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Landgericht Köln·33 O 268/06·20.11.2006

Unterlassungsanspruch: Nutzung der Bezeichnungen „Dokumentarischer Köln-Krimi“/„Köln Krimi“ untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Markenrecht/TitelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen „Dokumentarischer Köln-Krimi“ und „Köln Krimi“ für Kriminalromane. Das Landgericht Köln verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und drohte bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld/Ordnungshaft an. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers gegen Nutzung der Bezeichnungen 'Dokumentarischer Köln-Krimi'/'Köln Krimi' stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann sich gegen die gewerbliche Nutzung von Bezeichnungen richten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr Rechte Dritter verletzen oder Verwechslungsgefahr begründen.

2

Gerichte können den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft zur Unterlassung verurteilen, um die Wirksamkeit des Unterlassungsgebots zu sichern.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht abweichend entschieden wird.

4

Einstreitiges Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Ansprüche bis zur Rechtskraft zu gewährleisten.

Tenor

1.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr die Bezeichnungen „Dokumentarischer Köln-Krimi“ und/oder

„Köln Krimi“ für Kriminalromane, insbesondere für die von ihm

bereits verlegten Kriminalromane mit den Einzeltiteln „Die Stadtpaten

oder die Müllmafia“ von dem Autoren Peter Demant und „Freier Fall“

von dem Autoren Joachim Grintsch, zu benutzen und/oder

benutzen zu lassen, unter den Bezeichnungen „Dokumentarischer

Köln-Krimi“ und/oder „Köln Krimi“ Kriminalromane in den Verkehr

zu bringen und/oder bringen zu lassen sowie mit diesen Bezeichnungen

Kriminalromane zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt

3.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.