Katalogwerbung: Gefahrenhinweise nach CLP-VO und Grundpreisangabe nach PAngV
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband nahm eine Versandhändlerin wegen Katalogwerbung für gefährliche Gemische ohne Gefahrenhinweise sowie für Fertigpackungen ohne Grundpreisangabe auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Köln bejahte die Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. und sah Art. 48 Abs. 2 CLP-VO sowie § 2 Abs. 1, 3 PAngV als Marktverhaltensregeln an. Der bloße Verweis auf eine Internetseite bzw. auf ein Widerrufsrecht genügt für Art. 48 CLP-VO nicht. Das Fehlen des Grundpreises ist regelmäßig spürbar, weil es den Preisvergleich erschwert; die Abmahnkostenpauschale wurde zugesprochen.
Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich: Unterlassung wegen CLP-Hinweisen und fehlender Grundpreise sowie Zahlung der Abmahnpauschale zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verband ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. prozessführungsbefugt, wenn ihm eine erhebliche, repräsentative Zahl von Unternehmern angehört, deren Waren oder Dienstleistungen im selben oder einem angrenzenden Markt angeboten werden und dadurch ein missbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen ist.
Art. 48 Abs. 2 CLP-VO stellt eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG dar und verpflichtet in jeder Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische, die den Vertragsschluss ohne vorherige Etikettensicht ermöglicht, zur Nennung der auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften.
Ein Verweis in der Werbung auf externe Informationsquellen (z.B. Internetseite) oder auf ein nachgelagertes Widerrufsrecht ersetzt die nach Art. 48 Abs. 2 CLP-VO erforderliche Angabe der Gefahreneigenschaften in der Werbung nicht.
§ 2 Abs. 1, 3 PAngV ist eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG; bei Angeboten an Verbraucher mit Preis- und Mengenangaben ist der Grundpreis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben.
Das Unterlassen der Grundpreisangabe ist regelmäßig spürbar i.S.d. § 3a UWG, weil es den Preisvergleich erschwert; eine fehlende Spürbarkeit ist vom Werbenden anhand besonderer Umstände substantiiert darzulegen.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1.
für gefährliche Gemische, wie die Produkte „L“ und/oder „O1“ gegenüber Verbrauchern zu werben, ohne die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreigenschaften zu nennen und/oder darzustellen;
2.
für Produkte, wie die Produkte „M“, „I“ und/oder „J“ gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1, 3 PAngV anzugeben einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, welcher umgerechnet für jeweils 1 l bzw. 100 ml zu zahlen ist,
wenn dies jeweils wie im als Anlage mit diesem Urteil fest verbundenen Magazin „Q" Ausgabe Herbst 2020 auf den Seiten 14/15, 26, 32, 47 und 78 ersichtlich, geschieht.
II.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 an den Kläger zu zahlen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. 1. und I. 2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 EUR sowie hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung des lauteren Wettbewerbs gehört.
Die Beklagte wirbt in ihrem im Antrag zu I. 1 und 2. genannten und auszugsweise als Anlage K3 vorgelegten Katalog für die ebenfalls dort genannten Produkte. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Werbung wird auf Anlage K3 verwiesen. Dem Katalog ist ein Bestellschein beigefügt.
Mit Schreiben vom 22.09.2020 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung einer Kostenpauschale auf.
Der Kläger trägt zu seiner Aktivlegitimation vor, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte anböten und auf demselben Markt vertrieben. Die angegriffenen Produkte seien Reinigungsmittel und Zahnpasta, die ebenso von seinen Mitgliedern M, F und O vertrieben werden könnten. Zudem seien führende Unternehmen im Versandhandel, wie P und U, Mitglieder, die die Waren ebenso vertreiben könnten. Hinzu komme, dass dem Kläger auch Apotheken und Apothekenverbände angehören, die Desinfektionsmittel und Mittel zur Zahnaufhellung führen.
Der Kläger meint, dass nach der Chemikalienverordnung der Europäischen Union die auf den Etiketten der Produkten „L“ und „O1“ enthaltenen Gefahrenhinweise auch im Katalog der Beklagten abgedruckt sein müssten. Der Verweis auf Gefahrenhinweise in einem anderen Medium – etwa der Internetseite der Beklagten – sei nicht genügend.
Weiter meint der Kläger, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Produkte „M“, „I“ und/oder „J“ die Grundpreise je Mengeneinheit im genannten Katalog anzugeben habe.
Die Verstöße der Beklagten seien jeweils spürbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr:
1.
für gefährliche Gemische, wie die Produkte „L“ und/oder „O1“, und diese gegenüber Verbrauchern zu werben, ohne die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreigenschaften zu nennen und/oder darzustellen;
2.
für Produkte, wie das Produkt „M“, „I“ und/oder „J“, und diese gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1, 3 PAngV anzugeben einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, welcher umgerechnet für jeweils 1 l bzw. 100 ml zu zahlen ist,
wenn dies jeweils geschieht wie im Magazin „Q" Ausgabe Herbst 2020 auf den Seiten 14/15, 26, 32, 47 und 78 gemäß Anlage K 3 geschehen.
3.
Die Beklagte zu verurteilen, 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Prozessführungsbefugnis des Klägers. Sie trägt hierzu vor, dass es dem Kläger nicht gelungen sei nachzuweisen, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehören, die ebenfalls Zahnaufheller oder Reinigungsmittel anbieten würden. Die vom Kläger angeführten Unternehmen böten zum einen selbst keine Waren an, zum anderen seien sie jeweils einer anderen Branche als die Beklagte angehörig.
Der Kläger sei aus genannten Gründen auch nicht aktiv legitimiert.
Die Beklagte meint zudem, dass sie durch Hinweis im streitgegenständlichen Katalog darauf, dass es sich bei den Produkten „L“ und/oder „O1“ um solche handele, die der Chemikalienverordnung der Europäischen Union unterliegen, hinreichend auf deren Gefahren hingewiesen habe. An entsprechender Stelle sei ein Hinweis auf ihre Internetseite zu finden, auf der sich Verbraucher weiter über die Inhaltsstoffe informieren könnten. Verbraucher könnten zudem von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Soweit sich der Kläger auf die Preisangabenverordnung stütze, seien die entsprechenden Vorschriften nicht europarechtskonform. Im Übrigen sei der Verstoß jedenfalls nicht spürbar. Verbraucher könnten den Grundpreis leicht durch eigene Berechnungen ermitteln. Die Produkte seien zudem derart speziell, dass es Verbrauchern nicht auf die Angabe des Grundpreises ankäme.
Die Klage wurde der Beklagten am 30.12.2020 zugestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Klage kann nicht die fehlende Prozessführungsbefugnis des Klägers angeführt werden. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F., der nach § 15a Abs. 1 UWG weiterhin anwendbar ist, ist jeder Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn er insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, berechtigt, Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG durchzusetzen. Neben der unmittelbaren Verfolgung von Wettbewerbsverstößen muss er auch andere ebenfalls der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienende Tätigkeiten – tatsächlich – entfalten (BGH, Urt. v. 26.05.1994 – I ZR 85/92, GRUR 1994, 831 – Verbandsausstattung II m. w. N.).
Gemessen an oben genannten Voraussetzungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger prozessführungsbefugt ist.
1.
Hinsichtlich der hinreichenden finanziellen, sachlichen und personellen Ausstattung des Klägers hat die Beklagte nicht erinnert. Entsprechendes gilt für das Tätigwerden des Klägers entsprechend seinem Satzungszweck.
2.
Dem Kläger gehört aber auch eine hinreichende Anzahl an Unternehmen an, die gleiche oder verwandte Waren wie die Beklagte anbieten und auf demselben Markt vertreiben im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. Für die Marktabgrenzung im Sinne dieser Norm ist nicht ausschließlich der Verwendungszweck des Abnehmers maßgebend. Vielmehr müssen die beiderseitigen Waren sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (st. Rspr. BGH, Urt. v. 01.03.2007 – I ZR 51/04, NJW-RR 2007, 1338 Rn. 14 – Krankenhauswerbung). Typischerweise müssen Mitgliedsunternehmen und der Verletzer also in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG stehen. Dies ist dann anzunehmen, wenn Mitgliedsunternehmen derselben Branche oder jedenfalls angrenzenden Branchen zugehören. Wird die Werbung für ein konkretes Produkt angeboten, kommt es auf den Branchenbereich an, dem die beanstandete Werbung für das jeweilige Produkt zugehörig ist (zum Ganzen Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 3.36 m. w. N. i. d. Rspr.)
So liegt der Fall hier jeweils. Bei den Produkten der Beklagten handelt es sich nach ihrem Vortrag um Reinigungsmittel bzw. Mittel zur Zahnaufhellung. Dem Kläger gehören, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, Apotheken und Apothekenverbände (Apothekerkammer Nordrhein) an, die, was gerichtsbekannt ist, eben wie die Beklagte, typischerweise Desinfektionsmittel oder Spezialzahnpasta unter anderem zur Aufhellung von Zähnen vertreiben. Zudem gehören dem Kläger auch Unternehmen an, die, was ebenfalls gerichtsbekannt ist, bundesweit im Einzelhandel Waren des täglichen Bedarfs, wie Reinigungsmittel, aber auch Zahnpasta, auch zur Aufhellung von Zähnen, vertreiben (M, O, F). Der Kammer ist in diesem Zusammenhang ebenfalls bekannt, dass die Mitglieder der Klägerin zwar nicht selbst die einzelnen Einzelhandelsgeschäftsbetriebe betreiben, in denen genannte Waren angeboten werden, es sich aber um entsprechende Konzerngesellschaften handelt, die anderen Gesellschaften der genannten Unternehmen jedenfalls die Mitgliedschaft beim Kläger vermitteln können. Beleg findet dies in den vom Kläger als Anlage K9 und K10 vorgelegten Schreiben, aus denen Entsprechendes für die Unternehmen M und F ersichtlich ist.
Soweit die Beklagte ein Produkt zur Versiegelung von Steinen („I“) anbietet, ist auch dies mit Produkten substituierbar, die von Unternehmen angeboten werden, die Mitglied des Klägers sind. Nach der vom Kläger vorgelegten Produktbeschreibung soll das Produkt geeignet sein, Fassaden und ähnliche Steinoberflächen vor Schimmelbewuchs zu schützen. Die Beklagte selbst sieht ihr Produkt dem Bereich Reinigungsmittel zugehörig. Es ist nicht fernliegend, dass Verbraucher Schimmelbewuchs auf entsprechenden Oberflächen zunächst mit anderen Schimmelentfernungsprodukten oder anderen Reinigungsmitteln versuchen zu bekämpfen. Entsprechende Produkte werden, auch dies ist der Kammer hinlänglich bekannt, jedenfalls bei Versandhandelsunternehmen, die Mitglieder des Klägers sind, angeboten (P, U).
Dem Kläger gehört auch eine genügende Anzahl an Unternehmen an, die ihre Waren im selben Markt wie die Beklagte anbieten. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. muss es sich um eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen handeln, die auf dem betreffenden sachlich und räumlich maßgebenden Markt tätig sind. Eine Mindestzahl ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 05.06.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489 (491) – Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Jedenfalls ist erforderlich, dass sie nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat dargetan, dass ihm einige überregional tätige Versandhändler und Einzelhandelsunternehmen angehören. Die Kammer kann aus eigener Anschauung beurteilen, dass diesen bundesweit eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Der Kläger hat ebenso dargetan, dass ihm eine nicht unerhebliche Anzahl an Apotheken mittelbar, insbesondere im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk, in dem auch die Beklagte ihren Sitz hat, angehört. Auch dies ist der Kammer bekannt.
Es kommt ferner nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang die Mitglieder des Klägers Produkte vertreiben, die im Wettbewerb zu den angegriffenen Produkten der Beklagten stehen. Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aufgezeigt hat, dass die Mitglieder eines Verbandes mit der Beklagtenpartei nicht auf demselben Markt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG tätig sind, wenn die Produkte der Mitglieder im Vergleich zu deren gesamter Geschäftstätigkeit lediglich „völlig untergeordnete Bedeutung“ zukomme (Urt. v. 09.10.1997 – I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 (418) – Verbandsklage in Prozessstandschaft), ist dies, um missbräuchliches Vorgehen vorzubeugen, nur dann der Fall, wenn es sich um ein absolutes Nischenprodukt handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2015 – I 15 U 15/15, BeckRS 2015, 14993). Dies ist bei den Produkten der Mitglieder des Klägers nicht der Fall. Der Vortrag der Beklagten erfolgt ersichtlich ins Blaue.
II.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung wie unter I. 1. tenoriert gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 48 CLP-VO verlangen.
a)
Der Kläger ist aktiv legitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. Auf obige Ausführungen kann verweisen werden.
b)
Es handelt sich bei Art. 48 Abs. 2 CLP-VO auch eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 3a Rn. 1.196a).
c)
Gegen diese Vorschrift hat die Beklagte verstoßen. Nach 48 Abs. 2 CLP-VO ist in jeglicher Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Art. 25 Abs. 6 CLP-VO geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene Gefahreneigenschaft zu nennen.
Die Beklagte eröffnet Verbrauchern im streitgegenständlichen Katalog die Möglichkeit ihre, was zwischen den Parteien unstreitig ist, als gefährlich im Sinne der CLP-VO eingestuften Produkte zu erwerben, ohne dass Verbraucher das Produkt vorher in Augenschein nehmen und das Kennzeichnungsetikett wahrnehmen können. Auf dem Kennzeichnungsetikett der Produkte sind, was zwischen den Parteien unstreitig ist, Gefahreneigenschaften im Sinne der CLP-VO angegeben. Dem Katalog der Beklagten ist ein Bestellformular beigefügt. Im Katalog sind Angaben zu den Gefahreneigenschaften, wie sie auf dem Kennzeichnungsetikett der Produkte zu finden sind, nicht enthalten.
Der Verweis auf die Gefahrenstoffverordnung und eine Internetseite ist nach den Anforderungen, die Art. 48 CLP-VO an entsprechende Kennzeichnungen stellt, nicht genügend. Dies ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut der Norm. Es ist auch, anders als die Beklagte meint, nicht genügend, wenn Verbrauchern die Möglichkeit eröffnet ist, den Kaufvertrag nach Kenntnisnahme der Etiketten zu widerrufen. Aus Erwägungsgrund Nr. 67 folgt ausdrücklich, dass Art. 48 CLP-VO Verbraucher vor den Gefahren als gefährlich eingestufter Gemische schützen soll, wenn entsprechende Gemische gekauft werden können, ohne vorher das Kennzeichnungsetikett und die dort enthaltenen Gefahrenhinweise zur Kenntnis zu nehmen.
d)
Der Verstoß ist auch spürbar im Sinne von § 3a UWG. Art 48 Abs. 2 CLP-VO schützt Verbraucher.
2.
Der Kläger kann von der Beklagten weiter Unterlassung wie unter I. 2. tenoriert gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 PAngV verlangen.
a)
Der Kläger ist aktiv legitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F.
b)
Es handelt sich bei § 2 Abs. 1 PAngV um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG. 39. Aufl. 2021, PAngV, § 2 Rn. 1a) gegen die die Beklagte verstoßen hat. Nach dem Inhalt von § 2 Abs. 1 PAngV ist gegenüber Verbrauchern beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen oder beim regelmäßigen Angebot in sonstiger Weise von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß § 2 Abs. 3 S. 1, 2, 4 oder 5 PAngV anzugeben. Eine solche Angabe enthält das Angebot der Beklagten im streitgegenständlichen Katalog nicht, obwohl die angegriffenen Produkte der Beklagten, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in Fertigverpackungen angeboten werden.
c)
Es ist nicht ersichtlich, dass § 2 PAngV, jedenfalls hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses, der Angabe des Preises pro Mengeneinheit, nicht mit europäischem Primärrecht vereinbar wäre (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG. 39. Aufl. 2021, PAngV, § 2 Rn. 1).
d)
Der Verstoß ist schließlich auch, anders als die Beklagte meint, spürbar im Sinne von § 3a UWG. Die Spürbarkeit eines Verstoßes gegen die PAngV ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der fehlenden Angabe des Grundpreises im Sinne von § 2 PAngV regelmäßig anzunehmen, weil hierdurch Verbrauchern der Preisvergleich erschwert wird (Urt. v. 28.06.2012 – I ZR 110/11, GRUR 2013, 186 Rn. 17 – Traum-Kombi; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, PAngV, § 2 Rn. 1a). Umstände, die den Schluss nahelegen, dass Verbraucher ausnahmsweise in Kenntnis des Grundpreises keine andere Kaufentscheidung getroffen hätten, hat die Beklagte, der insoweit eine sekundäre Darlegungslast zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2018 – I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 32 - Jogginghosen), nicht aufgezeigt. Der Vortrag, dass es sich bei den Produkten um „Spezialprodukte“ handele, genügte nicht. Die. Beklagte hat nicht dargetan, welche speziellen Eigenschaften die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten derartig von anderen Reinigungs- oder Zahnaufhellungsmitteln abheben, dass diese keinen Preisvergleich mit auf Grundlage von Menge-Preis-Verhältnissen vornehmen.
3.
Der Kläger kann gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a. F. in Verbindung mit § 15a Abs. 2 UWG auch Ersatz der geltend gemachten Kostenpauschale verlangen. Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 13 Rn. 132). Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 bzw. S. 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.