Einstweilige Verfügung: Verbot der Kennzeichnung „A. Handmade Chocolate“ wegen Irreführung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Kennzeichnung eines Schokoladenprodukts als „A. Handmade Chocolate“. Zentrale Frage war, ob die Bezeichnung eine geographische Herkunftsangabe i.S.d. MarkenG darstellt und beim Verkehr Irreführung hervorruft. Das Landgericht hat die Verfügung erlassen und die Unterlassung wegen fehlender Herkunftswirkung der Angabe angeordnet; die Dringlichkeit wurde bejaht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Kennzeichnung ‚A. Handmade Chocolate‘ wegen Irreführung über Herkunft untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Geographische Herkunftsangaben dürfen nicht für Waren verwendet werden, die nicht aus der genannten Herkunft stammen, wenn dadurch bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft besteht (§ 127 Abs. 1 MarkenG).
Bezeichnungen wie „A. Handmade Chocolate“ sind dann als geographische Herkunftsangaben zu beurteilen, wenn der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher daraus eine Herstellung in dem bezeichneten Ort oder Gebiet annimmt.
Die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung nach § 126 Abs. 2 MarkenG erfordert strenge Voraussetzungen und liegt nur vor, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise einen Herkunftshinweis in der Bezeichnung sieht.
Hinweise wie eine kleine Rückangabe („Product of O.“) oder die Nennung einer unbekannten Marke entziehen einer irreführenden Herkunftswirkung nur dann den Boden, wenn sie aufgrund Größe, Stellung und Gesamtaufmachung geeignet sind, die Fehlvorstellung beim erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu beseitigen.
Zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes genügt die glaubhafte Darlegung der Schutzrechtsverletzung und der Eilbedürftigkeit; bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Irreführung ist die Anordnung einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt (vgl. § 140 Abs. 3 MarkenG).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird auf Antrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ff., 890 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre) verboten,
1. im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in A. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu A. hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angabe „A. Handmade Chocolate“ zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen,
wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
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2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Rubrum
| 33 O 24/25 |
Landgericht KölnBeschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird auf Antrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ff., 890 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre) verboten,
1. im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in A. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu A. hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angabe „A. Handmade Chocolate“ zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen,
wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs gemäß §§ 936 i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht durch Vorlage des Internetauftritts der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.12.2024 abgemahnt. Die Abmahnung sowie das Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.01.2025 liegen der Kammer vor.
1. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin folgt aus §§ 128 Abs. 1, 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
a) Die Antragstellerin ist anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Schokolade vertreibt, die sie aus A. importiert.
b) Die Verwendung der angegriffenen Produktaufmachung verstößt gegen § 127 Abs. 1 MarkenG.
aa) Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
Bei der Angabe „A. Handmade Chocolate“ handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 Abs. 1 MarkenG, denn sie verweist nach der maßgeblichen Auffassung des durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auf einen konkreten Ort, an dem die Schokolade vermeintlich hergestellt wurde. Die wörtliche Auslegung der Bezeichnung „A. Handmade Chocolate“ legt dem Verbraucher nahe, dass es sich um Schokolade aus A. handelt. Diese englische Bezeichnung wird der Durchschnittsverbraucher übersetzen mit „A. handgemachte Schokolade" oder „handgemachte A. Schokolade“. Der Bezug zur Herstellung wird durch das Wort „handmade“ unterstrichen.
Es handelt sich nicht um eine Gattungsbezeichnung, die gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 dem Schutz als geographische Herkunftsangaben nicht zugänglich sind. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen (Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 126, beck-online). An eine Umwandlung einer geografischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung nach § 126 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt erst vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht (BGH GRUR 2001, 420, 421, beck-online; Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 126 Rn. 15, beck-online).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist einem Teil des angesprochenen Verkehrs – zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören – aus den Medien, insbesondere den sozialen Medien, der Begriff „A. Schokolade“ bekannt. So wurde in zahlreichen Medien darüber berichtet, dass „A. Schokolade“ ein Trend ist, der sich insbesondere über soziale Medien verbreitet und der seinen Ursprung in A. hat. Die Personen, denen diese Berichterstattung bekannt ist, wissen auch, dass es inzwischen zahlreiche Anbieter von sogenannter „A. Schokolade“ gibt. Gleichwohl wird ein erheblicher Teil der Verbraucher die Bezeichnung „A. Schokolade“ weiterhin als Hinweis auf die geographische Herkunft verstehen, weil das Ursprungsprodukt, das den Trend ausgelöst hat, aus A. kommt und weil es zahlreiche importierte Produkte im Markt gibt, welche diese Bezeichnung tragen, darunter solche, die tatsächlich einen Bezug zu [dem Föderalstaat] C. aufweisen.
bb) Es besteht auch die für den Anspruch gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung.
Von einer solchen ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft. Dabei ist auf das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 127 Rn. 3, beck-online; vgl. BGH GRUR 2016, 741 Rn. 19 ff., beck-online – Himalaya Salz).
Nach diesem Maßstab ist die Gefahr einer Irreführung hier gegeben. Der Durchschnittsverbraucher entnimmt der Bezeichnung „A. Handmade Chocolate" in der konkreten Benutzungsform die Aussage, dass die Schokolade in A. hergestellt ist.
Bereits die Bezeichnung „A. Handmade Chocolate“ legt dem Verbraucher – wie oben ausgeführt – nahe, dass es sich um Schokolade aus A. handelt.
Hinzu kommt der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt ist, weil es vorne eine englische Bezeichnung trägt („A. Handmade Chocolate“) und die weitere Beschreibung auf dem Produkt in englischer Sprache gehalten ist. Weiter ist die Verpackung mit einer Skyline gestaltet, die auf A. hindeutet, weil diese die für A. charakteristischen und bekannten Gebäude zeigt.
Deshalb wird ein erheblicher Teil der Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich in A. hergestellt und nach Deutschland importiert wurde. Der Hinweis „Product of O.“ auf der Rückseite ist nicht geeignet, diesen Irrtum auszuräumen. Ein erheblicher Teil der Verbraucher wird diese Klarstellung aufgrund der kleinen Schrift und der Position des Hinweises nicht zur Kenntnis nehmen.
Die auf der Produktaufmachung angebrachte Marke „X.“ räumt den Irrtum nicht aus. Die Aufmachung ist so zu verstehen, dass es sich um „A. Schokolade“ der Marke X. handelt. Diese Marke wird der Durchschnittsverbraucher nicht kennen.
Die streitgegenständliche Produktaufmachung ist auch gerade nicht als Nachahmung der Schokolade aus A. mit einem anderen Produktionsort erkennbar. Somit wird ein erheblicher Teil auch jener Personen, die wissen, dass es bereits zahlreiche Nachahmer gibt, bei diesem konkreten Produkt dem Irrtum erliegen, es werde aus A. importiert.
2. Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Sache ist eilbedürftig (§ 140 Abs. 3 MarkenG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Köln, 15.01.2025
33. Zivilkammer