LG Köln: Darknet-Drogenhandel und Bitcoin-Auscashing – Verurteilung, Teilfreispruch, Einziehung
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln verurteilte zwei Angeklagte wegen umfangreichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln über Darknet-Marktplätze; bei einem Angeklagten kam Beihilfe durch wiederholtes „Auscashen“ von Bitcoin-Erlösen und Versandunterstützung hinzu. Der andere Angeklagte betrieb als Vendor aus seiner Wohnung heraus einen Onlineversand und handelte in hunderten Fällen, teils in nicht geringer Menge. Ein Teil der gegen N erhobenen Vorwürfe aus einem früheren Zeitraum blieb mangels sicher feststellbarer Beteiligung ohne Verurteilung. Das Gericht ordnete gegen beide die Einziehung des Wertes von Taterträgen an und lehnte § 64 StGB ab.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter mit Einziehung; Angeklagter N im Übrigen teilweise freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann auch noch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat geleistet werden, wenn die Unterstützung Teil des planmäßigen Umsatzsystems ist.
Die Umwandlung von aus Betäubungsmittelverkäufen stammenden Kryptowährungen in Euro kann als erhebliche Beihilfehandlung zum Handeltreiben zu werten sein, wenn der Gehilfe die Herkunft kennt und der Umtausch regelmäßig organisiert wird.
Für den Gehilfenvorsatz genügt, dass sich der Vorsatz auf die Förderung des Gewinnzuflusses aus Betäubungsmittelumsätzen bezieht; Einzelheiten der einzelnen Liefer- und Verkaufsvorgänge müssen nicht bekannt sein.
Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt die positive Feststellung eines Hangs voraus; der Zweifelssatz findet wegen des belastenden Charakters der Maßregel keine Anwendung.
Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist das Erlangte nach dem Bruttoprinzip zu bestimmen; eigene Aufwendungen oder Gegenleistungen sind grundsätzlich nicht abzuziehen.
Tenor
Der Angeklagte N wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 667 Fällen, wobei es sich in 69 Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Hinsichtlich des Angeklagten N wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 251.782,35 € angeordnet.
Der Angeklagte B wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 525 Fällen, wobei es sich in 42 Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 63.780,96 € angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer Verurteilung. Sofern der Angeklagte N freigesprochen worden oder das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten N :
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53, 73, 73c StGB
bzgl. des Angeklagten B :
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 73, 73c StGB
Gründe
Nach seiner Geburt wuchs er zunächst mit seinen Eltern auf, wurde regulär in die Grundschule eingeschult und wechselte von dort auf das Gymnasium. Dieses besuchte er bis zur achten Klasse, die er einmal wegen Nichtversetzung wiederholen musste. Als sich seine Eltern trennten, verblieb er bei seiner Mutter und wuchs sodann mit dieser in O auf. Er besuchte nach dem Umzug dort nun die Realschule, da er auf ein Gymnasium nicht mehr aufgenommen wurde. Er schloss die Realschule mit der Erlangung der mittleren Reife im Alter von 17 Jahren ab, wobei seine Noten nicht gut waren.
Eine weiterführende Ausbildung begann er zunächst nicht. Bewerbungen seinerseits führten nicht zum Beginn einer Ausbildung, da er eine Zusage für eine Ausbildung zum Koch aus mangelndem Interesse und aufgrund des an ihn selbst gestellten Erwartungsdrucks ablehnte und seine Bemühungen um eine Stelle im präferierten kaufmännischen Bereich wegen zu schlechter Abschlussnoten nicht erfolgreich waren. Stattdessen absolvierte er verschiedene Praktika und eine Maßnahme im Bereich Elektrotechnik, die ihm über das Jobcenter vermittelt wurde. Im Anschluss besuchte er ungefähr ein Jahr lang ein Berufskolleg, um nachträglich sein Abschlusszeugnis zu verbessern und verfolgte zunächst auch das Ziel, sein Abitur nachzuholen. Er zog sodann zu seinem Vater, bei dem er noch heute mietfrei wohnt. Auch seitdem hat er keine weiterführende Ausbildung begonnen. Er jobbte vielmehr unter anderem mit Mitte 20 ein Jahr lang in einer Großbäckerei in Köln-Seeberg in der Nachtschicht, bis er aufgrund eines Personalabbaus entlassen wurde. Seit seiner Anstellung in der Großbäckerei arbeitete der Angeklagte lediglich noch in Gelegenheitsjobs, etwa als Kellner in einem Café, in einer Bar und einer Diskothek. Leistungen nach dem SGB II bezog der Angeklagte nur vorübergehend.
Ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle hat der Angeklagte nicht erlitten.
Vor ungefähr zwei oder drei Jahren begann der Angeklagte sodann, auf Partys und an Wochenenden Kokain zu konsumieren. Der Konsum erfolgte dabei ausschließlich durch Schnupfen, ohne dass es in der Folge zu einer Ausweitung der Konsumform kam. Während ein Konsum auf Partys zu Beginn nicht immer erfolgte, wurde dieser später regelmäßiger an drei Wochenenden pro Monat, wobei er etwa ein halbes Gramm Kokain pro Abend schnupfte. Dieses führte bei ihm zu einer aufputschenden, euphorisierenden Wirkung; Verfolgungserleben hatte der Angeklagte nie. Im Jahr vor der Festnahme steigerte sich der Konsum dann hin zu einem Gramm pro Abend, wobei der Angeklagte weiterhin an Wochenenden in der Gruppe mit Freunden konsumierte. In dieser Zeit erlebte er einmal das Auftreten von Herzrasen.
An weiteren Betäubungsmitteln konsumierte der Angeklagte zu Feiern etwa vier Mal jährlich Ecstasy. Sonstige Betäubungsmittel hat er nicht konsumiert.
Der Angeklagte trinkt im gesellschaftlichen Rahmen zudem gelegentlich Alkohol; erstmalig im Alter von 15 Jahren; heute – nach seinen Angaben – ausschließlich zum Genuss.
In der Untersuchungshaft konsumierte der Angeklagte keinerlei Betäubungsmittel; ohne dass dies bei ihm zu körperlichen oder psychischen Reaktionen geführt hätte, oder dass er ein Konsumbedürfnis verspürt hätte.
Mit, seit dem 25.05.2017 rechtskräftigen, Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.04.2017 (Az. 530 AR 14/17 BEW) wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl vom 02.11.2016 widerrufen, da der Angeklagte auf die auferlegte Geldauflage von 360 EURO nichts gezahlt hatte. Von August 2017 bis zum 03.11.2017 verbüßte der Angeklagte die Freiheitsstrafe in der JVA Attendorn.
Mit, seit dem 19.04.2017 rechtskräftigen, Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 29.03.2017 (Az. 581 Ds 525/16) wurde gegen den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EURO festgesetzt. Er hatte am 29.09.2016 gegen 7:30 Uhr in einem Wohnzimmerschrank über 0,34 g/n Kokain, 9,58 g/n Marihuana, 0,68 g/n MDMA und drei Crusher mit Marihuanaanhaftungen verfügt.
Durch, seit dem 05.10.2017 rechtskräftigen, Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.09.2017 (Az. 581 Ds 525/16) wurden die Strafen aus den Strafbefehlen vom 03.01.2017 und 29.03.2017 nachträglich zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 EURO zurückgeführt. Diese ist durch vollständige Zahlung erledigt.
Er verbrachte die ersten zwei Lebensjahre zunächst bei seiner berufstätigen Mutter, wobei er sich tagsüber bereits oft bei seiner Großmutter aufhielt, da seine Familie einen Imbiss im C-Werk in O betrieb. Sein Vater lebte von der Mutter getrennt und kümmerte sich nicht um den Angeklagten. Ungefähr ab seinem zweiten Lebensjahr wuchs der Angeklagte dann zunächst dauerhaft bei seinen Großeltern mütterlicherseits auf, die für ihn auch eine Ersatzelternfunktion einnahmen. Mit 13 oder 14 Jahren lebte der Angeklagte später noch einmal ein Jahr bei seiner Mutter. Während dieser Zeit stritt er mit dieser viel. Auch aufgrund seiner abnehmenden schulischen Leistungen und seinen Freunden wandte sich die Mutter an das Jugendamt, worauf der Angeklagte im Alter von 14 bis 16 in einem Heim in S lebte, wo er erstmalig in Kontakt mit Cannabis kam. Der Angeklagte zog im Anschluss zurück zu seinen Großeltern nach O , hatte dort einen guten Kontakt zu seiner dort lebenden Tante, der Zeugin M1 , und einer in Rheinland-Pfalz lebenden weiteren Tante sowie zu seiner Cousine, der Zeugin I .
Der Angeklagte verließ schließlich nach der neunten Klasse ohne Erlangung eines Abschlusses die Schule. Im Anschluss besuchte er die Berufsschule und nahm an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil. Den Tod des Großvaters im Jahr 2012 erlebte der Angeklagte als sehr schwierig, kümmerte sich in der Folge viel um seine Großmutter und half dieser bei Einkäufen und im Haushalt. Er begann später, auf 400-EURO-Basis im Familienimbissbetrieb in O zu arbeiten, den zwischenzeitlich auch seine Tante, die Zeugin M1 , übernommen hatte. Der Angeklagte war dort von Oktober 2012 bis November 2017 sowohl beim Betrieb des Imbisses als auch im zusätzlich betriebenen Catering-Bereich tätig. Da die Tante den Betrieb aufgeben wollte, bestand jedoch nicht die Möglichkeit für den Angeklagten, dauerhaft in diesem Betrieb zu verbleiben.
Aufgrund des gesundheitlich angeschlagenen Zustands der Großmutter wollte und konnte der Angeklagte nicht weiter in deren Haushalt leben und zog im November 2017 für mehrere Monate bis April 2018 erneut zu seiner Mutter, zu der er jetzt wieder ein gutes Verhältnis hat. Im Mai 2018 zog er schließlich in eine eigene Wohnung in der S1 Hauptstraße 00 in L1, während seine Mutter die monatliche Miete zahlte und ihn auch im Haushalt unterstützte. Während seiner Untersuchungshaft ist seine Großmutter verstorben.
Der Angeklagte erlitt weder Unfälle noch schwerwiegende Erkrankungen.
Über diese Vendoren boten die unbekannt gebliebenen Personen ausschließlich Betäubungsmittel zum Kauf an. Sie veräußerten dort Kokain, Marihuana, Haschisch, Amphetamin, MDMA-Kristalle und Ecstasy-Tabletten, jeweils in unterschiedlichsten Gewichts- und Stückanzahl. Auf den jeweiligen Vendoren-Seiten auf den Marktplätzen wurden die einzelnen Betäubungsmittelangebote mit Preis aufgelistet und mit Bildern illustriert. Interessierte Kunden konnten die Betäubungsmittel dann wie in einem Onlineshop im „normalen“ Internet in der gewünschten Menge bestellen. Die Zahlungen erfolgten dabei im Wege der Kryptowährung BITCOIN. Die Abwicklung erfolgte dabei nicht unmittelbar zwischen Käufer und Verkäufer. Vielmehr wurde jeweils ein Treuhänder des Marktplatzes eingeschaltet, an den der Käufer den geforderten BITCOIN-Betrag transferierte und den Verkäufer informierte. Die Betäubungsmittel wurden nach deren Bezahlung per Postversand an die Kunden verschickt. Die Empfängeradressen erhielten sie von den Käufern über einen gesondert PGP-verschlüsselten Messenger-Dienst, der die Daten jedenfalls nach einiger Zeit löschte. „PGP“ steht dabei für Pretty Good Privacy (engl. „ziemlich gute Privatsphäre“), ein Programm zur Verschlüsselung und zum Unterschreiben von Daten. Nach Einbehalt einer Provision transferierte der Treuhänder schließlich den Restbetrag an den Verkäufer, sobald der Käufer den Erhalt der Betäubungsmittel bestätigt hatte.
Tabelle für die Veröffenltichung gelöscht
Tabelle für die Veröffenltichung gelöscht
Tabelle für die Veröffentlichung gelöscht
Der Angeklagte N erwarb von dem Zeugen I2 kurz vor oder am 06.01.2019 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 70% KHC, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch eine von dem Angeklagten damit betraute Prostituierte in dem L1 Bordell „Q“ bestimmt war.
Der Angeklagte B bot über „Q1 “ ebenfalls ausschließlich Betäubungsmittel zum Kauf an und veräußerte auf diesem Wege Marihuana, Haschisch, MDMA-Kristalle, Ecstasy-Tabletten sowie Kokain. Interessierte Kunden konnten auch in diesen Onlineshops einzelne, bildlich illustrierte, Betäubungsmittel in verschiedenen Sorten und Mengen auswählen und ordern. Die Bezahlung erfolgte auch hier – wie schon unter B.I.1. dargestellt – über einen Treuhänder der Verkaufsplattformen in Kryptowährungen, maßgeblich BITCOINS. Auch der Angeklagte erhielt die Versandadressen der Käufer über einen PGP-verschlüsselten Messengerdienst und versendete die Betäubungsmittel jeweils nach Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer und Eingang der BITCOINS beim Treuhänder.
Der Angeklagte betrieb den Onlineversand von seiner Wohnung in der S1 Hauptstraße 00 in 00000 L1 aus, in welcher er auch die Betäubungsmittel sowie die Versandartikel lagerte. Er kontrollierte seine Homepage regelmäßig auf Bestellungen, portionierte die Drogen entsprechend der Bestellung und bereitete ihren Versand vor. Zu diesem Zweck verpackte er sie in Umschlägen, wobei er gerade bei Marihuana darauf achtete, dass dessen Verpackung verschweißt und der Umschlag dementsprechend geruchsneutral war, um eine Entdeckung der Drogen durch Spürhunde zu vermeiden. Die so verpackten und adressierten Umschläge gab der Angeklagte dann teilweise mehrmals am Tag an verschiedenen Stellen auf, um kein Aufsehen zu erregen. Der Angeklagte handelte insgesamt, um sich aus dem fortgesetzten Verkauf der Drogen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen.
Tabelle für die Veröffentlichung gelöscht.
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Dem Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten B eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen.
Weiter hat er nach Inaugenscheinnahme und Verlesen der Kommunikation des bei ihm gefundenen Mobiltelefons Samsung Galaxy S4 Mini angegeben, dass es sich dabei um sein Mobiltelefon handele und er auch selbst diese Kommunikation betreffend den BITCOIN-Tausch geführt habe. Er habe Bitcoins angenommen und über drei verschiedene Kontaktpersonen in Bargeld umgetauscht, die ihrerseits jeweils ungefähr fünf Prozent Provision veranschlagt hätten. Er selbst habe zwei Prozent Provision aufgeschlagen und damit Geld verdient. Dass er nach der Anklage etwa eine halbe Million EURO umgesetzt habe, könne hinkommen. Das Geld habe er dann weitergegeben. Sein Gewinn seien also etwa 15.000 EURO gewesen. Angefangen habe er damit Anfang 2018. Er habe mitbekommen, dass zwei Freunde nicht gewusst hätten, wie sie sich BITCOINS auszahlen lassen könnten. Von diesen Freunden habe er auch gewusst, dass sie im Drogenhandel tätig seien. Er, der Angeklagte, habe sich dann informiert und ihm sei die Wallet-App empfohlen worden. Den beiden Personen habe er dann eine Lösung angeboten, welche diese 7-8% des Geldumsatzes kosten würde. Die Identität der Personen wolle er jedoch nicht preisgeben. Im Schnitt habe er jede zweite Woche BITCOINS getauscht, meistens 10.000 bis 20.000 EURO. Der beim Angeklagten B bei dessen Festnahme in einem Beutel gefundene Betrag habe damit nichts zu tun; das Geld sei nicht von ihm gekommen. Mit seinen Auftraggebern habe er unmittelbar kommuniziert. Die zu tauschenden Bitcoins habe er auf die App auf seinem Handy erhalten und sei dann mit diesem zu den Treffen mit einem der drei Kontaktpersonen gegangen, habe sich auszahlen lassen, seinen Anteil abgezogen und den Rest des Bargeldes seinem Auftraggeber persönlich übergeben. Auf Lichtbildern hat er den Angeklagten B ebenso als Bekannten identifiziert, wie die Zeugen I2 und das Fahrzeug des Zeugen F , den er auch kenne. Ob er auch für letzteren BITCOINS getauscht habe, sage er nicht.
Im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, welche auf der in seiner Wohnung gefundenen MicroSD-Karte gespeichert waren, hat er weiter angegeben, die Sony Kamera, mit denen die Bilder angefertigt worden seien, nie besessen, sondern nur die Karte aufbewahrt zu haben. Diese sei ihm, ohne dass er gewusst hätte, was darauf gespeichert gewesen sei, zur Aufbewahrung gegeben worden. Warum man ihm diese gegeben habe, sage er nicht.
Weiter hat er klargestellt, nicht genau zu wissen, ob er mit dem BITCOIN-Tausch genau am 22.03.2018 angefangen habe, einen solchen habe er jedoch ausschließlich über die aufgefundene App auf seinem Handy durchgeführt. Insgesamt habe er für mehrere Leute BITCOINS getauscht, wobei nicht alle aus dem Drogenhandel stammten. Von einem wisse er es jedoch und für diesen habe er auch den Kellerraum angemietet. Es seien schon mehrere mit dem Handel befasst gewesen, jedoch habe er nur eine Kontaktperson gehabt. Soweit er von 10.000 bis 20.000 EURO Tauschumfang alle zwei Wochen seit Anfang 2018 gesprochen habe, sei dies der Betrag, von dem der Tauschdienstleister seine Provision von fünf Prozent bereits abgezogen gehabt habe. Von diesen 20.000 EURO habe er selbst dann noch seine Provision von zwei Prozent einbehalten vor Übergabe des Restbetrags an den Kontaktmann. Der Betrag habe aber variiert. Soweit es Monate ohne nachvollziehbare BITCOIN-Transfers in der App gegeben habe, so sei er dann nicht dagewesen oder keiner habe bei ihm umtauschen wollen. Das Verhältnis des getauschten Geldes für die eine Kontaktperson zu seinem Gesamttausch könne er nicht sicher sagen. Ein Tausch lohne sich aber erst ab 10.000 EURO, wenn man die zwei Prozent Gebühren einrechne. Hierfür sei er selbst ja auch etwa manchmal bis nach Dortmund gefahren. Das mache er nicht für 30 EURO Provision.
Auf erneute Nachfrage hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass der Umtausch der BITCOINS für die Kontaktperson, die „T “ und „P “ betrieben habe, regelmäßig seit Anfang März 2018 im Schnitt alle zwei Wochen erfolgt sei, wobei es um Beträge von jeweils mindestens 10.000 EURO, ein oder zweimal auch weniger, ansonsten auch mehr, also etwa 15 oder 20.000 EURO gegangen sei. Den Namen der Person wolle er weiterhin nicht nennen; ebenso wenig, was es mit dem beim Angeklagten B in dem Beutel befindlichen Geld auf sich habe.
Die Feststellungen zu den über die jeweiligen Vendoren und Verkaufsplattformen getätigten Einzelverkäufen nebst Zeitraum, Abnehmer, Betäubungsmittelart und – name sowie deren Menge beruhen auf den verlesenen Datensätzen der jeweiligen Sicherungen der Darknet-Seiten.
Die entsprechenden Datenbanknachweise über die Ausführungen der Bestellungen ergeben sich dabei auch aus dem Datensatz „P _MP_orderitems.pdf“, in welchem darüber hinaus auch diejenigen Bestellungen enthalten sind, die letztlich nicht ausgeführt wurden. Diesbezüglich konnte anhand des Datensatzes „P _mp_communication.pdf“ nachvollzogen werden, dass über die festgestellten finalisierten Verkäufe hinaus auch solche Verkaufsanbahnungen stattgefunden haben, bei denen Probleme eingetreten waren und es schließlich nicht zu einem Austausch von Betäubungsmitteln und Kryptowährungen gekommen ist.
cc) Die festgestellten Gesamtmengen der über den Onlinehandel veräußerten Betäubungsmittel hat die Kammer aufgrund der festgestellten Einzelveräußerungen selbst errechnet.
Hinsichtlich der Ecstasypillen hat die Kammer ausgehend von den in den genannten Gutachten dargestellten Untersuchungsergebnissen einen Wirkstoffgehalt von 30% bei einem durchschnittlichen Gewicht der Tabletten von 0,2 Gramm angenommen und ist damit von einer Wirkstoffmenge von 60 mg MDMA-Base pro Tablette ausgegangen. Insofern ergibt sich bezüglich des Vendoren „P “ zwar aus der Datei „P _mp_items.pdf“, dass bei den einzelnen Tabletten bereits in der Produktbezeichnung, aber auch in der weitergehenden Beschreibung auf der Darknetseite wesentlich höhere MDMA-Inhalte der einzelnen Tabletten genannt werden, und zwar 165 mg bei XTC – 24 k Gold Grenade, 230-250 mg bei XTC – TOMTOM GOLD, 165 mg bei XTC Gameboy, 180 mg bei XTC Chupa Chups, 130 mg bei XTC Pinky, 160 mg bei Purple Pacman Ghost XTC. Ausweislich der bildlich gesicherten Angebote auf den Seiten von „T “ waren dies zudem 125mg bei XTC Tesla, 180mg bei Grenade XTC. Aufgrund der Schwankungsbreite des Gewichts der Tabletten ist jedoch zugunsten des Angeklagten von geringeren Wirkstoffmengen auszugehen.
Auch darüber hinaus enthielten die Bezeichnungen der Betäubungsmittel ausweislich der verlesenen Datei „P _mp_items.pdf“ regelmäßig Zusätze wie „HQ“, was für high quality steht und insofern jedenfalls eine hohe Qualität der Produkte suggerieren sollte. Dass die Qualität der veräußerten Betäubungsmittel tatsächlich von einer wenigstens durchschnittlichen auch nicht nach unten abwich fügt sich auch dazu, dass ausweislich des verlesenen Datensatzes „P _mp_feedback.pdf“, der die öffentlich einsehbaren Bewertungen zu Käufen des Vendoren „P “ enthält, die Qualität der Betäubungsmittel regelmäßig – ebenso wie der Versand – von den Kunden gelobt wurde. Wie der Zeuge S2 erläutert hat, könne der Betreiber Bewertungen, etwa weil sie ihm missfallen, auch nicht unterdrücken, sodass mangels wiederkehrender öffentlicher Beanstandungen von einer Zufriedenheit der Käufer ausgegangen werden kann. Auch über die nicht öffentliche Kommunikation waren ausweislich der Datei „P _mp_communication.pdf“ keine regelmäßigen Qualitätsreklamationen erkennbar. Gleiches ergibt sich für den Vendoren „T “ aus den bildlich gesicherten Kommentaren auf den Verkaufsplattformen.
b) Die Feststellungen zu den Unterstützungshandlungen des Angeklagten N gegenüber den Betreibern der Vendoren „T “ und „P “ beruhen weiter maßgeblich auf seiner geständigen, glaubhaften Einlassung.
Vorherige Tauschhandlungen des Angeklagten für die Betreiber von „T “ und „P “ ließen sich nicht feststellen, auch wenn es denkbar und auch wahrscheinlich erscheint, dass der Angeklagte zuvor schlichtweg eine andere Wallet benutzte. Denn insofern hat er sich dahingehend eingelassen, den Tausch von BITCOINS letztlich erstmalig für die unbekannten Personen bzw. die Kontaktperson aus dem Betäubungsmittelhandel organisiert zu haben, weil diese nicht gewusst hätten, wie sie diese in EURO tauschen könnten. Soweit vorher ebenfalls über den Vendoren „P “ Veräußerungsgeschäfte seit dem 01.02.2017 ausweislich der SQL-Dateien nachvollziehbar sind, so müssen auch zuvor BITCOINS an diese geflossen sein.
Dass der Angeklagte BITCOINS in EURO über Mittelmänner tauschen ließ, ergibt sich weiter auch aus der Auswertung der verlesenen Kommunikationsprotokolle über die auf dem Mobiltelefon ebenfalls gefundene App „Threema“, in welcher er regelmäßig mit Personen über Tauschbeträge und Gebühren verhandelte und mit diesen Treffpunkte zur Übergabe vereinbarte. Ausweislich des Identifizierungsvermerks vom 13.11.2019 kam es dabei alleine mit dem Zeugen W1 zu Übertragungen von BITCOINS im Wert von etwa 90.000 EURO, hinsichtlich dessen auch die Kommunikation nachvollzogen werden konnte.
Schließlich wird die Einlassung auch dadurch gestützt, dass nach den Ermittlungen die Wallet-IDs aus der App des Angeklagten teilweise mit dem Vendoren „P “ in Verbindung gebracht wurden. Der Zeuge KHK L2 hat insofern dargelegt, dass zwar einzelnen Transaktionen eindeutige IDs zugeordnet würden, der Rückschluss auf beteiligte, dahinterstehende Personen jedoch nur indirekt möglich sei. Insofern müsse man ermitteln, zu welcher Person eine bestimmte Wallet gehöre. Man bediene sich dazu bestimmter – zumeist kostenpflichtiger – Datenbanken, welche die BITCOIN-Zahlungsströme analysierten und über weitere Informationen einzelne Wallets bestehenden Institutionen oder Personen zuordneten. Ausweislich des ergänzenden Analyseberichts vom 26.05.2020 des KHK L2 stammen insgesamt 58% der auf der Wallet der Mycelium-App auf dem Mobiltelefon des Angeklagten eingehenden BITCOIN-Einheiten aus einer Wallet mit der Adresse „entfernt“, welche sich ausweislich der Datei „P _MP_wallet_addresses.pdf“, in der sie aufgeführt ist, als eine Wallet des Vendoren „P “ darstellt.
Insofern wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, wie auch der Zeuge ZOI T1 erläutert hat, sowohl der Mietvertrag für den Kellerraum gefunden als auch der hierfür verwendete total gefälschte Personalausweis des „Mieters“ Q2. Mietvertrag und Ausweis korrespondieren dabei auch mit demjenigen Dokument, welches die Vermieterin, die Zeugin U , der Polizei übermittelt hat. Weiter wurde beim Angeklagten auch ein Schlüssel für den Kellerraum selbst gefunden; erst durch diesen Schlüssel wurden die Ermittlungsbehörden überhaupt auf den Kellerraum aufmerksam. Bei der Durchsuchung des Kellerraums wurde hingegen ein Schlüssel für das Motorrad des Angeklagten N gefunden. Ausweislich des Gutachtens des LKA NRW vom 28.11.2019, mit welchem DNA-Spuren aus der Wohnung des Angeklagten B und solche aus dem Kellerraum N1str. 00 mit den DNA-Mustern der beiden Angeklagten verglichen wurden, konnten verschiedene Spuren im Kellerraum dem Angeklagten N zugeordnet werden, dies an einer Coca-Cola-Flasche, an Absaugfiltern von Schnürsenkeln, an schwarzen Einweghandschuhen, an gelben Einweghandschuhen sowie an verschiedenen Getränkeflaschen und –dosen.
Die Anmietung durch den Angeklagten wird auch gestützt durch die Angaben der Zeugen U und K . Die Zeugin U hat diesen zwar nicht direkt wiedererkannt, den Anmieter jedoch als große Person mit einer Glatze beschrieben. Der sei mit einem kleineren Freund da gewesen, zu dem auch der Ausweis gehöre; beide hätten sich auf Russisch oder Polnisch unterhalten. Die Beschreibung passt insofern zum Angeklagten, der ausweislich der auf seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 mini gefundenen Lichtbildern aus dem Jahr 2018 eine Glatze getragen hat und – gerade aus Sicht der recht kleinen Zeugin – als recht groß anzusehen, im Übrigen auch polnischer Herkunft ist. Auch der Zeuge K , der als eine Art Hausmeister für die Zeugin U tätig wurde und zeitweise in einem der Kellerräume im H wohnte, hat in der Hauptverhandlung angegeben, sich zwar nicht ganz sicher zu sein und niemanden zu Unrecht beschuldigen zu wollen, jedoch davon auszugehen, den Angeklagten N wiederzuerkennen, ohne dessen Namen zu kennen. Im Probenraum 12, dem gegenständlichen Kellerraum am H , habe er diesen ab und zu gesehen, als er noch eine richtige Glatze gehabt habe. Bei der im Rahmen der polizeilichen Vernehmung durchgeführten Wahllichtbildvorlage hatte er den Angeklagten ebenfalls „zu 80%“ wiedererkannt und ebenfalls angegeben, dass er diesen öfters im Probenraum gesehen habe. Schließlich hat sich auch auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 mini eine verlesene WhatsApp-Kommunikation ab dem 16.02.2019 finden lassen, die der Nutzer augenscheinlich mit dem Sohn der Zeugin U geführt hat und bei dem davon auszugehen ist, dass der Angeklagte hier den Kontakt zu dieser mit dem Ziel der Anmietung des Raums aufgenommen hat.
Die Kammer hat darüber hinaus im Übrigen nicht feststellen können, dass der Angeklagte in dem Kellerraum auch etwa an der Herstellung von Ecstasytabletten oder anderen Handlungen im Zusammenhang mit dem Onlineversand der Betäubungsmittel beteiligt war. Dies erscheint zwar insofern denkbar, als er letztlich über einen Schlüssel zu dem Raum verfügte, sich nach den DNA-Spuren, die sich auch auf Getränke bezogen, und der Aussage des Zeugen K auch regelmäßig dort aufgehalten hat. Vor dem Hintergrund seiner Einlassung, mit den Betreibern des Vendoren bekannt gewesen zu sein, sind Anwesenheit und Spuren jedoch auch so erklärlich, dass er sich dort aufgehalten hat, ohne konkrete Unterstützungshandlungen durchzuführen.
cc) Schließlich geht die Kammer aufgrund des Beweisergebnisses jedoch auch über die Einlassung des Angeklagten N hinaus davon aus, dass er auch in den Versand der Betäubungsmittelbestellungen eingebunden war.
Dies stützt sich zunächst auf den glaubhaften Teil seiner Einlassung, dass er mit Personen, für die er die BITCOINS getauscht und auch den Kellerraum am H angemietet hat, bekannt war. Insofern ist auch aufgrund der Aussage des Zeugen K und der gefundenen DNA-Spuren davon auszugehen, dass er sich regelmäßig ebenfalls in diesem Raum, in denen die Betäubungsmittel gelagert und unter anderem auch Ecstasytabletten hergestellt wurden, aufgehalten hat, also näheren Kontakt auch zu dem Betäubungsmittelhandel hatte. Die Nähe zu diesen wird weiter dadurch belegt, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung eine Micro-SD-Karte gefunden wurde, die ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder und verlesenen Metadaten Fotos von Betäubungsmitteln sowie den Logos von „P “ und „T “ sowie solchen Bildern enthielten, wo Betäubungsmittel und Logos, wie auf den Darknetseiten auffindbar, zusammen dargestellt wurden. Der Umstand, dass der Angeklagte über diese SD-Karte verfügte, spricht – unabhängig von der Wertung, ob er auch an der Herstellung der Bilder oder ihre Verwendung auf den Darknetseiten beteiligt war – weiter für eine enge Nähe zwischen den Betreibern der Seite und dem Angeklagten.
Die aktive Einbindung in den Versand der Betäubungsmittel folgt vor diesem Hintergrund aus den in der Wohnung des Angeklagten, der dort alleine lebte, gefundenen Versandutensilien. Insofern sind ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder insgesamt elf leere Luftpolsterbriefumschläge der Größe B5 und ein leerer Briefumschlag der Größe A5 gefunden worden. Dass diese konkret dem Betäubungsmittelversand dienten, ergibt sich daraus, dass auf diesen bereits Empfänger und fiktive Versenderadressen nebst Porto aufgebracht waren, daneben jedoch auf der Klebelasche des Verschlusses der B5-Briefe jeweils Betäubungsmittelarten bzw. –namen und Mengen angegeben waren. Die Versandtaschen waren dabei überwiegend an deutsche Adressen, jedoch auch an eine österreichische und eine US-amerikanische Adresse gerichtet, was sich dazu fügt, dass sowohl „T “ als auch „P “ ausweislich ihrer Selbstbeschreibungen auch international versendeten. Auch die Nutzung fiktiver Versenderadressen und die gleichförmigen Aufmachungen der Versandtaschen sprechen für die Herkunft aus einem professionell angelegten Onlinehandelsystem.
Dagegen ist die Einlassung des Angeklagten, die unbekannten Personen aus dem Betäubungsmittelhandel hätten ihm die Umschläge als „Retouren“ als Geschenk überlassen und er hätte die enthaltenen Drogen selbst konsumiert, unglaubhaft. Zum einen lautete die Beschriftung der Umschläge in den meisten Fällen „Speed“, also Amphetamin, welches der Angeklagte nach seinen Angaben gar nicht konsumierte. Insofern fügt sich schon seine Einlassung, dass er Kokain und MDMA erhalten habe, nicht zu den Aufschriften der gefunden Versandtaschen. Zum anderen und entscheidend kann es sich schon deshalb nicht um Retouren gehandelt haben, als solche aufgrund der Nutzung fiktiver Versenderadressen gar nicht hätten retourniert werden können. Auch der Zeuge ZOI T1 hat insofern angegeben, dass im Betäubungsmittelversand gerade, um nicht identifiziert zu werden, nicht die eigene Versandadresse verwendet werde. Da weder die Briefmarken abgestempelt noch die Klebelaschen abgezogen worden waren, handelte es sich schlichtweg – wie auch der Zeuge ZOI T1 erläutert hat – um noch nicht versendete Umschläge, die jedoch konkret dem Betäubungsmittelversand dienen sollten. In diese waren entsprechend noch die Betäubungsmittel, wie vermerkt, einzufügen und diese zum Versand aufzugeben. Dass der Angeklagte über diese Umschläge in der Form verfügte, erklärt sich letztlich nur durch seine Einbindung in den Versand selbst.
Konkrete Feststellungen, in welchen Zeiträumen diese Unterstützungshandlungen über den Zeitpunkt der Durchsuchung hinaus durchgeführt wurden, hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Einzelnen jedoch nicht treffen können.
Auch insofern hat der Angeklagte N eingeräumt, sowohl mit den Personen bekannt gewesen zu sein, die im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen seien und dass es sich bei diesen sowohl um diejenigen Personen handelte, für die er regelmäßig den BITCOIN-Tausch organsiert hat, den Kellerraum angemietet hat als von denen er die Versandumschläge erhalten habe. Die Kammer ist weiterhin auch davon überzeugt, dass er sich regelmäßig auch selbst in dem Raum, in welchem sowohl die Tablettiermaschinen als auch die Betäubungsmittel lagerten, aufgehalten hat und schließlich – wie unter D. I. 4. b) cc) dargestellt – auch konkret in den Versand der Betäubungsmittel eingeschaltet war.
Aus den Handlungen selbst lässt sich dabei der bedingte Vorsatz zur Unterstützung eines Betäubungsmittelhandels schließen, wobei aus der Einbindung in den Postversand auch eindeutig ist, dass es sich dabei um einen solchen handeln musste, der üblicherweise online, vornehmlich über das Darknet betrieben wird. Dies ergibt sich auch daraus, dass in Folge dieser Tätigkeit als Erträge BITCOINS generiert wurden, die gerade als Zahlungsmittel im Darknet, nicht jedoch im Drogenhandel außerhalb des Darknets üblich sind. Schließlich hat der Angeklagte bei seinen Aufenthalten in dem Kellerraum die großen, dort lagernden, Betäubungsmittelmengen auch gesehen. Seine Einlassung, dass er zwar von einem Betäubungsmittelhandel, nicht jedoch von einem Onlinehandel gewusst habe, ist vor diesem Hintergrund unglaubhaft.
Der Vorsatz, einen Onlinebetäubungsmittelhandel zu unterstützen, bezieht sich auch auf eine entsprechende große Menge an Betäubungsmitteln unterschiedlicher Art. Sowohl die Menge als auch die Breite des Angebots hat der Angeklagte N insofern jedenfalls seit der Anmietung nebst nachfolgenden Aufenthalten in dem Kellerraum selbst gesehen und ergänzend über die Mitwirkung an dem Versand wahrgenommen. Der Umfang des Rauschgifthandels war dem Angeklagten weiter auch aufgrund des Umfangs der von ihm durchgeführten BITCOIN-Tauschgeschäfte bewusst. Nach seiner Einlassung sind ihm insofern BITCOINS in einer Größenordnung um die 250.000 EURO zugeflossen, was sich auch zu den – unter D. I. 4. b) aa) dargestellten Erkenntnissen fügt, dass 58% der insgesamt als Eingang gefundenen BITCOINS im Wert von ca. 450.000 EURO, rechnerisch also ca. 261.000 EURO, von einer Wallet der Betäubungsmittelhändler herrühren. Aus Sicht des Angeklagten bestand im Übrigen auch die Möglichkeit, dass er nicht den gesamten Umsatz der unbekannten Personen in EURO tauschte, sondern diese ggf. etwaige Mengen an Betäubungsmitteln auch selbst mit der Kryptowährung im Darknet einkauften.
Aus der Einlassung des Angeklagten ergibt sich ferner auch, dass er wusste und wollte, dass er durch den Umtausch der BITCOINS zum einen die schon stattgefundenen, aber eben noch nicht endgültig abgeschlossenen, Verkäufe von Betäubungsmitteln unterstützte, sondern auch die Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten im Darknet förderte. Aus dem Umstand, dass die Betreiber des Onlineversandhandels bereit waren, Gebühren in Höhe von 7 oder 8% für den Umtausch der BITCOINS zu zahlen, ergab sich für den Angeklagten zwanglos, dass dieser Umtausch für die Betreiber von erheblicher Bedeutung war und es aus ihrer Sicht offenbar eben nicht ausreichte, über die Gewinne aus dem Drogenverkauf in einer Kryptowährung zu verfügen. Dies galt umso mehr, als dem Angeklagten als in dem Bereich kundiger Person die erheblichen Schwankungen des Wertes von BITCOINS und die damit verbundenen Risiken für die Besitzer dieser Kryptowährung naheliegend bekannt waren. KHK L2 hat dazu dargelegt, dass der BITCOIN-Wert im Zeitraum von März 2018 bis Juli 2019 zwischen Kurswerten von ca. 3.000 EURO bis ca. 11.000 EURO pro Bitcoin geschwankt habe. Ebenso naheliegend bekannt war dem Angeklagten die – von ZOI T1 und KHK L2 skizzierte – weiterhin nur sehr eingeschränkte Einsetzbarkeit von BITCOINS außerhalb des Darknet, die sich weiterhin auf eine überschaubare Anzahl von Unternehmen im Internet beschränkt. Daraus, dass sie ihn vor Beginn seiner Tätigkeit angesprochen und ihm mitgeteilt hatten, dass sie selbst nicht in der Lage oder gewillt seien, diesen Umtausch durchzuführen, ergab sich für ihn ferner, dass seine Tätigkeit für die Betreiber von großer Bedeutung war. Angesichts dessen, dass der Angeklagte seine Tätigkeit über ein Jahr entfaltete und auch auf unbestimmte Zeit fortgesetzt hätte, wäre er nicht festgenommen worden, ergab sich zudem, dass es sich um ein eingespieltes System handelte, in dem beständig große Mengen an Kryptowährungen umgetauscht wurden, was ebenfalls verdeutlichte, welche Bedeutung dieser Umtausch für die Betreiber hatte. Bei einer Gesamtwürdigung dessen ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte wusste und wollte, dass er mit seinem Handeln sowohl die Betäubungsmittelumsätze förderte, aus denen die von ihm umgetauschten BITCOINS stammten, als auch zukünftige Drogenverkäufe, indem er den Betreibern EURO zur Verfügung stellte, mit denen sie etwa weitere Betäubungsmittel erwerben konnten, sofern sie dies nicht mittels BITCOINS im Darknet taten, oder die sie für andere Zwecke frei verwenden konnten.
Der Zeuge I2 wurde in dem Ermittlungsverfahren ausweislich des seine Person betreffenden Identifizierungsvermerks bereits im August 2018 anhand eines Lichtbilds der Stadt Köln identifiziert, nachdem er zusammen mit dem Zeugen F observiert worden war. Auch der Zeuge sei, so ZOI T1 , häufiger auf der Innenraumüberwachung des Pkw des Zeugen F aufgelaufen und an seiner Stimme eindeutig identifizierbar gewesen
Für die Veräußerung von 100 Gramm Kokain sprechen schließlich die Geldbeträge, die vom Zeugen I2 im Zusammenhang mit dem Geschäft erwähnt werden. Er erläutert insofern, dass der K1 ihm „15 Mille“, also 15.000 EURO, gegeben habe und noch 40, also 40.000 EURO, schulde. Solch hohe Ausstände des „K1 “ wären bei dem regelmäßigen Erwerb von Kokain nachvollziehbar, schwieriger jedoch, wenn es sich dabei um günstigere Betäubungsmittel handeln würde. Im Gesamtzusammenhang des Gesprächs wäre es im Hinblick auf die Höhe der Ausstände jedoch nicht plausibel, die Abgabe von 100 Gramm eines günstigeren Betäubungsmittels explizit zu erwähnen, bei dem etwa bei Marihuana maximal 1.000 EURO an weiteren Kosten hinzukämen. Bei der Veräußerung hingegen von Kokain im Wert von etwa 6.000 EURO stellt sich dies hingegen als plausibel dar und fügt sich entsprechend zu der Aussage, dass der K1 „Teile und Koks“ brauche und im unmittelbaren Zusammenhang dann auch mitgeteilt wird, dass die Prostituierte für ihn im Q das Koks verkaufen würde. Die Erlöse, die bei diesen Verkaufshandlungen zu erwarten waren, kann die Kammer aufgrund ihrer nahezu ausschließlichen Befassung mit Betäubungsmittelstrafteten und der daher rührenden forensischen Erfahrung mit diesen Fragen beurteilen.
Weiter hat er ausgeführt, die Betäubungsmittel über das Darknet bezogen zu haben, wo der Preis bei größerer Menge günstiger gewesen sei. Beschafft habe er sich auch die weiteren Versandutensilien wie Briefumschläge, Etiketten und so weiter. Als erstes habe er sich im Mai 2018 eine größere Menge MDMA-Kristalle gekauft. Außerdem habe er sich eine Handtablettenpresse und Pulver zur Tablettenherstellung von der Firma Firmapress gekauft und die blauen Tomorrowland XTC-Tabletten hergestellt, was jedoch extrem anstrengend gewesen sei und er pro Stunde maximal 15 Tabletten geschafft habe. Er habe in dieser Zeit Tag und Nacht gearbeitet, um dies alleine zu stemmen. Um wach und fokussiert zu bleiben, habe er Kokain – ca. eine Line pro Stunde – konsumiert. Er habe die Betäubungsmittel herstellen, verpacken, versenden und den Shop pflegen müssen. Cannabis habe er während der ganzen Zeit auch immer weiter geraucht. Er habe weitestgehend unter Drogeneinfluss gestanden. Wegen fehlender Lust, die XTC-Tabletten mit der Handpresse weiterhin selbst zu machen, habe er die Dom Perignon-XTC-Tabletten dann fertig gepresst im Darknet bestellt. Der Rest dieser Lieferung sei bei der Durchsuchung in seiner Wohnung gefunden worden. Auch bezüglich Cannabis und Kokain habe er in der zweiten Hälfte 2018 jeweils größere Mengen über das Darknet besorgt, um diese weiterzuverkaufen.
Zur Abwicklung der Geschäfte hat er erläutert, dass die Kunden ihre Bestellung aufgegeben, die Zahlung dann an den Treuhänder des Marktplatzes überwiesen und dieser das Geld abzüglich einer Gebühr erst mit Abschluss des Kaufs an ihn ausgezahlt habe. Für den Umtausch der Kryptowährung in Bargeld habe es zwei Modelle gegeben: Zum einen habe man über Zahlungsdienstleister, etwa mit Kreditkarten, wie man sie in seiner Wohnung gefunden habe, „auscashen“, also die Kryptowährungsbeträge in EURO umtauschen, können, wobei man die Identitäten der Personen, auf die die Kreditkarten ausgestellt worden seien, auch im Darknet habe erwerben können. Oder man habe die Zahlungen an jemanden transferiert, der die Bitcoins „auscasht“; der nehme auch eine gewisse Gebühr dafür. Allzu viel Gewinne habe er nicht gemacht. Er habe die Betäubungsmittel selbst erstmal einkaufen müssen und im Darknethandel seien an allen Ecken und Enden Gebühren angefallen. Das Geld habe er für seinen Lebensunterhalt verwendet und seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum damit finanziert. Kokain sei grundsätzlich ziemlich teuer und der ständige Cannabis-Konsum läppere sich auch. Geld vom Staat habe er nicht bezogen. Neben der Unterstützung durch seine Mutter für die Miete habe er alles selbst bezahlt. Seine „Investments“ hätten sich auch nicht ganz bezahlt gemacht, da ein nicht unerheblicher Teil der Betäubungsmittel sichergestellt worden sei.
Gestreckt habe er seine Drogen nie, alles sei sauber gewesen. Er habe verhindern wollen, dass es jemandem dadurch schlecht gehen könnte. Der Wirkstoffgehalt müsse grob immer der gleiche gewesen sein. Die Einkaufspreise im Darknet müssten beim Bezug größerer Mengen nach seiner Erinnerung so ca. bei 3.000 EURO pro Kilogramm MDMA, 6.000 EURO pro Kilogramm Cannabis und ca. bei 30.000 EURO pro Kilogramm Kokain gelegen haben. Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteln habe er in seiner Wohnung ausgeübt. Er könne beim besten Willen im Detail nicht erinnern, wieviel Umsatz er mit den einzelnen Verkäufen gemacht habe. Soweit Verkaufspreise in US-Dollar oder BITCOIN zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar seien, werde das so zutreffen. Mehr könne er dazu nicht sagen. In Abzug zu bringen seien davon die Gebühren für den Treuhänder, die bis zu 7% betragen hätten. Zudem habe man die Betäubungsmittel selbst erstmal erwerben müssen, sich auf dem Marktplatz einkaufen und so weiter. Auch die Versandutensilien haben angeschafft werden müssen. Er habe wirklich viele „Betriebsausgaben“ gehabt. Andere Verkaufsformen als „Q1 “ habe es nicht gegeben. Was mit dem Turnbeutel gewesen sei, in dem bei seiner Festnahme 21.820 EURO Bargeld gefunden wurden, wolle er nicht sagen.
Die in der Wohnung gefundenen Betäubungsmittel stammten danach aus den großen Anschaffungen am Beginn; ausgenommen das Cannabis, da wisse er es nicht genau. Er hat weiter ausgeführt, dass seine Mutter bis zur Verhaftung die Miete gezahlt und auch die Wäsche gemacht habe und ihm bei Behördengängen geholfen habe; letzteres, wenn es angefallen sei und für die Wäsche sei sie so ca. einmal pro Woche vorbeigekommen.
Das Startkapital für die Beschaffungen habe er sich von Leuten geliehen, von denen er gewusst habe, dass sie was mit Betäubungsmitteln zu tun hatten. Zu den genauen Mengen könnte er nähere Nachforschungen anstellen oder das näher konkretisieren, dies wolle er aber nicht, er sei ohnehin verwundert und enttäuscht, dass seine Einlassung angesichts der Verständigung so kritisch hinterfragt und teilweise als unglaubhaft angesehen werde. Hinsichtlich der Behördengänge mit der Mutter habe es sich um einen Gang zur AOK und um die Ummeldung gehandelt; er habe selbst kein Auto gehabt und auch keine Waschmaschine in der Wohnung. Für die Haltbarkeit des Cannabis habe er die Vakuumiermaschine gehabt, mit dem er das verpackt und vakuumiert habe. Zur Frage, wie es sich erkläre, dass kein Kokain in der Wohnung gefunden worden sei, hat er antworten lassen, hierzu schon etwas gesagt zu haben.
Insofern sprechen die Erkenntnisse aus der Durchsuchung in seiner Wohnung für seine Einlassung hinsichtlich des Betriebs des Vendoren. Insofern haben insbesondere die Zeugen PHK P1 , PK B1 und ZOI T1 bildlich dargestellt, dass die Wohnung – wenn auch offensichtlich zudem zum Wohnen genutzt – den Eindruck gemacht habe, wie für einen Onlinehandel gemacht zu sein. Gefunden wurden insofern in einem Schrank eine akkurat aufbewahrte Vielzahl von Versandartikeln und auf dem Schreibtisch ein Arbeitsplatz nebst mobilen Internetzugang. Weiter wurden ausweislich des Spurensicherungsberichts vom 11.07.2019 auch Versand-Wertmarken im Wert von mindestens 2.404,96 EURO gefunden. Weiter gefunden wurden über 200 Versandbelege bzw. entsprechende Sendungsinformationen, die auf entsprechende vorangegangene Versandvorgänge schließen lassen. Schließlich fanden sich auch eine Feinwaage, die zum Abwiegen von Betäubungsmitteln geeignet war, und eine Vakuumiermaschine.
Gefunden wurde zudem eine Vielzahl von Betäubungsmitteln, insbesondere MDMA-Kristalle und verschiedenfarbige und -geformte Ecstasytabletten, die vom Typ (Tomorrowland und Dom Perignon) und von der Farbe zu den auf der Vendorenseite angebotenen Produkten passen. Weiter wurde auch eine Handtablettiermaschine gefunden, die zum Herstellen von Ecstasy-Tabletten geeignet ist.
Weiter passend zum Betrieb eines Onlinehandels mit Betäubungsmitteln wurde auch eine Digitalkamera gefunden, auf deren SD-Karte Lichtbilder von Betäubungsmitteln gefunden wurden und damit eben solche, die als Produktbild auf den Darknetseiten angezeigt wurden. Weiter wurden auch vier Kreditkarten des Anbieters NETELLER mit fremden Kundennamen gefunden, die, wie der Zeuge ZOI T1 angegeben hat, mit BITCOINS aufgeladen werden können und eine Auszahlung in EURO an einem Geldautomaten ermöglichen. Bei den Kundennamen handle es sich im Übrigen um nicht existierende Personen.
Die Auswertung des in der Wohnung und auf dem dortigen Schreibtisch gefundenen Laptops der Marke Apple MacBook Pro stützt schließlich weitergehend die Einlassung des Angeklagten über den Betrieb des Vendoren „Q1 “. Aus einem ansonsten verschlüsselten Dateicontainer konnten insofern jedenfalls Vorschaubilder in geringer Auflösung rekonstruiert werden, welche ebenfalls Bilder von Betäubungsmitteln enthielten, wie sie auf den Darknetseiten als Produktfotos verwendet wurden. Weiter fand sich die – ebenfalls verschlüsselte – Software „Electrum“, welche ihrerseits zur Verwaltung von Kryptowährungswallets dient. Unverschlüsselt aufgefunden werden konnte weiter eine Textdatei mit dem Namen „Notfall“, die, ausweislich des vorläufigen Auswertevermerks vom 02.08.2019 nebst Anlagen, sowohl eine Liste mit Internetadressen für das Darknet als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Q1 “ enthielt, wie sie auch – ausweislich der verlesenen Screenshots der Seiten – auf den Verkaufsplattformen „F1 “ und „M2 “ in vergleichbarer Form Verwendung fanden. Hinweise auf den Betrieb anderer Onlinevendoren fanden sich hingegen, wie auch der Zeuge ZOI T1 ausgeführt hat, auf dem Laptop nicht.
Weiter gestützt wird die Einlassung dann auch durch die Inhalte der Vendorenseiten selbst. Wie auch der Zeuge S2 erläutert hat und wie aus den verlesenen Screenshots der Vendorenseiten auf den Plattformen „F1 “ und „M2 “ ersichtlich, fanden seit dem 09.07. bzw. 10.07.2019, also mit der Inhaftierung des Angeklagten, keine Aktivitäten, insbesondere keine Verkäufe mehr über die Vendoren statt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei „F1 “ wird weiter darauf hingewiesen, dass der Vendor auf den Marktplätzen „E-Markt“, „X1 -Markt“, „F1“ und „M2 -Markt“ zu finden sei; bei „M2 “, dass man auf „M2 -Markt“ und „F1-Markt“ zu finden sei. In den verlesenen Schriftwechseln über die Plattform „X “ – Q1 _MP_communications GER.xls“ – wies der Betreiber Kunden auch gelegentlich darauf hin, dass man ihn auch auf „F1 Market“ und „M2 Market“ finden könne, dies insbesondere zum Ende der Nutzung des „X “. Regelmäßig kommunizierte der Betreiber auf Anfragen dort auch in der „ich“-Form mit Kunden, was dafür spricht, dass der Angeklagte die Vendoren tatsächlich alleine betrieben hat.
Insgesamt erscheint auch die Einlassung, dass er die Vendoren alleine betrieben hat, auch deshalb als glaubhaft, da er in seiner Wohnung – bis auf Kokain – über sämtliche Hard- und Software, Gegenstände und Betäubungsmittel verfügte, um die Onlineshops betreiben zu können. Der Zeuge ZOI T1 hat insofern auch darauf hingewiesen, dass der Vendor „Q1 “ insgesamt wesentlich weniger stark vertreten gewesen sei als etwa der größere Vendor „P “, sodass der Alleinbetrieb auch im Hinblick auf die Anzahl der vorgeworfenen 524 Verkaufshandlungen im Zeitraum vom 18.05.2018 bis zum 09.07.2019, also an 417 Tagen, als ohne weiteres möglich erscheint. Der Alleinbetrieb bleibt insofern plausibel, auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Angeklagte an einzelnen Tagen nicht gearbeitet und insbesondere über die Plattformen „M2 “ und „F1 “ ggf. noch mehr als die durch die sichergestellten Bewertungskommentare dokumentierten Verkäufe getätigt hat.
Die Datei „Q1 _mp_orderitems.pdf“ enthält darüber hinaus neben den abgeschlossenen Verkäufen auch diejenigen Bestellungen, die jedoch letztlich nicht durchgeführt worden sind. Aus der Datei „Q1 _mp_feedback.pdf“ ergeben sich weiter für zahlreiche dieser Käufe auch Kaufbewertungen. Aus der Datei „Q1 _mp_communications.pdf“ ergibt sich weiter auch die nicht öffentliche Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Käufern, aus der sich etwa auch die Gründe für nicht durchgeführte Bestellungen ergeben. Hieraus ergibt sich auch, dass sehr regelmäßig solche Bestellungen vom Angeklagten „gecancelled“, also storniert, wurden, bei denen ein neu registrierter Nutzer – bzw. solche mit unter 50 bisherigen Bestelltransaktionen auf der Plattform – oder solche mit einer vom Maximalwert von 5 Sternen nach unten abweichender Käuferbewertung bestellt hatten. Dies demonstriert im Übrigen auch, dass der Angeklagte es sich leisten konnte, Kunden abzulehnen und es von daher nicht nötig hatte, auf seiner eigenen Plattform Drogen zu bestellen, um sich anschließend eine gute Bewertung geben zu können.
Die Mengen der aufgefundenen Betäubungsmittel ergeben sich aus den jeweiligen Sachverständigengutachten, in deren Zusammenhang die vor Ort nur grob gewogenen Betäubungsmittel vor der Bestimmung ihres Wirkstoffgehaltes genau verwogen wurden. Danach sind insgesamt ca. 3.187 Gramm Ecstasy-Tabletten (Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 11.09.2019 sowie Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 21.08.2019), 1.731 Gramm MDMA-Kristalle (Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 21.08.2019 und Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 23.08.2019) sowie 155,3 Gramm netto Marihuana (Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 28.08.2019) ausgewogen worden.
Die Einlassung erscheint zunächst nicht als plausibel. Die behauptete Methode, letztlich den ganz überwiegenden Teil der umgesetzten und noch vorgehaltenen Betäubungsmittel zeitlich zu Beginn des Betriebs des Vendors „Q1 “ bezogen zu haben, bedeutete zum einen das Eingehen sehr großer finanzieller Risiken ohne zu wissen, ob die Unternehmung überhaupt erfolgreich sein würde. Zum anderen erforderte sie auch sehr hohe Startinvestitionen von mindestens 50.000 €, die seine finanziellen Möglichkeiten, wie er sie dargestellt hat, bei weitem überstiegen. Soweit der Angeklagte angegeben hat, dieses Geld sei ihm geliehen worden, erscheint dies wiederum angesichts der Größenordnung der Investition und der fehlenden Sicherheiten für den oder die Geldgeber sowie der Gefahr von Sicherstellungen durch Strafverfolgungsbehörden als nicht plausibel. Im Hinblick auf die der Kammer bekannte Verderblichkeit von insbesondere Marihuana erscheint eine solche Vorgehensweise zudem auch fernliegend, da der Angeklagte das Risiko lief, dass jedenfalls der Wirkstoffgehalt des Cannabis über die Zeit sinken würde, wenn es nicht gar etwa schimmeln und für den Konsum nicht mehr geeignet sein würde. Anhand der Einzelverkäufe festzustellen ist jedenfalls auch, dass Marihuana über den Zeitablauf auch als „Lemon Haze“, „Chocolate Haze“, „Amnesia Haze“, „Cookies Haze“ und „Blue Orca Haze“ verkauft hatte, was jedenfalls suggeriert, dass es sich um verschiedene Sorten handelt. Zudem ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar, aus welchem Grund der Angeklagte den Produktnamen seines Marihuanas geändert haben sollte, wenn es sich nicht um eine andere Sorte handelte, die er anbot. Dass es sich tatsächlich um unterschiedliche Marihuanasorten ist der Kammer jedenfalls für „Lemon Haze“ und „Amnesia Haze“ aus anderen Verfahren bekannt, aus denen sie auch um den Umstand weiß, dass es eine ganze Reihe unterschiedlicher Marihuanasorten mit unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich Geruch, Konsistenz und Wirkung gibt.
Weiter zeigt sich auch am Beispiel der Ecstasy-Tabletten, dass die Einlassung insofern nicht den Tatsachen entspricht. Denn zum einen ist festzustellen, dass er neben den blauen Tomorrowland-Tabletten und den Dom Perignon-Tabletten etwa auch solche in Form von Chupa Chups verkauft hat. Zudem ist ausweislich der festgestellten Verkäufe jedoch auch nach Start des Verkaufs von Dom Perignon eine große Menge an Tomorrowland-Tabletten verkauft worden. Im Einzelnen veräußerte er die Tomorrowland-Tabletten noch bis zum 17.04.2019 und den Großteil dieser Tabletten, über 1.000 von insgesamt weniger als 1.200, erst nach dem 27.09.2018, dem Tag, an dem er erstmals Pink Dom Perignon-Tabletten veräußerte. Dies lässt sich nicht damit übereinander bringen, dass der Angeklagte die manuelle Herstellung der Tomorrowland-Tabletten aufgrund des damit verbundenen Aufwands gerade eingestellt haben will, nachdem er die große Menge Dom Perignon-Tabletten erworben habe.
Auf welche Weise er seine regelmäßigen Kokain-Verkäufe bedient hat, bei dem im Übrigen auch zwischen „Bolivian Cocaine“ und „Peruvian Cocaine“ unterschieden wird, bleibt offen, nachdem jedenfalls zum Durchsuchungszeitpunkt in seiner Wohnung solches nicht vorhanden war.
Schließlich ergeben sich aus der Kommunikation auf der Verkaufsplattform „X “ – Q1 _MP_communications_GER.xlsx“ auch Hinweise darauf, dass zwischenzeitlich neue Ware gekauft wurde. So fragte er unter dem 03.10.2018 einen Nutzer, ob er ihm mitteilen könne, wieviel Kilogramm dieser pro Monat brauche, damit er wisse, wie viele er für ihn holen müsse. Am 20.12.2018 teilte er einem Kunden in Bezug auf Kokain mit, der Kunde bekomme immer die gleiche Ware, solange das Kokain nicht verkauft sei. Am 16.01.2019 schrieb er einem Kunden, dass er bei jeder Kokainbestellung das gleiche bekomme, es sei vom gleichen Kokain. Wenn sich das ändere, ändere er auch das Bild auf der Verkaufsplattform. Unter dem 28.01.2019 beklagte er gegenüber einem Kunden, dass er derzeit keine neuen Waren einkaufen könne. Am 14.03.2019 teilte er einem Nutzer mit, dass die Bestellung storniert werden musste, da MDMA derzeit ausverkauft sei. Dies lässt sich dann aufgrund der bei der Durchsuchung gefundenen Menge an MDMA-Kristallen jedenfalls nicht mit der Einlassung übereinander bringen, wenn durchgängig bis zum Ende eine größere Menge vorhanden gewesen wäre.
Naheliegenderweise ist im Ergebnis davon auszugehen, dass auch der Angeklagte, um bessere Einkaufspreise zu erzielen, jeweils größere Mengen der Betäubungsmittel von Dritten erworben hat. Zu welchen Zeitpunkten und in welchen einzelnen Mengen dies erfolgt ist, lässt sich jedoch mangels glaubhafter Angaben und anderer Anhaltspunkte hierzu nicht feststellen.
b) Hinsichtlich des darüber hinaus aus über den Onlinehandel vertriebenen Betäubungsmittel hat die Kammer – wie auch bereits unter D. I. 3. b) für „T “ und „P “ dargestellt – durchschnittliche Wirkstoffgehalte im Wege der Schätzung angenommen.
Die angenommenen Werte (Kokain wenigstens 70 % KHC, MDMA-Kristalle wenigstens 68% MDMA-Base, Ecstasytabletten wenigstens 30% MDMA-Base bei einem Gewicht von jeweils mindestens 0,2 Gramm, Cannabis wenigstens 10 % THC) passen insofern auch hinsichtlich der gefundenen Betäubungsmittelarten zu den Untersuchungsergebnissen. Hinsichtlich der Ecstasytabletten waren auch hier sogar 200mg MDMA pro Tablette in den Produktbeschreibungen angegeben. Anhaltspunkte für eine maßgeblich nach unten abweichende Qualität ergeben sich nicht. Dass die Qualität nicht regelmäßig hinter diesen durchschnittlichen Werten zurückblieb, ergibt sich vielmehr neben der Einlassung des Angeklagten auch aus den positiven Bewertungen hinsichtlich der Einzelverkäufe bei „F1 “ und „M2 “ und den Datensätzen aus dem „X “. Ausweislich der öffentlichen Käuferbewertungen in der Datei „Q1 _mp_feedback.pdf“ wurde die Qualität nicht nur des Versandes, sondern auch der Betäubungsmittel in den allermeisten Fällen sogar besonders betont. Ähnliche Nachrichten finden sich auch in der Datei „Q1 _mp_communications.pdf“ zu der nicht öffentlichen Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Käufern. Aus dieser wird auch ersichtlich, dass der Betreiber einzelne Kunden daran erinnert, dass sie ihm auch öffentlich eine positive Bewertung geben, wenn sie mit der Qualität zufrieden waren.
Kokain und Cannabis habe er auch zusammen konsumiert. Am Wochenende habe er zusätzlich auch noch Alkohol getrunken. Das sei dann in dieser Kombination die volle Dröhnung im Kopf gewesen. Er denke, Cannabis und Kokain vor allem konsumiert zu haben, um sich gut zu fühlen, keine negativen Gedanken zu haben und um leistungsfähiger zu sein. Das sei natürlich erst so gewesen, als er mit dem Darknethandel angefangen habe. Zum „Dazugehören“ habe er bestimmt als Jugendlicher konsumiert. In einer Gruppe habe er da nicht nein gesagt, wenn ein Joint herum gegangen sei.
In der Untersuchungshaft habe er zu seinem Konsum nichts gesagt. Er habe an den Tagen nach der Verhaftung eine starke innere Gereiztheit verspürt. Da sei auch so ein Gefühl von Aggressionen gewesen. Er habe schon gemerkt, dass der Konsum dann weggefallen sei. Er habe aber so viele andere Dinge im Kopf gehabt. Wenn man verhaftet werde, breche einem das ganze Leben unter den Füßen weg. Das Thema Konsum sei eben nur eines von vielen in seinem Kopf gewesen. Eine Therapie würde er schon machen.
Schließlich hat er auf weitere Nachfragen noch zum gemeinsamen und abwechselnden Konsum von Cannabis und Kokain erklären lassen, dass das „knalle“ und ihn beflügelt habe, mehr könne er dazu nicht sagen. Er kenne auch einige Leute, die das ganz genau so machten.
Der Sachverständige Dr. T2 , der im Rahmen der Begutachtung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB Ausführungen zur Plausibilität der Einlassung des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten gemacht hat, hat insofern erläutert, dass der erkennbar sehr ordentliche Wohnungszustand des Angeklagten und die ordentliche Art der Bevorratung der Postversandmaterialien gegen eine Veränderung der Alltagsgestaltungsfähigkeit spreche, wie sie gerade bei Personen, die häufig und regelmäßig Cannabis konsumierten, festzustellen sei. Zwar komme es auch immer darauf an, auf welche Persönlichkeitsstruktur der Konsum treffe. In der Regel sei es jedoch so, dass sich bei steigendem Ausmaß des Konsums auch Ausfälle steigern würden. Man verlerne Geduld, die Frustrationstoleranz sinke und es komme zu einer Veränderung der Fähigkeit zur Alltagsbewältigung, die nach außen erkennbar würde. Weiter hat er angeführt, dass der behauptete Konsum von täglich zehn Joints aus psychiatrischer Sicht nicht plausibel damit in Einklang zu bringen sei, dass jemand hohen Wert darauf lege, präzise Arbeit zu erledigen. Soweit er den Spannungsbogen dieser Tätigkeit habe aufrechterhalten können, so spreche dies dafür, dass diese durch einen eigenen Suchtmittelkonsum nicht tangiert worden sei.
Zu der näheren Vergangenheit hat die Zeugin I weiter angegeben, auch vor seiner Festnahme weiter in telefonischem Kontakt zu ihm gestanden zu haben. Man habe da zwar nicht jeden Monat, aber regelmäßig und dann auch ein bis zwei Stunden lang telefoniert. Diese Telefonate seien ohne Verabredungen erfolgt, sondern je nach Laune und meistens abends. Der Angeklagte sei immer erreichbar gewesen und habe auch auf sie nie anders als sonst gewirkt. Er habe Telefonate nicht unterbrochen. Stimmungsschwankungen seien ihr nicht aufgefallen, insgesamt habe sie nie bemerkt, dass der Angeklagte unter Drogeneinfluss gestanden hätte.
Der Sachverständige Dr. T2 hat hierzu angemerkt, dass die Verwandten grundsätzlich eine akute Intoxikation selbst zwar nicht unbedingt zwingend bemerken würden. Die mit Kokainkonsum verbundenen Stimmungsschwankungen seien jedoch sehr erheblich, sodass diese den Verwandten nach seiner Einschätzung schon auffallen würden. Da es sich um sehr wellenförmig verlaufende Stimmungsschwankungen handle, hätten Angehörige nach forensischer Erfahrung eigentlich immer das Gefühl, dass etwas nicht stimme.
Zwar ist denkbar, dass der Angeklagte dem von dem Sachverständigen beschriebenen Irrtum hinsichtlich der Wirkungen eines abwechselnden Konsums von Kokain und Cannabis aufgesessen ist. Angesichts der Dauer dieses – angeblichen – Konsums in dieser Form stünde allerdings zu erwarten, dass er bemerkt haben könnte, dass die erhoffte Wirkung nicht nur nicht eintrat, sondern der abwechselnde Konsum den gegenteiligen oder zumindest keinen Effekt hatte. Auch wenn man nicht davon ausgeht, er hätte dies bemerken müssen, bleibt es jedenfalls dabei, dass das behauptete Konsummuster seinen angegebenen Betäubungsmittelkonsum nicht plausibler erscheinen lässt.
Die unter B. V. getroffene Feststellung, dass die Angeklagten bei Begehung der Taten in vollem Umfang schuldfähig waren, findet ihre Grundlage in den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 , Facharzt für Psychiatrie und psychiatrische Medizin sowie langjährigen forensischen Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen.
Hinsichtlich des ersten Eingangsmerkmals einer krankhaften seelischen Störung sei eine psychotische oder affektive Störung nicht erkennbar. Hinsichtlich konsumbedingter Einschränkungen liege beim Angeklagten auch nur ein schädlicher Gebrauch von Kokain nach ICD-10:F14.1, nicht jedoch eine Abhängigkeitserkrankung nach ICD-10:F14.2 vor. Letzteres würde eine nachlassende Fähigkeit, den Konsum des Suchtmittels zu kontrollieren, voraussetzen. Dies wäre bei einem Kokainkonsum etwa der Fall, wenn man in einen depressiven Zustand hineingerate, den Konsum nicht mehr kontrollieren könne, persönliche Beziehungen hieran zerbrechen oder wenn ohne Kontrolle hierüber körperliche Schäden eintreten, sich mithin auch der Fokus auf die Beschaffung von Betäubungsmitteln verlagere. Hiervon sei jedoch beim Angeklagten nicht auszugehen. Eine Abhängigkeit liege weiter dann nahe, wenn man konsumiere, um unangenehme Gefühle zu vermindern oder noch deutlicher, in selbstzerstörerischer Art konsumiere. Beides sei beim Angeklagten nicht erkennbar, dieser konsumiere – in Abgrenzung von den genannten Varianten – vielmehr, um bei sich positive Gefühle auszulösen. Unabhängig davon seien beim Angeklagten auch weder eine drogenbedingte Persönlichkeitsdepravation noch ein Handeln unter Entzug oder eine Furcht vor anstehendem Entzug erkennbar.
Hinsichtlich intoxikationsbedingter Handlungen seien weiter sämtliche Handlungen ausgenommen, bei denen man von Vorplanungen ausgehen müsse, man eine kognitive Überprüfung der Handlungen vornehme, langfristig plane und Maßnahmen gegen die Entdeckung durchführe. Im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Betäubungsmittelhandel sei daher eine Einschränkung von Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit kaum denkbar und liege auch nicht vor. Weder sei hier die Fähigkeit eingeschränkt, Sinneswahrnehmungen zu machen und zu bewerten, noch beim Angeklagten das Auftreten völlig persönlichkeitsfremder Merkmale erkennbar. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals sei ebenfalls nicht erkennbar. Ebenso wenig liege ein schwerwiegender Intelligenzmangel im Sinne eines Schwachsinns des dritten Eingangsmerkmals vor. Eine andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangsmerkmals, also insbesondere eine Persönlichkeitsstörung, die sich darin ausdrücken würde, dass der Betroffene im Alltag nicht klarkomme, sei ebenfalls nicht erkennbar.
Hinsichtlich einer krankhaften seelischen Störung sei zunächst weder eine psychotische Erkrankung noch eine affektive Störung erkennbar. Auch der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten erfülle das 1. Eingangsmerkmal nicht. Hinsichtlich etwaiger drogenbedingter Einschränkungen sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Abhängigkeitserkrankung schon äußerst fraglich sei, da die Angaben des Angeklagten zu seinem Betäubungsmittelkonsum – wie unter D. IV. 2. b) bb) (1) (c), (d) und (e) dargestellt – aus seiner Sicht nicht plausibel seien. Ohne Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung läge – entsprechend der Ausführungen unter 1. a) – schon die Grundlage des Eingangsmerkmals einer krankhaft seelischen Störung wegen einer Betäubungsmittelproblematik nicht vor. Einen missbräuchlichen Konsum würde es dabei auch darstellen, falls der Angeklagte neben gelegentlichem Cannabiskonsum auch Kokain zur Leistungssteigerung eingenommen hätte.
Darüber hinaus, so der Sachverständige weiter, würde jedoch auch bei Annahme einer Abhängigkeitserkrankung unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten eine krankhaft seelische Störung nicht vorliegen. Es sei zunächst nicht feststellbar, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen im Zustand akuter Intoxikation begangen habe. Erforderlich sei insofern das Vorliegen einer für den Süchtigen außergewöhnlichen Intoxikation. Eine solche könne hier schon nicht vorliegen, da dafür eine solch hohe Menge an Betäubungsmitteln erforderlich wäre, dass Betrieb und Vorbereitung der angeklagten Handlungen hiermit nicht kompatibel wären, da diese sich über einen recht langen Zeitraum erstreckten und durchaus komplexe Aktionen des Angeklagten voraussetzten, der seine Angebotsseiten errichten und pflegen, mehrfach am Tag mit Kunden interagieren und die Betäubungsmittel zutreffend portionieren, verpacken und teils mehrmals am Tag versenden müsse, letzteres, ohne dabei Aufsehen zu erregen.
Ebenso wenig sei ein Handeln unter Entzug oder aus Angst vor Entzugserscheinungen erkennbar. Weder Kokain noch Cannabis führten zu körperlichen Entzugserscheinungen nach ihrem Absetzen, denkbar sei insofern nur das Auftreten von psychischen Entzugserscheinungen. Unabhängig davon, ob diese überhaupt geeignet sein könnten, eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu begründen,der Einsichtsfähigkeit ohnehin nicht, gäbe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Erscheinungen bei dem Angeklagten. Dieser habe nicht davon berichtet und sei im Gegenteil nach seiner Einlassung uneingeschränkt in der Lage gewesen, seinen Online-Handel mit den dafür erforderlich komplexen Handlungsanforderungen zu betreiben. Ferner liege auch eine etwaige Angst des Angeklagten vor Entzug nicht vor, da dieser nicht geschildert habe, derartige gravierende Entzugserscheinungen überhaupt einmal erlitten zu haben. Schließlich liege erkennbar auch keine drogenbedingte Persönlichkeitsdepravation als völlige Verflachung der Persönlichkeit vor.
Weiter fehlten auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, etwa eines Affektmangels. Auch ein Schwachsinn oder eine sonstige schwere seelische Abartigkeit seien beim Angeklagten B nicht erkennbar.
Nach den unter B. getroffenen Feststellungen haben sich der Angeklagte N wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 667 tateinheitlich begangenen Fällen, wobei es sich in 69 Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, gem. den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB und der Angeklagte B wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 525 tateinheitlich begangenen Fällen, wobei es sich in 42 Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, gem. den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB strafbar gemacht.
Hinsichtlich der Formulierung des verkündeten Tenors ist insofern klarzustellen, dass die Kammer hinsichtlich der unter B. I. und III. festgestellten Betätigungen im Darknet vom Vorliegen von Tateinheit zwischen den einzelnen Verkaufshandlungen ausgegangen ist. Aufgrund eines Fassungsversehens im Tenor kommt dies nicht ausreichend zum Ausdruck. Richtig müsste der Tenor insoweit lauten, dass der Angeklagte N „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 667 tateinheitlichen Fällen“ und der Angeklagte B „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 525 tateinheitlichen Fällen“ verurteilt werden.
Dabei ist der Grenzwert der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln, hier von fünf Gramm KHC, um ein Vielfaches überschritten. Daneben handelte der Angeklagte auch gewerbsmäßig.
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aa) Eine Tatherrschaft im Hinblick auf den Betrieb der Verkaufsplattformen ist insofern nicht feststellbar, als weder ein bestimmender Einfluss auf die Beschaffung der Betäubungsmittel noch auf deren Absatz, also auf Zeitpunkt, Art, Menge und Preis vorliegt. Neben dem Anmieten des Kellerraums und der Einbindung in den Versand von Betäubungsmitteln stellt dabei insbesondere der zweckgerichtete Umtausch der Kryptowährungen in EURO für die Hintermänner bei Kenntnis von deren Herkunft und die wiederkehrende Organisation dieser Umtauschmöglichkeit eine erhebliche Beihilfehandlung dar, für die er auch nicht unerheblich entlohnt wurde.
bb) Aufgrund der Einbindung des Angeklagten in das Vertriebssystem und dessen Übernahme des „Auscashens“ unterstützte der Angeklagte jeweils sowohl die noch nicht beendeten Tathandlungen zuvor, zu denen planmäßig noch die Umwandlung der erlangten Kryptowährung als letzter Akt gehörte als auch die künftigen Verkäufe, indem er seine Bereitschaft zur Übernahme dieser Handlungen auch für die Zukunft gegenüber den Betreibern erklärte. Bei der rechtlichen Beurteilungen der Handlungen war dabei insgesamt zu berücksichtigen, dass eine Beihilfe zu einer Haupttat auch noch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung möglich ist, wobei die Tathandlung des Handeltreibens beendet ist, wenn die umsatzfördernden Bemühungen entweder endgültig abgebrochen oder erfolgreich abgeschlossen sind (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4, Rn. 201). Die Übermittlung des aus einer Betäubungsmittellieferung geschuldeten Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten etwa gehört zum Schlussakt des Handeltreibens (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, a.a.O., Rn. 204). Des Weiteren können Einfordern, Kassieren und Weiterleiten des Entgeltes für eine bereits erfolgte, aber sichergestellte Rauschgiftlieferung insofern dem Betäubungsmittelumsatz dienen, als sie im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems stattfinden und damit der nächsten Betäubungsmittellieferung den Boden bereiten (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl. 2018, BtMG § 29 Rn. 473).
Die hier vorliegende Umwandlung von erlangten Kryptowährungen, welche die Hintermänner bestimmungsgemäß ggf. zum Erwerb weiterer Betäubungsmittelmengen aber gerade nicht bereits unmittelbar als Erlös nutzen konnten, gehört damit noch zum System des konkreten, auf die Erwirtschaftung regulärer Geldmittel gerichteten Onlinehandels, sodass noch keine Beendigung der Betäubungsmitteltaten vorliegt. Entsprechend war der Geldfluss auch noch nicht zur Ruhe gekommen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt sich damit insoweit als bewusste und gewollte Unterstützung der Drogenverkäufe dar, aus denen die BITCOINS stammten, die er umtauschte. Sein Handeln ist zudem aber auch als jedenfalls psychische Beihilfe im Hinblick auf zukünftige Drogenverkäufe anzusehen, da er den Betreibern jedenfalls die Möglichkeit eröffnete, ihre Gewinne auch zukünftig realisieren zu können.
cc) Der Gehilfenvorsatz muss sich nur auf die Förderung des Gewinnzuflusses an die Betäubungsmittelhändler beziehen. Einzelheiten der Drogenlieferungen muss er nicht kennen. Dies gilt auch für die nächsten Lieferungen, denen nach dem Konstrukt dieser Ausnahme mit der Weiterleitung des Entgelts aus der erfolgten Betäubungsmittellieferung der Boden bereitet wird, zumal aus den erfolgten Lieferungen und den daraus erzielten Erlösen Anhaltspunkte für Art und Menge der zu erwartenden weiteren Lieferungen gewonnen werden können (vgl. MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, a.a.O., Rn. 474).
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Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in diesem Fall berücksichtigt, dass er hinsichtlich der Befassung mit dem Verkauf von Kokain als gelegentlicher Konsument selbst tatgeneigt und die Hemmschwelle zur Tatbegehung daher reduziert war. Weiter ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen, dass die Tat, zwar nicht im Hinblick auf seine Person, jedoch hinsichtlich der beim Zeugen F erfolgten Telekommunikations- und Innenraumüberwachung seines PKWs unter einer polizeilichen Überwachung stand. Schließlich ist zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Bargeld und eine Vielzahl von Gegenständen, u.a. Mobiltelefone und eine Kamera, hinsichtlich derer die Kammer von einem Wert bis 2.000 EURO ausgeht und diesbezüglich die Einziehung mit nebenstrafenähnlichen Charakter in Betracht gekommen wäre, verzichtet hat.
Im konkreten Fall zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen ist dagegen die Befassung mit der erheblichen Menge von Betäubungsmitteln, bei welcher der Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Weiter hat die Kammer zu seinen Lasten seine Vorstrafen bewertet, wobei sie berücksichtigt hat, dass diese – hinsichtlich der Strafbefehle des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.01.2016 (Az. 127 Cs 1121/15) und des Amtsgerichts Köln vom 29.03.2017 (Az. 581 Ds 525/16) – zwar teilweise einschlägig sind, jedoch insgesamt von der Schwere hinter den hiesigen Tatvorwürfen deutlich zurückblieben. Auch seine kurze Hafterfahrung in der Vergangenheit hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt.
zwei Jahren und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Auch insofern hat die Kammer zu seinen Gunsten sowohl seine Tatneigung als gelegentlicher Kokainkonsument als auch den Verzicht auf die Gegenstände, hinsichtlich derer sonst die Einziehung in Betracht gekommen wäre, berücksichtigt. Weiter hat die Kammer im Hinblick auf den langen Tatzeitraum auch strafmildernd bewertet, dass die Hemmschwelle zur weiteren Tatbegehung innerhalb der Gesamttat ebenfalls mit Fortschreiten der Zeit weiter gesunken war. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen gewesen, dass Teile der Betäubungsmittel im Kellerraum sichergestellt und damit samt ihrer Gefährlichkeit für die Volksgesundheit dem Verkehr entzogen wurden. Maßgeblich hinzu kommt das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrunds der Beihilfe, wobei jedoch die Unterstützungsleistungen des Angeklagten für das Gelingen der Haupttaten von erheblicher Bedeutung waren. Schließlich hat die Kammer zu seinen Gunsten auch gewertet, dass er hinsichtlich der getroffenen Feststellungen objektiv betrachtet geständige Angaben gemacht hat.
Dagegen sind jedoch auch hier seine Vorstrafen und die kurze Hafterfahrung strafschärfend zu berücksichtigen gewesen. Zu seinen Lasten ins Gewicht gefallen ist zudem, dass er im – allerdings auch recht langen – Tatzeitraum von Ende März 2018 bis Mitte Juli 2019 ein Mehrzahl von Beihilfehandlungen vorgenommen hat, sowie der Umstand, dass der Angeklagte selbst bei seinen Beihilfehandlungen gewerbsmäßig gehandelt hat. Insbesondere ist zu seinen Lasten jedoch auch die Befassung mit der erheblichen Menge an Betäubungsmitteln zu berücksichtigen gewesen, bei dem der Grenzwert der nicht geringen Menge um ein großes Vielfaches überschritten wurde. Auch die Menge der tatsächlich umgesetzten – und nicht sichergestellten – Betäubungsmittel stellte dabei ein großes Vielfaches der nicht geringen Menge dar.
Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe ein minder schwerer Fall nicht vor.
d) Die Kammer hat schließlich im Rahmen der konkreten Strafzumessung die unter b) dargestellten Gesichtspunkte erneut in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen und eine Einzelstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
fünf Jahren und neun Monaten
gebildet.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei zunächst sein im Sinne der getroffenen Feststellungen vollumfängliches Geständnis berücksichtigt, wenngleich eswenig detailreich und in über die eine Verurteilung im Sinne der Anklage tragenden Feststellungen hinausgehenden Fragen wie der Beschaffung der Drogen unglaubhaft ist,. Weiter zugunsten des Angeklagten hat die Kammer gesehen, dass er nicht vorbestraft ist, erstmalig nunmehr seit zehn Monaten in Untersuchungshaft ist und erstmalig Strafhaft verbüßen wird, mithin als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass er über eine problematische Sozialisation verfügt. Als jedenfalls gelegentlicher Betäubungsmittelkonsument ist er zudem als tatgeneigt anzusehen, was die Hemmschwelle zur Tatbegehung gesenkt hat. Diese wurde weiterhin in dem recht langen Tatzeitraum auch weiter durch die wiederholende Beschäftigung mit dem Onlineversand weiter vermindert. Zu seinen Gunsten ist zudem zu berücksichtigen gewesen, dass er in der Hauptverhandlung auf Bargeld und eine Vielzahl von Gegenständen, unter anderem ein MacBook und eine Digitalkamera sowie Mobiltelefone, verzichtet hat, hinsichtlich derer die Einziehung mit nebenstrafenähnlichen Charakter in Betracht gekommen wäre und hinsichtlich derer die Kammer einen Wert von bis 3.000 EURO annimmt. Schließlich ist eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln bei der Sicherstellung in seiner Wohnung dem Verkehr entzogen worden, sodass sich deren Gefährlichkeit nicht mehr auswirken kann.
Zulasten des Angeklagten ist dagegen maßgeblich die erhebliche Menge an Betäubungsmitteln zu berücksichtigen gewesen, bei denen der Grenzwert der nicht geringen Menge um ein großes Vielfaches überschritten wurde. Auch die insgesamt umgesetzte Menge überstieg diesen Grenzwert um ein großes Vielfaches. Weiter ist zu seinen Lasten das Vorliegen einer Vielzahl von tateinheitlich begangener Einzeltaten über einen recht langen Zeitraum von Mai 2018 bis Juli 2019 ins Gewicht gefallen. Zu seinen Lasten ist weiter sein gewerbsmäßiges Handeln zu berücksichtigen gewesen, bei dem er zudem in hohem Maße organisiert und professionell vorging.
sieben Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Daneben sind weder die Unterbringung des Angeklagten N noch diejenige des Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen gewesen, da jeweils die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Auch steht das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18 –, Rn. 12, juris). Dabei muss das Vorliegen eines Hanges jedoch zur Anordnung der Unterbringung positiv festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03 –, juris m.w.N.), der Zweifellsatz findet aufgrund des belastenden Charakters einer Unterbringung nach § 64 StGB keine Anwendung (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – 3 StR 443/18 –, Rn. 9, juris).
Weiter ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB bei beiden Angeklagten anzuordnen gewesen.
Dabei sind als Taterträge diejenigen Geldbeträge einzuziehen, die der Angeklagte durch die Veräußerung der Betäubungsmittel als Gegenleistung erhielt. Dabei sind bei der Bemessung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip etwaige selbst aufgewandte Gegenleistungen oder Aufwendungen des Täters nicht in Abzug zu bringen. In dem unter B. II. festgestellten Fall kann die Kammer indes nicht feststellen, ob dem Angeklagten N insofern nach Weiterveräußerung der 100 Gramm Kokain überhaupt bereits Geldbeträge zugeflossen waren, sodass eine Einziehung ausscheidet.
Hinsichtlich der unter B. II. festgestellten Beihilfetat ist dagegen jedoch dasjenige einzuziehen, was dem Angeklagten hierbei zugeflossen ist. Dies sind jedenfalls diejenigen Geldmengen, die er im Rahmen des Umtauschs der BITCOINS im Sinne des gemeinsamen Geschäftsmodells mit den unbekannten Personen als physisches Geld in EURO tatsächlich in seine Verfügungsgewalt erhielt.
Insgesamt hatte der Angeklagte danach 252.208,77 EURO erlangt.
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Die jeweiligen Verkaufserlöse basieren dabei auf der jeweils – ausweislich der verlesenen Tabelle „Q1 _MP_items GER.xls“ – durch den Angeklagten für die einzelnen Betäubungsmittelarten auf den Marktplätzen geforderten Preise in EURO multipliziert mit der jeweils erworbenen Menge, wobei entsprechende Preisstaffelungen einbezogen wurden. Der Zeuge ZOI T1 hat insofern nachvollziehbar erläutert, wie im Rahmen der Ermittlungen aus den Mengenangaben und den hierfür vorgesehenen Preisen nebst Berücksichtigung der Preisstaffelung der jeweiligen Verkaufserlös kalkuliert worden ist. Insgesamt setzte der Angeklagte damit über den Markplatz „F1 “ 16.287,58 EURO, über „M2 “ 5.283,87 EURO und über „X “ 86.848,50 EURO, insgesamt damit 108.419,95 EURO um.
Die Kammer hat von dieser Gesamtsumme zugunsten des Angeklagten einen Ab-schlag von 20% vorgenommen, um zum einen mögliche wertmindernde Währungsschwankungen der BITCOINS zwischen Kaufabschluss und tatsächlicher Zahlung der Kunden zu berücksichtigen. Insofern hat der Zeuge KHK L2 nachvollziehbar erläutert, dass der BITCOINS-Markt unreguliert sei und es insofern durch Marktaktivitäten zu starken Schwankungen kommen könne. Die eigentlichen Transaktionsgebühren für BITCOINS-Übertragungen seien dagegen jedoch sehr gering. Des Weiteren war abzubilden, dass vor tatsächlichem Zufluss der Bitcoins zum Angeklagten die Zahlungen der Käufer noch über einen Treuhänder der jeweiligen Marktplätze transferiert wurden, der seinerseits noch eine Provision einbehielt.
Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass ihm effektiv nur Zahlungsmittel im Wert von 86.735,96 EURO zugeflossen sind.
Soweit der Angeklagte N darüber hinaus hinsichtlich der Geldzählmaschine Olympia in Ausnahme hiervon den Verzicht nicht erklärt hat, da diese seiner Mutter gehöre, so steht schon nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Maschine bei der Tatbegehung genutzt wurde.
Der Angeklagte N ist des Weiteren freizusprechen gewesen, soweit ihm mit der Anklage vom 10.02.2020 (Az. 106 Js 70/19) im Zusammenhang mit der Veräußerung von Betäubungsmitteln über den Vendoren „P “ auf dem Marktplatz „X “ weitere Taten im Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 21.03.2018 vorgeworfen wurden.
1. Insofern steht zwar zur Überzeugung der Kammer – entsprechend den Ausführungen unter D. I. 2. a) und b) – fest, dass auch die in der Anklage unter Fall 1 bis 375 dargestellten Verkaufshandlungen mit Betäubungsmittel der Art Kokain, Ecstasy, MDMA-Kristallen, Marihuana und Haschisch über den Vendoren „P “ zu den angeklagten Mengen tatsächlich abgewickelt worden sind.
2. Jedoch lassen sich nicht zur Überzeugung der Kammer entsprechende Handlungen des Angeklagten N in diesem Zeitraum feststellen, die als Täter- oder Beihilfehandlungen zu werten wären.
a) Zunächst ist auch für diesen Zeitraum nicht festzustellen, dass der Angeklagte unmittelbar Betreiber des Vendoren „P “ war.
b) Darüber hinaus ist jedoch für diesen Zeitraum auch keine Beihilfehandlung feststellbar. Insofern ist – wie unter D. I. 4. a) im Einzelnen dargestellt – aufgrund der Angaben des Angeklagten und der Auswertung der auf seinem Mobiltelefon befindlichen Wallet-App ein Beginn seiner Aktivitäten bezüglich des Umtauschs der BITCOINS in EURO für die Betreiber des Onlinehandels erst ab dem 22.03.2018 erkennbar. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, dass er für diese Hintermänner den Tausch von BITCOINS erstmalig organisiert habe, erscheint es zwar als wahrscheinlich, dass er auch für die Zeiträume vor der Nutzung der in der App auf dem Mobiltelefon befindlichen Wallet in den Umtausch eingeschaltet war. Zur sicheren Überzeugung der Kammer feststellen lässt sich dies jedoch nicht.
c) Möglich erscheint nach der Beweisaufnahme darüber hinaus eine Unterstützungshandlung auch vor diesem Zeitpunkt dahingehend, dass der Angeklagte in das Anfertigen der Lichtbilder für die angebotenen Betäubungsmittel oder sogar die Erstellung der Angebote auf der Vendorenseite eingebunden war. Die in seiner Wohnung gefundene MicroSD-Karte enthielt insofern ausweislich deren Inaugenscheinnahme nebst Verlesung der Metadaten Lichtbilder von Betäubungsmitteln mit und ohne aufgesetzte Logos der Vendoren „T “ und „P “ mit Erstellungsdaten seit dem 08.09.2017 („T “) bzw. 10.09.2017 („P “). Die in den Metadaten ausgewiesene Digitalkamera Sony DSLR-A290 wurde hingegen beim Angeklagten nicht gefunden. Damit bleibt letztlich unklar, welche Funktion der Angeklagte hinsichtlich der bei ihm gefundenen Lichtbilder eingenommen hat. Denkbar wäre insofern zwar, dass er – im Sinne einer Beihilfehandlung – die Bilder angefertigt, bearbeitet oder sogar in den Onlineshop eingestellt hat, nicht ausschließbar hat er die Daten auf der MicroSD-Karte jedoch auch lediglich später für die Hintermänner aufbewahrt oder aus anderen, nicht weiter zu konkretisierenden, Gründen erhalten, ohne dass damit eine als Beihilfe zu wertende Handlung verbunden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.