Sofortige Beschwerde nicht abgeholfen; Vorlage an OLG; §25 HGB – Firmenfortführung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der 33. Zivilkammer. Zentrale Fragen betreffen die Haftung nach §25 Abs.2 HGB (Fortführung der Firma), die Erweiterung des PKH-Antrags auf eine Ltd. und die Übermittlung von Anlagen. Die Einwände werden als unbegründet angesehen; die Beschwerde wird nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt. Zudem wird ein neues Anhörungsverfahren nach §118 Abs.1 ZPO veranlasst und die formelle Übermittlung von Schriftsätzen bestätigt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers wird nicht abgeholfen; die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortführung einer bisherigen Firma im Sinne des § 25 Abs. 2 HGB setzt die tatsächliche Fortführung der Firma als solche voraus; die bloße Verwendung oder Fortführung einer Geschäfts‑ oder Etablissementsbezeichnung begründet keine Firmenfortführung.
Wird ein Prozesskostenhilfeantrag auf eine weitere Gesellschaft erweitert, ist hierfür ein gesondertes Anhörungsverfahren des Gegners nach § 118 Abs. 1 ZPO einzuleiten.
Die formlose Übermittlung von Schriftsätzen und Anlagen an den Prozessbevollmächtigten gilt als ordnungsgemäße Übermittlung, wenn die Geschäftsstelle die Übersendung verfügt, dies vermerkt und die betreffenden Dokumente in der elektronischen Gerichtsakte ersichtlich sind.
Eine sofortige Beschwerde ist dann nicht abzuhelfen, wenn die vorgebrachten Einwendungen nicht substantiiert darlegen, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsfragen übergangen oder fehlerhaft behandelt hat; in diesem Fall ist die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 14.06.2022 gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.05.2022 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
Soweit der Prozesskostenhilfeantrag auf die X. Ltd. erweitert worden ist, wird von hier ein neues Verfahren zur Anhörung des Gegners gemäß § 118 Abs. 1 ZPO eingeleitet.
Eine Haftung der Antragsgegnerin für Verbindlichkeiten der X. Ltd. nach § 25 Abs. 2 HGB kommt nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin nicht die bisherige Firma der X. Ltd. fortgeführt hat, sondern wie diese die Geschäftsbezeichnung "bwin" verwendet. Die Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementsbezeichnung ist keine Firmenfortführung im Sinne der Vorschrift (Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, HGB § 25 Rn. 8).
Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass er die Anlage AG 23 nicht erhalten habe, wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin unter dem 11.02.2022 eine Stellungnahme nebst Anlagen AG 20 bis AG 27 eingereicht hat. Die Übermittlung dieser Stellungnahme nebst Anlagen in formloser Weise an die Antragstellervertreter wurde vom Gericht am 15.02.2022 verfügt. Die Geschäftsstelle hat die Ausführung am selben Tag vermerkt. Die entsprechenden Dokumente werden ordnungsgemäß im Postausgang der elektronischen Gerichtsakte angezeigt. Deshalb wurde hier von einer ordnungsgemäßen Übermittlung ausgegangen. Vorsorglich wird der Schriftsatz vom 15.02.2022 nebst Anlagen anbei für den Antragsteller diesem Beschluss beigefügt.