Einstweilige Verfügung: Unterlassung wegen Herkunftstäuschung durch Verpackung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Gestaltung von Produktverpackungen für Nudelsorten. Streitpunkt war, ob die Verwendung italienischer Sprache und Landesfarben eine geografische Herkunftstäuschung nach UWG bewirkt. Das Gericht gab dem Antrag statt und untersagte die Verwendung der Verpackungen; die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Verwendung irreführender Verpackungen wegen Herkunftstäuschung der Antragsgegnerin stattgegeben; Unterlassung angeordnet, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfügungsgrund ist nach § 12 Abs. 2 UWG zu vermuten, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt.
Eine irreführende Angabe über die geografische Herkunft eines Produkts begründet einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers nach § 8 UWG in Verbindung mit § 3 UWG.
Die Verwendung fremdsprachiger Bezeichnungen in Verbindung mit Landesfarben auf Verpackungen kann bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck einer bestimmten geografischen Herkunft erwecken und damit als irreführende geschäftliche Handlung unlauter sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtet sich nach § 91 ZPO; im Erfolgsfall sind die Kosten dem Unterlegenen aufzuerlegen.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
die nachfolgend abgebildeten Produktverpackungen zu verwenden, um die jeweils wie in den Abbildungen damit verpackten Nudelsorten „K.“ und „D.“ auszustellen, zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin gemäß § 8 UWG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, da diese durch das beanstandete Verhalten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG begangen hat.
Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin mit den angegriffenen Produktverpackungen über die geografische Herkunft ihrer Produkte täuscht. Durch die Verwendung der italienischen Sprache in Kombination mit der Verwendung der italienischen Landesfarben entsteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, das Produkt sei italienischer Herkunft oder weise jedenfalls einen Bezug zu Italien auf, was nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin jedoch unzutreffend ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 40.000,-- € (§ 51 Abs. 4 GKG)