Fahrersperre im ÖPNV: Unbefristete Sperre missbraucht Monopolstellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Aufhebung einer von einem kommunalen Verkehrsunternehmen veranlassten Fahrersperre für den Einsatz auf dessen Linien. Streitpunkt war, ob die Sperre wegen der marktbeherrschenden Stellung kartellrechtswidrig ist. Das LG Köln hielt die Sperre dem Grunde nach wegen Handybenutzung während der Fahrt für sachlich gerechtfertigt, bewertete eine unbefristete Sperre jedoch als missbräuchliche unbillige Behinderung. Die Beklagte wurde verpflichtet, gegenüber der Auftragnehmerin mitzuteilen, dass die Sperre auf fünf Jahre befristet und danach aufgehoben ist; im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Fahrersperre nur teilweise erfolgreich: Sperre auf fünf Jahre zu befristen und danach aufzuheben; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nach § 33 Abs. 1 GWB stehen jedem Betroffenen zu, der als Marktbeteiligter durch den kartellrechtswidrigen Eingriff beeinträchtigt ist, auch wenn die Maßnahme gegenüber einem Dritten erklärt wurde.
Ein kommunales Verkehrsunternehmen kann auf dem Markt der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs in einem Gebiet marktbeherrschend sein, wenn es den Verkehr überwiegend selbst organisiert und durchführt und sich zur Leistungserbringung nur teilweise Dritter bedient.
Eine Fahrersperre kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn ein im Fahrdienst eingesetzter Fahrer durch Handybenutzung während der Fahrt gegen § 23 Abs. 1a StVO und die besondere Sorgfaltspflicht nach § 7 BOKraft verstößt.
Die zeitlich unbefristete Sperrung eines Fahrers durch ein marktbeherrschendes Verkehrsunternehmen kann einen Missbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB darstellen, wenn sie den Betroffenen unter Gesamtwürdigung der Interessen unbillig behindert.
Bei einmaligem Fehlverhalten kann eine mehrjährige, aber befristete Sperre zur Gefahrenabwehr verhältnismäßig sein; eine Befristung ist zur angemessenen Berücksichtigung der Berufsausübungsinteressen des Betroffenen erforderlich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1
. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Y. O.
GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene
Sperrung des Klägers für den Einsatz auf S.-Linien bis zum
7.07.2026 befristet ist und für den Zeitraum ab dem 08.07.2026
aufgehoben wird.
2
. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3
. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die
Beklagte zu 30 %.
4
. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 7.800,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu
) für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
3
jeweils zu vollstreckenden Betrages; der Kläger darf die Vollstreckung
hinsichtlich des Tenors zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufhebung einer
ausgesprochenen Fahrersperre geltend.
Der Kläger war in der Vergangenheit aufgrund verschiedener Arbeitsverträge als
Omnibusfahrer tätig - zuletzt bei der Firma D. R. I. GmbH & Co.
KG aus B. - und wurde von seinen Arbeitgebern auf den Linien der Beklagten
eingesetzt.
Die Beklagte ist ein öffentliches Verkehrsunternehmen des Personennahverkehrs für
den T.. Den Großteil der Verkehre erbringt die Beklagte selbst. Ein Teil
der Verkehre wird jedoch durch die Y. O. GmbH (J.) erbracht,
welche wiederum – soweit nach dem Verkehrsvertrag gestattet – einzelne Aufträge
an private Busunternehmen erteilt, wie etwa an die D. R. I. GmbH &
Co. KG.
Der Kläger bediente am 22.06.2021 während der Fahrt mit einem besetzten Bus sein
Handy. Die Handynutzung wurde durch einen Fahrgast per Video aufgezeichnet,
dem die unsichere Fahrweise des Klägers aufgefallen war.
Anlässlich dieses Vorfalls sprach die Beklagte nach einer internen Untersuchung mit
Schreiben vom 07.07.2021, welches an die Y. O. GmbH gerichtet
war, eine Sperre des Klägers auf ihren Linien aus (vgl. Anlage K3, Bl. 22 d. A.). Aus
3
diesem Grunde wurde dem Kläger durch seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom
0
7.07.2021 das Arbeitsverhältnis zunächst außerordentlich (vgl. Anlage K4, Bl. 23 d.
A.) und sodann mit Schreiben vom 23.07.2021 ordentlich zum 30.09.2021 gekündigt.
Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Köln (Az.
1
7 Ca 3916/21) trafen der Kläger und seine Arbeitgeberin eine gütliche Einigung
dahin, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 23.07.2021 sein
Ende gefunden hat.
Die Bewerbungen des Klägers im Februar 2022 bei den Firmen „K.-N.
M. M. GmbH“ sowie „F.-N., Inhaber C. U. e. K.“ wurden
mit der Aussage abgelehnt, man stelle derzeit keine Busfahrer ein. Auch auf weitere
Bewerbungen erhielt er Absagen, wie etwa am 12.07.2022 von den X.
H. (Anlage K12, Bl. 263 f. d. A.) und am 14.07.2022 von der
V. G. (Anlage K13, Bl. 165 f. d. A.).
Der Kläger ist der Auffassung, die gegen ihn gerichtete Sperrung als Busfahrer auf
den S.-Linien sei aufzuheben, da ihm die Berufsausübung im gesamten
Einflussbereich der Beklagten und der Y. O. GmbH unmöglich
gemacht werde. Die Sperre sei unverhältnismäßig und komme einem
Berufsausübungsverbot gleich. Er sei durch die Fahrersperre an seiner
Berufsausübung vollständig gehindert. Er behauptet, die Beklagte habe für den
öffentlichen Linien-Verkehr mit Bussen im T. eine Monopolstellung
inne.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die am 07.07.2021 gegen den Kläger
verhängte Sperrung für den Einsatz auf den S.-Linien aufzuheben.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Y. O. GmbH
mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene Sperrung
des Klägers für den Einsatz auf S.-Linien aufgehoben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
4
Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Aufhebung der Sperre
zu, da diese gegenüber der Y. O. GmbH ausgesprochen worden
sei. Zudem sei die Fahrersperre wirksam und verhältnismäßig.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.10.2022 hat sie das Vorliegen einer
marktbeherrschenden Stellung im Bereich des öffentlichen Linien-Verkehrs mit
Bussen im T. bestritten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet.
Der Kläger stützt sich zwar zur Begründung seines Anspruchs auf §§ 823 i.V.m. 1004
BGB und ist insoweit der Auffassung, es liege eine Verletzung seines
Persönlichkeitsrechts aufgrund eines Eingriffs in die Sozialsphäre vor. Da er sich
jedoch auf eine Monopolstellung der Beklagten beruft, war vordergründig ein
Anspruch aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB zu prüfen. Ein solcher steht dem
Kläger lediglich im tenorierten Umfang zu.
1
. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert.
Bei Kartellrechtsverstößen kann jeder Betroffene Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen (§ 33 Abs. 1 S. 1 GWB). Betroffen ist
nach § 33 Abs. 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch
den Verstoß beeinträchtigt ist (Immenga/Mestmäcker/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB, §
1
9, Rn. 394).
Vorliegend wurde das Schreiben, in dem die Sperre ausgesprochen wurde, zwar an
die J. adressiert. Der Ausspruch der Sperre durch die Beklagte beeinträchtigt
jedoch den Kläger, da dieser hierdurch nicht mehr als Fahrer auf den S.-Linien
tätig werden kann.
2
. Zudem hat die Beklagte hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs im
T. eine marktbeherrschende Stellung inne und ist insoweit auf dem
maßgeblichen Markt der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs
Monopolistin. Die Beklagtenseite hat zugestanden, dass sie als lokales
Verkehrsunternehmen einen Großteil des Verkehrs im T. betreibt. Sie
ist für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs im
5
genannten Gebiet zuständig und bedient sich hierzu teilweise der J., die wiederum
an private Unternehmen entsprechende Aufträge verteilt.
Soweit die Beklagtenseite im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.10.2022
bestritten hat, eine marktbeherrschende Stellung inne zu haben, war dieses
Vorbringen unerheblich, § 296 a ZPO. Es bestand auch kein Anlass zur
Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
3
. Zwar besteht aufgrund des unstreitigen Verhaltens des Klägers am 22.06.2021
grundsätzlich eine sachliche Rechtfertigung für den Ausspruch der Sperre durch die
Beklagte.
Denn dadurch, dass der Kläger im Streitfall während der laufenden Fahrt in einem
mit Fahrgästen besetzten Bus sein Mobiltelefon bediente, verstieß er gegen
Vorschriften, zu deren Einhaltung er verpflichtet war.
So hat der Kläger gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verstoßen. Die
Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist geeignet, die Beherrschung des
Fahrzeuges einzuschränken und den Fahrer abzulenken. Die Handy-Nutzung kann
verspätetes Bremsen, Nichteinhalten der Fahrspur, das Übersehen von
Verkehrszeichen und andere Fahrfehler bewirken. Es ist daher verboten, ein
Mobiltelefon zu benutzen, wenn dazu das Telefon selbst oder der Hörer
aufgenommen oder gehalten werden muss. Das Verbot will bewirken, dass der
Fahrzeugführer während des Telefonierens jedenfalls beide Hände für die
Bewältigung seiner Fahraufgabe frei behält (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO,
§
23, Rn. 9). Daher ist jede Art der Benutzung des Mobiltelefons (während der Fahrt
ohne Freisprecheinrichtung) untersagt, soweit das Gerät insgesamt oder der Hörer
aufgenommen oder in der Hand gehalten wird (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016,
StVO § 23 Rn. 11).
Im Streitfall hat der Kläger über einen längeren Zeitraum sein Mobiltelefon während
der Fahrt bedient; ein Fahrgast beschwerte sich über die unsichere Fahrweise,
sodass es durch die Mobiltelefonnutzung sogar zu einer tatsächlichen
Beeinträchtigung der Fahrweise des Beklagten gekommen ist.
Zudem verstieß der Kläger durch das oben genannte Verhalten auch gegen § 7 der
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft), wonach das im Fahrdienst eingesetzte Personal die besondere Sorgfalt
anzuwenden hat, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung
anvertraut sind.
6
Der Kläger hat somit die ihm generell im Straßenverkehr obliegenden Pflichten sowie
die ihm speziell aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit treffenden Pflichten verletzt. Zu
den konkreten Aufgaben des Klägers in seiner Funktion als Busfahrer gehörte es
insbesondere, die vorgenannten Vorschriften einzuhalten und die Fahrgäste nicht
durch sein Verhalten in Gefahr zu bringen. Der Schutz der Teilnehmenden im
Straßenverkehr und der Schutz der Fahrgäste, welchen die Beklagte im Rahmen
ihrer Tätigkeit zu gewährleisten hat, tritt somit grundsätzlich hinter die
Einzelinteressen des Klägers zurück, sodass die Verhängung einer Fahrersperre
grundsätzlich gerechtfertigt war. Denn durch den Ausspruch der Sperre konnte die
Beklagte die Sicherheit ihrer Fahrgäste - und darüber hinaus aller Teilnehmenden
des Straßenverkehrs - gewährleisten und künftigen potenziellen Schaden von den
Fahrgästen/Verkehrsteilnehmenden abwenden.
Jedoch ist der Ausspruch einer unbefristeten Sperre – wie im Streitfall erfolgt - als
Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu qualifizieren.
Hierdurch ist der Kläger anhand einer Gesamtwürdigung aller beteiligten Interessen
unbillig behindert worden. Die Beklagte hätte bei der Bemessung der Dauer der
Fahrersperre auch die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigen müssen.
Im Streitfall hat der Kläger, der im T. wohnt, ein schutzwürdiges
Interesse daran, auch dort weiterhin seinen Beruf auszuüben. Dass er darin derzeit
eingeschränkt ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Sperre sich auf alle
S.-Linien bezieht und die Beklagte insoweit im T. eine
Monopolstellung innehat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass
der Kläger lediglich für den Linienverkehr der Beklagten gesperrt ist, mithin auch im
Bereich des T.es noch als Busfahrer außerhalb des Linienverkehrs
tätig werden kann. Da viele Busunternehmen sowohl im öffentlichen Linienverkehr
tätig sind als auch private Busreisen durchführen, schränkt die Fahrersperre die
Einsatzmöglichkeiten des Klägers für potentielle Arbeitgeber im T.
erheblich ein und verringert so die Chancen des Klägers, sich erfolgreich bei
Busunternehmen in diesem Bereich zu bewerben.
Dem Kläger ist es zwar zumutbar, jedenfalls vorübergehend, auch außerhalb der
S.-Linien, somit außerhalb des T.es, seinen Beruf auszuüben. Die
beklagtenseits ausgesprochene Fahrersperre hat keine Auswirkungen auf die
Fahrerlaubnis generell und auch auf die Möglichkeit des „Hineinfahrens“ in den
T.. Die Fahrersperre bewirkt lediglich, dass ein Fahrer auf den Linien
der Beklagten nicht mehr eingesetzt werden darf. Dies ergibt sich bereits aus dem
eindeutigen Wortlaut der Fahrersperre gegenüber der J. vom 07.07.2021, in der
es heißt, der Kläger sei „mit sofortiger Wirkung für den Einsatz auf S. Linien
gesperrt“. Der Kläger lebt in der Nähe von W. und Köln, in beiden Städten
7
besteht ein ausgeprägtes Busliniennetz, welches nicht durch die Beklagte betrieben
wird. Dass die Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets der Beklagten aufgrund der
ausgesprochenen Sperre für ihn unmöglich ist, hat der Kläger bereits nicht
hinreichend dargetan. Zwar wurden ihm auf seine Bewerbungen als Busfahrer
außerhalb des T.es (etwa die Bewerbungen bei den X.
H. oder der V. G.) Absagen erteilt, dass diese Absagen
auf der Fahrersperre der Beklagten beruhten, hat er jedoch bereits nicht hinreichend
dargetan, nachdem die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten hat. Aus den
vorgelegten Anlagen K12 und K13 ergibt sich gerade nicht, dass diese Absagen
auch nur teilweise auf den Umstand zurückzuführen seien, dass der Kläger einer
Fahrersperre der Beklagten unterliegt.
Gegen den Ausspruch einer zeitlich unbegrenzten Sperre spricht jedoch das
Interesse des Klägers, langfristig auch in dem Gebiet, in dem er wohnt, beruflich tätig
zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der
streitgegenständlichen Sperre nur das einmalige Fehlverhalten des Klägers
zugrunde liegt. Zudem ist bereits durch eine auf mehrere Jahre zeitlich begrenzte
Sperre hinreichend sichergestellt, dass eine Gefährdung der Fahrgäste und der
Verkehrsteilnehmenden künftig ausgeschlossen wird. Insbesondere aufgrund des
lediglich einmaligen Fehlverhaltens, auf welches die Sperre gestützt wurde, ist davon
auszugehen, dass der Kläger während eines mehrjährigen Sperrzeitraums sein
Verhalten hinreichend überdenken und die Sperre zum Anlass nehmen wird,
derartige Verhaltensweisen künftig zu unterlassen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält die Kammer daher eine
Befristung der Sperre von fünf Jahren für verhältnismäßig, sodass der Anspruch des
Klägers – wie tenoriert – nach Ablauf einer Dauer von fünf Jahren besteht.
4
. Die Beklagte ist passiv legitimiert, da sie aufgrund ihrer marktbeherrschenden
Stellung diejenige gewesen ist, welche durch die Fahrersperre letztlich ihre
Auftragnehmer dazu verpflichtet hat, den Kläger auf den S.-Linien nicht weiter
einzusetzen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
7
11, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert: 7.032,48 €
8
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der
durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1
2
. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,
5
0670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des
Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht
Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
9
§
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
0
1.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.