Weitere Beschwerde zurückgewiesen; Verfahren an OLG Köln verwiesen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln hat die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 16.04.2024 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt. Die Kammer hält die Beschwerde für nicht überzeugend und kritisiert die isolierte Bezugnahme auf eine Passage des BGH‑Beschlusses vom 02.03.2022. Sie betont, dass Straftaten nach §34 Abs.3 KCanG durch Aufnahme in den Katalog des §100a Abs.2 StPO strafprozessual als "schwere Straftaten" zu behandeln sind. Weitere Ausführungen bleiben beim angegriffenen Beschluss.
Ausgang: Die weitere Beschwerde wird nicht abgeholfen; das Verfahren wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Berufung auf eine einzelne Passage höchstrichterlicher Rechtsprechung ist unzureichend, wenn der Gesamtzusammenhang der Entscheidung und der normative Zweck der zugrunde liegenden Vorschriften nicht berücksichtigt werden.
Die Aufnahme von Straftaten nach §34 Abs.3 KCanG in den Katalog des §100a Abs.2 StPO durch den Gesetzgeber führt zur Einordnung dieser Taten als "schwere Straftaten" im strafprozessualen Sinne.
Eine weitere Beschwerde rechtfertigt nur dann die Abänderung einer angegriffenen Entscheidung, wenn sie substantiierte, entscheidungserhebliche Einwendungen darlegt.
Entscheidet die Kammer, der Entscheidung nicht abzuhelfen, kann sie das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen.
Tenor
Der weiteren Beschwerde vom 17.04.2024 gegen den Beschluss der Kammer vom 16.04.2024 (Az. 323 Qs 32/24) wird nicht abgeholfen.
Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht in Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die weitere Beschwerde gibt zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass, sondern lediglich zu folgenden Bemerkungen:
Die in dem beigefügten Beschluss dokumentierte Rechtsauffassung des Landgerichts Mannheim überzeugt nicht, da es sich isoliert auf eine Passage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2022 (Az. 5 StR 457/21) stützt, ohne den Gesamtzusammenhang der naturgemäß noch zur alten Rechtslage ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den Blick zu nehmen und dabei insbesondere ausblendet, dass der zitierte Abschnitt nur die Subsumtion unter die lediglich zur Vermeidung jeder denkbaren Beeinträchtigung ihrem Grundgedanken nach zugrunde gelegten Normen der §§ 100e, 100b StPO darstellt.
Die Beschwerdebegründung übersieht bzw. ignoriert weiter, dass der Gesetzgeber Straftaten nach § 34 Abs. 3 KCanG in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen hat, womit es sich dabei seiner Auffassung nach sehr wohl um eine "schwere Straftat" im strafprozessualen Sinne handelt, wie schon der Eingangsatz des § 100a Abs. 2 StPO unzweideutig zeigt.
Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss.