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Landgericht Köln·33 O 130/07·15.10.2007

Unterlassung der Rabattwerbung für ästhetisch-plastische Behandlungen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtHeilmittelwerberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung wegen Bewerbung von Behandlungen der ästhetisch-plastischen Chirurgie mit einer Rabattankündigung („20% Nachlass“). Das Landgericht verbietet dem Beklagten die streitgegenständliche Werbung und droht bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft an. Zudem verurteilt das Gericht den Beklagten zur Zahlung von 189 Euro nebst Zinsen und zur Tragung der Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsanspruch gegen Rabattwerbung für ästhetisch‑plastische Behandlungen vollumfänglich stattgegeben; Zahlung von 189 Euro nebst Zinsen und Kostenverurteilung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden gegen die Bewerbung von Behandlungen der ästhetisch‑plastischen Chirurgie, soweit die konkrete Werbeaussage beanstandet ist.

2

Das Gericht kann für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur festgesetzten Höhe oder ersatzweise Ordnungshaft beziehungsweise Ordnungshaft bis zur bestimmten Dauer anordnen.

3

Neben dem Unterlassungsanspruch kann der Anspruchssteller Zahlung eines Geldbetrags nebst Zinsen erstreiten; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

4

Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen.

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben Behandlungen auf dem Gebiet der ästhetisch-

plastischen Chirurgie zu bewerben mit der Ankündigung:

„Ihr persönlicher

Schön- und Gutschein

Dieses Angebot kann sich sehen lassen:

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Leistungs-Portfolio! ...“:

Rubrum

1

2.

2

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2007 zu zahlen.

3

3.

4

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

5

4.

6

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.