben.

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Darin ist den Schuldnern unter Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Inkassodienstleistungen anzukündigen, insbesondere wenn dies mit einer öffentlichen Aufforderung und/oder auf einer Website wie jeweils nachstehend wiedergegeben erfolgt.

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Nach Zustellung und Rechtskraft des oben genannten Urteils und nach Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses im Zwangsvollstreckungsverfahren 33 O 360/06 SH I warben die Schuldner in fünf verschiedenen Online-Diensten mit Einträgen, in denen entweder den Geschäftsbezeichnungen "O-team" bzw. "Team O" die Angabe "Inkasso" beigefügt oder aber die Geschäftsbezeichnung der Branchenangabe "Inkasso" bzw. "Inkassounternehmen" oder "Inkassobüros" zugeordnet war.

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Ferner war auf dem Werbeportal anonym.de ein Werbefilm der Schuldner platziert, in dem das Logo "ITO – Inkasso Team O" verwendet wurde.

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Schließlich war im Internet die Login-Webseite "O-inkasso.com" aufrufbar, die als Überschrift wiederum die Bezeichnung "Inkasso Team O – O Inkasso" aufwies. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die angezeigte Webseite nur noch funktionslose Restdaten enthalten haben soll. Denn die Seite war für jeden Internetnutzer aufrufbar und eröffnete jedenfalls über die dort angegebenen Fax/Telefon-Nummern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu den Schuldnern.

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Diese Werbungen stellen sieben Verstöße gegen das im Urteil der Kammer vom 18.03.2008 unter Ziffer I, 1.) ausgesprochene Unterlassungsgebot dar.

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Die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung kann nur erfolgen, wenn der Schuldner eine Handlung vorgenommen hat, die vom Verbotstatbestand erfasst wird bzw. die nur geringfügig vom wettbewerbswidrigen Kern – dem Charakteristischen – der in dem Vollstreckungstitel untersagten, sich in der konkreten Verletzungsform niederschlagenden Handlung abweicht, ihr aber praktisch gleichwertig ist (zu dieser sog. "Kerntheorie" vergleiche statt vieler Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl. 2009, § 12 UWG Rn. 6.4). Danach setzt die Verhängung von Ordnungsmitteln voraus, dass der Schuldner nicht lediglich eine der verbotenen Handlung "ähnliche" Wettbewerbsverletzung begeht, sondern dass die Verletzung gerade in der Weise geschieht, die dem Schuldner durch den vorliegenden Verbotstitel untersagt worden ist. Wegen des repressiven Charakters der Ordnungsmittel und des sich aus Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes ergebenden Bestimmtheitsgebots sind dabei enge Grenzen zu ziehen. Die Anwendung der Kernbereichslehre darf nämlich nicht dazu führen, ein dem Verbotenen im Kern lediglich ähnliches Verhalten im Wege der Zwangsvollstreckung eines bereits vorliegenden und erstrittenen Titels zu "verbieten". (OLG Köln, Urteil vom 13.10.2004, S. 2 f.,

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6 W 106/04 -).

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Auch unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabes haben die Schuldner gegen den Kern des Unterlassungstenors Ziffer I, 1.) im Urteil vom 18.03.2008 verstoßen.

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In allen oben genannten Fällen warben die Schuldner erneut offen für Inkassodienstleistungen, indem sie ihrer Geschäftsbezeichnung den Begriff "Inkasso" hinzufügten oder aber indem sie ihr Leistungsangebot der Branche "Inkasso" zuordneten.

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Die Schuldner haben auch schuldhaft gehandelt. Die Schuldner waren gehalten, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um künftige Verletzungen zu verhindern. Sie haben trotz Kenntnis des Urteils vom 18.03.2008 und des Beschlusses vom 11.11.2008 nichts unternommen, um diese Art der Werbung einzustellen, so dass ihnen zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie ohne weiteres erkennen können und müssen, dass sie die untersagte Ankündigung von Inkassodienstleistungen inhaltsgleich wiederholten bzw. fortsetzten.

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Soweit sie sich in Bezug auf alle nunmehr von der Gläubigerin beanstandeten Werbemaßnahmen damit zu entlasten versuchen, dass sie eine Verantwortlichkeit Dritter zu konstruieren versuchen, ist dies mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich.

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Hinsichtlich der Veröffentlichungen in den online-Diensten erscheint es nach der Lebenserfahrung schon mehr als unwahrscheinlich, dass in fünf verschiedenen Diensten zeitgleich inhaltlich weitgehend übereinstimmende Eintragungen ohne Zutun der Schuldner erfolgt sein sollen. Hinzu kommt, dass die Schuldner keineswegs vortragen, solche Eintragungen zu keiner Zeit veranlasst zu haben, sondern diesen Vortrag auf die Zeit nach Erlass des Unterlassungstitels beschränken. Sind danach die Eintragungen zumindest Folge der früheren massiven Bewerbung von Inkassodienstleistungen, hätten die Schuldner spätestens nach Rechtskraft des Unterlassungstitels dafür Sorge tragen müssen, dass die Eintragungen entsprechend abgeändert werden. Wie fernliegend eine solche Möglichkeit eines rechtstreuen Verhaltens den Schuldner liegt, offenbart indes der Umstand, dass sie offensichtlich auch den neuerlichen Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin nicht zum Anlass genommen haben, die beanstandeten Einträge zu korrigieren, die – ihren Vortrag eines Rückgriffs auf Altdaten als richtig unterstellt – jedenfalls in Bezug auf die Branchenzuordnung nur durch ihr mittlerweile verbotenes Auftreten als Inkassounternehmen zustande gekommen sein konnten

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Hinsichtlich der Veröffentlichung ihres Werbefilms auf der Seite "anonym.de" ist nichts dafür ersichtlich, weshalb dies nicht den Schuldnern zuzurechnen sein sollte. Sie allein hatten ein entsprechendes werbliches Interesse. Weshalb ein unbekannter Dritter die Möglichkeit des Zugriffs auf den Film gehabt haben und überhaupt auf die Idee gekommen sein sollte, diesen Film auf diese Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, lässt sich auch dem Vortrag der Schuldner nicht entnehmen. Erst recht gilt dies für den Umstand, dass dieser unbekannte Dritte ausgerechnet den Benutzernamen "telemedienagentur" wählt. Dass dies geschehen sein soll, um die Schuldner zu schädigen, ist ersichtlich reine Spekulation.

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Schließlich geht die Kammer zugunsten der Schuldner davon aus, dass sie nicht ernsthaft in Abrede stellen wollen, auf die Verwendung der Domain "O-inkasso.com" Einfluss zu haben. Dass deren Verwendung durch die Pacemark Invest Ltd aus altruistischen Motiven ohne Veranlassung durch die Schuldner erfolgt sein sollte, erscheint fernliegend.

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Der Höhe nach hält die Kammer ein Ordnungsgeld von 7.500,00 € je Verstoß für notwendig, aber auch ausreichend, um die Zuwiderhandlung gegen das Urteil vom 18.03.2008 angemessen zu ahnden.

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Bei der Ordnungsmittelzumessung hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass die Unterlassungsvollstreckung dazu dient, Druck auf die Schuldner mit dem Ziel auszuüben, sie dazu zu bewegen, in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen Abstand zu nehmen. Die Zumessung hat sich in erster Linie nach der objektiven und subjektiven Intensität der Zuwiderhandlung zu richten. Insoweit fällt zu Lasten der Schuldner ins Gewicht, dass es sich, wenn auch nicht um identische, so doch um eindeutige Verstöße handelt, die die gleiche werbliche Wirkung entfaltet haben dürften, wie die bereits untersagte Werbung.

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Zugunsten der Schuldner war allein zu berücksichtigen, dass ihnen ein aktives Tun nicht nachzuweisen und daher davon auszugehen war, dass sie es lediglich unterlassen haben, bereits früher veranlasste Werbemaßnahme zu korrigieren. Zu Lasten der Schuldner musste dagegen beachtet werden, dass sie auch den ersten Ordnungsgeldbeschluss der Kammer nicht zum Anlass genommen haben, ihr Werbeverhalten in Einklang mit der Rechtsordnung zu bringen. Hinzu kommt, dass es in allen Fällen um Werbung im Internet geht, der eine erhebliche Breitenwirkung zukommt. Danach hält die Kammer ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 7.500,00 € für jeden der sieben objektiven Verstöße für erforderlich und auch angemessen, um sicherzustellen, dass die Schuldner das gerichtliche Unterlassungsgebot nunmehr beachten. Bei der Bemessung der ersatzweise verhängten Ordnungshaft hat sich die Kammer von denselben Erwägungen leiten lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.

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Streitwert: 60.000,-- €