Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Verurteilung und Gesamtfreiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachem Handeltreiben sowie Besitz von Betäubungsmitteln, wobei zwei Taten als nicht geringe Menge eingestuft wurden. Eine frühere Strafe des Amtsgerichts wurde einbezogen. Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und auferlegte die Verfahrenskosten.
Ausgang: Angeklagter wegen mehrfachen Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 9 Monate sowie weitere Freiheitsstrafe 1 Jahr 3 Monate; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist strafbar; das Vorliegen einer ‚nicht geringen Menge‘ wirkt sich strafschärfend aus.
Besitz von Betäubungsmitteln kann tateinheitlich mit Handeltreiben bewertet werden; beide Tatbestände können zusammen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Mehrere wegen verschiedener Taten verhängte Freiheitsstrafen können zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst werden.
Eine bereits verhängte Strafe kann bei der Festsetzung der Gesamtstrafe einbezogen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kosten des Verfahrens werden regelmäßig dem Verurteilten auferlegt, soweit das Gericht nichts anderes anordnet.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, davon einmal in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2020 (Az. 580 Ds 24/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Er wird ferner wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 53, 55 StGB