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Landgericht Köln·33 O 222/14·23.02.2015

Küchenwerbung: Marken- und Typenangaben zu Elektrogeräten als wesentliche Information (§ 5a UWG)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein klagebefugter Verbraucherschutzverein nahm einen Möbelhändler wegen Prospektwerbung für Einbauküchen „mit Elektrogeräten“ auf Unterlassung und Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war, ob bei einem Küchen-Paketangebot Marken- und Typenbezeichnungen der enthaltenen Geräte als wesentliche Merkmale nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzugeben sind. Das LG Köln bejahte eine Aufforderung zum Kauf und sah die fehlenden Angaben als Vorenthalten wesentlicher Informationen an. Die Beklagte wurde zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Abmahnpauschale nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Unterlassung wegen unvollständiger Küchen-Paketwerbung sowie Abmahnkosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Prospektwerbung für eine Standardküche zu einem Festpreis kann eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG darstellen, auch wenn nicht alle essentialia negotii mitgeteilt werden.

2

Bei einem Pauschalangebot für eine Einbauküche, in dessen Preis mehrere Elektrohaushaltsgeräte einbezogen sind, zählen Hersteller-/Markenangaben der enthaltenen Geräte regelmäßig zu den wesentlichen Merkmalen der Ware nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

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Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG und ist auch bei der Bewerbung eines Küchenpakets mit mehreren Geräten anzugeben.

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Dass die Angabe von Typenbezeichnungen in einem bestimmten Marktsegment bislang unüblich ist, schließt die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht nach § 5a UWG nicht aus.

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Ist eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen § 5a UWG berechtigt, besteht ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Abmahnkostenpauschale nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 5a Abs. 3 Ziff. 1 UWG§ 5a Abs. 3 UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 3 UWG§ 5a Abs. 2 UWG

Tenor

I.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten – die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter – zu unterlassen,

gegenüber Verbrauchern wie nachstehend verkleinert wiedergegeben für eine Küche mit Elektrogeräten zu  werben, ohne weitergehende Angaben zu den im Preis inbegriffenen Elektrogeräten zu machen:

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II.

an den Kläger 196,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

3

Die Beklagte betreibt einen Möbelhandel. Sie warb am 25.09.2014 mit dem als Anlage 2 zur Klageschrift im Original zur Akte gereichten Prospekt, in dem sich die im Tenor wiedergegebenen Werbungen für Einbauküchen befanden.

4

Der Kläger meint, diese Werbung der Beklagten verstoße gegen § 5a Abs. 3 Ziff. 1 UWG, da nicht alle wesentlichen Merkmale der Ware mitgeteilt würden. Bei einer Küche mit Elektrogeräten seien die konkret angebotenen Elektrogeräte ein ganz essentieller Gesichtspunkt für die Werthaltigkeit des Angebots. Dem Verbraucher müsse daher mitgeteilt werden, von welcher Marke sie seien und welcher genaue Gerätetyp angeboten werde.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf die Seiten 4 ff. der Klageschrift (Bl. 4 ff. d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 23.12.2014 (Bl. 100 ff. d.A.).

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Mit Schreiben vom 01.10.2014 (Anlage 6 zur Klageschrift) mahnte der Kläger die Beklagte wegen der im Tenor wiedergegebenen Werbung – im Ergebnis erfolglos - ab.

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Der Kläger beantragt,

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                                          -wie erkannt-.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, dass die streitgegenständliche Werbung nicht in den Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 UWG falle. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift sei, dass Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen könne. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Verbraucher könne aufgrund der Angaben aus dem streitgegenständlichen Prospekt das Geschäft nicht abschließen. Anhand der Prospektangaben sei der Leser nicht einmal ansatzweise in der Lage, eine Küche zu planen oder einen entsprechenden Kauf zu tätigen. Dazu brauche der Kunde deren genaue Abmessungen, insbesondere deren Höhe, und nicht nur ungefähre Angaben wie sie hier vorgenommen worden seien. Auch seien die im Preis enthalten Elektrogeräte nicht nur ohne Typenbezeichnung beworben worden, sondern es hätten sämtliche Details gefehlt, anhand derer ein verständiger Durchschnittsverbraucher seine Kaufentscheidung treffe. Die Werbung beschränkt sich darauf, die Aufmerksamkeit für das Angebot zu wecken, ohne allerdings Merkmalsangaben zu enthalten, die aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers eine Kaufentscheidung ermöglichten.

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Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sich die streitgegenständliche Werbung nicht auf Elektrogeräte beziehe, die zum Einzelverkauf angeboten würden. Beworben werde der Verkauf von Einbauküchen mit eingebauten Elektrogeräten. Dementsprechend würden diese Elektrogeräte auch nicht mit einer Preisangabe beworben. Vielmehr werde die jeweilige Küche zu einem Gesamtpreis beworben, in welchem dann die Elektrogeräte als Teil des „Gesamtpakets“ enthalten seien. Dies sei entscheidend dafür, dass die Typenbezeichnungen der Elektrogeräte im vorliegenden Fall nicht als wesentliche Merkmale der Ware zu qualifizieren seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung (Bl. 18 ff. d.A.) und ihren Schriftsatz vom 19.02.2015 (Bl. 107 f. d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 2, 3 Nr. 1 UWG.

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1. Werbung für eine Küche mit Elektrogeräten ohne Angabe der Marken- und Typenbezeichnung

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Zu einer vergleichbaren Fallgestaltung hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln in ihrem Urteil vom 07.11.2013 – 31 O 207/13 – Folgendes ausgeführt:

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Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 2, 3 Nr. 1 UWG.

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1.              Die Werbung der Beklagten ist nicht nur reine Aufmerksamkeits- oder Imagewerbung, sondern als konkrete Informationsgrundlage geeignet, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, mithin eine Aufforderung zum Kauf bzw. ein konkretes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.

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Der Verbraucher wird in der beanstandeten Werbung hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Ein abschlussfähiges Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 ZPO liegt bereits dann vor, wenn es den Verbraucher in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise in die Lage versetzt, das Geschäft abzuschließen. Dies bedeutet nicht, dass bereits alle essentialia negotii bekannt sein müssen. Weder ein bindendes Angebot noch auch nur eine invitatio ad offerendum ist erforderlich, um die besonderen Informationspflichten auszulösen (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5a Rn. 30a).

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Die Beklagten bewerben einen Küchenblock, dessen Elemente und ungefähre Länge sowie Material angegeben sind, zu einem Festpreis. Lediglich die Fronten sind wählbar. Dieser Standardküchenblock passt grundsätzlich in jeden Raum und ist für alle Räume planbar. Es wird angegeben, welche Elektrogeräte im Preis inbegriffen sind und welche Energieeffizienzklasse sie haben. All dies ist grundsätzlich als Informationsgrundlage geeignet, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Auf dieser Grundlage wird der Verbraucher den Preis- und Qualitätsvergleich anstellen. Zwar ist bei höherpreisigen Küchen die Planung der individuellen Ausgestaltung unabdingbar. Diese werden aber auch nicht direkt im Geschäft zu einem Festpreis verkauft, sondern auf einen konkreten Auftrag hin angefertigt. Dagegen ist es bei Küchen im Niedrigpreissegment – wie hier – durchaus üblich, eine Küche ohne genaue Anpassung zu erwerben, die in jeden Standardraum mit normaler Deckenhöhe eingebaut werden kann. Die fehlende Angabe der Höhe ändert daher nichts am Vorliegen eines konkreten Angebots.

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2.              Der Werbung fehlen die wesentlichen Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2, 3 Nr. 1 UWG. Welche Informationen wesentlich sind, bestimmt sich unter anderem nach der üblichen Verkehrssitte. Die Angaben müssen produkt- und situationsbezogen genügen, um einem Durchschnittsverbraucher den Preis- und Qualitätsvergleich zu ermöglichen.

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Bei dem Angebot der Beklagten sind die Küchengeräte im Festpreis enthalten, was in der Werbung auch besonders hervorgehoben wird. Letztlich bestimmen sie und nicht die günstigeren Küchenschränke den Preis des Küchenblocks. Unter diesen Umständen ist es auch im Niedrigpreissegment dem Verbraucher bei Pauschalangeboten – gerade unter dem Aspekt der Transparenz und Vergleichbarkeit – nicht gleichgültig, welches Elektrogerät verkauft wird. Der Verbraucher erwartet zwar nicht unbedingt, dass die Küchengeräte vom Werbenden vollständig beschrieben werden. Jedoch ist es für ihn schon von grundlegendem Interesse, um welche Geräte es sich handelt, vor allem von welcher Marke sie sind. Denn die Küchengeräte sind ein wichtiger Aspekt für die Werthaltigkeit der Küche. Sie sind maßgebliches Kriterium beim Preisvergleich. Der Verbraucher kauft in der Regel nicht ohne Vorinformationen ein Produkt, nur weil der Händler einige produkttechnische Angaben zu einem angeblich günstigen Preis anbietet. Er ist auf eine eigene Prüfung und Klärung angewiesen, wozu auch und gerade ein Preis- und Qualitätsvergleich gehört. Dazu muss das Produkt – und bei einem Kombinationsangebot dessen wesentlichen Bestandteile – als Objekt des Angebots und der Klärung identifizierbar sein. Dies leistet vor allem die Hersteller- bzw. Markenbezeichnung. Sie ist daher als wesentliches Merkmal im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Da schon diese Angabe fehlt, kann dahinstehen, ob auch die Angabe der Typenbezeichnung erforderlich ist (wie in der vom Kläger zitierten, aber eine andere Konstellation betreffenden Entscheidung des OLG Stuttgart, WRP 2013, 652 angenommen).

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Die Spürbarkeit des Verstoßes ergibt sich von Gesetzes wegen aus § 5a Abs. 2, 3 UWG.

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Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage an. Die vorliegende Fallgestaltung weist insoweit keine Aspekte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Zwar wird kein Küchenblock angeboten. Gleichwohl handelt es sich um eine einfache Standardeinbauvariante, deren Elemente und ungefähre Länge sowie Material zu einem Festpreis angegeben sind. Lediglich die Fronten sind wählbar. Auch diese im Niedrigpreissegment angesiedelte Standardküche dürfte nahezu für alle Räume planbar sein. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten in Bezug auf die konkret beworbene Küche nicht dargetan worden, dass diese typischerweise erst nach weitergehender Planung gekauft werden kann und soll.

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2. Werbung für eine Küche mit Elektrogeräten mit Angabe der Marken- aber ohne Angabe der Typenbezeichnung

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Die vorstehenden Ausführungen gelten zunächst entsprechend auch für die weitere beanstandete Werbung der Beklagten, in der eine Einbauküche mit Elektrogeräten beworben wird und die Markenbezeichnung, nicht aber die Typenbezeichnung angegeben werden. Insoweit hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgerätes ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ist (BGH GRUR 2014, 584 Tz. 13 ff. - Typenbezeichnung). Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb diese Überlegungen bei dem Angebot einer Einbauküche inklusive einer Vielzahl solcher Haushaltsgeräte, nicht gelten sollen, vermag die Kammer nicht zu erkennen und ist auch von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. So stehen zunächst Unternehmen, die den Einzelhandel mit Elektrohaushaltsgeräten betreiben und die nach der Entscheidung des BGH in ihrer Werbung für solche Geräte neben der Markenangabe auch die Typenbezeichnung angeben müssen, selbstverständlich auch im Wettbewerb mit den Anbietern von Elektrogeräten als Teil kompletter Einbauküchen. Insoweit vermag der Hinweis der Beklagten nicht durchzugreifen, dass anders als im Elektroeinzelhandel bei ihr die Elektrogeräte nur im Paket mit der Küche erworben werden können und die Typenbezeichnung daher in diesem Angebotssegment keine wesentliche Eigenschaft der Ware sei. Die Beklagte verkennt dabei, dass jedenfalls bei Küchen der vorliegend beworbenen Art, die mit Preisen von 1.990,-- € und 3.990,- € eher dem Niedrigpreissegment zuzuordnen sind, bei einem Paketangebot, zu dem ein Einbauherd, ein Ceran-Kochfeld, eine Esse, ein Kühlschrank und ein Geschirrspüler gehören, auch aus Sicht des Verkehrs der den maßgeblichen Wert des Angebots zumindest mitbestimmende Teil des Pakets die darin enthaltenen Elektrogeräte sind. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass bislang in dem von der Beklagten bedienten Marktsegment die Angabe von Typenbezeichnungen unüblich sein soll. Denn die Frage, welchen Informationspflichten die Anbieter zu genügen haben, kann nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass diese Anbieter solche Informationen bislang den umworbenen Verbrauchern vorenthalten haben.

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3.           Abmahnkosten

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Der Anspruch auf Zahlung der Kostenpauschale für die nach den vorstehenden Ausführungen berechtigte Abmahnung folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

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Die Zinsforderung ist aus § 291 BGB gerechtfertigt.

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4.           Prozessuale Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

40

Streitwert:               20.000,-- €