Einstweilige Verfügung: Kündigungsbestätigung hinter Login bei Dauerschuldverhältnissen untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung, dass die Antragsgegnerin die Bestätigungsseite für Kündigungen auf ihrer Webseite erst nach Einloggen mit Kundennummer/Kennwort zugänglich macht. Das LG Köln stellte fest, dass §312k Abs.2 BGB i.V.m. §2 UKlaG eine unmittelbar und leicht zugängliche Bestätigungsseite verlangt. Zusätzliche Identifizierungsabfragen wie das Kundenkennwort sind unzulässig; alternativ genügen Name und gängige Kontaktdaten. Die Verfügung wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Unterlassung der Hinterlegung einer unmittelbar erreichbaren Kündigungsbestätigungsseite stattgegeben; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Internet den Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse ermöglicht, muss den Verbraucher nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die die in § 312k Abs.2 Satz2 BGB genannten Angaben ermöglicht.
Die nach § 312k Abs.2 Satz2 BGB abzufragenden Angaben sind als Minimal- und Maximalvorgabe zu verstehen; darüber hinausgehende Abfragen, die die Kündigung erschweren, sind unzulässig.
Die Erhebung zusätzlicher Identifizierungsdaten wie eines Kundenkennworts stellt eine unzulässige Hürde dar, wenn nicht zugleich einfache Alternativen (z. B. Name, Wohnanschrift oder E‑Mail) zur Verfügung stehen.
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus § 312k BGB kann sich in Verbindung mit § 2 UKlaG durchsetzen und im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Lichtbildern sowie weiterer Unterlagen.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.07.2022 abgemahnt. Die Abmahnung sowie das Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 26.07.2022 lagen der Kammer vor.
Auf Antrag des Antragstellers wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, auf der Webseite www.o.de die den Abschluss von entgeltlichen Telekommunikationsverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, keine unmittelbar und leicht zugängliche, insbesondere nicht erst nach Einloggen mit Kundennummer und Kundenkennwort erreichbare, Bestätigungsseite, sowie Schaltfläche für die Bestätigung einer Kündigung vorzuhalten, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 BGB.
Die Antragsgegnerin, die über ihre Website den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht, verletzt ihre Pflicht aus § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB, den Verbraucher nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite zu führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, die in § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Angaben zu machen.
Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Zugleich soll die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DS-GVO Rechnung tragen (BT-Drs. 19/30840, S. 15, 18; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 16).
Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 5.000 €