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Landgericht Köln·33 O 209/22·26.10.2022

Fahrersperre im ÖPNV: Unbefristete Sperre missbraucht Monopolstellung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)KartellrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Aufhebung einer von einem kommunalen Verkehrsunternehmen veranlassten Fahrersperre für den Einsatz auf dessen Linien. Streitpunkt war, ob die Sperre wegen der marktbeherrschenden Stellung kartellrechtswidrig ist. Das LG Köln hielt die Sperre dem Grunde nach wegen Handybenutzung während der Fahrt für sachlich gerechtfertigt, bewertete eine unbefristete Sperre jedoch als missbräuchliche unbillige Behinderung. Die Beklagte wurde verpflichtet, gegenüber der Auftragnehmerin mitzuteilen, dass die Sperre auf fünf Jahre befristet und danach aufgehoben ist; im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Aufhebung der Fahrersperre nur teilweise erfolgreich: Sperre auf fünf Jahre zu befristen und danach aufzuheben; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nach § 33 Abs. 1 GWB stehen jedem Betroffenen zu, der als Marktbeteiligter durch den kartellrechtswidrigen Eingriff beeinträchtigt ist, auch wenn die Maßnahme gegenüber einem Dritten erklärt wurde.

2

Ein kommunales Verkehrsunternehmen kann auf dem Markt der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs in einem Gebiet marktbeherrschend sein, wenn es den Verkehr überwiegend selbst organisiert und durchführt und sich zur Leistungserbringung nur teilweise Dritter bedient.

3

Eine Fahrersperre kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn ein im Fahrdienst eingesetzter Fahrer durch Handybenutzung während der Fahrt gegen § 23 Abs. 1a StVO und die besondere Sorgfaltspflicht nach § 7 BOKraft verstößt.

4

Die zeitlich unbefristete Sperrung eines Fahrers durch ein marktbeherrschendes Verkehrsunternehmen kann einen Missbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB darstellen, wenn sie den Betroffenen unter Gesamtwürdigung der Interessen unbillig behindert.

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Bei einmaligem Fehlverhalten kann eine mehrjährige, aber befristete Sperre zur Gefahrenabwehr verhältnismäßig sein; eine Befristung ist zur angemessenen Berücksichtigung der Berufsausübungsinteressen des Betroffenen erforderlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB§ 33 Abs. 1 S. 1 GWB§ 33 Abs. 3 GWB§ 296a ZPO§ 156 ZPO

Tenor

1

. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Y. O.

GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene

Sperrung des Klägers für den Einsatz auf S.-Linien bis zum

7.07.2026 befristet ist und für den Zeitraum ab dem 08.07.2026

aufgehoben wird.

2

. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3

. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die

Beklagte zu 30 %.

4

. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 7.800,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu

) für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

3

jeweils zu vollstreckenden Betrages; der Kläger darf die Vollstreckung

hinsichtlich des Tenors zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufhebung einer

3

ausgesprochenen Fahrersperre geltend.

4

Der Kläger war in der Vergangenheit aufgrund verschiedener Arbeitsverträge als

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Omnibusfahrer tätig - zuletzt bei der Firma D. R. I. GmbH & Co.

6

KG aus B. - und wurde von seinen Arbeitgebern auf den Linien der Beklagten

7

eingesetzt.

8

Die Beklagte ist ein öffentliches Verkehrsunternehmen des Personennahverkehrs für

9

den T.. Den Großteil der Verkehre erbringt die Beklagte selbst. Ein Teil

10

der Verkehre wird jedoch durch die Y. O. GmbH (J.) erbracht,

11

welche wiederum – soweit nach dem Verkehrsvertrag gestattet – einzelne Aufträge

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an private Busunternehmen erteilt, wie etwa an die D. R. I. GmbH &

13

Co. KG.

14

Der Kläger bediente am 22.06.2021 während der Fahrt mit einem besetzten Bus sein

15

Handy. Die Handynutzung wurde durch einen Fahrgast per Video aufgezeichnet,

16

dem die unsichere Fahrweise des Klägers aufgefallen war.

17

Anlässlich dieses Vorfalls sprach die Beklagte nach einer internen Untersuchung mit

18

Schreiben vom 07.07.2021, welches an die Y. O. GmbH gerichtet

19

war, eine Sperre des Klägers auf ihren Linien aus (vgl. Anlage K3, Bl. 22 d. A.). Aus

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3

21

diesem Grunde wurde dem Kläger durch seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom

22

0

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7.07.2021 das Arbeitsverhältnis zunächst außerordentlich (vgl. Anlage K4, Bl. 23 d.

24

A.) und sodann mit Schreiben vom 23.07.2021 ordentlich zum 30.09.2021 gekündigt.

25

Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Köln (Az.

26

1

27

7 Ca 3916/21) trafen der Kläger und seine Arbeitgeberin eine gütliche Einigung

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dahin, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 23.07.2021 sein

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Ende gefunden hat.

30

Die Bewerbungen des Klägers im Februar 2022 bei den Firmen „K.-N.

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M. M. GmbH“ sowie „F.-N., Inhaber C. U. e. K.“ wurden

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mit der Aussage abgelehnt, man stelle derzeit keine Busfahrer ein. Auch auf weitere

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Bewerbungen erhielt er Absagen, wie etwa am 12.07.2022 von den X.

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H. (Anlage K12, Bl. 263 f. d. A.) und am 14.07.2022 von der

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V. G. (Anlage K13, Bl. 165 f. d. A.).

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Der Kläger ist der Auffassung, die gegen ihn gerichtete Sperrung als Busfahrer auf

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den S.-Linien sei aufzuheben, da ihm die Berufsausübung im gesamten

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Einflussbereich der Beklagten und der Y. O. GmbH unmöglich

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gemacht werde. Die Sperre sei unverhältnismäßig und komme einem

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Berufsausübungsverbot gleich. Er sei durch die Fahrersperre an seiner

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Berufsausübung vollständig gehindert. Er behauptet, die Beklagte habe für den

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öffentlichen Linien-Verkehr mit Bussen im T. eine Monopolstellung

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inne.

44

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die am 07.07.2021 gegen den Kläger

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verhängte Sperrung für den Einsatz auf den S.-Linien aufzuheben.

47

Der Kläger beantragt nunmehr,

48

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Y. O. GmbH

49

mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene Sperrung

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des Klägers für den Einsatz auf S.-Linien aufgehoben wird.

51

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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4

54

Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Aufhebung der Sperre

55

zu, da diese gegenüber der Y. O. GmbH ausgesprochen worden

56

sei. Zudem sei die Fahrersperre wirksam und verhältnismäßig.

57

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.10.2022 hat sie das Vorliegen einer

58

marktbeherrschenden Stellung im Bereich des öffentlichen Linien-Verkehrs mit

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Bussen im T. bestritten.

60

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten

61

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

63

Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet.

64

Der Kläger stützt sich zwar zur Begründung seines Anspruchs auf §§ 823 i.V.m. 1004

65

BGB und ist insoweit der Auffassung, es liege eine Verletzung seines

66

Persönlichkeitsrechts aufgrund eines Eingriffs in die Sozialsphäre vor. Da er sich

67

jedoch auf eine Monopolstellung der Beklagten beruft, war vordergründig ein

68

Anspruch aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB zu prüfen. Ein solcher steht dem

69

Kläger lediglich im tenorierten Umfang zu.

70

1

71

. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert.

72

Bei Kartellrechtsverstößen kann jeder Betroffene Beseitigung und bei

73

Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen (§ 33 Abs. 1 S. 1 GWB). Betroffen ist

74

nach § 33 Abs. 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch

75

den Verstoß beeinträchtigt ist (Immenga/Mestmäcker/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB, §

76

1

77

9, Rn. 394).

78

Vorliegend wurde das Schreiben, in dem die Sperre ausgesprochen wurde, zwar an

79

die J. adressiert. Der Ausspruch der Sperre durch die Beklagte beeinträchtigt

80

jedoch den Kläger, da dieser hierdurch nicht mehr als Fahrer auf den S.-Linien

81

tätig werden kann.

82

2

83

. Zudem hat die Beklagte hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs im

84

T. eine marktbeherrschende Stellung inne und ist insoweit auf dem

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maßgeblichen Markt der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs

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Monopolistin. Die Beklagtenseite hat zugestanden, dass sie als lokales

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Verkehrsunternehmen einen Großteil des Verkehrs im T. betreibt. Sie

88

ist für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs im

89

5

90

genannten Gebiet zuständig und bedient sich hierzu teilweise der J., die wiederum

91

an private Unternehmen entsprechende Aufträge verteilt.

92

Soweit die Beklagtenseite im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.10.2022

93

bestritten hat, eine marktbeherrschende Stellung inne zu haben, war dieses

94

Vorbringen unerheblich, § 296 a ZPO. Es bestand auch kein Anlass zur

95

Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

96

3

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. Zwar besteht aufgrund des unstreitigen Verhaltens des Klägers am 22.06.2021

98

grundsätzlich eine sachliche Rechtfertigung für den Ausspruch der Sperre durch die

99

Beklagte.

100

Denn dadurch, dass der Kläger im Streitfall während der laufenden Fahrt in einem

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mit Fahrgästen besetzten Bus sein Mobiltelefon bediente, verstieß er gegen

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Vorschriften, zu deren Einhaltung er verpflichtet war.

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So hat der Kläger gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verstoßen. Die

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Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist geeignet, die Beherrschung des

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Fahrzeuges einzuschränken und den Fahrer abzulenken. Die Handy-Nutzung kann

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verspätetes Bremsen, Nichteinhalten der Fahrspur, das Übersehen von

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Verkehrszeichen und andere Fahrfehler bewirken. Es ist daher verboten, ein

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Mobiltelefon zu benutzen, wenn dazu das Telefon selbst oder der Hörer

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aufgenommen oder gehalten werden muss. Das Verbot will bewirken, dass der

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Fahrzeugführer während des Telefonierens jedenfalls beide Hände für die

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Bewältigung seiner Fahraufgabe frei behält (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO,

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§

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23, Rn. 9). Daher ist jede Art der Benutzung des Mobiltelefons (während der Fahrt

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ohne Freisprecheinrichtung) untersagt, soweit das Gerät insgesamt oder der Hörer

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aufgenommen oder in der Hand gehalten wird (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016,

116

StVO § 23 Rn. 11).

117

Im Streitfall hat der Kläger über einen längeren Zeitraum sein Mobiltelefon während

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der Fahrt bedient; ein Fahrgast beschwerte sich über die unsichere Fahrweise,

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sodass es durch die Mobiltelefonnutzung sogar zu einer tatsächlichen

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Beeinträchtigung der Fahrweise des Beklagten gekommen ist.

121

Zudem verstieß der Kläger durch das oben genannte Verhalten auch gegen § 7 der

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

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(BOKraft), wonach das im Fahrdienst eingesetzte Personal die besondere Sorgfalt

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anzuwenden hat, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung

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anvertraut sind.

126

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127

Der Kläger hat somit die ihm generell im Straßenverkehr obliegenden Pflichten sowie

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die ihm speziell aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit treffenden Pflichten verletzt. Zu

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den konkreten Aufgaben des Klägers in seiner Funktion als Busfahrer gehörte es

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insbesondere, die vorgenannten Vorschriften einzuhalten und die Fahrgäste nicht

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durch sein Verhalten in Gefahr zu bringen. Der Schutz der Teilnehmenden im

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Straßenverkehr und der Schutz der Fahrgäste, welchen die Beklagte im Rahmen

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ihrer Tätigkeit zu gewährleisten hat, tritt somit grundsätzlich hinter die

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Einzelinteressen des Klägers zurück, sodass die Verhängung einer Fahrersperre

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grundsätzlich gerechtfertigt war. Denn durch den Ausspruch der Sperre konnte die

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Beklagte die Sicherheit ihrer Fahrgäste - und darüber hinaus aller Teilnehmenden

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des Straßenverkehrs - gewährleisten und künftigen potenziellen Schaden von den

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Fahrgästen/Verkehrsteilnehmenden abwenden.

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Jedoch ist der Ausspruch einer unbefristeten Sperre – wie im Streitfall erfolgt - als

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Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu qualifizieren.

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Hierdurch ist der Kläger anhand einer Gesamtwürdigung aller beteiligten Interessen

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unbillig behindert worden. Die Beklagte hätte bei der Bemessung der Dauer der

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Fahrersperre auch die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigen müssen.

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Im Streitfall hat der Kläger, der im T. wohnt, ein schutzwürdiges

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Interesse daran, auch dort weiterhin seinen Beruf auszuüben. Dass er darin derzeit

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eingeschränkt ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Sperre sich auf alle

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S.-Linien bezieht und die Beklagte insoweit im T. eine

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Monopolstellung innehat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass

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der Kläger lediglich für den Linienverkehr der Beklagten gesperrt ist, mithin auch im

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Bereich des T.es noch als Busfahrer außerhalb des Linienverkehrs

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tätig werden kann. Da viele Busunternehmen sowohl im öffentlichen Linienverkehr

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tätig sind als auch private Busreisen durchführen, schränkt die Fahrersperre die

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Einsatzmöglichkeiten des Klägers für potentielle Arbeitgeber im T.

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erheblich ein und verringert so die Chancen des Klägers, sich erfolgreich bei

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Busunternehmen in diesem Bereich zu bewerben.

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Dem Kläger ist es zwar zumutbar, jedenfalls vorübergehend, auch außerhalb der

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S.-Linien, somit außerhalb des T.es, seinen Beruf auszuüben. Die

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beklagtenseits ausgesprochene Fahrersperre hat keine Auswirkungen auf die

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Fahrerlaubnis generell und auch auf die Möglichkeit des „Hineinfahrens“ in den

160

T.. Die Fahrersperre bewirkt lediglich, dass ein Fahrer auf den Linien

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der Beklagten nicht mehr eingesetzt werden darf. Dies ergibt sich bereits aus dem

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eindeutigen Wortlaut der Fahrersperre gegenüber der J. vom 07.07.2021, in der

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es heißt, der Kläger sei „mit sofortiger Wirkung für den Einsatz auf S. Linien

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gesperrt“. Der Kläger lebt in der Nähe von W. und Köln, in beiden Städten

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7

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besteht ein ausgeprägtes Busliniennetz, welches nicht durch die Beklagte betrieben

167

wird. Dass die Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets der Beklagten aufgrund der

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ausgesprochenen Sperre für ihn unmöglich ist, hat der Kläger bereits nicht

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hinreichend dargetan. Zwar wurden ihm auf seine Bewerbungen als Busfahrer

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außerhalb des T.es (etwa die Bewerbungen bei den X.

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H. oder der V. G.) Absagen erteilt, dass diese Absagen

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auf der Fahrersperre der Beklagten beruhten, hat er jedoch bereits nicht hinreichend

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dargetan, nachdem die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten hat. Aus den

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vorgelegten Anlagen K12 und K13 ergibt sich gerade nicht, dass diese Absagen

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auch nur teilweise auf den Umstand zurückzuführen seien, dass der Kläger einer

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Fahrersperre der Beklagten unterliegt.

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Gegen den Ausspruch einer zeitlich unbegrenzten Sperre spricht jedoch das

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Interesse des Klägers, langfristig auch in dem Gebiet, in dem er wohnt, beruflich tätig

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zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der

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streitgegenständlichen Sperre nur das einmalige Fehlverhalten des Klägers

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zugrunde liegt. Zudem ist bereits durch eine auf mehrere Jahre zeitlich begrenzte

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Sperre hinreichend sichergestellt, dass eine Gefährdung der Fahrgäste und der

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Verkehrsteilnehmenden künftig ausgeschlossen wird. Insbesondere aufgrund des

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lediglich einmaligen Fehlverhaltens, auf welches die Sperre gestützt wurde, ist davon

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auszugehen, dass der Kläger während eines mehrjährigen Sperrzeitraums sein

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Verhalten hinreichend überdenken und die Sperre zum Anlass nehmen wird,

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derartige Verhaltensweisen künftig zu unterlassen.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält die Kammer daher eine

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Befristung der Sperre von fünf Jahren für verhältnismäßig, sodass der Anspruch des

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Klägers – wie tenoriert – nach Ablauf einer Dauer von fünf Jahren besteht.

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. Die Beklagte ist passiv legitimiert, da sie aufgrund ihrer marktbeherrschenden

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Stellung diejenige gewesen ist, welche durch die Fahrersperre letztlich ihre

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Auftragnehmer dazu verpflichtet hat, den Kläger auf den S.-Linien nicht weiter

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einzusetzen.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

197

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,

198

7

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11, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

200

Streitwert: 7.032,48 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der

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durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1

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2

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. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

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dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,

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5

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0670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des

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Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung

214

gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt

215

werde, enthalten.

216

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

217

Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht

218

Köln zu begründen.

219

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt

220

vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die

221

Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

222

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

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angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

224

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln

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statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder

226

das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens

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innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

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Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher

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Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden

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Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor

233

Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines

234

Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses

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eingelegt werden.

236

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

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elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

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die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

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elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

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verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

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§

244

130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

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Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

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elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

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Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

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0

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1.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

250

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

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Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

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vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

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mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

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hingewiesen.

255

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.