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Landgericht Köln·33 O 226/21·07.12.2021

Einstweilige Verfügung gegen Ankündigung und Einzug von Abschlagserhöhungen sowie Netzabmeldung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Verbraucherschutz/EnergierechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen per E-Mail angekündigter Abschlagserhöhungen, drohender Netzabmeldungen und irreführender Reaktionen auf Kundenanfragen. Das Gericht erließ ohne mündliche Verhandlung die Verfügung, da der Antragsteller Verstöße gegen EnWG und UWG glaubhaft machte und Wiederholungsgefahr bestand. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; Verfahrenswert 30.000 EUR.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Antragsgegnerin erlassen; Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger Abschlagserhöhungsankündigungen und drohender Netzabmeldung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG/UWG steht dem Antragsteller zu, wenn er aktiv legitimiert ist und rechtswidrige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern glaubhaft macht.

2

Bei vereinbarten Abschlagszahlungen müssen Anpassungen in der Höhe nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden berechnet werden; eine Ankündigung solcher Erhöhungen ohne vorherige, fristgemäße Mitteilung einer Preiserhöhung ist unzulässig.

3

Aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4a UWG), etwa die Androhung oder Durchführung einer Netzabmeldung oder die Suggestion einer Sonderkündigung als Reaktion auf eine Kundenanfrage, können eine Unterlassungspflicht begründen.

4

Bei glaubhaftem Vorbringen von Verstößen und fortbestehender Wiederholungsgefahr ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig; die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 1 UWG kann die Eilbedürftigkeit stützen.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG§ 3 Abs. 1 UKlaG§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG§ 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41b Abs. 3 S. 1 EnWG§ 13 Abs. 2 StromGV

Tenor

hat der Antragssteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von E-Mails und Versicherungen an Eides statt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme und eine von der Antragsgegnerin eingereichte Schutzschrift nebst Anlagen lagen vor.

Auf Antrag des Antragstellers wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,

1.

Abschlagserhöhungen anzukündigen, ohne diese Abschlagserhöhungen nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden anhand nachvollziehbarer und überprüfbarer Kriterien zu berechnen, wenn dies, ohne dass den Kunden vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist, wie in den nachstehend abgebildeten E-Mails vom 22.10.2021, beim jeweiligen Empfänger eingegangen um 19:10 Uhr hinsichtlich eines Strom- sowie um 19:45 Uhr hinsichtlich eines Gasliefervertrages, geschieht:

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2.

Verbrauchern, denen E-Mails mit gleichem Inhalt wie im Verfügungstenor zu I. 1. wiedergegeben übermittelt wurden, ohne deren vorherige Zustimmung für die Belieferung mit Strom und Gas zukünftig Abschläge entsprechend der angekündigten Höhe in Rechnung zu stellen und/oder einzuziehen, soweit diese über die bisherige Höhe der Abschlagszahlungen der Verbraucher hinausgehen und ohne dass den Verbrauchern vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist;

3.

Verbrauchern, denen Abschlagserhöhungen, ohne dass den Verbrauchern vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist, mit gleichem Inhalt wie im Verfügungstenor zu I. 1. dargestellt angekündigt wurden und die der Antragsgegnerin, wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 23.10.2021 dargestellt:

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unmittelbar auf diese Ankündigung Bezug nehmend geantwortet haben, ohne dabei die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erklären, mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin die Sonderkündigung ihres Energieliefervertrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt bestätigt und/oder zu erklären, die Antragsgegnerin werde die Netzabmeldung für den betroffenen Verbraucher in Auftrag geben, wenn dies wie in den nachstehend eingeblendeten E-Mails wiedergegeben geschieht:

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4.

betreffend diejenigen Verbraucher, denen seitens der Antragsgegnerin E-Mails oder Schreiben mit gleichem Inhalt wie im Verfügungstenor zu I. 3. wiedergegeben übermittelt wurden, für diese ohne deren vorherige Zustimmung die Netzabmeldung zu einem Zeitpunkt, der vor dem vereinbarten Vertragsende liegt, in Auftrag zu geben.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Akte verwiesen.

4

II.

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

6

1.

7

Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch Einblendung der konkreten Verletzungsform sind etwaige Zweifel hinsichtlich der Reichweite des Tenors ausgeräumt. Anders als die Antragsgegnerin meint, wird der Tenor auch durch die Verwendung des Wortes „fristgemäß“ nicht zu weit. Die Antragsgegnerin kann durch ihr vorliegende Unterlagen ohne Weiteres ersehen, welche Frist im Einzelfall einzuhalten ist.

8

2.

9

Der Antragsteller kann sich auch auf einen Verfügungsgrund stützen. Die Antragsgegnerin vermochte die sich aus § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG ergebene Vermutung der Dringlichkeit nicht zu widerlegen.

10

3.

11

Dem Antragsteller steht jeweils ein Verfügungsanspruch zur Seite.

12

a)

13

Der Antragsteller ist aktiv legitimiert im Sinne von § 3 Abs. 1 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

14

b)

15

Der unter I. 1. tenorierte Unterlassungsanspruch folgt aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41b Abs. 3 S. 1 EnWG. Aus letztgenannter Norm, die Verbraucher schützen soll, folgt, dass im Falle der Vereinbarung einer Abschlagszahlung sich diese, auch wenn sie im Laufe des Vertragsverhältnisses angepasst wird (vgl. § 13 Abs. 2 StromGV und § 13 Abs. 2 GasGVV sowie die Begründung des Gesetzesentwurfes, BDrS 19/27453, S. 127), in der Höhe nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden zu richten hat.

16

Die Antragsgegnerin hat nach dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten Vortrag gegen diese Vorschrift verstoßen. Mit E-Mail vom 22.10.2021 hat die Antragstellerin dem Verbraucher X mitgeteilt, dass seine Abschlagszahlungen aufgrund von gestiegenen Preisen für Strom anzupassen seien. Gegenüber dem Verbraucher T teilte sie mit E-Mail vom 22.02.2021 mit, dass die Abschlagszahlungen aufgrund des gestiegenen Gaspreises anzupassen seien.

17

Es muss nicht entschieden werden, ob § 41b Abs. 3 EnWG eine Anpassung von Abschlagszahlungen aufgrund gestiegener Allgemeiner Preise zulässt. Der Anpassung der Strom- bzw. Gaspreise ging keine Mitteilung der Erhöhung der Allgemeinen Preise durch die Antragsgegnerin voraus. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage AG4 ist ersichtlich, dass gegenüber dem Verbraucher T die Anpassung der Arbeitspreise erst am 26.10.2021 mitgeteilt wurde. Hinsichtlich des Verbrauchers Wunderlich legt die Antragsgegnerin zwar ein an ihn adressiertes Schreiben vom 10.09.2021 vor, in dem die Erhöhung der Arbeitspreise angekündigt wird. Der Antragssteller hat aber durch Vorlage einer Versicherung an Eides statt des Verbrauchers X glaubhaft gemacht, dass dieses Schreiben dem Verbraucher X nicht zugegangen ist. Die Kammer hatte keinen Grund an der Richtigkeit des Inhalts der Versicherung an Eides statt zu zweifeln, zumal der Antragsteller eine offenbar vom Verbraucher X verfasste E-Mail vom 23.10.2021 vorlegt, in der dieser sich nach dem Grund der Anpassung der Abschläge erkundigt. Die Kammer hält es für fernliegend, dass der Verbraucher X eine solche E-Mail verfasst, wenn ihm zuvor die Anpassung die Erhöhung der Arbeitspreise durch die Antragsgegnerin mitgeteilt worden wäre. Die für den Anspruch auf Unterlassung erforderliche Wiederholungsgefahr besteht fort.

18

c)

19

Der unter I. 2. tenorierte Unterlassungsanspruch folgt ebenso aus oben genannten Normen. Einher mit der vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtswidrigen Ankündigung einer Anpassung der Abschlagszahlungen geht die Gefahr, dass die Antragstellerin die angepassten Beträge auch einzieht. Auch diese Gefahr wurde von der Antragsgegnerin nicht beseitigt.

20

d)

21

Der unter I. 3. tenorierte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 4a UWG. Nach letztgenannter Norm handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung unternimmt, die einen Verbraucher dazu veranlasst, eine geschäftliche Handlung vorzunehmen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierunter fällt auch der Fall, in denen dem Verbraucher als Vertragspartner des Unternehmers ein Gestaltungsrecht angehängt wird, dass dieser erkennbar nicht ausgeübt hat. Nach dem vom Antragsgegner glaubhaft gemachten Vortrag lag der Fall so hier. Aus den vorgelegten E-Mails ergibt sich, dass der Verbraucher X die Antragsgegnerin lediglich zur Erklärung über eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlungen aufforderte. Keinesfalls war die E-Mail vom 23.10.2021 als Sonderkündigung, wie in der E-Mail der Antragsgegnerin vom 26.10.2021 suggeriert wird, auszulegen. Auch insoweit besteht die von der Antragsgegnerin nicht beseitigte Gefahr der Wiederholung.

22

e)

23

Der unter I. 1. tenorierte Unterlassungsanspruch folgt ebenso aus §§ 8, 3, 4a UWG. Aus dem von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachten Vortrag folgt, dass die Antragsgegnerin auf eine angehängte Kündigung eine Netzabmeldung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromNZV durchgeführt hat. Zudem begründet bereits der Inhalt der E-Mail vom 26.10.2021 die Gefahr, dass diese eine Abmeldung vornehmen wird.

24

4.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.