Einstweilige Verfügung wegen angeblichen Preisdumpings zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz wegen behaupteter gezielter Preisunterbietung nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Das Landgericht wies den zulässigen Antrag als unbegründet zurück, da weder ein verlässlicher Nachweis eines Verkaufs unter Einstandspreis noch Indizien für eine Verdrängungsabsicht vorgetragen wurden. Unvollständige Berechnungen und pauschale Behauptungen genügten nicht. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen behaupteter Preisunterbietung als unbegründet abgewiesen; Klägerin konnte weder Unterschreitung der Selbstkosten noch Verdrängungsabsicht substantiiert darlegen.
Abstrakte Rechtssätze
Unternehmer dürfen im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung grundsätzlich eigene Preise frei festsetzen und Wettbewerber preislich unterbieten; Preisunterbietung ist nicht per se unlauter.
Verkauf unterhalb des Einstandspreises oder Selbstkostenpreises ist nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig; erst besondere Umstände (z. B. gezielte Verdrängungsabsicht) können ihn unlauter machen.
Bei Unternehmen mit überlegener Marktmacht ist unbillige Behinderung durch Unterbietung nur anzunehmen, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolgt, sachlich nicht gerechtfertigt ist und auf Verdrängung abzielt.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen angeblichen Preisdumpings muss der Antragsteller sowohl die Unterschreitung der Selbstkosten nachvollziehbar belegen als auch indizielle Anhaltspunkte für eine Verdrängungsabsicht substantiiert darlegen; unvollständige oder nicht nachvollziehbare Kalkulationen genügen nicht.
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 17.08.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat nicht dargetan bzw. glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein Verfügungsanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung durch Preisunterbietung in Verdrängungsabsicht (§§ 3 , 4 Nr. 10 UWG) zusteht.
Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung steht es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 129, 203 [212] = GRUR 1995, 690 - Hitlisten-Platten; BGH, GRUR 1984, 204 [206] - Verkauf unter Einstandspreis II). Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit gilt auch beim Angebot identischer Waren (BGH, GRUR 1984, 204 [206f.] - Verkauf unter Einstandspreis II). Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (BGH, GRUR 1979, 321 [322] - Verkauf unter Einstandspreis I; GRUR 1990, 371 [372] = WRP 1989, 468 - Preiskampf, m.w. Nachw.). Entsprechend liegt in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber i.S. von § 20 IV 1 GWB, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolgt und sachlich nicht gerechtfertigt ist (§ 20 IV 2 GWB). Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens ist in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen und zu diesem Zweck eingesetzt wird (BGH, GRUR 1979, 321 [322] - Verkauf unter Einstandspreis I; BGH GRUR 2006, 596 – 10 % billiger).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, hat die Antragstellerin vorliegend zunächst bereits nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin überhaupt ein Verkauf unter Einstandspreis erfolgt. Die von der Antragstellerin dazu vorgenommenen Berechnungen sind zur indiziellen Darlegung schon deshalb ungeeignet, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb bestimmte Bemessungsfaktoren in ihrer Berechnung eingestellt bzw. ausgeklammert werden. So erscheint es aus Sicht der Kammer bereits recht spekulativ, von einer Mindestvertragsdauer von 8 bzw. 12 Monaten auszugehen. Angesichts der bisherigen Üblichkeit von Laufzeitverträgen dürfte es an entsprechenden Erfahrungswerten fehlen. Hinzu kommt, dass – sollte das Angebot der Antragsgegnerin tatsächlich so günstig sein, wie von der Antragstellerin behauptet – Gründe für einen frühzeitigen Wechsel kaum bestehen dürften. Jedenfalls reicht die eidesstattliche Versicherung eines Vorstandsmitglieds der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung nicht aus. Für die Kammer ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei dem notwendigerweise auch anzustellenden Preisvergleich weitere Bemessungsfaktoren wie etwa zubuchbare Leistungen, nicht erforderliche Zusatzkosten für weitere Anschlüsse oder kostenlos zur Verfügung gestellte technische Gerätschaften nicht zu berücksichtigen sein sollen. Dass dies keineswegs zwingend ist, belegt etwa der von der Antragsgegnerin vorgelegte Preisvergleich der F.A.Z. vom 18.07.2007.
Selbst wenn man aber von einem Angebot unterhalb des Selbstkostenpreises ausginge, wäre damit nicht bereits die Wettbewerbswidrigkeit des Angebots der Antragsgegnerin dargetan. Es fehlt an der indiziellen Darlegung der Verdrängungsabsicht. Angesichts der Vielzahl bereits etablierter und mit erheblichen Marktanteilen ausgestatteter Konkurrenzunternehmen, kann für einen Newcomer ein solches Angebot das einzige und damit sachlich gebotene Mittel sein, zunächst überhaupt auf sich und sein Angebot aufmerksam zu machen. Dass die Antragsgegnerin nicht – wie von ihr behauptet – nach einer Anlaufphase ihre Tarifstruktur überprüfen und den Marktgegebenheiten anpassen müsste, ist rein spekulativ und wird auch nicht dadurch belegt, dass sie zum Konzern der U AG gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: €