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Landgericht Köln·33 O 202/04·11.10.2004

Bestätigung der einstweiligen Verfügung; Kostenauferlegung an Antragsgegnerin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hatte eine einstweilige Verfügung vom 03.06.2004 erwirkt. Das Landgericht Köln bestätigt diese Verfügung und legt die weiteren Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auf. Das Urteil wird vorläufig vollstreckbar erklärt. Der vorliegende Tenor enthält keine weiteren Ausführungen zu den Entscheidungsgründen oder dem Streitgegenstand.

Ausgang: Die einstweilige Verfügung vom 03.06.2004 wird bestätigt; der Antragsgegnerin werden die weiteren Kosten auferlegt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung durch das angerufene Gericht erhält die gesicherte Rechtslage bis zur endgültigen Entscheidung über den streitigen Anspruch.

2

Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bestätigt das Gericht eine einstweilige Verfügung, können dem Antragsgegner die weiteren Verfahrenskosten auferlegt werden.

3

Ein Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklärt werden, wodurch seine Vollstreckung trotz eines anhängigen Rechtsmittels zulässig ist.

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 03.06.2004 - 33 O 202/04 - wird bestätigt.

 

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.