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Landgericht Köln·33 O 213/03·09.02.2004

Schmerzensgeld nach Sturz über Kette auf Supermarktparkplatz – 50% Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Sturz über eine niedrig gespannte Kette auf dem Parkplatz der Beklagten. Streitpunkt war, ob Beleuchtung und Kennzeichnung der Kette eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen. Das Landgericht bejaht die Pflichtverletzung, erkennt 50%iges Mitverschulden an und setzt das Schmerzensgeld auf 4.000 EUR fest. Ferner wird eine 50%ige Haftungsquote für künftige Schäden festgestellt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 4.000 EUR Schmerzensgeld; Beklagte haftet anteilig (50%) auch für künftige Schäden; Kostenquote 57/43.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Betreiber eines Parkplatzes verletzt Verkehrssicherungspflichten, wenn Beleuchtung und Kennzeichnung nicht gewährleisten, dass für Fußgänger bei Dunkelheit Hindernisse erkennbar sind.

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Tief angebrachte, farblich kaum abgehobene Abgrenzungsketten können bei unzureichender Beleuchtung ein haftungsbegründendes Sicherungsdefizit darstellen.

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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann Schmerzensgeldansprüche begründen; die Bemessung richtet sich nach Schwere der Verletzung und Unfallumständen (§ 847 BGB).

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Mitverschulden mindert den Schadensersatzanspruch entsprechend dem Anteil der Verursachung; die Quote ist anhand des konkreten Verhaltens zu bestimmen.

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Ein Feststellungsanspruch für künftige Schadensersatzansprüche ist zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Verletzungen das Auftreten von Folgeschäden hinreichend wahrscheinlich ist.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzens-

geld in Höhe von 4.000,- EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über

dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2003.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem

Kläger 50 % sämtlicher Schäden aus dem Unfall vom 06.12.2002

zu ersetzen, soweit sie nach Klagezustellung entstehen und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 %

und die Beklagte zu 43 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betra-ges abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte.

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Der Kläger behauptet, er habe am 06.12.2002 auf dem Parkplatz der Beklagten in L einen Unfall erlitten. Er habe an diesem Tag mit seinen beiden Kindern E und T die Filiale der Beklagten in L besucht und dort eingekauft. Gegen 21.00 Uhr habe er den Markt verlassen und die Waren in sein Kraftfahrzeug geladen. Anschließend habe eines seiner Kinder auf die Toilette gewollt. Da diese aber bereits abgeschlossen gewesen sei, sei er mit dem Kind ins Gebüsch am Rande des Parkplatzes gegangen. Auf dem Rückweg zum Kraftfahrzeug sei er zusammen mit dem Kind ein Stück gelaufen, da plötzlich Regen eingesetzt habe. Hierbei sei er über eine sehr niedrig gespannte Kette zwischen zwei Abgrenzungspfählen auf dem Parkplatz gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich den Bruch des rechten Schulterblattes sowie eine Knieprellung mit blutender Verletzung zugezogen.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Sturz sei auf eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zurückzuführen, da die Unfallstelle nicht hinreichend ausgeleuchtet gewesen sei und zudem die niedrig hängende Kette auf dem dunklen Untergrund schwer erkennbar gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzens-

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geld in Höhe von mindestens 10.000,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem

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Basiszinssatz seit dem 24.02.2003 zu zahlen.

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche

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Schäden, soweit sie nach Klagezustellung entstehen, aus dem

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Unfall vom 06.12.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht

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auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Unfallstelle würde durch eine Laterne hinreichend ausgeleuchtet. Zudem würden die Metallketten in einer Höhe von 50 - 60 cm über dem Untergrund hängen. Die Metallpfosten seien rot-weiß gestrichen und würden sofort ins Auge springen. Sie ist daher der Auffassung, dass eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht vorliege.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Parkplatzes in L sowie durch Vernehmung der Zeugen E und T S. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 13.01.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu. Die Beklagte hat nämlich den Verkehr auf dem von ihr betriebenen Parkplatz in L nicht ausreichend gesichert. Insbesondere hat sie nicht dafür Sorge getragen, dass sich Fußgänger in der Dunkelheit auf dem Parkplatz im Bereich der Unfallstelle ungefährdet bewegen können. Das Gericht hat sich anläßlich der Ortsbesichtigung davon überzeugen können, dass die Stelle, an der der Kläger gestürzt ist, nicht ausreichend ausgeleuchtet ist. Weder die am Rande des Parkplatzes angebrachten Laternen noch die Neonleuchten entlang der Überdachung können sicherstellen, dass die nur noch teilweise vorhandenen Ketten zwischen den Metallpfosten von einem nicht besonders aufmerksamen Fußgänger wahrgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Metallketten relativ tief über dem Untergrund hängen und in gräulicher Farbe gehalten sind, so dass sie sich vom Untergrund kaum abheben.

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Die Beklagte als Parkplatzbetreiber muß auch damit rechnen, dass sich Fußgänger abends, wenn kaum noch Fahrzeuge auf dem Parkplatz stehen, quer über die Fläche bewegen, sich also nicht an die eingezeichneten Wege halten. Die vorhandenen Wege und Fahrbahnmarkierungen werden auf solchen Parkplätzen erfahrungsgemäß von den Besuchern lediglich als Empfehlung verstanden und nicht mehr beachtet, wenn der Parkplatz sich geleert hat.

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Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass der Kläger am 06.12.2002 über eine Kette auf dem Parkplatz in L gestürzt ist. Dies steht nach der Vernehmung der Zeugen E und T S zur Überzeugung des Gerichts fest. Weiter steht fest, dass der Kläger durch diesen Sturz einen Bruch des Schulterblattes zugezogen hat und sich im weiteren Verlauf einer Operation unterziehen musste. Dieses ergibt sich aus den vorgelegten Arztberichten.

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Dem Kläger steht damit nach § 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist neben den Umständen des Unfalls und Schwere der Verletzung ein etwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen. Dieses bewertet das Gericht vorliegend mit 50 %.

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Der Kläger hat sich sorgfaltswidrig verhalten, weil er zusammen mit seinem Sohn über den Parkplatz gerannt ist, unter Mißachtung der Fahrbahnmarkierungen und eingezeichneten Fußwege. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der glaubhaften Aussage des Zeugen E S im Termin am 13.01.2004 fest. Ein umsichtiger und sorgfältiger Verkersteilnehmer hätte sich so nicht verhalten, sondern bei dieser Art der Fortbewegung besondere Vorsicht walten lassen. Das Gericht geht weiter davon aus, dass das Rennen quer über den Parkplatz eine maßgebliche Ursache für den Sturz über die Metallkette und die zugezogenen Verletzungen war. Jedenfalls wären die Verletzungen bei normalem Gehtempo aller Voraussicht nach weit weniger schwer gewesen.

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Die Umstände des Unfalls und die Schwere der Verletzungen rechtfertigen unter Beachtung der 50 %igen Mitverschuldensquote ein Schmerzensgeld von 4.000,- EUR. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum, d.h. über mehr als 5 Monate hinweg, unter den Sturzfolgen leiden und sich sogar einer Operation unterziehen mußte.

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Auf Antrag des Klägers war auch festzustellen, dass die Beklagte grundsätzlich zu Schadensersatz nach einer Quote von 50 % verpflichtet ist. Es ist angesichts der Schwere der Verletzung des Klägers hinreichend wahrscheinlich, dass in der Zukunft noch Folgeschäden auftreten. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass der Kläger derzeit noch Krankengymnastik absolviert.

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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.

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Streitwert: 15.000,- EUR