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Landgericht Köln·33 O 230/15·25.11.2015

Einstweilige Verfügung: Irreführende AdWords-Werbung, Telefonakquise, fehlende Datenschutzerklärung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Telemedienrecht/InternetrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen irreführender Werbung (u. a. Google AdWords), unaufgeforderter Telefonakquise, unzutreffender Rabattbehauptungen und fehlender Datenschutzerklärung auf der Website. Das Landgericht Köln ordnete ohne mündliche Verhandlung das Verbot der beanstandeten Praktiken an. Begründend führte das Gericht den Anschein wettbewerbswidrigen Verhaltens nach UWG sowie die Pflicht zur Datenschutzerklärung nach § 13 TMG an. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin wegen irreführender Werbung, unerbetener Telefonakquise und fehlender Datenschutzerklärung erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung für Dienstleistungen über Google AdWords, die keine konkrete Beschreibung der für den genannten Preis angebotenen Leistungen enthält oder nicht darauf verweist, wie diese erkennbar sind, kann als irreführende geschäftliche Handlung untersagt werden.

2

Unaufgeforderte Telefonakquise gegenüber potenziellen Kunden ist ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung als unzulässige Belästigung zu untersagen und begründet einen Unterlassungsanspruch.

3

Die Behauptung, ein Anbieter gewähre einen Rabatt von drittseitigen Anbietern (z. B. Google), der seine Preise besonders günstig erscheinen lässt, ist irreführend, wenn die behaupteten Vergünstigungen nicht substantiiert darstellbar sind.

4

Wer mit nicht belegbaren Qualitätsbehauptungen wie ‚zu den Besten der Branche gehörend‘ wirbt, kann wegen irreführender Werbung nach UWG untersagt werden.

5

Betreiber kommerzieller Internetseiten sind verpflichtet, eine Datenschutzerklärung im Sinne des § 13 TMG bereitzuhalten; das Fehlen dieser Pflichtangabe rechtfertigt Unterlassungsmaßnahmen.

Relevante Normen
§ 13 TMG§ 3 UWG§ 4 Nr. 11 UWG§ 5 UWG§ 7 UWG§ 8 UWG

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß den §§ 13 TMG, 3, 4 Nr. 11, 5, 7, 8, 12, 14 UWG, 91 ff., 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Rubrum

1

1.

2

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

3

                         s. Abb. am Ende des Beschlusses

4

a.)

5

Werbung für Dienstleistungen hinsichtlich Google adWords zu machen, ohne eine Beschreibung, die die für den genannten Preis angebotenen Leistungen konkret beinhaltet, hinzuzufügen bzw. darauf zu verweisen, wie folgt geschehen

6

                         s. Abb. am Ende des Berschlusses

7

b.) potenzielle Kunden zwecks Akquise anzurufen, ohne dass zumindest von einer mutmaßlichen Einwilligung für einen solchen Telefonanruf ausgegangen werden kann, wie geschehen am 14.10.2015 bei der Kanzlei H mit der Telefonnummer #####,

8

c.) zu behaupten, dass die Preise von „V“ besonders günstig seien, da „V“ einen „Rabatt“ für adWords-Anzeigen von Google erhalte, wie geschehen in einen Akquisegespräch des Vertreters der Antragsgegnerin G mit den Anwälten H und C am 19.10.2015;

9

d.) damit zu werben, dass „V“ zu den Besten der Branche gehört, wie folgt geschehen

10

e.) auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.

11

2.)

12

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

13

Streitwert: 50.000,00 Euro.

14

Rechtsbehelfsbelehrung:

15

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.