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Landgericht Köln·33 O 362/21·23.01.2022

Einstweilige Verfügung wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an Edelsteinflaschen

Gewerblicher RechtsschutzGeschmacksmusterrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz wegen Verletzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch das Angebot bestimmter Edelsteinflaschen. Sie legte Eintragungsunterlagen, Abbildungen, Screenshots und eidesstattliche Versicherungen vor und machte Dringlichkeit geltend. Das Gericht erließ daraufhin ohne mündliche Verhandlung die Unterlassungsverfügung nach Art. 19 GGV und auferlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gegen Vertrieb bestimmter Edelsteinflaschen erlassen; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung einstweiliger Maßnahmen wegen Geschmacksmusterverletzung genügt die glaubhafte Darlegung der Rechteinhaberschaft und der Verletzung durch geeignete Unterlagen, Abbildungen und eidesstattliche Versicherungen.

2

Bei glaubhaft gemachter Dringlichkeit kann das Gericht eine einstweilige Verfügung nach Art. 19 GGV auch ohne mündliche Verhandlung erlassen.

3

Die Unterlassungsverfügung kann das Anbieten und Inverkehrbringen konkret benannter Erzeugnisse untersagen und mit Ordnungsgeld sowie Ordnungshaft bedroht werden.

4

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind nach § 91 ZPO dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen; die Wertfestsetzung erfolgt nach §§ 53 Abs.1 GKG, 3 ZPO.

Relevante Normen
§ Art. 19 GGV§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Eintragungsunterlagen, Lichtbildern, Screenshots,  Versicherungen an Eides statt sowie weiterer Unterlagen.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.12.2021 abgemahnt. Die Abmahnung sowie die E-Mail der Antragsgegnerin vom 24.12.2021 lagen der Kammer vor. Eine inhaltliche Reaktion der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt.

Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird es, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten

im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildeten Edelsteinflaschen (unabhängig von der Farbe der verwendeten Edelsteine) anzubieten oder in Verkehr zu bringen:

a)  Bilddatei entfernt

b)  Bilddatei entfernt

c)  Bilddatei entfernt

2. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 225.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

3

Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor zu 1 lit. a) wiedergegebene Flaschen ihre Rechte an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 00000 verletzt und der Vertrieb dieser Flasche daher gem. Art. 19 GGV zu unterlassen ist.

4

Im Hinblick auf die im Tenor zu 1 lit. b) und c) wiedergegebenen Flaschen hat die Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass diese ihre Rechte an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 00000 verletzt und der Vertrieb dieser Flasche daher gem. Art. 19 GGV zu unterlassen ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

6

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.