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Landgericht Köln·33 O 288/06·15.10.2007

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Verfügung wegen DSL-Preispolitik vorgelegt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungs- und einstweiliger RechtsschutzSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt eine einstweilige Verfügung gegen ein besonders günstiges DSL-Angebot der Antragsgegnerin. Das Landgericht verneint den Verfügungsanspruch und hält den Antrag für unbegründet. Vorgelegte Gutachten räumen fehlende Statistiken zur Kundenverweildauer ein und genügen nicht zur Glaubhaftmachung der Selbstkostunterschreitung. Auch die Markteinführung eines neuen Vertragsmodells begründet ohne weitere Indizien keine Verdrängungsabsicht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung als unbegründet erachtet; Beschwerde an das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein substantiiert dargelegter Verfügungsanspruch erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Die Glaubhaftmachung einer Unterschreitung der Selbstkosten erfordert tragfähige, belegbare Markt- und Kostendaten; ein Gutachten, das das Fehlen solcher Statistik zugesteht, ist hierfür nicht ausreichend.

3

Die Einführung eines neuartigen Vertragsmodells oder besonders günstiger Einführungsangebote begründet nicht von sich aus die Annahme einer Verdrängungsabsicht oder wettbewerbswidrigen Dumpings.

4

Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs wegen angeblichen Verdrängungswettbewerbs sind konkrete Indizien erforderlich, die über die bloße Preisunterbietung hinaus auf eine rechtswidrige Zielsetzung schließen lassen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.10.2007 (Bl. 195 ff. d. A.) gegen den Beschluß der Kammer vom 17.9.2007 (Bl. 189 ff d. A.) wird nicht für begründet erachtet und daher dem

Oberlandesgericht Köln

zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage sieht die Kammer keine Veranlassung, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entsprechen. Dieser ist unbegründet, da es aus den im angefochtenen Beschluß genannten Gründen an dem erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt.

3

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Insbesondere ist auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. H nicht geeignet, eine Unterschreitung der Selbstkosten glaubhaft zu machen, da in dieser ausdrücklich eingeräumt wird, dass es keinerlei Statistiken zur Verweildauer vertraglich nicht zum Bleiben angehaltener DSL-Kunden gibt.

4

Selbst bei unterstellter Unterschreitung der Selbstkosten wäre zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angebot der Antragsgegnerin um die Einführung einer neuen Art der Vertragsgestaltung im Bereich von DSL-Anschlüssen (ohne Mindestvertragslaufzeit und orientiert an Einzelkomponenten) handelt. Dass die Antragsgegnerin, die neu auf dem Markt ist, ihr neues System nicht deshalb besonders günstig oder – unterstellt - unter Unterschreitung der Selbstkosten eingeführt hat, um auf sich und ihr neues Vertragssystem aufmerksam zu machen, sondern um andere vom Markt zu verdrängen, ist auch mit der Beschwerdeschrift nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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Landgericht Köln, den 16.10.07

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33. Zivilkammer