Themis
Anmelden
Landgericht Köln·33 O 133/21·13.05.2022

Zurückweisung des PKH-Antrags bei Rückforderungsansprüchen aus Online-Glücksspiel

ZivilrechtBereicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aus Online-Glücksspielen wegen angeblicher Nichtigkeit nach §134 BGB i.V.m. §4 Abs.4 GlüStV. Das Landgericht weist den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hauptgründe sind fehlende Passivlegitimation für einen Großteil des Zeitraums, die Zulässigkeit von Sportwetten wegen vorgelegter Konzession sowie unzureichende Substantiierung von Verlusthöhen und Teilnahmeorten.

Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten und unzureichender Substantiierung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Für die Feststellung der Passivlegitimation bei Ansprüchen aus Online-Glücksspiel ist entscheidend, wer im streitigen Zeitraum Vertragspartner/Anbieter war; bloße Marken- oder Domaingebrauchsvorwürfe genügen nicht.

3

Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB wegen Nichtigkeit nach § 134 BGB scheitert, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegt, welche Verluste welchen rechtswidrigen Angeboten zuzuordnen sind.

4

Sportwetten, für die eine Konzession vorliegt oder die behördlich geduldet werden, sind nicht ohne Weiteres als rechtswidrig im Sinne des Verbots des § 4 Abs. 4 GlüStV anzusehen; insoweit besteht keine Erstattungsgrundlage.

Relevante Normen
§ 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV§ 4 Abs. 4 GlüStV§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB§ 10a Abs. 2 GlüStV§ 130a ZPO

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 12.10.2021 zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um Rückerstattung von Einsätzen des Antragsstellers in Online-Glücksspielen. Der Antragsteller macht verlorene Einsätze zwischen dem 16.01.2018 und dem 08.03.2021 auf der Internetseite H..com geltend. Inzwischen betreibt die Antragsgegnerin, die im August 2019 gegründet wurde, das Angebot unter der Internetdomain H..de. Im Zeitraum der Teilnahme an den Glücksspielen wohnte der Antragsteller in E.. Wegen der Ausweiskontrolle per Videokonferenz wusste die Antragsgegnerin von dem Wohnsitz des Antragstellers in E..

4

Der Antragssteller behauptet, er habe zu ca. 70 % Online Roulette und zu 30 % Online Slots gespielt. Nach Saldierung der Ein- und Auszahlungen habe er insgesamt einen Verlust in Höhe von 43.172,00 EUR erlitten. Gespielt habe er grundsätzlich von dem Bundesland Nordrhein-Westfalen aus und höchstens 10 % aus dem Ausland, wenn er im Urlaub war. Er sei spielsüchtig gewesen, was die Antragsgegnerin hätte wissen müssen. Ebenso habe sie gewusst, von welchen Orten aus der Antragssteller an den Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Online-Glücksspiele im geltend gemachten Zeitraum unerlaubt waren. Dies habe er erst kurz vor der Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten erfahren.

5

Der Antragsteller ist der Ansicht, der den Glücksspielen zugrunde liegende Vertrag sei nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig, sodass er insbesondere aus dem Bereicherungsrecht einen Rückzahlungsanspruch habe. Die kurzzeitige Teilnahme aus dem Ausland ändere nichts an der Einschätzung hinsichtlich des Teilnahmeorts.

6

Er begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei W. V. M. PartG mbH für folgenden Antrag:

7

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.127 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, für die Verluste bis einschließlich 14.10.2020 sei sie nicht passivlegitimiert. Bis zum 14.10.2020 habe die I. Q. Ltd das Glücksspielangebot unter der Internetdomain H..com betrieben.

9

Sie behauptet, im geltend gemachten Zeitraum vom 16.01.2018 bis 08.03.2021 habe der Antragsgegner einen Verlust von 38.604,28 EUR gemacht. Davon entfielen nur EUR 872,82 auf Verluste aus Online-Spielen ab dem 15. Oktober 2020, an denen der Antragssteller bei der Antragsgegnerin teilgenommen habe. Davon wiederum entfielen 843,32 EUR auf Sportwetten. Für Sportwetten habe sie, die Antragsgegnerin, eine Konzession.

10

Die Antragsgegnerin ist der Meinung, § 4 Abs. 4 GlüStV verstoße gegen EU-Recht und sei somit nicht anwendbar. Hinsichtlich der Online-Glücksspiele seit dem 15.10.2020 habe sie über eine behördliche Duldung verfügt, sodass insoweit kein Verstoß gegen § 134 BGB vorliege.

11

II.

12

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

13

Überwiegend ist die Antragsgegnerin bereits nicht passivlegitimiert.

14

Bis einschließlich 14.10.2020 war die I. Q. Ltd die Vertragspartnerin des Antragsstellers. Die Antragsgegnerin hat die geltend gemachten Online-Glücksspielspiele erst ab dem 15.10.2020 angeboten. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der Antragsteller entsprechende AGB, in denen die I Q. Ltd als Anbieterin bezeichnet sei, akzeptiert habe, und Auszüge dieser AGB vorgelegt. Das einfache Bestreiten des Antragstellers genügt für eine gegenteilige Feststellung nicht. Ebenso wenig ist zutreffend, dass der Antragsgegnerin das Angebot der I Q. Ltd aufgrund der Verwendung der Markenbezeichnung „H.“ zugeordnet werden könne.

15

Hinsichtlich des Zeitraums vom 15.10.2020 bis zum 08.03.2021 ist die Antragsgegnerin zwar passivlegitimiert. Eine Klage wäre insoweit aber unbegründet.

16

Der Antragsgegner hat zumindest teilweise keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, weil er nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat.

17

Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin ab dem seit dem 15.10.2020 angebotenen Online-Glücksspiele ist zu unterscheiden zwischen Sportwetten und sonstigen Online-Glücksspielen. Diese unterfallen unterschiedlichen Regelungen.

18

Sportwetten durften gem. § 10a Abs. 2 GlüStV mit einer Konzession veranstaltet werden. Dass die Antragsgegnerin über eine solche verfügte, hat der Antragssteller nicht hinreichend bestritten. Die Antragsgegnerin hat mit Anlage AG1 glaubhaft gemacht, dass eine solche Konzession besteht. Dem ist der Antragssteller nicht substantiiert entgegen getreten. Die Antragsgegnerin durfte somit Sportwetten veranstalten. Selbst wenn die Antragsgegnerin gegen einzelne Vorgaben verstoßen hätte, würde dies die Wirksamkeit der Erlaubnis nicht berühren.

19

Ob der Antragsteller an Sportwetten teilgenommen hat, ist zwar streitig. Er selbst trägt dazu vor, nicht an Sportwetten teilgenommen zu haben, sondern lediglich ca. 70 % an Online-Roulette und 30 % an Online Slots. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und legt dazu in Anlage AG 23 einen Auszug des „Sportsbooks“ vor. Aus diesem dürfte sich ergeben, dass der Antragssteller in nicht unerheblichem Umfang an Sportwetten teilgenommen hat. Es ist aus diesem Grund – gemessen an der Erwiderung des Antragstellers auf diesen Vortrag – nicht anzunehmen, dass dem Antragssteller der Beweis gelingen wird, nicht an Sportwetten teilgenommen zu haben.

20

Die Veranstaltung von sonstigen Online-Glücksspielen war zwar gem. § 4 Abs. 4 GlüStV verboten. Ein Anspruch hinsichtlich der verlorenen Einsätze, die der Antragssteller nach dem 15.10.2020 bei Online-Glücksspielen, die keine Sportwetten darstellen, geltend macht, scheitert aber am unsubstantiierten Vortrag des Antragsstellers. Er trägt zum einen nicht vor, wie hoch der Verlust seiner Einsätze insoweit ist. Ein dahingehender Vortrag ist auch nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin, die eingehend auf diesen Punkt hingewiesen hat, unterblieben. Der weit überwiegende Teil der beim Angebot der Antragsgegnerin verlorenen Einsätze ist nach deren Vortrag den Sportwetten zuzuordnen. Bei dem von der Antragsgegnerin genannten verbleibenden Betrag von 28,96 € handelt es sich um einen Bruchteil der geltend gemachten Forderung. Zum anderen legt der Antragsteller weiterhin nicht substantiiert dar, von welchem Ort aus er an den Glücksspielen teilgenommen haben will. Mit der – bestrittenen – Behauptung, wonach „allenfalls 10%“ der Spielteilnahmen vom Ausland aus erfolgt seien, genügt er seiner Darlegungslast nicht. Auch legt er nicht dar, welcher Teilbetrag der erlittenen Spielverluste auf aus dem Ausland vorgenommenen Spielen beruht. Der Betrag von 28,96 € wäre insoweit nochmals um einen unbekannten Anteil zu reduzieren. Übrig bliebe eine Bagatellforderung. Die Klage hat daher auch insoweit keine Erfolgsaussicht.

21

Rechtsbehelfsbelehrung:

22

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

23

1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

24

2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

25

3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

26

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht E. oder dem Oberlandesgericht E. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

27

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

28

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht E., C.-straße 101, 00000 E., oder dem Oberlandesgericht E., U.-straße 1, N01 E., eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

29

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

30

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

31

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.