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Landgericht Köln·33 O 288/07·15.10.2007

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Verfügung wegen fehlendem Verfügungsanspruch – Vorlage an OLG

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsanspruchSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin; das Landgericht lehnte den Antrag mangels Verfügungsanspruch ab. Die vorgelegte Stellungnahme konnte eine Unterschreitung der Selbstkosten nicht glaubhaft machen. Zudem sprach die neuartige Vertragsgestaltung (DSL ohne Mindestlaufzeit) für ein legitimes Markteinführungsangebot. Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde nicht für begründet erachtet; dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung ist ein Verfügungsanspruch erforderlich; fehlt dieser, ist der Antrag unbegründet.

2

Behauptungen zur Unterschreitung der Selbstkosten müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden; pauschale oder statistisch untermauerte Angaben sind erforderlich.

3

Die Einführung neuartiger Vertragsgestaltungen kann ein legitimer Bestandteil einer Markteintrittsstrategie sein und allein keine unzulässige Marktverdrängungsabsicht belegen.

4

Erhebt das erstinstanzliche Gericht berechtigte Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs, kann es die Beschwerde nicht für begründet erachten und den Rechtsstreit dem Berufungsgericht vorlegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.10.2007 (Bl. 195 ff. d. A.) gegen den Beschluß der Kammer vom 17.9.2007 (Bl. 189 ff d. A.) wird nicht für begründet erachtet und daher dem

Oberlandesgericht Köln

zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage sieht die Kammer keine Veranlassung, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entsprechen. Dieser ist unbegründet, da es aus den im angefochtenen Beschluß genannten Gründen an dem erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt.

3

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Insbesondere ist auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. H nicht geeignet, eine Unterschreitung der Selbstkosten glaubhaft zu machen, da in dieser ausdrücklich eingeräumt wird, dass es keinerlei Statistiken zur Verweildauer vertraglich nicht zum Bleiben angehaltener DSL-Kunden gibt.

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Selbst bei unterstellter Unterschreitung der Selbstkosten wäre zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angebot der Antragsgegnerin um die Einführung einer neuen Art der Vertragsgestaltung im Bereich von DSL-Anschlüssen (ohne Mindestvertragslaufzeit und orientiert an Einzelkomponenten) handelt. Dass die Antragsgegnerin, die neu auf dem Markt ist, ihr neues System nicht deshalb besonders günstig oder – unterstellt - unter Unterschreitung der Selbstkosten eingeführt hat, um auf sich und ihr neues Vertragssystem aufmerksam zu machen, sondern um andere vom Markt zu verdrängen, ist auch mit der Beschwerdeschrift nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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Landgericht Köln, den 16.10.07

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33. Zivilkammer