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Landgericht Köln·33 O 196/10·13.12.2010

Werbung ohne Grundpreisangabe für Getränke/Eis bei Pizza-Lieferservice abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Preisangabenrecht (PAngV)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung, weil Beklagte in einem Werbeflyer Getränke und Eis ohne Grundpreis angegeben hatten. Das LG Köln stellte fest, dass § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV (Ausnahme für Waren im Rahmen einer Dienstleistung) auf das Angebot im Zusammenhang mit Pizzaherstellung/-lieferung anwendbar ist. Daher besteht keine Pflicht zur Grundpreisangabe; die Klage wurde abgewiesen und Erstattung der Abmahnkosten verneint.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen unterlassener Grundpreisangabe als unbegründet abgewiesen; Erstattung der Abmahnkosten verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 PAngV gilt grundsätzlich bei Warenangeboten an Letztverbraucher, entfällt jedoch, wenn der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV (Waren im Rahmen einer Dienstleistung) vorliegt.

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§ 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV ist eng auszulegen; es reicht jedoch ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Warenangebot und der Dienstleistung, eine zwingende zeitliche Überschneidung ist nicht erforderlich.

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Waren, die zur Förderung oder Komplettierung einer Dienstleistung angeboten werden und ohne die Dienstleistung nicht angeboten würden (z.B. Getränke/Eis beim Pizzalieferdienst), sind als im Rahmen einer Dienstleistung angeboten anzusehen und vom Grundpreisgebot ausgenommen.

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Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG setzt eine Verletzung der normierten Pflichten voraus; besteht aufgrund einer Ausnahmevorschrift keine Pflichtverletzung, ist der Unterlassungsanspruch und daraus abgeleitete Erstattungsansprüche für Abmahnkosten unbegründet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 PAngV§ 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV§ 2 Abs. 1 PAngV§ Richtlinie 98/6/EG Art. 3 Abs. 2§ 9 PAngV§ Richtlinie 98/6 EG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

 

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagten betreiben jeweils unter der Bezeichnung „X-Pizza“ Pizzalieferbetriebe in Köln. Bei dem „X-Pizza“-System handelt es sich um ein Franchisesystem für Pizzalieferdienste. Alle sechs bis acht Wochen gibt es Aktionsangebote, die die Franchisenehmer u.a. durch Verteilung von Werbeprospekten bewerben. Die Beklagten werben gemeinsam auf einem Werbeflyer um Kunden.

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Am 25.5.2010 warben die Beklagten mit der als Anlage 1 (Bl. 10 d.A.) zur Akte gereichten Postwurfsendung u.a. für Getränke und Eis (5l Fass Bitburger, 0,75 l Flasche Chianti, Lambrusco, Soave, 500ml Cup Brownies). Unter dem 26.5.2010 wurden die Beklagten erfolglos abgemahnt (Bl. 15-26 d.A.).

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Der Kläger sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 PAngV, weil neben dem Endpreis der Grundpreis anzugeben wäre. Außerdem sei es irreführend, die Grundpreisangabe zu unterlassen.

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Die Klägerin beantragt,

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I.                    die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe 250.000,-- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, wie in der Anlage 1 für die Produkte „5l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambruso, Soave 0,75l“ und/oder „Cookie Caramel Brownie Cup 500ml“ wiedergegeben, Lebensmittel unter Preisangabe zu bewerben, ohne den Grundpreis anzugeben,

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II.                  die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger jeweils 196,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten meinen, dass die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV einschlägig sei, weil es sich bei den streitgegenständlichen Waren um solche handele, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten würden.             

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I. Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers und damit der Zulässigkeit der Klage kann dahinstehen, da ein Unterlassungsanspruch jedenfalls nicht begründet ist. Aus Gründen der Prozessökonomie kann die Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorgezogen und die Klage als unbegründet abgewiesen werden, wenn die Prozessführungsbefugnis zweifelhaft ist (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. § 8 Rn. 262).

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II. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 PAngV zu. Zwar hat grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 PAngV der, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gem. Abs. 3 S. 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.

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Diese Pflicht greift jedoch nicht, wenn der Ausnahmetatbestand des § 9 PAngV einschlägig ist. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV ist § 2 Abs. 1 nämlich nicht anzuwenden auf Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden. Diese Ausnahmevorschrift beruht auf Art. 3 Abs. 2, 1. Spiegelstrich RL 98/6 EG, der es den Mitgliedsstaaten gestattet, die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht anzuwenden, auf „bei Erbringung einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse“. Der Wortlaut der deutschen Umsetzungsvorschrift weicht hiervon leicht ab. Das Angebot der Ware muss im Rahmen einer Dienstleistung erfolgen. Es ist also nicht zwingend erforderlich, dass sich das Angebot der Ware zeitlich mit dem Erbringen der Dienstleistung deckt bzw. überschneidet. Es reicht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Dienstleistung aus. Unerheblich ist, ob die Ware zur Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist (vgl. Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. § 9 PAngV Rn. 28).

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§ 9 PAngV ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Nach dem Wortlaut muss es sich um ein Warenangebot im Rahmen einer Dienstleistung handeln. Da die Herstellung und Lieferung einer Pizza eine Dienstleistung darstellt und es sich bei dem Angebot der Getränke bzw. des Eises um ein Warenangebot handelt, das zur Förderung und Komplettierung des eigentlichen Dienstleistungsangebots unterbreitet wird, handelt es sich aus Sicht der Kammer um ein Warenangebot im Rahmen einer Dienstleistung im Sinne des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV. Denn ohne die Dienstleistung – Pizzaherstellung und –lieferung – würde dem Kunden seitens der Beklagten kein Getränke- oder Eisangebot unterbreitet.

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In den Erwägungen zur Richtlinie heißt es, dass die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beitrage. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte unter bestimmten Bedingungen eine übermäßige Belastung darstellen könne. In derartigen Fällen soll es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Pflicht zur Preisangabe je Maßeinheit für Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine solche Preisanagebe nicht sinnvoll oder geeignet wäre, Verwirrung zu stiften, z.B. wenn die Angabe der Menge für den Preisvergleich nicht relevant ist oder verschiedene Erzeugnisse in derselben Verpackung vertrieben werden (vgl. Richtlinie 98/6 EG in ABl. Nr. L 80 S. 27).

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Da die Werbemittel der Beklagten im Rahmen des Franchisesystems zentral ausgegeben werden, ist zwar eine übermäßige Belastung der Beklagten nicht ersichtlich. Eine Grundpreisangabe erscheint vorliegend jedoch ebenso wenig sinnvoll noch erforderlich wie im Fall von Getränkeangeboten in Gastronomiebetrieben. Für letzteren Fall sind die Parteien sich einig, dass eine Grundpreisangabe bzgl. der mit den Speisen angebotenen Getränke nicht erforderlich ist. Der vorliegende Fall ist letztlich mit einem Gastronomiebetrieb vergleichbar, lediglich mit ausgelagerter Bewirtung. Die Getränke bzw. das Eis werden „im Rahmen“ der Bewirtungsdienstleistung, also der Pizzaherstellung und -lieferung angeboten. Der Verbraucher wird auch bei der Auswahl eines Pizzalieferservices  - ebenso wie bei der Auswahl eines Restaurants - in der Regel nicht auf die Getränkepreise achten und seine Auswahl danach ausrichten, wer besonders günstige Getränke anbietet, sondern die Auswahl wird – wenn der Preis für den Verbraucher ausschlaggebend ist - nach den Preisen für die Pizza getroffen werden Danach erscheint ein besonderer Bedarf auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks  - Verbesserung der Verbraucherinformation – nicht gegeben.

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III. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist mangels Begründetheit des zugrundliegenden Unterlassungsanspruchs ebenfalls unbegründet.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 15.000 €