Bandenhandel mit Kokain und Marihuana: Verurteilung, Einziehung von 4.400 €
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln verurteilte zwei Angeklagte wegen umfangreichen Kokain- bzw. Marihuanahandels, teils bandenmäßig und teils in nicht geringer Menge. Beim Hauptangeklagten nahm das Gericht bandenmäßiges Handeltreiben mit Kokain (mehrfach) sowie Besitz/Handeltreiben in nicht geringer Menge an; beim Mitangeklagten u.a. gewerbsmäßigen Marihuanahandel in zahlreichen Fällen und Beihilfe zum Kokainbandenhandel. Eine Unterbringung nach § 64 StGB wurde bei beiden abgelehnt (bei O. mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht, bei S. mangels Hang und Symptomzusammenhang). Gegen O. ordnete das Gericht die Wertersatzeinziehung von 4.400 € an.
Ausgang: Strafurteil: Beide Angeklagte verurteilt; Wertersatzeinziehung (4.400 €) gegen O.; § 64 StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bande i.S.d. §§ 30, 30a BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer künftiger Straftaten voraus; ein gefestigter Bandenwille oder ein Handeln im übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich.
Eine Bandenabrede kann auch stillschweigend zustande kommen und aus wiederholtem, gleichartigem und arbeitsteiligem Zusammenwirken in engem zeitlichen Zusammenhang hergeleitet werden.
Bandenmitglied kann auch sein, dem nach der Bandenabrede nur unterstützende (gehilfenartige) Aufgaben zufallen; Bandenmitgliedschaft und Beteiligungsform an der konkreten Tat sind getrennt zu prüfen.
Mehrere Betäubungsmittelhandelsdelikte können in Tateinheit stehen, wenn sich tatbestandliche Ausführungshandlungen überschneiden, etwa wenn bei einer Übergabe neue Ware geliefert und zugleich Altschulden aus Kommissionsgeschäften beglichen werden.
Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt neben Hang und symptomatischem Zusammenhang eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht voraus; wiederholtes Scheitern von Therapien und fehlende belastbare Nachsorgebereitschaft können diese Erfolgsaussicht entfallen lassen.
Tenor
Der Angeklagte O. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.400 EURO wird angeordnet, wobei der Angeklagte O. gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte S. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vierzehn Fällen, davon in vier Fällen in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten O.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB
bzgl. des Angeklagten S.:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30a Abs. 1 und Abs. 3 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB
Gründe
I. Der Angeklagte O.
1. Der Angeklagte O. wurde 0000 in F. in der Türkei als siebtes von insgesamt acht Kindern geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Seine Eltern, die kurdischer Abstammung sind, wurden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Vaters als H. in der Türkei politisch verfolgt und flohen daher 1991 nach Deutschland (Raum D.). Ihre Kinder ließen sie zunächst bei den Großeltern zurück. In der Folgezeit folgten die Kinder sukzessive den Eltern nach.
Der Angeklagte besuchte nach seiner Einreise 1992 die Grundschule in D., wobei er die vierte Klasse wegen seiner ungenügenden Sprachkenntnisse wiederholen musste. Er besuchte anschließend die Hauptschule, von der er nach der siebten Klasse abging. Anschließend ging der Angeklagte auf ein Berufskolleg, um seinen Hauptschulabschluss nachzuholen und eine Ausbildung zum Maler und Lackierer zu absolvieren, was ihm nicht gelang. Eine Ausbildung schloss er auch in der Folge nicht ab, was naheliegend auch auf seinen erheblichen, täglichen Marihuanakonsum (der unter Ziffer 2. näher dargestellt wird) nach dem Abgang von der Schule zurückzuführen ist. Ab dem Jahr 2000 wurde der Angeklagte zudem mehrfach straffällig, ab 2003 war er wiederholt inhaftiert.
Nach dem Abbruch der Ausbildung war er zunächst aushilfsweise in einem Restaurant tätig, das seine Eltern zu diesem Zeitpunkt betrieben. Darüber hinaus half der Angeklagte auf Baustellen aus. Zusammen mit seinen Brüdern betrieb der Angeklagte ab 2002 für drei Jahre ein Abbruchunternehmen, welches jedoch Insolvenz anmelden musste. Nach weiteren Aufenthalten in der Justizvollzugsanstalt begann er 2011 eine Ausbildung zum Maurer, welche er 2012 – aufgrund seines Drogenkonsums – abbrach.
Zuletzt arbeitete der Angeklagte – mit kurzen haftbedingten Unterbrechungen – als Gerüstbauer in K. für das Unternehmen seines Bruders, zunächst in Vollzeit, ab Anfang 2020 dann aufgrund der pandemiebedingt angespannten finanziellen Lage des Unternehmens in Teilzeit.
Im Gegensatz zu dem Angeklagten gelang es seinen Geschwistern – abgesehen von seinem jüngeren Bruder R. – die Schule abzuschließen und Berufe zu erlernen. Der Angeklagte erfuhr als einziges Kind Gewalt von seinem Vater, der zum einen enttäuscht darüber war, dass der Angeklagte keinen Beruf erlernte, Straftaten beging und Drogen konsumierte, und zum anderen den Angeklagten dafür verantwortlich machte, dass auch der jüngste Sohn R. einen ähnlichen Weg einschlug.
Der Angeklagte hat zwei Kinder, einen 2005 geborenen Sohn und eine 2012 geborene Tochter. Die Tochter lebt bei ihrer Mutter, von der der Angeklagte seit Januar 2021 getrennt ist, zu der er jedoch wegen der gemeinsamen Kinder einen guten Kontakt pflegt. Sein Sohn lebt bei den Eltern des Angeklagten in M., bei denen der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung ebenfalls wohnte. Zu beiden Kindern hält der Angeklagte weiterhin Kontakt. Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin.
Er hat Schulden in unbekannter Höhe.
Der Angeklagte hatte ca. 2002 einen Autounfall, weswegen er immer noch an Schulterschmerzen leidet, ansonsten hat er jedoch keine längerfristigen Verletzungen davon getragen. Schwer erkrankt war er bisher nicht. Abgesehen von Therapien zur Behandlung seiner Drogensucht (vgl. unter 2. b)) hat er sich keinen psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungen unterzogen.
2. a) Im Alter von vierzehn Jahren begann der Angeklagte Cannabis zu konsumieren. Nachdem er die Schule verlassen hatte, steigerte sich sein Cannabis-Konsum erheblich; er konsumierte mindestens drei bis vier Gramm pro Tag. Ca. 1998 probierte er auch andere Drogen aus wie Ecstasy und Amphetamine, was ihm jedoch nicht gefiel, weshalb er in der Folgezeit von einem weiteren Konsum absah.
Mit ca. sechzehn Jahren begann der Angeklagte regelmäßig Alkohol zu trinken.
2001 begann er, zusätzlich zum Alkohol und Cannabis auch Kokain zu konsumieren. Nachdem er das Kokain zunächst schnupfte, rauchte er es vorübergehend auch, wobei sich dieser Konsum für eine Dauer von etwa drei bis vier Monaten erheblich steigerte. Anschließend konsumierte er das Kokain nur noch nasal, bis zu seiner Inhaftierung 2003 nahezu täglich. Nach seiner Entlassung 2004 konsumierte er gelegentlich auf Partys Kokain und täglich Cannabis. Wie häufig und in welchen Mengen der Angeklagte anschließend im Zeitraum von 2005 bis 2008 Kokain konsumierte, konnte nicht festgestellt werden. Mit dem Konsum von Marihuana hörte der Angeklagte spätestens mit seiner Inhaftierung 2008 auf und konsumierte es auch bis zuletzt nicht mehr. Als die Vollstreckung einiger Strafen 2013 zurückgestellt wurde, konsumierte der Angeklagte jedes Wochenende Kokain. Nach einer konsumfreien Zeit von zweieinhalb Jahren während der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt fing der Angeklagte 2018 erneut an, Kokain zu konsumieren. Nach Durchführung einer Therapie und anschließender Reststrafenaussetzung zur Bewährung im Spätsommer/Herbst 2020 konsumierte der Angeklagte zunächst keine Rauschmittel mehr. Ende 2020, im November oder Dezember, konsumierte er erstmals wieder Alkohol. Im Januar 2021, als in dem Unternehmen, für das er tätig war, Kurzarbeit angeordnet wurde, trank er zunächst wieder mehr Alkohol und begann dann auch erneut mit dem Kokainkonsum. Der Alkoholkonsum steigerte sich sodann zu einem täglichen Konsum, wobei der Angeklagte zeitweise zwei Flaschen Whiskey oder Wodka am Tag trank und hiermit bereits nachmittags begann. Im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum zog er zunächst an den Wochenenden auf Partys zwei bis drei Linien zu je ca. 0,2g Kokain, spätestens ab Ende Januar 2021 steigerte sich der Konsum jedoch erheblich, sodass er bis zu seiner Festnahme am 01.06.2021 zwei Gramm täglich, an den Wochenenden auch mehr, konsumierte.
b) Der Angeklagte hat sich bislang mehrerer Therapien zur Behandlung seiner Drogensucht unterzogen. Bei dreien davon handelte es sich um Maßnahmen nach § 35 BtMG, die vierte war eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB.
aa) Erstmalig unterzog er sich vom 22.01.0000 bis zum 11.06.0000 einer Therapie in der Fachklinik G. Q.. Die Zurückstellung wurde am 17.06.2013 jedoch widerrufen, da der Angeklagte während der Therapiezeit mit Betäubungsmitteln gehandelt hatte und deswegen inhaftiert wurde (vgl. unter 3. j)).
bb) Am 30.09.2015 wurde der Angeklagte aufgrund der Verurteilung des Landgerichts Kaiserlautern gemäß § 64 StGB in der Fachklinik V. L. (NTZ) W. untergebracht. Von dort wurde er am 14.03.2016 auf eigenen Wunsch in die Z.-Klinik Y. verlegt, um näher bei seiner Familie zu sein. Nach mehreren Kokain- und Alkoholrückfällen des Angeklagten im Januar und Juli 2018 wurde mit ärztlicher Stellungnahme vom 20.08.2018 von der Z.-Klinik mangels Vorliegens der Erfolgsaussicht einer Weiterbehandlung des Angeklagten die Beendigung der Maßregel empfohlen. Hierzu wurde ein Prognosegutachten gemäß § 16.3 MRVG-NRW von Dr. med. C. I. M.A. eingeholt. Dr. med. I. führte aus, dass eine Aufarbeitung der durch mehrere Untersuchungen feststehenden Rückfälle in der Klinik nicht möglich gewesen sei, da der Angeklagte diese – nachdem er die Konsumereignisse im Januar zunächst eingeräumt habe – sowohl gegenüber den Klinikärzten als auch ihm selbst gegenüber abgestritten habe. Bei dem Leugnen und Verdrehen der Verantwortung könne es sich um ein jahrzehntelang verinnerlichtes Verhaltensmuster handeln, dessen Beeinflussung durch eine Psychotherapie schwer sei. Er führte weiter aus, der behandelnde Oberarzt Dr. A. habe berichtet, der Angeklagte habe sich nur oberflächlich mit seiner Suchterkrankung und den begangenen Delikten auseinandergesetzt. Dr. med. I. bescheinigte dem Angeklagten letztlich eine ungünstige Behandlungsprognose, die Legalprognose sei mittel bis ungünstig. Der Gutachter empfahl die Fortdauer der Maßregel in einer anderen Anstalt, da der erste Teil der Maßregel, etwa zweieinhalb Jahre, als erfolgreich gewertet werden könne, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Behandlern indes unwiederbringlich zerstört sei.
Durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2018, rechtskräftig seit dem 03.01.2019, wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sodann für erledigt erklärt. Es bestehe, so das Landgericht, keine hinreichend konkrete Aussicht mehr, den Angeklagten durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Die Kammer führte weiter aus, es werde nicht verkannt, dass der Angeklagte circa 2,5 Jahre frei von (nachgewiesenen) Rückfällen gewesen sei und dass dieser Zeitraum im Verhältnis zu einer 17 Jahre dauernden Abhängigkeitserkrankung stehe. Ferner habe er vor 2018 eine hohe Motivation aufgebracht, abstinent zu bleiben. Für eine Erfolgsaussicht möge auch der in der richterlichen Anhörung erklärte Therapiewille des Angeklagte und seine geäußerte Einsicht in seine Suchtproblematik sprechen, ebenso der Umstand, dass er bislang nicht wieder straffällig geworden sei. Dem stünden, so das Landgericht weiter, jedoch die Kokainrückfälle des Angeklagten und – vor allem – sein Umgang damit gegenüber. So seien in einer Urinprobe vom 12.01.2018 und einer weiteren vom 20.01.2018 Kokainmetabolite nachgewiesen worden. Aufgrund der Metabolitverteilung müsse von mindestens zwei unabhängigen Konsumereignissen ausgegangen werden. Diese Rückfälle habe der Angeklagte nach anfänglichem Leugnen zwar eingestanden und sich um Aufklärung bemüht gezeigt und eine plausible Erklärung für diese Rückfälle geliefert, nämlich die Trennung von seiner Partnerin und gemeinsamer Konsum mit einer neuen Bekanntschaft. Nunmehr bestreite er aber jeden Rückfall vehement, so auch in der Anhörung durch das Landgericht vom 12.09.2018. Er habe dort erklärt, die Rückfälle nur auf Anraten eines Mitgefangenen nach Außen eingestanden habe, ohne dass er tatsächlich konsumiert habe. Einen durch ein Drogenscreening vom 23.07.2018 nachgewiesenen Kokainrückfall habe er sofort abgestritten. Das Landgericht bezeichnete die Erklärungsversuche des Angeklagten als „fadenscheinige Erklärungen“. Gegen eine Erfolgsaussicht spreche ferner, dass der Angeklagte mit zunehmender Freiheit wieder Kontakt zu Personen aus dem Drogenumfeld gehabt habe, während er sich von März 2017 bis Ende Juli 2018 in der Dauerbeurlaubung befunden habe. So sei er am 08.02.2018 Beifahrer in einem Pkw gewesen, in dessen Handschuhfach bei einer Verkehrskontrolle 21 Kugeln verkaufsfertig abgepacktes Marihuana gefunden worden seien. Am 19.07.2018 sei er trotz des eindringliche Rats der Z.-Klinik, derartige Kontakte zu meiden, als Beifahrer in einem Pkw angetroffen worden, dessen Fahrer unter dem Einfluss von Kokain gestanden habe, wobei der Angeklagte zunächst gegenüber der Klinik geleugnet habe, dass es überhaupt zu einer Kontrolle gekommen sei. In der gerichtlichen Anhörung habe er dann mitgeteilt, jeder 2. auf seiner Arbeitsstelle nehme Drogen, das sei im Gerüstbau eben so.
cc) Vom 18.02.2020 bis zum 06.04.2020 nahm der Angeklagte an einer Therapiemaßname beim Projekt P. e.V., einer Fachklinik für medizinische Rehabilitation in D., teil. Der Angeklagte wurde am 06.04.2020 vorzeitig entlassen, da sein Verhalten laut der Klinik mit deren Rahmenbedingungen nicht vereinbar gewesen sei. Die Klinik attestierte dem Angeklagten im Gruppenkontext ein zeitweise fassadäres bis manipulierendes Verhalten und kritisierte, dass der Angeklagte in einer aufkommenden kritischen Gruppensituation keine klare Stellung bezogen und statt zur Aufklärung beizutragen, konsumnahes und kriminelles Verhalten gedeckt habe. Die Zurückstellung wurde daher widerrufen und der Angeklagte für kurze Zeit im Mai 2020 erneut inhaftiert.
dd) Letztmalig absolvierte der Angeklagte vom 26.05.2020 bis zum 25.08.2020 eine Therapie in der Fachklinik X. in T., welche er regulär beendete. In ihrer grundsätzlich positiven Stellungnahme legte die Klinik dar, dass eine Nachsorgebehandlung in Form einer ambulanten Nachsorge dringend empfohlen, vom Angeklagten jedoch abgelehnt worden sei. Eine günstige Prognose könne nur unter einer engen Anbindung an das Suchthilfesystem und/oder an eine Selbsthilfegruppe gegeben werden. Nach seinen Angaben bemühte sich der Angeklagte später erfolglos um eine therapeutische Anbindung.
3. Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 26.01.2022 enthält insgesamt sechzehn Eintragungen.
a) Beginnend mit dem Jahr 2000 finden sich zunächst Eintragungen wegen Vermögens- und Straßenverkehrsdelikten sowie einer gefährlichen Körperverletzung. Mit Urteil vom 07.09.2001 wurde der Angeklagte unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt. Unter Einbeziehung dieser Entscheidung verurteilte ihn das Amtsgericht Bergheim kurz darauf wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
b) Am 02.10.2002 wurde der Angeklagte sodann durch das Amtsgericht Bergheim (Az. 46 LS 125/02), rechtskräftig seit dem 10.10.2002, wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, wobei zwei weitere Urteile des Amtsgerichts Bergheim einbezogen wurden.
Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde durch Beschluss vom selben Tag zunächst auf drei Jahre festgesetzt. Mit Beschluss vom 10.03.2003 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgericht Bergheim widerrufen, da der Angeklagte mehrere Auflagen des Bewährungsbeschlusses missachtet hatte; unter anderem erbrachte er keinen Nachweis seiner Drogenfreiheit. Der Angeklagte verbüßte die Strafe sodann im Zeitraum vom 18.08.2003 bis zum 16.09.2004 teilweise. Durch Beschluss vom 04.08.2004 wurde die Reststrafe sodann auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt, wobei unter anderem eine straffreie Führung angeordnet wurde. Nachdem der Angeklagte gegen diese Anordnung zwei Mal verstoßen hatte (vgl. d) und f)), wurde die Bewährungszeit mit Beschluss vom 01.02.2008 um ein Jahr und sechs Monate verlängert. Der Angeklagte beging während der Bewährungszeit zudem weitere Straftaten (vgl. e), g), h)), weshalb die Strafaussetzung der Reststrafe zur Bewährung durch Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 02.04.2009, rechtskräftig seit dem 12.05.2009, widerrufen wurde.
Am 09.01.2013 (Az. 188 AR 171/12) wurde die weitere Vollstreckung der Strafe von der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 35 BtMG zur Durchführung der unter 2. b) aa) dargestellten Therapie zurückgestellt. Am 17.06.2013 wurde die Zurückstellung der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Köln widerrufen.
Mit Beschluss vom 24.03.2016 stellte das Landgericht Duisburg (Az. 75 StVK 234/16; 188 AR 171/12 V StA Köln) unter anderem fest, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 02.10.2002 nicht aussetzungsfähig sei. Am 05.02.2020 (Az. 188 AR 171/12) wurde die weitere Vollstreckung der Reststrafe von der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Die Zurückstellung wurde am 14.04.2020 widerrufen. Nach zwei weiteren Vollstreckungszurückstellungen und anschließenden Widerrufen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 10.11.2020, rechtskräftig seit dem 21.11.2020, die restliche Jugendstrafe schließlich zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt wurde und am 20.11.2023 endet. Es stehen noch 214 Tage Strafhaft zur Vollstreckung offen.
c) Am 05.07.2004 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Bergheim (Az. 43 Ds 85/04) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung widerrufen; die Strafvollstreckung war am 09.12.2012 erledigt.
d) Der Angeklagte wurde sodann am 02.11.2006, rechtskräftig seit dem 31.08.2007, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln vom Amtsgericht EG. (Az. 47 Ds 412/06) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EURO verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin änderte das Landgericht Aachen (Az. 72 Ns 261/06) den Strafausspruch am 31.08.2007 ab auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den dort getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte am 13.11.2005 in die Niederlande begeben, wo er 49,5 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6,6 Gramm THC erworben und dieses anschließend in das Bundesgebiet eingeführt hatte. Das Marihuana war für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt gewesen.
e) Unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung vom 02.11.2006 sowie der Einzelstrafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim vom 05.12.2007 (g)) verurteilte das Landgericht Krefeld (Az. 26 Ns 52/07) auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 03.11.2006 (Az. 3 Ds 815/06) den Angeklagten am 05.09.2008, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten E. am 14. Mai 2006 aus den Niederlanden kommend nach Deutschland eingereist war und dabei einen Joint und 4,5 Gramm Marihuana mit sich geführt hatte. Zur Person des Angeklagten stellte das Landgericht fest, dass dieser etwa seit Anfang 2007 kein Marihuana mehr konsumiert habe. Zur Tatzeit solle der Angeklagte bis zu zehn Joints pro Tag konsumiert haben. Das Amtsgericht hatte hierfür eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte; diese war aufgrund einer Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsen.
f) Mit Strafbefehl vom 08.02.2007, rechtskräftig seit dem 16.03.2007, verurteilte das Amtsgericht Aachen (Az. 47 Cs 83/07) den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je zehn Euro. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 25.10.2006 in EG. mit seinem Pkw aus den Niederlanden kommend 4,61 Gramm Marihuana in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte.
g) Am 05.12.2007, rechtskräftig seit dem 14.05.2008, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Bergheim (Az. 45 Ds 183/07) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährungszeit wurde durch den am selben Tag verkündeten Beschluss auf vier Jahre festgesetzt.
Im Rahmen der Feststellungen zur Person führte das Amtsgericht aus, dass der Angeklagte im Jahr 2006 bereits längerfristig regelmäßig Haschisch und Marihuana konsumiert habe, nach seinen eigenen Angaben jedoch bis zum Zeitpunkt der Verurteilung mit dem Konsum aufgehört habe, was durch ein negatives Ergebnis im Rahmen einer am 26.11.2007 durchgeführten Untersuchung auf Cannabis bestätigt worden sei.
In der Sache lag der Verurteilung zugrunde, dass der Angeklagte mindestens im Zeitraum Mai bis August 2006 in M. Marihuana verkauft und sich hierdurch eine fortlaufende zusätzliche Einkommensquelle verschafft hatte.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bergheim (Az. 45 Ds 183/07) vom 08.03.2010, rechtskräftig seit dem 01.06.2010, wurde aus den Strafen der Verurteilung des Amtsgerichts Aachen vom 02.11.2006 (d)) sowie der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Bergheim vom 05.12.2007 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gebildet.
Am 09.01.2013 (Az. 188 AR 171/12) wurde die weitere Vollstreckung dieser Strafe von der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Am 17.06.2013 wurde die Zurückstellung der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Köln widerrufen.
Mit dem – bereits genannten – Beschluss vom 24.03.2016 stellte das Landgericht Duisburg (Az. 75 StVK 240/16; 185 Js 302/07 V StA Köln) fest, dass die Vollstreckung aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 08.03.2010 nicht aussetzungsfähig sei.
Am 05.02.2020 wurde die weitere Vollstreckung der Reststrafe von der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Die Zurückstellung wurde am 14.04.2020 widerrufen. Nach einer weiteren Vollstreckungszurückstellung vom 29.07.2020 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 02.12.2020, rechtskräftig seit dem 18.12.2020, schließlich die Vollstreckung des Strafrestes für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt bis zum 17.12.2023. Aus der mit Beschluss vom 08.03.2010 neu gebildeten Gesamtstrafe stehen noch 39 Tage Strafhaft zur Vollstreckung offen.
h) Am 22.01.2009, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Landgericht Köln (Az. 108-31/08) den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in acht Fällen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Krefeld vom 05.09.2008 (Az. 26 Ns 52/07) erkannten Einzelstrafe von zwei Monaten unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Im Übrigen blieben die ursprünglich in die aufgelöste Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.11.2006 (47 Ds 412/06) in Gestalt des Urteils des Landgerichts Aachen vom 31.08.2007 sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 05.12.2007 (45 Ds 183/07) bestehen.
Im Rahmen der Feststellungen zur Person führte das Landgericht zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten aus, dieser habe bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 25.06.2008 täglich 3-4 Gramm Haschisch konsumiert, indem er bis zu 15 Joints pro Tag geraucht habe. Zur Sache führte das Landgericht aus: „Die Angeklagten befassten sich im M.er Raum mit dem gewinnbringenden Handel von Betäubungsmitteln im Kilogrammbereich. Hierbei beschränkte sich der Angeklagte O. auf den Handel mit Marihuana, während der Angeklagte U., der zunächst als Kurierfahrer für den Angeklagten O. tätig gewesen war, sich überwiegend auf den eigenständigen Handel mit Amphetamin konzentrierte. Der Angeklagte O. bezog das von ihm gehandelte Marihuana von seinem damals in den Niederlanden ansässigen Lieferanten ‚B.‘ zum Kilogrammpreis zwischen 3.000,00 Euro und 3.500,00 Euro und verkaufte es zum Preis von 3.300 Euro bzw. 3.800,00 Euro pro Kilogramm weiter.“
Am 09.01.2013 (Az. 188 AR 171/12) wurde die Vollstreckung dieser Strafe von der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Am 17.06.2013 wurde die Zurückstellung der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Köln widerrufen.
Mit Beschluss vom 24.03.2016 stellte das Landgericht Duisburg fest, dass die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln nicht aussetzungsfähig sei.
Am 05.02.2020 wurde die weitere Vollstreckung der Reststrafe von der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 188 AR 171/12) gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Die Zurückstellung wurde am 14.04.2020 widerrufen. Nach einer weiteren Vollstreckungszurückstellung vom 29.07.2020 wurde die Vollstreckung der Reststrafe schließlich mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.10.2020 bis zum 10.11.2022 zur Bewährung ausgesetzt. Es stehen noch 383 Tage Strafhaft zur Vollstreckung offen.
i) Das Amtsgericht Lüdenscheid verurteilte den Angeklagten am 09.11.2012, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
Im Rahmen der Feststellungen führte das Amtsgericht aus: „1. Am 24.12.2012 erhielt der gesondert verfolgte N. J. 2 kg Amphetamin von dem Angeklagten. Ein Kilogramm Amphetamin, welches zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, verkaufte der Angeklagte ihm für 1.400,00 Euro, das zweite Kilo bewahrte er für den Angeklagten in seiner Wohnung auf, wobei es der Angeklagte abholen ließ und anderweitig gewinnbringend veräußerte. 2. Am 26.01.2012 übergab der Angeklagte dem gesondert verfolgten J. durch den gesondert verfolgten YV. ZK. de JK. in der Wohnung des J. in JA. 3 kg Amphetamin. Hiervon erwarb J. 1 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf zum Preis von 1.400,00 Euro. Der Rest des Amphetamins wurde von J. aufbewahrt, bis es von verschiedenen Personen auf Geheiß des Angeklagten abgeholt wurde, der es anschließend anderweitig gewinnbringend weiterverkaufte.“ Das Amtsgericht führte weiter aus, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit im offenen Vollzug befunden und sei zu den Tatzeitpunkten erneut betäubungsmittelrückfällig geworden. Die Taten habe der Angeklagte demnach zumindest auch deshalb begangen, um von dem Gewinn seinen eigenen Konsum zu decken. Zum Zeitpunkt der Verurteilung war der Angeklagte laut den Feststellungen des Amtsgerichts willens, eine stationäre Drogentherapie durchzuführen; ein Therapieplatz wurde ihm von dem Projekt P. e.V. ab Februar 2013 in Aussicht gestellt.
Die Vollstreckung der Strafe wurde durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 07.02.2013 zurückgestellt, die Zurückstellung wurde sodann widerrufen. Am 07.02.2015 war die Strafvollstreckung erledigt.
Mit Beschluss vom 20.08.2015 entschied das Landgericht Aachen (Az. 33e StVK 530/15; 200 Js 400/12 V StA Hagen), dass die Führungsaufsicht des Angeklagten nach Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht entfällt.
j) Durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern (Az. 4 KLs 6114 Js 18337/13) vom 09.07.2015, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, wobei drei Monate der Strafe aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung als vollstreckt galten. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet; zwei Monate der Freiheitsstrafe waren vor der Maßregel zu vollziehen. Die Unterbringung des Angeklagten erfolgte ab dem 30.09.2015.
Im Rahmen der Feststellungen zur Person führte das Landgericht hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten aus: „Seinen Drogenkonsum begann der Angeklagte mit der Einnahme von Cannabis. Anfangs konsumierte er kleinere Mengen und es fand kein täglicher Konsum statt. Später rauchte er dann 12 bis 15 Joints täglich. Seit seinem 18. Lebensjahr konsumiert der Angeklagte zusätzlich Kokain. Zunächst fand der Konsum über die Nasenschleimhaut statt, später rauchte er es. Vor seiner Inhaftierung im Jahr 2008 konsumierte er täglich 4-5 Gramm Kokain und zusätzlich 12 bis 20 Joints. Seinen Drogenkonsum finanzierte er durch die Begehung von Straftaten. Im Jahr 2013 absolvierte der Angeklagte nach teilweiser Haftverbüßung eine Therapie unter Zurückstellung der Strafvollstreckung, die er aufgrund der Inhaftierung wegen der verfahrensgegenständlichen Tat nicht beendete. Der Angeklagte leidet an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD 10: F12.20) und einem Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD 10 F14.20), beides gegenwärtig abstinent.“
In der Sache lag der Verurteilung entsprechend den getroffenen Feststellungen folgender Sachverhalt zugrunde: „Im Mai 2013 lernte eine Vertrauensperson des Polizeipräsidiums Westpfalz den Angeklagten unter dem Namen „AP.“ sowie den gesondert Verfolgten CO. kennen, wobei die beiden der Vertrauensperson die Lieferung von 1kg Kokain nach BD. zum Preis von 50.000,00 Euro anboten, worauf sich die Vertrauensperson auch einließ. Zum Zwecke der Umsetzung des vereinbarten Drogengeschäfts beauftragte der Angeklagte den gesondert Verfolgten AY., das Kokain in EG. bei einer Quelle des Angeklagten zu beschaffen und in der Folge gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten CO. nach BD. zu liefern. Dabei wurde ferner vereinbart, dass der gesondert Verfolgte AY. ständigen Telefonkontakt zu dem Angeklagten halten sollte. Der Angeklagte selbst konnte nicht unmittelbar handeln, da er sich in einer Therapieeinrichtung im Sinne des § 35 BtMG in Q. befand. Die gesondert Verfolgten AY. und CO. beschafften in der Folgezeit mindestens 197,8 Gramm Kokain mit anteilig 141 Gramm Kokainhydrochlorid bei dem Lieferanten des Angeklagten gemäß dessen Vorgaben. Am 18.05.2013 […] fuhren [die gesondert Verfolgten] gegen 15:45 Uhr los nach BD., wo sie gegen 17:45 Uhr eintrafen, wobei sie zuvor telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten hatten, mit dem vereinbart wurde, sich im Anschluss an die Betäubungsmittelgeschäfte bei diesem zu treffen. Vereinbart mit der Vertrauensperson war ein Treffen samt Übergabe des Kokains im Bereich des Möbelhauses QZ. im NA.-Park BD.. Dort trafen die gesondert Verfolgten gegen 18:05 Uhr ein […]. Gegen 18:19 Uhr trafen [sie] auf die Vertrauensperson und schilderten ihr, dass sie nur 200 Gramm Kokain statt des vereinbarten 1 kg Kokain dabei hätten. Dabei wurde auch über den Kaufpreis gesprochen, der nunmehr nur noch 10.000,00 Euro betragen sollte.“
Mit Beschluss vom 30.10.2018, rechtskräftig seit dem 03.01.2019, wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt durch das Landgericht Düsseldorf (Az. 055 StVK 734/18; 6114 Js 18337/13 StA BD.) für erledigt erklärt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die noch nicht vollstreckten bzw. nicht als vollstreckt geltenden Teile der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 09.07.2015, aus dem Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 02.10.2002 (Az. 46 Ls 125/02), aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 22.01.2019 (Az. 108-31/08) sowie aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Köln vom 01.06.2010 (Az. 108 Qs 22/10), mit welchem der Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 08.03.2010 (g)) klarstellend neu gefasst wurde, nicht zur Bewährung ausgesetzt, sondern deren Vollzug angeordnet werde.
Durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern (Az. 6114 Js 18337/13) vom 10.02.2020 wurde die Vollstreckung der Strafe gemäß § 35 BtMG zurückgestellt, diese Zurückstellung wurde jedoch widerrufen (vgl. unter 2. b) cc)). Durch erneute Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 22.05.2020 wurde die Vollstreckung erneut zurückgestellt.
Mit Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern (Az. 4S AR 9/20) vom 29.10.2020, rechtskräftig seit dem 04.11.2020, wurde die Vollstreckung der Reststrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit endet am 03.11.2023. Die im Falle eines Widerrufs noch zu verbüßende Reststrafe beträgt 104 Tage.
II. Der Angeklagte S.
1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26-jährige Angeklagte S. wurde am 03. April 0000 in LO. geboren. Er hat vier Geschwister, zwei Schwestern und zwei Brüder. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr zunächst das Gymnasium in RT., wo er seinen Realschulabschluss machte. Anschließend versuchte er, das Fachabitur zu absolvieren, scheiterte jedoch daran und ging von der Schule ab. Er unternahm sodann am Berufskolleg einen zweiten Versuch, das Fachabitur zu erreichen, was ihm jedoch erneut misslang. Daraufhin fing der Angeklagte eine Ausbildung zur Fachkraft Lagerlogistik in YJ. an, welche er am 23.01.2020 erfolgreich abschloss. Aufgrund finanzieller Probleme des Ausbildungsbetriebes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde der Angeklagte entgegen seinem Wunsch nicht übernommen.
Der Angeklagte lebte bis April 2020 bei seinen Eltern und zog dann mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er seit drei Jahren zusammen ist, in eine gemeinsame Wohnung in RT..
2. Ab seinem vierzehnten Lebensjahr fing der Angeklagte mit dem Glücksspiel an. Zunächst spielte er an einem Spielautomaten in einer Imbissbude, später spielte er u.a. auch Online-Spiele und nahm an Pokerrunden teil. Während seiner Ausbildungszeit gab der Angeklagte einen Großteil seines Einkommens für das Spielen aus. Schulden hat der Angeklagte jedoch keine; von seinen Gewinnen bzw. seinem Gehalt zahlte er stets zuerst seine Schulden ab, bevor er sich erneut dem Glücksspiel widmete.
Ab dem sechzehnten Lebensjahr konsumierte der Angeklagte gelegentlich – ca. einmal pro Woche – mit seinen Freunden Marihuana und Haschisch. Mit sechzehn oder siebzehn erwarb er dies auch erstmals selbst. Einen täglichen Konsum hat es nie gegeben. Mit zwanzig Jahren konsumierte der Angeklagte zum ersten Mal Kokain, was er sodann auf Partys am Wochenende wiederholte. Hierbei konsumierte er in der Regel ca. 1 Gramm alle ein bis zwei Wochen. Der Angeklagte trank zudem mehrfach pro Woche Alkohol, wobei sich der Konsum am Wochenende steigerte.
Mit der Einziehung seines Führerscheins und der Verhängung einer Sperre für die Fahrerlaubnis hörte der Angeklagte 2020 auf, illegale Betäubungsmittel und Alkohol zu konsumieren, um seinen Führerschein möglichst schnell zurückzuerhalten. Seitdem hat er keine Drogen und keinen Alkohol mehr konsumiert.
Der Angeklagte hat bisher keine Unfälle oder schwere Verletzungen erlitten, schwer erkrankt war er ebenfalls nicht. Einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung hat er sich noch nicht unterzogen.
3. Der den Angeklagten S. betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 03.01.2022 enthält zwei Eintragungen:
a) Mit Urteil vom 03.09.2018 (Az. 44 Ds 160/18), rechtskräftig seit dem 11.09.2018, verurteilte das Amtsgericht Bergheim den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. In der Sache lag der Verurteilung zugrunde, dass der Angeklagte am 08.02.2018 in M. eine Menge von 16,6 Gramm netto Marihuana, Verpackungsmaterial sowie Dealgeld in Höhe von 400,00 EUR in einer Stückelung von acht 50-Euro-Scheinen mit sich geführt hatte. Das Marihuana war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen.
b) Durch Strafbefehl vom 29.07.2020, rechtskräftig seit dem 15.08.2020, verurteilte das Amtsgericht Köln (Az. 704 Cs 170/20) den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (1,35 Promille) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen.
B.
Zur Sache
I. Fälle 1 und 26 der Anklage
Ab Anfang 2021 veräußerte der Angeklagte O. zusammen mit seinem Bruder R. O. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans gewinnbringend Kokain im Bereich D.. Er bezog es zu Mengen von fünfzig oder hundert Gramm zu einem Preis von etwa 36,00 EURO je Gramm, portionierte es in Einheiten zu je 0,6 Gramm und veräußerte diese für 50,00 EURO. Das Kokain war von guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 80% Kokainhydrochlorid (KHC). Der Angeklagte teilte sich den Erlös hälftig mit seinem Bruder und handelte, um sich aus der fortlaufenden Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang zu schaffen, mit der er insbesondere seinen Eigenkonsum an Kokain finanzierte. Sein Bruder und er teilten sich dabei die anfallenden Aufgaben wie Einkauf, Portionierung, Kundenkontakte und Abverkauf bzw. Auslieferung der Drogen.
Neben dem Angeklagten und seinem Bruder waren auch der Angeklagte S. und jedenfalls noch der frühere Mitangeklagte TZ., hinsichtlich dessen das Verfahren abgetrennt worden ist, in den Kokainverkauf involviert und schlossen sich mit dem Angeklagten O. und dessen Bruder R. Anfang 2021 zusammen, um in der Folge in einer unbestimmten Anzahl von Fällen Kokain zu veräußern. Sie nahmen Kundenbestellungen an einem dafür vorgesehenen Mobiltelefon mit der Rufnummer N01 entgegen, lieferten auf Anweisung des Angeklagten O. oder seines Bruders Kokain an Kunden aus und/oder holten ausstehende Kaufpreiszahlungen bei diesen ab und hatten Zugang zu dem Kokainvorrat, den der Angeklagte O. und sein Bruder jedenfalls überwiegend in einem Tresor in der Wohnung des Angeklagten O. in der DZ.-straße 19 in D.-M. aufbewahrten. Der frühere Angeklagte TZ. war zudem regelmäßig als Fahrer des Angeklagten O. tätig, der keinen Führerschein besaß, um Kokain an Kunden auszuliefern. Ob der Angeklagte S. und der frühere Mitangeklagte TZ. für ihre Tätigkeiten eine Entlohnung erhielten, hat sich nicht feststellen lassen.
1. Fall 1. der Anklage
Im Rahmen der Bandenabrede veräußerte der Angeklagte O. im Tatzeitraum acht Mal Kokain an die Zeugin BC. CI. (ehemals TF.) zu einem Preis von 1.000,00 EURO. Die Zeugin, die regelmäßige Kundin der Gruppierung um den Angeklagten O. war, zahlte den Kaufpreis nicht durchgängig unmittelbar bei Erhalt der Ware, sondern erhielt das Kokain auf Kommission, wobei sie den Kaufpreis dann regelmäßig – und nicht ausschließbar in jedem Fall – bei oder im Zusammenhang mit dem Erhalt des Kokains aus dem darauffolgenden Erwerb an den Angeklagten O. oder ein anderes Bandenmitglied übergab.
Im Einzelnen:
a) Fall 1. a)
Am 02.03.2021 veräußerte der Angeklagte O. im Rahmen der Bandenabrede zwanzig 0,6-Gramm-Einheiten Kokain an die Zeugin zu einem Preis von 1.000,00 EURO. Der Angeklagte lieferte das Kokain gegen 20:44 Uhr an der Wohnanschrift der Zeugin in der NN.-straße 36 in OE. aus.
b) Fall 1. b)
Am 13.03.2021 veräußerte der Angeklagte O. im Rahmen der Bandenabrede weitere zwanzig Konsumeinheiten zu je 0,6 Gramm Kokain an die Zeugin CI. zu einem Preis von 1.000,00 EURO. Bei der Übergabe des Kokains, welche um 13:49 Uhr durch den gesondert Verfolgten R. O. vor der Anschrift TN.-straße 12 in M. erfolgte, übergab die Zeugin CI. 500,00 EURO für den vorangegangenen Erwerb des Kokains im Fall 1. a).
c) Fall 1. c)
Am 26.03.2021 veräußerte der Angeklagte O. im Rahmen der Bandenabrede erneut zwanzig 0,6-Gramm-Einheiten Kokain an die Zeugin CI. zu einem Preis von 1.000,00 EURO. Bei der Übergabe, die erneut durch den gesondert Verfolgten R. O. erfolgte und die durch den Angeklagten O. organisiert wurde, übergab sie 1.000,00 EURO an ausstehenden Schulden.
d) Fall 1. d)
Am 09.04.2021 veräußerte der Angeklagte O. im Rahmen der Bandenabrede weitere zwanzig Einheiten Kokain zu je 0,6 Gramm an die Zeugin CI. zu einem Preis von 1.000,00 EURO. Die Übergabe fand gegen 21:20 Uhr durch den Angeklagten O. an einer Tankstelle an der FI.-straße in LO. statt. Die Zeugin CI. übergab bei dieser Gelegenheit 800,00 EURO an noch ausstehendem Kaufpreis.
e) Fall 1. e)
Zu einem weiteren Verkauf im Rahmen der Bandenabrede von in diesem Fall sechs Einheiten zu je 0,6 Gramm Kokain zu einem Preis von 300,00 EURO an die Zeugin CI. kam es am 29.04.2021. Das Kokain wurde von dem Angeklagten S. an die Zeugin ausgeliefert, welcher hierzu vom Angeklagten O. beauftragt worden war und das Kokain zu diesem Zweck zuvor bei dem Angeklagten O. abgeholt hatte. Der Angeklagte S., der Kenntnis davon hatte, dass er für den Angeklagten O. Kokain in der festgestellten Menge transportierte, übergab die Drogen gegen 13:00 Uhr der Zeugin CI..
f) Fall 1. f)
Am 03.05.2021 bestellte die Zeugin CI. telefonisch weitere zwanzig Einheiten Kokain zu je 0,6 Gramm bei dem Angeklagten O.. Am 04.05.2021 übergab dieser im Rahmen der Bandenabrede der Zeugin gegen 10:45 Uhr an der TN.-straße 12 in M. wenigstens neunzehn dieser Einheiten und erhielt im Gegenzug 1.000,00 EURO zur Tilgung ausstehender Schulden.
Die Zeugin wurde später im Rahmen einer Polizeikontrolle angehalten; dabei wurden neunzehn Einheiten Kokain zu je 0,6 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 97,6% sichergestellt.
g) Fall 1. g)
Am 04.05.2021 veräußerte der Angeklagte O. im Rahmen der Bandenabrede weitere zwanzig Einheiten zu je 0,6 Gramm Kokain an die Zeugin CI. zum Preis von 1.000,00 EURO, die er am Abend desselben Tages in ihren Briefkasten in der NN.-straße 36 in OE. einwarf. Den Kaufpreis für diese Menge und weitere 1.000,00 EURO zur Begleichung ausstehender Schulden aus dem vorherigen Erwerb vom 03.05.2021 hinterlegte die Zeugin CI. am 08.05.2021 in einem Briefumschlag, der mit dem Namen „EL. S.“ beschriftet war, an der Pforte des GW.-MG.-Krankenhauses in OE., wo ihn der Angeklagte S. am selben Tag abholte und das Geld anschließend dem Angeklagten O. übergab. Der Angeklagte S. nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass er Geld für den Erwerb der Drogen am 04.05.2021 transportierte und damit den Verkauf von Kokain durch den Angeklagten O. unterstützte.
h) Fall 1. h)
Am 17.05.2021 veräußerte der Angeklagte O. im Rahmen der Bandenabrede weitere zwanzig Einheiten zu je 0,6 Gramm Kokain an die Zeugin CI.. Die Zeugin übergab dem Angeklagten gegen 18:33 Uhr vor ihrer Wohnanschrift im Gegenzug 600,00 EURO an ausstehendem Kaufpreis.
2. Fall 26 der Anklage
Am 01.06.2021 gegen 06:00 Uhr verfügte der Angeklagte O. in der DZ.-straße 19 in M. über eine Menge von 100,16 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 81,8% und einer Wirkstoffmenge von 81,9 Gramm Kokainhydrochlorid sowie über Verpackungs- und Verkaufsutensilien. Das Kokain sowie die übrigen Utensilien wurden bei der an diesem Tag stattfindenden Durchsuchung sichergestellt. Zwei Drittel der Menge waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf, ein Drittel für den Eigenkonsum des Angeklagten vorgesehen.
II. Fälle 2 bis 25 der Anklage
1. Der Angeklagte S. und der vormals Mitangeklagte TZ., hinsichtlich dessen das Verfahren abgetrennt worden ist, setzten ab Frühjahr 2020 gemeinsam Marihuana im Bereich D. ab. Hierfür nutzten sie ein Verkaufshandy mit der Rufnummer N02, über das Bestellungen per Anruf oder SMS aufgegeben werden konnten. Die beiden Angeklagten wechselten sich ab mit der Entgegennahme von Bestellungen, Einkäufen von Marihuana und der Übergabe/Auslieferung an die Abnehmer. Bei größeren Mengen – ab einem Kaufpreis von 30,00 Euro – lieferten die Angeklagten das Marihuana aus, in den anderen Fällen mussten die Abnehmer sich das Marihuana abholen kommen. Sämtliche Gewinne, die der Angeklagte S. und der vormals Mitangeklagte TZ. erzielten, teilten sie – wie von vornherein geplant – hälftig untereinander auf.
Das Marihuana erwarben der Angeklagte S. und der frühere Mitangeklagte TZ. von dem gesondert Verfolgten UK. für in der Regel 7,00 EURO pro Gramm, an dessen Wohnanschrift in der MU.-straße 37 in M. sie es jeweils auf vorherige telefonische Bestellung abholten. Es wurde sodann in eine Wohnung in der DZ.-straße 12 in M. verbracht, wo es von dem Angeklagten S. oder dem früheren Mitangeklagten TZ. in Einheiten zu 0,8 Gramm portioniert und verpackt wurde.
Das Marihuana war von jedenfalls durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 10 % Tetrahydrocannabinol (i.F.: THC). Die Angeklagten veräußerten das Marihuana in Einheiten von 0,8 Gramm für 10,00 EUR pro Einheit gewinnbringend weiter. Dauerabnehmer konnten anschreiben lassen, andere Abnehmer mussten den Kaufpreis sofort bezahlen.
Der Angeklagte S. handelte, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen und damit insbesondere sein ausgeprägtes Spielverhalten zu finanzieren.
2. Im Einzelnen kam es zu den folgenden – chronologisch dargestellten – Taten in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans:
a) Fall 2 der Anklage
Am 13.03.2021 bezog der vormals Mitangeklagte TZ. bei dem gesondert Verfolgten UK. 50 Gramm Marihuana. Der Bestellung waren am selben Tag ein Telefonat und ein Austausch von SMS zwischen dem Angeklagten S. und einem Abnehmer, identifiziert als SK. KB. HP., vorausgegangen, in welchem der Abnehmer die anschließend durch den früheren Mitangeklagten TZ. georderten 50 Gramm Marihuana bestellt hatte.
b) Fall 3 der Anklage
Am 18.03.2021 erwarb der zuvor Mitangeklagte TZ. von dem gesondert Verfolgten UK. ebenfalls 50 Gramm Marihuana, um sie anschließend weiterzuveräußern. Eine Teilmenge wurde sodann durch den Angeklagten S. an den Abnehmer FH. verkauft und übergeben.
c) Fall 11 der Anklage
Am 30.03.2021 bezog der Angeklagte S. bei dem gesondert Verfolgten UK. 50 Gramm Marihuana, die gewinnbringend weiterveräußert wurden.
d) Fall 6 der Anklage
Am 03.04.2021 bestellte der vormals Mitangeklagte TZ. nach vorheriger Absprache mit dem Angeklagten S. bei dem gesondert Verfolgten UK. mindestens fünf Gramm Marihuana. Das Marihuana wurde sodann von dem Angeklagten S. abgeholt und am selben Tag an einen unbekannten Abnehmer ausgeliefert.
e) Fall 13 der Anklage
Am 07.04.2021 bestellte der Angeklagte S. oder der frühere Mitangeklagte TZ. per SMS über das Verkaufshandy bei dem gesondert Verfolgten UK. 50 Gramm Marihuana, welche der Angeklagte S. dort abholte, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern.
f) Fall 14 der Anklage
Am 17.04.2021 erwarb der Angeklagte S. von dem gesondert Verfolgten UK. 50 Gramm Marihuana, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern.
g) Fall 21 der Anklage
Am 22.04.2021 kaufte der Angeklagte S. bei dem gesondert Verfolgten UK. 70 Gramm Marihuana, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern.
h) Fall 15 der Anklage
Am 25.04.2021 erwarb der Angeklagte S. von dem gesondert Verfolgten UK. 30 Gramm Marihuana. Das Marihuana sollte an einen unbekannten Abnehmer gewinnbringend verkauft werden, der zuvor über das Verkaufshandy 30 Gramm Marihuana bestellt hatte.
i) Fall 22 der Anklage
Am 30.04.2021 bestellte der Angeklagte S. bei dem gesondert Verfolgten UK. 200 Gramm Marihuana, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern. Ein Teil des Marihuanas war zum gewinnbringenden Weiterverkauf an den Abnehmer RZ. bestimmt, dem der Angeklagte S. dieses im Anschluss an den Erwerb auslieferte. Der Abnehmer RZ. bezahlte hierfür 500,00 EUR.
j) Fall 8 der Anklage
Am 03.05.2021 erwarb der vormals Mitangeklagte TZ. von dem gesondert Verfolgten UK. 50 Gramm Marihuana, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern.
k) Fall 17 der Anklage
Am 06.05.2021 kaufte der Angeklagte S. bei dem gesondert Verfolgten UK. 50 Gramm Marihuana, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern.
l) Fälle 23 bis 25 der Anklage
Am 17.05.2021 (Fall 23) und am 28.05.2021 (Fall 24) erwarb der Angeklagte S. von dem gesondert Verfolgten UK. jeweils 100 Gramm Marihuana, um dieses gewinnbringend weiterzuveräußern. Auch am 31.05.2021 (Fall 25) bezog der Angeklagte S. bei dem gesondert Verfolgten UK. 100 Gramm Marihuana. Der anschließende gewinnbringende Abverkauf erfolgte durch den früheren Mitangeklagten TZ..
III. Die Angeklagten O. und S. waren bei der jeweiligen Tatbegehung uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
C.
Beweiswürdigung
I. Fall 1
1. Einlassungen
a) Der Angeklagte O. hat sich durch eine zu eigen gemachte Verteidigererklärung am dritten Hauptverhandlungstag überwiegend geständig zu den Fällen 1 und 26 eingelassen; lediglich die bandenmäßige Begehung hat er bestritten.
Der Angeklagte hat eingeräumt, die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Kokaingeschäfte gemeinsam mit seinem Bruder R. O. getätigt und hierzu das Mobiltelefon mit der Rufnummer N01 genutzt zu haben. Aufgrund seines „blitzartig“ gestiegenen Kokainkonsums ab Januar 2021 habe er keine andere Möglichkeit gesehen, diesen zu finanzieren. Gemeinsam mit seinem Bruder habe der Angeklagte bei verschiedenen Anbietern in LO. und EG. Kokain besorgt, wobei ein Gramm Kokain bei einer Abnahme von mindestens 100 Gramm 36,00 EURO pro Gramm gekostet habe. Veräußert hätten sie es sodann für 50,00 EURO pro 0,6-Gramm-Einheit. Das Kokain Gewinn, das nach Abzug für seinen Eigenbedarf noch übrig geblieben sei, habe er mit seinem Bruder für den gewinnbringenden Weiterverkauf paritätisch geteilt.
Der Angeklagte hat weiter geschildert, er habe mit dem Mitangeklagten S. und dem vormals Mitangeklagten TZ. viel in der „Bude“ in der DZ.-straße 12 abgehangen und dort mit diesen Party gemacht. Die Wohnung sei von ihm jedoch weder angemietet worden noch habe er auf eine Anmietung hingewirkt. Er habe auch keinerlei Miete dafür bezahlt und auch kein Kokain dort gelagert. Das Kokain habe er vielmehr ausschließlich in einem Tresor zu Hause aufbewahrt, in der DZ.-straße 19 in M.. Die Wohnung in der DZ.-straße 12 habe es bereits gegeben, als er wieder angefangen habe zu konsumieren. Es sei praktisch für ihn gewesen, dort konsumieren zu können, weil die Wohnung gegenüber von seinem Zuhause gewesen sei, wo er wegen seiner Familie und seines Sohnes nicht habe konsumieren können.
Die ihm vorgeworfenen Verkäufe an die Zeugin CI. habe er getätigt. Die in der Anklageschrift beschriebenen Mengen und Preise kämen hin, auch wenn er sich an sämtliche Einzelheiten nicht immer genau erinnern könne.
Hinsichtlich Fall 1. g) sei aber mitzuteilen, dass nicht sein Bruder R., sondern er selbst das Kokain am Krankenhaus in PC. habe übergeben sollen; er selbst sei dort vor Ort gewesen. Er habe dann jedoch einen Streifenwagen bemerkt, sodass es nicht zu einer Übergabe gekommen sei.
Der Angeklagte hat weiter eingeräumt, dass er in Ermangelung eines eigenen Führerscheins hin und wieder von einem der Mitangeklagten (S. und TZ.) mitgenommen worden sei. Dies sei jedoch ausschließlich gelegenheitsabhängig erfolgt und aus Gefälligkeit. Eine Gegenleistung habe es hierfür nicht gegeben. Weder hätten die Mitangeklagten finanziell von seinen Geschäften profitiert noch in irgendeiner anderen Weise, etwa durch unentgeltliche Abgabe von Kokain, Spritgeld oder ähnliches.
Er hat weiter zugegeben, dass wenige Tage nach der Geschichte mit dem Krankenhaus der Mitangeklagte S. für ihn Geld bei der Zeugin CI. abgeholt habe. Man sei gemeinsam beim Friseur inLO. gewesen, wobei der Mitangeklagte S. es eilig gehabt habe, weil er noch etwas anderes vorgehabt habe, weswegen er zuerst an die Reihe gekommen und sodann weggefahren sei. Der Angeklagte O. habe ihn daher gebeten, nach seiner Erledigung – wobei er sich nicht mehr erinnern könne, was genau der Mitangeklagte zu erledigen hatte – den Umschlag abzuholen, weil er selbst nach seinem Friseurbesuch ohne Führerschein und Mitfahrgelegenheit nicht mehr nach PC. habe kommen können. Den Umschlag habe der Angeklagte am nächsten oder übernächsten Tag vom Mitangeklagten S. erhalten. Dieser habe dafür weder Geld, Spritgeld oder sonst etwas erhalten.
Der Angeklagte hat im Rahmen der Verteidigereinlassung betont, dass er den Mitangeklagten S. und TZ. keinerlei Befehle oder Weisungen erteilt habe und dass die beiden an seinen Geschäften weder finanziell oder in sonst einer Weise beteiligt gewesen seien oder anderweitig davon profitiert hätten. Sie hätten für ihn auch keine Drogen verkauft oder beschafft.
Das Kokain habe der Angeklagte zur Finanzierung seines eigenen Konsums verkauft und nicht, um hieraus einen gehobenen oder ausschweifenden Lebensstil zu finanzieren.
b) Der Angeklagte S. hat sich am dritten Hauptverhandlungstag insoweit geständig eingelassen, als er angegeben hat, er habe im Fall 1. e) das Kokain auf Bitten O. an die Zeugin CI. ausgeliefert. Dabei habe er gesehen, dass es sich um sechs Bubbles mit Kokain gehandelt habe. Er sei gerade mit einem Jungen im Auto gewesen, als der Angeklagte O. angerufen und ihn gefragt habe, ob er unterwegs sei und etwas für ihn ausliefern könne. Da er sowieso in der Nähe gewesen sei, habe er das Kokain schnell abgeholt und der Zeugin gebracht.
Hinsichtlich Fall 1. g) hat der Angeklagte eingeräumt, er habe – ebenfalls auf Bitten PO. – einen Umschlag beim Krankenhaus in PC. abgeholt, dabei jedoch nicht darüber nachgedacht und nicht positiv gewusst, worum es gegangen und was darin gewesen sei.
Im Übrigen habe er mit dem Kokaingeschäft der Brüder O. nichts zu tun gehabt, er sei mit R. und XF. O. nur befreundet gewesen. Zwar habe er gewusst, dass die beiden etwas verkaufen, er habe jedoch keine Details gekannt.
2. Die (teil-)geständigen Einlassungen der Angeklagten fügen sich hinsichtlich der einzelnen Veräußerungen zum weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, soweit sie mit den Feststellungen übereinstimmen.
a) Die Angaben der Angeklagten werden zunächst bestätigt durch die Aussage der Zeugin CI. im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 01.06.2021. Die Zeugin hat die Tatabläufe, die Preise und Mengen sowie die Personen, mit denen sie bei den der Kokainverkäufen Kontakt gehabt hat, in der Vernehmung glaubhaft geschildert.
aa) Sie hat insoweit bekundet, die Telefonnummer eines „EL. GL.“ von einer Bekannten namens FK. bekommen zu haben, um bei diesem Kokain zu bestellen. Ende Oktober 2020 habe sie ihn zum ersten Mal telefonisch kontaktiert, woraufhin er zu ihr gekommen sei und ihr Kokain verkauft habe. Der Kontakt sei auch in der Folgezeit per Telefon erfolgt. Sie habe das Kokain immer von zwei Brüdern erhalten, welche türkischer Abstammung gewesen seien. Einer der Brüder sei Ende bis Mitte 30, etwas korpulent, habe nicht mehr volles Haar, einen Dreitagebart und dunkle Haare, keine Brille und keine Tätowierungen, der andere Bruder sei kleiner gewesen. Die beiden sähen sich sehr ähnlich. Einmal habe ihr jedoch ein junger Mann das Kokain übergeben. Die Übergaben hätten entweder an ihrer Wohnanschrift oder in M., unter anderem in der Nähe der UP. Tankstelle oder an zwei Adressen, welche ihr der Verkäufer genannt habe, stattgefunden. Ungefähr ab Ende Januar 2020 hätten sie sich darauf geeinigt, dass sie bei künftigen Bestellungen jeweils zwanzig Konsumeinheiten beziehen werde. Diese habe sie sodann regelmäßig, alle drei bis vier Wochen, über die Telefonnummer des „EL. GL.“ bestellt und auf Kommission bekommen. Sie habe für eine Einheit immer fünfzig Euro bezahlt, das Geld habe sie dem Verkäufer jeweils im Nachhinein gegeben. Im Januar habe sie somit einmal 10 Konsumeinheiten gekauft und zusätzlich zwanzig Konsumeinheiten Ende Januar. Im Februar habe sie ebenfalls zwanzig Konsumeinheiten bekommen, sie hätte sich da am GP. TT. in OE. mit dem jüngeren, kleineren der beiden Brüder zur Übergabe getroffen und auf Kommission für 1.000,00 EURO gekauft, wobei sie einen Teilbetrag bezahlt habe, von dem sie denke, dass es der Bezahlung einer vorigen Lieferung gedient habe.
Bezogen auf den unter B. I. 1 dargestellten Tatzeitraum hat die Zeugin dann folgendes geschildert:
Im März habe sie erneut zwanzig Konsumeinheiten auf Kommission erworben, die sie größtenteils weiterveräußert habe für 70,00 EURO je Einheit. Im April habe sie zwei Mal Kokain gekauft, einmal Anfang April und einmal Ende April. Bei einer der Lieferungen habe sie wieder zwanzig Konsumeinheiten erhalten, bei der anderen Lieferung sei die Menge kleiner gewesen, sie habe da nur drei oder vier Einheiten gekauft. Für die kleine Menge sei sie nach M. gefahren, weil der Verkäufer dafür nicht zu ihr habe kommen wollen. Am 04.05.2021 habe sie erneut zwanzig Einheiten von dem kleineren Bruder bekommen, den anderen Bruder habe sie zuletzt nicht mehr gesehen. Sie sei nach M. gefahren, um die Drogen an einer bestimmten Adresse abzuholen. Das Kokain sei dort aus dem ersten OG aus dem Fenster geworfen worden. Sie sei dann mit dem Kokain zurückgefahren und dabei auf der Autobahn kontrolliert worden, wobei neunzehn Konsumeinheiten gefunden worden seien. Auf dem Weg habe sie keine Einheit konsumiert. Nach der Sicherstellung der neunzehn Kokaineinheiten habe sie erneut Kontakt zu den Verkäufern aufgenommen und zwanzig neue Konsumeinheiten bestellt. Sie habe diese nach ihrer Spätschicht nach Hause geliefert bekommen. Das Geld habe sie vorher auf ihrer Arbeitsstelle in einen Umschlag gepackt und mit einem Namen beschriftet. Ihr seien ein Vor- und ein Nachname genannt worden, die sie auf den Umschlag schreiben solle. Das Geld sei dann gegen Abend abgeholt worden. Nach dem Verkauf vom 04.05.2021 habe sie noch ein letztes Mal zwanzig Konsumeinheiten gekauft.
bb) Die Angaben sind glaubhaft. Die Zeugin hat sich durch ihre Aussage, in der sie auch den Weiterverkauf des Kokains einräumte, schwer belastet. Eine überschießende Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten, die sie namentlich nicht genannt hat, ist in ihrer Aussage nicht zutage getreten, zudem sind ihre Angaben schlüssig und in sich widerspruchsfrei.
b) Die Angaben der Angeklagten werden zudem bestätigt durch die Aussage des Zeugen YN. im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 07.07.2021. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, mehrmals Kokain gekauft zu haben. Er habe monatlich 500,00 EURO für Kokain ausgegeben, wobei er nicht wisse, wie viel eine einzelne Portion gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, wie oft er Kokain eingekauft habe und an welchen konkreten Daten das geschehen sei. Der Begriff „Bier“ im Rahmen der telefonischen Kommunikation mit den Verkäufern habe für Kokain gestanden. Der Zeuge sei beliefert worden von dem Angeklagten O., manchmal auch von YC.. Im Zeitraum von Februar bis Mai 2021 habe ihn auch der Bruder des Angeklagten O. drei oder vier Mal beliefert. Er habe ein bis zwei Konsumeinheiten, also 50,00 bis 100,00 EURO, als Kredit bekommen können. Die Übergabe des Kokains habe immer am Kiosk HA. in RT. KH. stattgefunden.
Im Rahmen der durchgeführten Wahllichtbildvorlage hat der Zeuge den Angeklagten O. identifiziert. Er hat zudem den Bruder des Angeklagten, R. O., wiedererkannt. Darüber hinaus hat er den Angeklagten S. wiedererkannt und bekundet, dass auch dieser ihn ein paar Mal beliefert habe, ohne dabei dessen Namen nennen zu können. Auf Nachfrage des vernehmenden Polizeibeamten, ob der Zeuge den Namen „EL.“ im Zusammenhang mit den Kokainverkäufen schon mal gehört habe, hat der Zeuge sodann erklärt, die von ihm wiedererkannte Person sei der EL..
c) Die Angaben der Angeklagten sowie die Schilderungen der Zeugen werden weiter gestützt durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. Im Rahmen der Hauptverhandlung haben die Angeklagten jeweils eingeräumt, in den einzelnen abgehörten Telefongesprächen richtig identifiziert worden zu sein. Aus der Telekommunikationsüberwachung ergibt sich für die einzelnen Kokain-Verkäufe Folgendes:
aa) Fall 1. a)
Aus der Überwachung der Rufnummer N01 ergibt sich, dass die Zeugin CI. am 02.03.2021 um 20:21:12 Uhr eine SMS geschrieben hat, in welcher sie mitteilt, dass sie aus der Klinik raus sei und es passe. Um 20:40:03 Uhr erkundigt sich die Zeugin sodann, wann er da sei. Daraufhin erhält sie um 20:40:44 Uhr die Antwort „4 Minuten“. Hieraus lässt sich in Zusammenschau mit der Aussage der Zeugin CI. und der geständigen Einlassung des Angeklagten O. folgern, dass die Zeugin –wie vorab vereinbart – dem Angeklagten Bescheid gibt, ab wann sie für eine Übergabe verfügbar ist. Der Angeklagte kündigt ihr sodann an, in vier Minuten da zu sein, um ihr das Kokain auszuliefern.
Dafür, dass es sich bei dem Kommunikationspartner der überwachten Rufnummer N01 um die Zeugin TF. handelte, spricht neben ihren Angaben auch der Umstand, dass die Kommunikation über die Mobilfunknummer geführt wurde, die die Zeugin bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung als ihre Erreichbarkeit angeben hat und dass sie von der Polizei als Inhaberin dieses Anschlusses ermittelt wurde. Das Mobiltelefon mit der Rufnummer N01 wurde bei den Durchsuchungsmaßnahmen am 01.06.2021 im Zimmer des Angeklagten O. gefunden.
bb) Fall 1. b)
Am 13.03.2021 um 02:05:09 Uhr hat die Zeugin CI. eine SMS auf das Verkaufshandy mit der Rufnummer N01 geschickt, in welcher sie sich erkundigt, ob sie sich morgen treffen könnten. Sie kündigt zudem an, schon mal die Hälfte zahlen zu wollen, da noch nicht alles bezahlt worden sei. Gleichzeitig teilt sie mit, auch neues zu brauchen, wenn es geht, auch 20. Komplett abrechnen könne man dann Anfang April. Sie erhält daraufhin um 02:06:14 Uhr die Antwort „Ok“. Am nächsten Morgen um 10:01:31 Uhr erkundigt die Zeugin CI. sich ebenfalls per SMS, wann man sich treffen könne. Ohne eine Antwort zu erhalten, fragt die Zeugin per SMS um 11:23:09 Uhr nach, ob sie sich in der Mitte entgegen kommen könnten, was sie in einer weiteren SMS von 11:23:39 Uhr mit der Frage „BI.?“ konkretisiert. Sie erhält daraufhin um 11:24:39 Uhr die Antwort: „Komm du bitte QI.“, woraufhin sie mit „Ok“ antwortet. Sie teilt sodann als Uhrzeit 13:00 Uhr mit, was ihr bestätigt wird. In einem Telefongespräch, das um 12:54:34 Uhr stattgefunden hat, teilt die Zeugin dem Bruder des Angeklagten, R. O., mit, dass sie gerade erst losgefahren sei. Um 13:34:53 kündigt sie per SMS an, in 10 Minuten da zu sein, woraufhin ihr um 13:37:59 Uhr geschrieben wird, sie solle in die DZ.-straße 12 kommen. Um 13:49:28 Uhr schickt die Zeugin eine weitere SMS und teilt mit, dass sie da sei.
Aus dieser Kommunikation wird in einer Zusammenschau mit der Zeugenaussage sowie den Angaben des Angeklagten O. deutlich, dass die Zeugin am 13.03.2021 erneut zwanzig Einheiten Kokain bestellte und für die Übergabe der 13:03:2021 um 13:00 Uhr vereinbart wurde. Bei dieser Übergabe sollten Schulden aus vorherigen Lieferungen bezahlt werden. Die Zeugin spricht von der „Hälfte“, was darauf schließen lässt, dass sie 500,00 EURO bezahlen wollte, da sie stets zwanzig Einheiten bestellte – wie sich insbesondere auch aus der zum nächsten Fall darzustellenden Kommunikation ergibt – und hierfür immer 1.000,00 EURO bezahlte. Letztlich verspätete die Zeugin sich, sodass es bei ihrer Ankunft gegen 13:49 Uhr zu der Übergabe von zwanzig Einheiten Kokain und 500,00 EURO gekommen ist.
Die Kommunikation fügt sich im Übrigen dazu, dass die Zeugin CI. von dem Angeklagten O. und seinem Bruder R. Kommission eingeräumt bekam und bei der Entgegennahme einer neuen Kokainlieferung die vorhergegangene zumindest teilweise bezahlte.
cc) Fall 1. c)
Am 26.03.2021 um 17:23:49 Uhr erkundigt sich die Zeugin CI. per SMS, ob der Verkäufer am selben Tag Zeit habe. Sie könne 1.000,00 EURO zurückgeben und den Rest dann am 31. Sie erhält daraufhin die Antwort, dass das kein Problem sei und um wie viel Uhr man sich treffen solle. Die Zeugin fragt sodann nach, ob der Verkäufer zu ihr komme, dann solle er um 22:30 Uhr da sein. Für den Rest würde sie dann kommen. Nachdem dies vom Verkäufer bestätigt wird, fragt die Zeugin per SMS, ob dieser ihr dann wie immer mitbringe, woraufhin der Verkäufer fragt, wie viel sie immer nehme. Die Zeugin antwortet mit „20“. Um 22:00:40 teilt die Zeugin per SMS mit, sie habe jetzt Feierabend und sei auf dem Weg. Daraufhin fragt der Verkäufer sie, ob sie nicht zum GP. TT. kommen könne, was die Zeugin bestätigt. Der Verkäufer teilt um 22:22:30 Uhr mit, da zu sein, woraufhin die Zeugin schreibt, sie sei gerade erst los, sie habe noch einen Notfall gehabt. Auf die Frage, wie lange sie brauche, antwortet sie mit „15 Minuten“. Die Zeugin schreibt um 22:42:02 Uhr sodann, sie sei fast da und gehe dann zum Geldautomaten. In einem Telefongespräch, das um 22:42:19 Uhr stattgefunden hat, sagt der Angeklagte O. seinem Bruder R., dass neben der Tankstelle ein Geldautomat sei, da gehe sie erst Geld holen, das habe sie zuletzt auch gemacht. R. teilt dem Angeklagten mit, dass er direkt daneben stehe. Der Angeklagte sagt ihm, dass „die“ jetzt komme, R. kenne ja ihr Auto. Um 22:46:23 Uhr schreibt die Zeugin eine SMS, in welcher sie mitteilt, jetzt da zu sein, was ihr bestätigt wird.
Aus den SMS sowie dem Telefonat zwischen dem Angeklagten O. und seinem Bruder lässt sich nachvollziehen, dass die Zeugin erneut zwanzig Einheiten Kokain bestellte und im Gegenzug 1.000,00 EURO an ausstehenden Schulden beglich. Hierzu vereinbarte sie mit dem Angeklagten eine Uhrzeit und einen Übergabeort, welche im Laufe des Abends weiter konkretisiert wurden. Der Angeklagte wies sodann seinen Bruder an, das Kokain zu überliefern und im Gegenzug das Geld der Zeugin entgegenzunehmen. Sein Bruder sollte hierzu zu dem Geldautomaten gehen. Die Übergabe fand letztlich gegen 22:46:41 Uhr statt.
dd) Fall 1. d)
In einem Telefongespräch, das am 09.04.2021 um 12:19:12 Uhr stattgefunden hat, vereinbaren die Zeugin CI. und der Angeklagte O. ein Treffen für viertel vor 11 an der Tankstelle. Die Zeugin könne 800,00 EURO Schulden bezahlen. Um 16:14:22 Uhr kündigt die Zeugin per SMS an, sie könne eventuell schon eher kommen und gebe nochmal Bescheid. Um 19:07:31 Uhr teilt sie sodann mit, um 21:00 da zu sein, wobei sie sodann um 20:53:18 Uhr wiederum mitteilt, sich zu verspäten. Um 21:18:33 schreibt die Zeugin, sie sei jetzt da, woraufhin sie die Antwort erhält: „1 Min“.
Daraus lässt sich schließen, dass die Zeugin und der Angeklagte sich nach voriger Absprache gegen 21:19 trafen und der Angeklagte hierbei der Zeugin Kokain übergab, während die Zeugin ihm 800 EURO zahlte. Dass das Treffen inLO. stattfand, ergibt sich aus einem überwachten Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und dem Abnehmer UM. um 21:12:17 Uhr. In diesem teilt der Angeklagte dem Abnehmer mit, er könne jetzt nicht zu ihm nach M. kommen, da er sich aktuell inLO. befinde, er könne aber EL. vorbeischicken.
Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass sich aus dem Wortlaut des Gespräches keine unmittelbare Bestellung von neuem Kokain ergibt, sondern wörtlich nur über die Begleichung von Schulden in Höhe von 800,00 EURO gesprochen wurde. Der Angeklagte hat den Verkauf jedoch eingeräumt und auch die Zeugin hat bekundet, Anfang April erneut zwanzig Einheiten Kokain gekauft zu haben. Zudem ist kein Fall bekannt geworden, in dem die Zeugin und der Angeklagte sich ausschließlich zwecks einer Geldübergabe getroffen hätten. Soweit es im Fall 1. g) zu einer isolierten Übergabe bzw. Abholung des Geldes gekommen ist, war dies den besonderen Gegebenheiten in diesem Fall geschuldet, insbesondere der Anwesenheit eines Polizeifahrzeugs bei der eigentlichen geplanten Übergabe von Kokain und Kaufgeld. Aus diesen Gründen ist die Kammer überzeugt, dass die Zeugin bei dem Treffen an der Tankstelle zwanzig Einheiten Kokain erhalten und im Gegenzug 800,00 EURO Schulden beglichen hat.
ee) Fall 1. e)
Am 29.04.2021 teilt die Zeugin per SMS mit, noch kein Geld erhalten zu haben, aber um 11:45 nochmal nach M. kommen zu wollen – wobei sie die Uhrzeit anschließend auf 12:30 ändert. Auf die Frage, wann sie da sei, antwortet sie um 12:31:49 Uhr „In 35 Minuten“ und bittet darum, 6 zu machen, was ihr bestätigt wird. Um 12:49:31 Uhr schreibt sie erneut und kündigt an: „20 min muss dann direkt weiter zur Klinik“. In einem Telefongespräch um 13:02:45 Uhr sagt der Angeklagte S. zum Angeklagten O.: „Wirf mal runter“. Der Angeklagte O. teilt dem Angeklagten S. mit, er solle auch zu GZ., aber erstmal zu der fahren, die müsse weg. Um 13:07:05 Uhr teilt die Zeugin per SMS mit, da zu sein, was mit „Ok“ bestätigt wird.
Die Überwachung bestätigt insoweit, dass die Zeugin sechs Einheiten Kokain bestellte, welche der Angeklagte S. beim Angeklagten O. abholte und anschließend an die Zeugin übergab. Zwar hat die Zeugin in ihrer Aussage geschildert, drei oder vier Gramm bestellt zu haben. Da sie jedoch eindeutig von zwei Bestellungen im April, davon einer Bestellung von zwanzig Einheiten und einer zweiten deutlich kleineren Bestellung, spricht und sich zudem in Retrospektive erkennbar nicht sicher ist, wie groß die Menge genau gewesen ist, was sich durch das Wort „oder“ zeigt, kann davon ausgegangen werden, dass die kleinere Menge tatsächlich sechs Einheiten darstellte, wie sie selbst es in der SMS schreibt.
Der Hinweis des Angeklagten O. darauf, dass der Angeklagte S. erst zu „der“ fahren solle, da „die“ weg müsse, fügt sich zu der SMS der Zeugin, in welcher sie mitteilt, direkt weiter zur Klinik zu müssen; offensichtlich hatte die Zeugin es eilig, weshalb der Angeklagte S. erst die Zeugin und sodann einen weiteren Abnehmer bedienen sollte. Das Kokain, welches der Angeklagte S. beim Angeklagten O. abholte, wurde von diesem offenbar aus dem Fenster nach unten geworfen.
ff) Fall 1. f)
In einem Gespräch vom 03.05.2021 um 13:07:50 Uhr teilt die Zeugin CI. dem Angeklagten O. mit, dass ihr Geld immer noch nicht da sei, sie aber 1.000,00 EURO vorbeibringen könne. Die beiden einigen sich darauf, dass die Zeugin am 04.05.2021 gegen 09:00 bis 09:30 Uhr vorbeikommen soll. Um 14:27:30 Uhr fragt die Zeugin per SMS, ob sie die neuen 20 dann mitnehmen solle oder erst ein paar. Sie erhält daraufhin die Antwort: „morgen früh kannst mitnehmen“. Am 04.05.2021 um 10:12:51 Uhr ruft die Zeugin den Angeklagten O. über das Verkaufshandy an und teilt mit, in 30 Minuten da zu sein. Der Angeklagte bestellt sie zur Anschrift DZ.-straße 12. Um 10:45:38 Uhr schreibt die Zeugin, dass sie da sei.
Daraus ergibt sich, dass die Zeugin am 04.05.2021 einerseits 1.000,00 EURO Schulden bezahlte und andererseits erneut Kokain auf Kommission erhielt, ihrer Vorstellung nach zwanzig Einheiten.
Dieses Beweisergebnis fügt sich zu der Strafanzeige, dem Sicherstellungsprotokoll und dem Durchsuchungsbericht vom 04.05.2021, wonach die Zeugin CI. auf dem Rückweg von M. auf der BAB 4 von der Polizei kontrolliert wurde, wobei eine Menge von insgesamt 11,07 Gramm Kokain in neunzehn bubbles in einer Plastiktüte aufgefunden und sichergestellt wurde. Aus dem Spurensicherungsbericht und dem daktyloskopischen Kurzgutachten vom 15.06.2021 ergibt sich eine Fingerspur des gesondert Verfolgten R. O. auf der Plastiktüte.
Laut dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen YM. vom Landeskriminalamt NRW vom 01.06.2021 betrug der Wirkstoffgehalt des Kokains 97,6 %, sodass es sich bei dem sichergestellten Kokain um eine Gesamtwirkstoffmenge von 10,8 Gramm Kokainhydrochlorid handelte.
gg) Fall 1. g)
(1) Die objektiven Abläufe lassen sich im Sinne der getroffenen Feststellungen anhand der Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen nachvollziehen.
Aus dem am 04.05.2021 um 11:47:20 beginnenden Gespräch zwischen der Zeugin CI. und dem Angeklagten O. lässt sich die erneute Bestellung von zwanzig Einheiten Kokain nachvollziehen. Als Treffpunkt wird insoweit in einem zweiten Gespräch, welches laut dem polizeilichen Gesprächsprotokoll zwischen der Zeugin und dem gesondert Verfolgten R. O. geführt wird, das Krankenhaus, in dem die Zeugin arbeitet, vereinbart. Die Zeugin schickt daraufhin die Adresse und bittet um 14:40:15 Uhr per SMS um eine „unauffällige Verpackung, z.B. Schokoladenpackung“. Um 19:07:32 Uhr erhält die Zeugin sodann eine SMS, es sei ein Polizeiauto da und der Angeklagte sei daher wieder weggefahren.
Daraufhin fragt die Zeugin per SMS um 19:13:22, ob er es ihr stattdessen in den Briefkasten legen könne, woraufhin sie die Antwort erhält, ein Kollege könne das gegen 22 Uhr erledigen. Bereits um 19:44:52 Uhr, kurz nachdem sie ihre Adresse per SMS geschickt hat, erhält die Zeugin sodann eine weitere SMS, dass er das Kokain in ihren Briefkasten geschmissen habe.
Entgegen dem Inhalt des Gesprächsprotokolls handelte es sich bei dem Gesprächspartner der Zeugin nicht um den gesondert Verfolgten R. O., sondern um den Angeklagten O.. Dies ergibt sich zum einen aus der entsprechenden Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat glaubhaft dargelegt, dass er selbst zum Krankenhaus gefahren sei, dort die Polizei gesehen habe und daraufhin wieder weggefahren sei. Er habe sodann das Kokain in den Briefkasten der Zeugin geworfen. Diese Angaben fügen sich auch zu dem Telefongespräch zwischen den beiden Brüdern O. um 19:45:17 Uhr, ca. eine halbe Minute nachdem der Zeugin mitgeteilt wurde, das Kokain sei in ihren Briefkasten geworfen worden. In dem Telefongespräch teilt der Angeklagte seinem Bruder mit, dass „sie“ gerade von OE. – wo sich das Krankenhaus der Zeugin befindet – zurückfahren. R. teilt wiederum mit, er selbst fahre gerade ausLO. zurück. Es ist daher fernliegend, dass letzterer dennoch um 19:07 Uhr am Krankenhaus und sodann um 19:44 Uhr bei der Wohnanschrift der Zeugin in OE. gewesen sein soll.
In einer SMS um 19:45:58 fordert der Angeklagte O. die Zeugin sodann auf, am Freitag die ausstehenden 2.000,00 EURO zu bezahlen. Die Vereinbarung bezüglich der Übergabe durch den Angeklagten S. lässt sich ebenfalls aus der Kommunikation zwischen der Zeugin und dem Angeklagten O. vom 07.05.2021 bis zum 08.05.2021 nachvollziehen. Letztlich einigen sich die Zeugin und der Angeklagte darauf, dass die Zeugin das Geld in einem Umschlag an der Krankenhauspforte hinterlegt, wo dieser auf den Namen „EL. S.“ abgeholt werden kann. Bei einem Anwahlversuch bei der Zeugin CI. vom 08.05.2021 um 17:03:23 ist der Angeklagte S. im Hintergrund zu hören; ca. zwei Minuten später wird eine SMS vom Verkaufshandy an die Zeugin CI. mit den Worten „Hat geklappt“ versandt.
Das Beweisergebnis wird weiter gestützt durch ein Lichtbild, welches die Zeugin auf ihrem Mobiltelefon gespeichert hatte und welches einen Briefumschlag mit dem Namen „EL. S.“ zeigt.
(2) Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass sich in dem Umschlag, den der Angeklagte S. abholte, 2.000 EURO befanden und dass ein Teil davon jedenfalls ein Teil des Kaufpreises für die am 04.05.2021 erworbenen 12g Kokain war. Diese Überzeugung beruht auf folgenden Überlegungen:
Zunächst hat der Angeklagte O. dazu angegeben, in dem Umschlag habe sich Geld befunden. Dass es sich um 2.000 EURO handelte, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte O. – oder sein Bruder R. – ausweislich der SMS vom 04.05.2021 um 19:45:58 („komm bitte Freitag brauche die zwei Freitag“) und den ausgetauschten SMS vom 07.05.2021 um 18:51:37 Uhr und 19:01:00 Uhr (CI.: „Bis wann brauchst Du es spätestens?“, O.: „Morgen 155 Uhr“) auf das Geld angewiesen und nicht mehr bereit war, Kommission zu geben. Zudem waren nach der Übergabe am 08.05.2021 „nur“ noch 600 EURO offen, wie sich aus dem Gespräch vom 17.05.2021 um 12:45:30 Uhr ergibt, in dem der Angeklagte O. diese Zahl auf Frage der Zeugin CI. nach dem, was sie ihm noch geben müsse, nennt. Hätte die Zeugin CI. am 08.05.2021 nicht wenigstens einen Teil des Kaufpreises für das am 04.05.2021 erworbene Kokain gezahlt, hätten aber mindestens 1.000 EURO offen sein müssen.
(3) Die Kammer ist ferner überzeugt davon, dass der Angeklagte S., der dies in Abrede gestellt hat, jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass er Geld für den Erwerb der Drogen am 04.05.2021 transportierte und damit den Verkauf von Kokain durch den Angeklagten O. unterstützte. Der Angeklagte S. war, wie unter 3. näher darzulegen ist, Teil der Gruppierung um den Angeklagten O., die sich mit dem Verkauf von Kokain beschäftigte. Schon dies legt sein Wissen darum, was er in dem Umschlag transportierte und worum es sich dabei handelte, nämlich einen Teil des Kaufpreises für das am 04.05.2021 veräußerte Kokain, nahe. Hinzu kommen die Umstände der Übernahme des Umschlages, die Abholung in einem Krankenhaus in OE., die jedenfalls für den in die Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten O. eingeweihten Angeklagten S. ein deutlicher Hinweis auf die Abwicklung eben eines solchen Betäubungsmittelgeschäfts sein mussten, da nicht erkennbar ist, worum es sich sonst gehandelt haben sollte. Schließlich hat es auch aus Sicht des Angeklagten S. nahegelegen, dass es sich bei dem Geld in dem Umschlag nicht ausschließlich um den Kaufpreis für länger zurückliegende Geschäfte handelte, sondern es auch um einen erst kürzlich stattgefundenen Kokainverkauf ging.
hh) Fall 1. h)
Aus dem Gespräch zwischen dem Angeklagten O. und der Zeugin CI. vom 17.05.2021, beginnend um 12:45:30, sowie den anschließend ausgetauschten SMS lässt sich nachvollziehen, dass der Angeklagte der Zeugin an diesem Tag erneut zwanzig Einheiten Kokain zu je 0,8 Gramm verkaufte, wobei die Zeugin bei der Übergabe – welche gegen 18:33 Uhr an ihrer Wohnanschrift stattgefunden hat – 600,00 EURO Schulden bezahlte. In dem Telefongespräch macht die Zeugin den Angeklagten zudem auf Qualitätsprobleme des Kokains aufmerksam.
3. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es zumindest zwischen den Angeklagten O. und S., R. O. und dem früheren Mitangeklagten TZ. eine Abrede gab, in Zukunft in einer unbestimmten Anzahl von Fällen gemeinsam Betäubungsmittelstraftaten zu begehen und dass die unter Ziffer B. I. 1. festgestellten Taten Ausfluss dieser Bandenabrede waren. Diese Überzeugung beruht auf Folgendem:
a) Der Angeklagte O. hat – wie dargestellt – eine bandenmäßige Begehung der Kokainverkäufe zwar bestritten. Er hat allerdings zunächst die gemeinsame Tatbegehung mit seinem Bruder R. O. eingeräumt. Darüber hinaus hat er auf Nachfrage zu der Aufteilung der Kokaingeschäfte mit dem gesondert Verfolgten R. O. am vierten Hauptverhandlungstag erklärt, er selbst habe das meiste gemacht, da sein Bruder wegen dessen Firma viel unterwegs gewesen sei. Er sei dabei viel mit dem früheren Mitangeklagten TZ. unterwegs gewesen, da er selbst keinen Führerschein habe. Wenn er mit dem Angeklagten S. unterwegs gewesen sei, dann sei auch immer noch jemand anderes dabei gewesen, weil auch der S. keinen Führerschein habe. Er habe zwar selbst ausgeliefert, sei dabei jedoch stets gefahren worden. Nachdem der Angeklagte bemerkt hat, dass durch seine Angaben der Rückschluss auf eine Beteiligung der beiden Angeklagten an der Auslieferung des Kokains naheliegt, hat er seine Einlassung kurzfristig dahingehend korrigiert, dass er zwar viel mit den Angeklagten S. und TZ. „abgehangen“ habe und in dem Zusammenhang auch viel mit den beiden unterwegs gewesen sei, seine „Sachen“ aber selbst – ohne deren Hilfe – ausgeliefert habe. Diese Korrektur seiner Einlassung muss vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses dabei als bloße Schutzbehauptung bewertet werden.
b) Der Angeklagte S. hat seine Beteiligung an Fall 1. e) und Fall 1. g) wie unter B. I. 1. festgestellt – im Fall 1. g) hinsichtlich der objektiven Abläufe – eingeräumt, was wiederum auch von dem Angeklagten O. bestätigt worden ist.
Dass der Angeklagte S. an dem Kokain-Geschäft beteiligt gewesen ist, ergibt sich zudem aus den Aussagen der beiden Zeugen YN. und CI.. Die Zeugin CI. hat insoweit bestätigt, dass der Angeklagte S. sie im Fall 1. e) beliefert und im Fall 1. g) das von ihr in einen mit seinem Namen beschrifteten Umschlag gelegte Geld für das Kokain abgeholt habe. Der Zeuge YN. hat den Angeklagten S. im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage zudem als – gelegentlichen – Lieferanten wiedererkannt. Der Zeuge hat zu dem allgemeinen Ablauf seiner Kokainkäufe bekundet, er sei sowohl von dem Angeklagten O. und dessen Bruder als auch gelegentlich von „YC.“, identifiziert als der Zeuge und gesondert Verfolgte YC. Karadag, und einige Male von dem Angeklagten S. beliefert worden.
c) Der frühere Mitangeklagte TZ., der für den Fall 1 nicht angeklagt war, hat zu diesem Fall keine Angaben gemacht.
d) Das Zusammenwirken der Angeklagten O. und S. mit dem vormals Mitangeklagten TZ. und dem gesondert Verfolgten R. O. ergibt sich darüber hinaus aus der gesamten Telekommunikationsüberwachung im Zeitraum vom Februar 2021 bis zum Juni 2021.
aa) Dass das Kokaingeschäft nicht bloß ein Geschäft der Brüder O. war, ergibt sich dabei zunächst aus einem Gespräch, das am 26.02.2021 um 19:53:33 Uhr stattgefunden hat. Hierin bedient der vormals Mitangeklagte TZ. das Verkaufshandy für Kokain mit der Rufnummer N01 und teilt einem unbekannten Anrufer mit, er sei heute Chef. Der Begriff „Chef“ lässt dabei darauf schließen, dass TZ. nicht bloß zufällig den Anruf auf dem Verkaufshandy beantwortet oder ausnahmsweise an einem Kokaingeschäft beteiligt ist, sondern vielmehr als Teil der Gruppierung auftritt und genug Vertrauen des Angeklagten O. genießt, dass er gegenüber Dritten als deren Chef auftreten darf. TZ. erkundigt sich sodann, ob der Anrufer seine Schulden beglichen habe („ob er dieses andere zugemacht hat oder ob das noch offen ist“) und erklärt, nachdem der Anrufer sagt, dass er alles am Montag zahlen wolle, dass er „den“ mal anrufe und sich anschließend wieder beim Anrufer melden werde. Hieraus ergibt sich, dass der vormals Mitangeklagte TZ. zwar vertretungsweise als „Chef“ fungiert, jedoch den Angeklagten O., der normalerweise das Verkaufshandy bedient, um Rat fragen muss, ob der Anrufer erneut anschreiben könne.
Eine vergleichbare Rolle nahm zeitweise auch der Angeklagte S. ein. In einem Gespräch vom 04.04.2021 um 17:19:38 Uhr gibt er unter anderem an, die Vertretung übernommen zu haben, nachdem er auf die Frage des Gesprächspartners „VG.“ ausdrücklich bestätigt, dass er „EL.“ sei, Hieraus ergibt sich, dass neben dem vormals Mitangeklagten TZ. auch der Angeklagte S. zeitweise als verantwortliche Person des Kokainverkaufs aufgetreten ist.
In einem Gespräch, das am 03.04.2021 um 21:01:00 Uhr stattgefunden hat, bezeichnet zudem der Angeklagte O. den Angeklagten S. gegenüber einem Abnehmer als „seinen Jungen“. Es sei kein Problem, dass der Abnehmer sich bereits an diesen gewendet habe, da die beiden zusammenarbeiteten.
Dass der Angeklagte S. das Verkaufshandy regelmäßig bediente, ergibt sich ferner unter anderem aus den Gesprächen, die am 04.03.2021 um 13:28:59 Uhr, am 12.03.2021 um 20:34:47 Uhr, am 08.04.2021 um 14:21:04 Uhr, um 14:28:48 Uhr und um 17:45:08 Uhr und am 09.04.2021 um 21:16:10 Uhr stattgefunden haben und in denen der Angeklagte etwa Anfragen von Kunden des Angeklagten O. entgegen nahm. Dem Telefonat vom 04.03.2021 waren dabei zwei Gespräche zwischen dem Angeklagten O. und dem „TB.“ vorausgegangen, in denen „TB.“ darum gebeten hatte, dass „EL.“ mit „2 Bierchen“ kommen solle und er „TB.“ sich wenig später erkundigt hatte, wann EL. komme. Um 13:28:59 Uhr hatte der Angeklagte S. den „TB.“ dann aufgefordert, herauszukommen. Der Angeklagte S. hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass „Bierchen“ als Synonym für Drogen verwendet worden sei. Aus dem Gespräch am 12.03.2021 ergibt sich, dass der Angeklagte S. („EL.“) zuvor das Handy bedient und dabei die Schuldentilgung eines Kunden des Angeklagten O. geregelt hatte, die dieser nun erneut thematisierte. Die Telefonate vom 08.04.2021 hatten Anfragen von „OB.“, „GZ.“ und „QA.“ zum Gegenstand, ob der Angeklagte S. sie aufsuchen könne, wobei „OB.“ im weiteren Verlauf noch die Frage bejahte, ob „ein Bier“ mitgebracht werden sollte. Am 09.04.2021 bietet der Angeklagten S. einem „UM.“ an, man könne auch zu ihm kommen, der jedoch angibt, keine Zeit zu haben.
Die Kammer ist überzeugt davon, dass es in den Geschäften, die über die Rufnummer N01 abgewickelt wurden, nahezu ausschließlich und jedenfalls bei den hier und im Folgenden erwähnten Gesprächen bzw. SMS um Kokain und nicht etwa um Marihuana ging. Dafür spricht zunächst, dass der Angeklagte O. eingeräumt hat, über diese Rufnummer seine Kokaingeschäfte abgewickelt zu haben und andererseits betont hat, er habe mit den Marihaunageschäften nichts zu tun. Dafür spricht auch die Aussage der Zeugin CI., die ausschließlich von dem Ankauf von Kokain berichtet hat und die Kontakt zu ihren Lieferanten über diese Rufnummer hatte. Dafür sprechen auch der Inhalt von SMS bzw. Telefonaten, die unter Verwendung dieser Rufnummer versandt bzw. geführt worden sind. So rief am 01.03.2021 um 13.21:19 Uhr eine „FK.“ den Angeklagten O. an und fragte, „halbe Stunde DZ.-straße?“, worauf dieser antwortete „how much Cola?“ und zur Antwort „2“ erhielt. „Cola“ ist ein sehr gebräuchliches Synonym für Kokain. Am selben Tag um 13:49:13 Uhr teilte der Angeklagten O. „FK.“ dann im Übrigen mit, dass „AJ.“, also der Angeklagte TZ. komme. In einem Gespräch vom 06.03.2021 um 11:32:47 Uhr bat ein „TB.“ den Angeklagten O. darum, ihm „2 Stück“ zu schicken, er bezahle auch „100“. Dieser Preis fügt sich ohne Weiteres zu dem von dem Angeklagten O. angegebenen Preis von 50 EURO je Einheit von 0,6 Gramm Kokain. In einer SMS vom 08.03.2021 um 16:12:49 Uhr fragte eine unbekannte Person „Jo bro, eben Zeit für 1 mal Party?“, wobei „Party“ ebenfalls ein szenetypischer Begriff für Kokain ist, jedenfalls nicht für Marihuana. In dem weiteren – bereits erwähnten – Gespräch vom 04.04.2021 um 17:19:39 Uhr äußert ein „VG.“ dem Angeklagten S. gegenüber den Wunsch nach „Flex“ „für 100“. „Flex“ ist wiederum eine der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannte Bezeichnung für Kokain.
bb) Auch aus einem Gespräch, das am 23.02.2021 um 15:19:49 Uhr und einem Gespräch, das am 08.05.2021 um 14:08:07 Uhr stattgefunden hat, ergibt sich, dass der vormals Mitangeklagte TZ. in das Kokaingeschäft unmittelbar eingebunden war. In dem Gespräch vom 23.02.2021 erkundigt sich der Angeklagte O. bei dem Angeklagten TZ., ob der gesondert Verfolgte R. O. „das Essen“ bei ihm gelassen habe, was TZ. bejaht. Der Begriff „Essen“ steht dabei – wie in vielen weiteren Gesprächen – für die veräußerten Betäubungsmittel, wie die Angeklagten eingeräumt haben. In dem Gespräch vom 08.05.2021 teilt der Angeklagte O. dem TZ. mit, er lasse den Schlüssel vom Tresor auf dem Schrank seines Sohnes R.. Wenn eine Bestellung eingehe, solle der TZ. das Kokain aus dem Tresor holen und es dem Käufer bringen („Wenn was ist, schreib ich dir, gehst du von Tresor holen und fährst dahin.“). Der Angeklagte O. hat insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, das Kokain in einem Tresor in seinem Zimmer gelagert zu haben. Hingegen hat er noch vor dem Abhören des genannten Gesprächs vom 08.05.2021 behauptet, außer ihm und seinem Bruder habe niemand Zugang zu dem Tresor gehabt. Nach dem Abhören des Gesprächs hat er keine weiteren Angaben mehr dazu machen wollen. Aus beiden Gesprächen ergibt sich, dass die Brüder O. eng mit dem vormals Mitangeklagten TZ. zusammengearbeitet haben.
Vergleichbares ergibt sich auch für den Angeklagten S.. In einem Gespräch, das vom 05.03.2021 um 20:09:27 Uhr erkundigt sich der Anrufer „QW.“, ob der Angeklagte O. Drogen („Essen“) in der Wohnung gelassen habe, woraufhin der Angeklagte mitteilt, diese befänden sich nur in seinem Tresor, zu welchem der Anrufer keinen Schlüssel habe. Der Angeklagte verweist den Anrufer sodann an den Angeklagten S. („EL.“). Daraus lässt sich schließen, dass auch der Angeklagte S. Zugriff auf den Tresor des Angeklagten O. hatte und dementsprechend über Kokain verfügen konnte.
cc) Des Weiteren ergibt sich aus mehreren Gesprächen, dass der Angeklagte O. den Angeklagten S. regelmäßig als Lieferanten für den Kokainverkauf einsetzte. So teilt der Angeklagte O. den jeweiligen Anrufern unter anderem am 28.02.2021 um 22:45:39 Uhr, am 04.03.2021 um 12:38:55 Uhr und um 13:02:46 Uhr, am 31.03.2021 um 15:05:10 Uhr, am 09.04.2021 um 19:30:16 Uhr und um 21:12:17 Uhr sowie am 01.05.2021 um 11:12:28 Uhr und 18:48:35 Uhr mit, dass er EL. schicke bzw. dass EL. vorbeikommen werde, wobei es sich zweifellos um den Angeklagten S. handelte.
Aus einem Gespräch vom 20.04.2021 um 11.25:03 Uhr ergibt sich auch, dass der Angeklagte S. für den Angeklagten O. auch seinen Marihuanalieferanten, den Zeugen UK., mit Kokain belieferte. UK., den der Angeklagte S. als Sprecher identifiziert hat, bittet in dem Gespräch um „10 EURO von diesem „NC.“ und nimmt dabei Bezug auf ein Gespräch, das er mit „AJ.“ am Tag zuvor geführt habe. Gemeint ist dabei offenbar das Gespräch vom 19.04.2021 um 22:29:24 Uhr, in dem UK. den früheren Mitangeklagten TZ. darum bat „und von XF. die 10 EURO musst du noch von XF. bringen“. Der Angeklagte S. hat dann auch eingeräumt, dass mit „NC.“ der Angeklagte O. gemeint sei. „10 EURO“ stehe aber, so seine Behauptung, tatsächlich für Geld, es gehe um ausstehende Kaufpreiszahlungen für Marihuana. Auf weiteren Vorhalt des Gesprächs, in dem UK. weiter darum bittet „Aber Bruder, diese letzte Scheißdreck von dir, bitte nicht, ja?“ hat er sodann eingeräumt, dass „10 EURO“ Betäubungsmittel meinten, es handele sich dabei aber um Haschisch. Auf den Vorhalt, dass es verwundere, dass er seinen Marihuanalieferanten mit Haschisch beliefere und dieses offenbar ja auch vom Angeklagten O. stammen solle, der eine Beteiligung an Cannabisgeschäften zurückgewiesen habe, hat der Angeklagte S. sich nicht weiter eingelassen. Die Kammer ist aus diesen Gründen indes überzeugt davon, dass die Einlassung des Angeklagten S. lediglich eine Schutzbehauptung ist und er damit befasst war, für den Angeklagten O. Kokain an UK. zu übergeben.
Aus den abgehörten Gesprächen ergibt sich weiter, dass auch der vormals Mitangeklagte TZ. vom Angeklagten O. regelmäßig als Lieferant eingesetzt wurde. So teilt der Angeklagte O. den jeweiligen Anrufern unter anderem am 01.03.2021 um 12:10:10 Uhr, um 13:49:13 Uhr und um 14:01:57 Uhr, ebenfalls am 01.03.2021 um 19:25:04 Uhr, am 02.03.2021 um 12:58:18 Uhr und am 08.03.2021 um 15:45:47 Uhr mit, dass er den „AJ.“ schicke, wobei es sich zweifellos um den früheren Mitangeklagten TZ. handelt, der mit Vornamen AJ. heißt.
Auch die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten S. und dem vormals Mitangeklagten TZ. hinsichtlich des Kokaingeschäfts lässt sich aus den überwachten Gesprächen nachvollziehen. In einem Gespräch, das am 30.03.2021 um 12:17:44 Uhr stattgefunden hat, beantwortet der TZ. einen Anruf auf dem Verkaufshandy für Kokain und teilt auf Nachfrage mit, er selbst sei inLO., könne aber EL. schicken, woraufhin der Anrufer ihm mitteilt, wohin genau der Angeklagte S. kommen solle, was TZ. sodann weitergeben will. In einem weiteren Gespräch ca. zwei Minuten später teilt TZ. dem Anrufer sodann mit, der Angeklagte S. habe kein Auto, weshalb der Anrufer zur Pizzeria gehen oder den S. selbst anrufen solle.
Darüber hinaus lässt sich nachvollziehen, dass der Angeklagte S. und der frühere Mitangeklagte TZ. Abnehmer, die sich auf dem Verkaufshandy für Marihuana meldeten und Kokain kaufen wollten, regelmäßig an das Verkaufshandy für Kokain weiterverwiesen. Dabei erklärte einer der beiden Angeklagten einem Abnehmer per SMS am 06.05.2021 um 21:24:26 Uhr, dass es sich bei dem Nutzer des Verkaufshandys für Kokain um einen „Kollegen“ handele. Auch hierdurch wird deutlich, dass die Angeklagten mit dem Angeklagten O. zusammenarbeiteten.
e) Bei einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass der Verkauf des Kokains zwar hauptsächlich von dem Angeklagten O. und seinem Bruder R. betrieben wurde. Sowohl der Angeklagte S. als auch der frühere Mitangeklagte TZ. waren indes durchgehend während des gesamten von der Telefonüberwachung abgedeckten Zeitraums bei einer Vielzahl von Gelegenheiten mit ganz unterschiedlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Geschäften betraut und hatten dabei offenbar auch eine Vertrauensstellung inne. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass beiden zeitweise Zugang zu dem im Tresor des Angeklagten O. aufbewahrten Vorrats an Kokain gewährt wurde.
Diese Vielzahl von Tätigkeiten, die S. und TZ. ausübten, gehen über eine bloß gelegentliche Beteiligung an den Geschäften der O.-Brüder deutlich hinaus. Vielmehr waren beide auf allen Ebenen des Geschäfts involviert, von der Entgegennahme von Bestellungen bis zur Auslieferung des Kokains und der Entgegennahme von Kaufgeld.
Auffällig ist auch, dass die Frage, ob S. und TZ. entsprechend tätig werden würden, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sich im Einzelfall gar nicht stellte, es war selbstverständlich, dass beide auch mit den Kokainverkäufen zu tun hatten. Es hat sich jedenfalls nichts dafür ergeben, dass S. oder TZ. sich im Einzelfall geweigert oder sich erst nach Diskussionen auf Druck der O.-Brüder darauf eingelassen hätten, tätig zu werden.
Soweit die Kammer nicht festgestellt hat, dass S. und TZ. unmittelbar davon profitierten, auch mit den Kokaingeschäften befasst zu sein, steht dies einer absprachegemäßen, regelmäßigen Tätigkeit nicht entgegen, zumal ohne Weiteres denkbar ist, dass die beiden etwa durch den Zugang des seit langem intensiv im Betäubungsmittelhandel tätigen Angeklagten O. zu Lieferanten jedenfalls mittelbar Vorteile im Hinblick auf den von ihnen betriebenen Marihuanahandel erlangten.
Aus dem zitierten Gespräch vom 23.02.2021 um 15:19:49 Uhr ergibt sich zudem, dass die Mitglieder der Gruppierung auch voneinander und der gemeinsamen Tätigkeit wussten, was angesichts der räumlichen Nähe und engen Zusammenarbeit ohnehin mehr als nahe liegt.
4. Hinsichtlich der Qualität des Kokains ist die Kammer von einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 80% Kokainhydrochlorid (KHC) ausgegangen. Diese Überzeugung beruht zum einen auf einem Vergleich mit den festgestellten Wirkstoffgehalten des im Rahmen der Durchsuchungen sichergestellten Kokains bei der Zeugin CI. und dem Angeklagten O.. Da das bei der Zeugin sichergestellte Kokain einen Wirkstoffgehalt von 97,6% und das bei dem Angeklagten sichergestellte Kokain einen Wirkstoffgehalt von 81,8% aufwies, ist anzunehmen, dass der Wirkstoffgehalt sich auch bei den übrigen Verkäufen in einem ähnlichen Bereich befand. Dies fügt sich darüber hinaus zu der forensischen Erfahrung der fast ausschließlich mit Betäubungsmittelstraftaten befassten Kammer, wonach 80% KHC für eine – vom Angeklagten O. – als gut beschriebene Qualität den Mindestgehalt darstellt.
II. Fall 26
1. Im Rahmen der Verteidigererklärung, welche sich der Angeklagte O. zu eigen gemacht hat, hat dieser sich am dritten Hauptverhandlungstag hinsichtlich Fall 26 der Anklage umfassend geständig eingelassen. Es sei zutreffend, dass die im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen 100 Gramm Kokain ihm gehört hätten. Diese habe er kurz zuvor angeschafft, um davon zu konsumieren und den Rest zur Finanzierung seines weiteren Konsums zu verkaufen. Er hat sodann auch bestätigt, dass jedenfalls zwei Drittel der Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen seien.
2. Das Geständnis des Angeklagten fügt sich zu den Ergebnissen der Durchsuchung vom 01.06.2021. Nach dem Durchsuchungsbericht vom 01.06.2021 wurde in dem Zimmer des Angeklagten O. in der DZ.-straße 19 in M. am 01.06.2021 unter anderem eine Blechdose mit Betäubungsmittel-Utensilien gefunden wurde, die ausweislich des Vermerks vom 03.06.2021 neben unter anderem einer Feinwaage und Plastikfolie in verschiedenen Einzelportionen insgesamt auch ca. 100 Gramm netto Kokain gefunden wurden. Ausweislich des Wirkstoffgutachtens der Sachverständigen YM. vom Landeskriminalamt NRW vom 20.07.2021 handelte es sich um 100,16 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 81,8% und einer Wirkstoffmenge von 81,9% KHC.
III. Fälle 2-25
1. Der Angeklagte S. hat sich am dritten Hauptverhandlungstag umfassend geständig zu den Fällen 2-25 der Anklage eingelassen. Er hat insoweit eingeräumt, sich im Frühjahr 2020 mit dem vormals Mitangeklagten TZ. zusammengeschlossen zu haben, um Marihuana zu verkaufen, um sich damit seine Spielsucht finanzieren zu können. Den früheren Mitangeklagten TZ. kenne er schon seit er dreizehn Jahre alt sei; seitdem seien die beiden miteinander befreundet. Auch der frühere Mitangeklagte TZ. habe Geld benötigt, um sich seinen Kokainkonsum zu finanzieren.
Da er 2018 bereits einmal wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei und auch der vormals Mitangeklagte TZ. schon deshalb verurteilt worden sei, habe man sich gedacht: „Komm, wir kennen doch noch Leute von damals“, und so hätten sie dann wieder angefangen zu verkaufen. Abnehmer seien die Leute aus der Umgebung, also aus der Gegend um RT. und M., gewesen. Das Marihuana hätten sie stets in der DZ.-straße 12 in M. gelagert. Es habe nur einen Schlüssel zur Wohnung gegeben, den sie hin- und hergereicht hätten, ebenso wie das Mobiltelefon, über das die Bestellungen eingingen. Er und der vormals Mitangeklagte TZ. hätten dieselben Aufgaben gehabt, jeder von ihnen habe etwa fünfzehn Tage pro Monat verkauft, also einen Tag TZ., einen Tag er selbst, im Wechsel.
Als der Angeklagte Anfang 2020 seinen Führerschein habe abgeben müssen, habe er einen Fahrer gebraucht, um weiter Marihuana veräußern zu können. Er habe seinen Freund „RR.“ gefragt, der ihn dann gefahren habe. Er habe diesem dafür ab und an Geld gegeben oder ihn zum Essen eingeladen; der vormals Mitangeklagte TZ. habe damit aber nichts zu tun gehabt.
Der Angeklagte und der vormals Mitangeklagte TZ. hätten bei dem gesondert Verfolgten UK. jeweils für 7,00 EURO pro Gramm eingekauft und dann Einheiten von 0,8 Gramm für jeweils 10,00 EURO weiterverkauft. 0,8-Gramm-Einheiten seien bei ihnen in M. so üblich. Andere Dealer, die in M. tätig gewesen seien, hätten ebenfalls in 0,8-Gramm-Einheiten verkauft. Wenn die Kunden 50 Gramm auf einmal bestellt hätten, dann hätten sie ein Päckchen umsonst bekommen, also statt fünf Einheiten hätten sie dann sechs Päckchen bekommen zum Preis von fünf.
Manchmal hätten TZ. und er bei UK. auch auf Kommission gekauft, sie hätten nicht immer sofort bezahlt. Je nachdem, wer von den beiden bei dem gesondert Verfolgten eingekauft habe, habe dann manchmal Schulden bei diesem gehabt. Wenn er selbst sein Geld gerade verspielt habe, dann habe der gesondert Verfolgte ihm die Drogen auf Kommission gegeben und er habe anschließend mit seinem Gewinn bei ihm bezahlt – sobald das Geld von den Kunden gekommen sei, habe er seine Schulden bei UK. beglichen. Bei manchen Kunden hätten sie aufgeschrieben, andere Kunden hätten sofort bezahlen müssen.
Den gesondert Verfolgten UK. habe er über einen Bekannten kennengelernt, zu dem er jedoch keine Angaben machen wolle.
Auf Nachfrage zur Sorte und Qualität des Marihuanas hat der Angeklagte ergänzt, das Marihuana sei ganz normal gewesen. Mal sei es solches der Sorte Haze, mal sei der Sorte Kush gewesen. Solange der Kunde sich nicht beschwert habe, hätten sie es so beibehalten, bei Reklamationen hätten sie diese an den gesondert Verfolgten UK. weitergegeben und die Drogen des Kunden getauscht.
Hinsichtlich der Mengen hat der Angeklagte eingeräumt, dass im Rahmen der Bestellungen bei dem gesondert Verfolgten UK. mit „50“ bzw. „Fuffzig“ jeweils 50 Gramm gemeint gewesen seien. Der Begriff „Kleinigkeit“ sei keine feststehende Einheit gewesen, sondern habe nur bedeutet, dass weniger als 50 Gramm bestellt worden seien. Es habe sich dann jeweils um die Menge gehandelt, die ein Kunde konkret bestellt habe. Sie seien auch für einzelne Kundenbestellungen zu dem gesondert Verfolgten UK. gegangen, M. sei schließlich nicht groß, UK. habe um die Ecke gewohnt. Mit dem Begriff „groß“ im Rahmen ihrer Bestellungen sei gemeint gewesen, dass es nicht bloß eine Kleinigkeit sei. Wenn der gesondert Verfolgte UK. gefragt habe: „Kleinigkeit?“, dann hätten sie „Groß“ gesagt, um zu zeigen, dass es nicht nur eine Kleinigkeit sein sollte. Es habe sich dann wieder um die Standardmenge von 50 Gramm gehandelt. Wenn sie größere Mengen beim gesondert Verfolgten UK. gekauft hätten, dann habe das Gramm nicht 7 EURO, sondern 6,50 EURO gekostet.
Der Angeklagte hat weiter ergänzt, der Kontakt zu dem gesondert Verfolgten UK. sei ausschließlich über das Telefon oder persönlich, wenn sie sich gesehen hätten, erfolgt. Auch mit ihren Abnehmern hätten sie nur über das Handy kommuniziert oder persönlich. Reklamationen seien von Angesicht zu Angesicht geregelt worden, anschließend seien diese dann auch mit UK. von Angesicht zu Angesicht geklärt worden. Die Kunden hätten zum Beispiel gefragt, ob es wieder dasselbe sei wie beim letzten Mal, wenn es nicht so gut gewesen sei. Das habe der Angeklagte dann an den gesondert Verfolgten UK. so weitergegeben. Die Telefonnummer, mit der sie agiert hätten, gehöre zu dem Verkaufshandy (Rufnummer N02).
Der Angeklagte könne nicht genau sagen, wie viel sie an dem Verkauf verdient hätten, den Gewinn hätten sie jedenfalls 50 zu 50 untereinander aufgeteilt. Er selbst habe das Geld dann für das Spielen ausgegeben und der vormals Mitangeklagte TZ. für seinen Kokain-Konsum. Wenn einer der beiden mal „klamm“ gewesen sei, dann habe man sich nicht an der gemeinsamen Marihuana-Kasse bedient, sondern dann habe man sich gegenseitig privat gefragt, ob man sich was leihen könne. Der Angeklagte vertraue dem vormals Mitangeklagten TZ..
Wenn er kein Marihuana mehr gehabt habe, dann habe er den gesondert Verfolgten UK. angerufen und 50 Gramm neu gekauft. Manchmal hätten sie auch 100 Gramm geholt, einmal auch 200 Gramm, weil ein Kunde ein bisschen mehr gewollt habe.
Wenn sie 50 Gramm gekauft hätten, dann sei das immer in einem Beutel drin gewesen. Wie viel Marihuana der gesondert Verfolgte UK. bei sich liegen hatte, könne der Angeklagte nicht sagen, da er ihn immer nur an der Tür getroffen habe und nie in dessen Wohnung gewesen sei. Wenn er gekommen sei, um das Marihuana abzuholen, sei es immer bereits abgepackt gewesen. Deshalb habe der gesondert Verfolgte auch jedes Mal vorab gefragt, wie viel sie bräuchten; die entsprechende Menge habe er dann frisch abgepackt. Der Angeklagte sei dann mit dem 50-Gramm-Beutel in die Bude gefahren und habe dort das Marihuana abgepackt in 0,8-Gramm-Beutel. Diese seien dann über die telefonischen Bestellungen verkauft worden. Wenn mal eine größere Bestellung reingekommen sei, dann sei diese entsprechend abgepackt worden.
Der Angeklagte hat zudem eingeräumt, in den Protokollen zur Telefonüberwachung richtig identifiziert worden zu sein. Im Endeffekt sei es jedoch auch egal, ob er oder der vormals Mitangeklagte TZ. als Sprecher identifiziert worden sei, da sie die Geschäfte ja sowieso zusammen geführt hätten.
2. Die glaubhafte Einlassung des Angeklagten deckt sich mit den Angaben des vormals Angeklagten TZ. im Rahmen von dessen Einlassung vor der Abtrennung des Verfahrens.
Der vormals Mitangeklagte TZ. hat sich am zweiten Hauptverhandlungstag durch mündliche Erklärung seines Verteidigers, dessen Angaben er sich zu eigen gemacht hat, geständig dahingehend eingelassen, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten S., welchen er aus seinem privaten Umfeld kenne, THC-Geschäfte vorgenommen habe, um seinen eigenen Suchtdruck zu bedienen. Er selbst habe in dem gesamten Tatzeitraum Kokain konsumiert. Die beiden hätten gemeinsam agiert und das Marihuana bei dem gesondert Verfolgten UK. eingekauft.
Am dritten Hauptverhandlungstag hat der vormals Mitangeklagte TZ. seine Einlassung ergänzt. Er hat zunächst erklärt, den Angeklagten O. aus der Nachbarschaft zu kennen. Der Angeklagte wohne nur unweit von ihm entfernt, er kenne ihn und habe häufig mit ihm Alkohol getrunken und Kokain konsumiert.
Hinsichtlich der Einkaufspreise des Marihuanas hat der vormals Mitangeklagte TZ. sodann die zuvor gemachten Angaben des Angeklagten S. bestätigt. Er hat erklärt, an Leute aus dem weiteren Bekanntenkreis veräußert zu haben, konkrete Angaben zu den Abnehmern hat er jedoch nicht gemacht. Der vormals Mitangeklagte hat eingeräumt, sich in den im Rahmen des Selbstleseverfahrens verlesenen Telefonüberwachungsprotokollen wiederzufinden. Er habe kein Protokoll gelesen, welches seiner Person zugeordnet wurde, bei dem er sagen würde, dass er falsch identifiziert worden sei. Er sei jedoch „dauerbreit“ gewesen und könne sich daher nicht an Details erinnern. Er habe jedenfalls kein Protokoll gelesen und dabei gedacht: „Das hat mit mir nichts zu tun.“. Hinsichtlich der Tatabläufe hat der zuvor Mitangeklagte eingeräumt, dass bei bekannten Käufern auch mal aufgeschrieben worden sei, während bei fremden Käufern direkt kassiert worden sei. Die Qualität des Marihuanas habe sich im mittleren, normalen Bereich bewegt, er selbst habe diese aber nicht kontrolliert, da er nicht rauche. Er habe mit dem Angeklagten S. ein gemeinschaftliches Geschäft geführt, wobei die Zusammenarbeit für den Angeklagten S. aufgrund seiner konsumbedingten Verfassung teilweise fast eine Zumutung dargestellt haben müsse. Der vormals Mitangeklagte hat zuletzt die Angaben des Angeklagten S. hinsichtlich der Mengen und Preise zu den Einzelfällen der Anklage bestätigt.
Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft hat der vormals Mitangeklagte zudem ergänzt, er selbst habe die Wohnung in der DZ.-straße 12 in M., in der sie die Drogen gelagert hätten, angemietet. Die Miete in Höhe von 200,00 EURO hätten er und der Angeklagte S. gemeinsam bezahlt.
3. Die Kammer ist die einzelnen Fälle der Anklage im Hinblick auf die jeweilige Menge mit dem Angeklagten S. und dem vormals Mitangeklagten TZ. am fünften Hauptverhandlungstag anhand der entsprechenden Telefonüberwachungsprotokolle Tat für Tat durchgegangen. Die beiden haben dabei die jeweils in Rede stehende Menge an Marihuana im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Durch den Inhalt der geführten Gespräche bzw. der versandten SMS findet zudem das Geständnis des Angeklagten S. eine Stütze und Bestätigung.
a) Fall 2:
In einem Telefongespräch vom 13.03.2021, beginnend um 14:07:36 Uhr erkundigt sich der Abnehmer HP. über das Verkaufshandy beim Angeklagten S., ob er vorbeikommen könne, um Drogen zu kaufen. Die beiden vereinbaren, dass der Abnehmer per SMS seine konkrete Bestellung mitteilen und gegen halb drei zur Übergabe kommen soll. Um 14:08:57 Uhr geht sodann die SMS auf dem Verkaufshandy ein: „Brauche 150 weiße Schokolade und 50 Salat“. Direkt im Anschluss an diese SMS ruft der Angeklagte TZ. bei dem gesondert Verfolgten UK. an und bestellt „Fuffzig, komplett“. Der Angeklagte TZ. hat bestätigt, dass es sich bei dieser Bestellung um fünfzig Gramm Marihuana handelte. Diese Angabe passt wiederum zu der SMS des Abnehmers, der „50 Salat“ bestellt hat, wobei „Salat“ naheliegend ein Synonym für Marihuana ist.
b) Fall 3:
In einem Gespräch vom 18.03.2021, beginnend um 11:13:57 Uhr, fragt der gesondert Verfolgte UK. im Rahmen einer Bestellung durch den vormals Mitangeklagten TZ., ob dieser eine „Kleinigkeit“ haben wolle, woraufhin TZ. antwortet: „Groß, groß“. Der frühere Mitangeklagte TZ. hat dazu erklärt, dass „groß“ in diesem Zusammenhang 50 Gramm bedeutet haben müsse, da er mehr als nur eine „Kleinigkeit“ bestellt habe und es sich bei 50 Gramm um die Standard-Menge gehandelt habe. Aus zwei weiteren Gesprächen vom 18.03.2021, beginnend um 17:48:51 Uhr bzw. 18:00:06 Uhr, lässt sich nachvollziehen, dass der Angeklagte S. jedenfalls einen Teil des zuvor bestellten Marihuanas an den Abnehmer FH. veräußerte.
c) Fall 11:
In einem Gespräch am 30.03.2021 zwischen dem Angeklagten S. und dem gesondert Verfolgten UK., beginnend um 10:15:52 Uhr, verneint der Angeklagte die Frage des UK., ob er eine „Kleinigkeit“ bestellen wolle. In einem weiteren Gespräch, beginnend um 11:25:42 Uhr, konkretisiert der Angeklagte seine Bestellung auf Nachfrage des gesondert Verfolgten dahingehend, dass er „Fuffzig“ bestellt. Der Angeklagte S. hat insoweit bestätigt, dass es sich bei „Fuffzig“ um fünfzig Gramm Marihuana gehandelt habe.
d) Fall 6:
Am 03.04.2021 bestellen der vormals Mitangeklagte TZ. und der Angeklagte S. in einem Gespräch um 18:27:54 Uhr gemeinsam eine „Kleinigkeit“ bei dem gesondert Verfolgten UK.. Der vormals Mitangeklagte TZ. spricht mit dem gesondert Verfolgten, vergewissert sich jedoch parallel bei dem offensichtlich anwesenden Angeklagten S. bezüglich der Menge und teilt dem gesondert Verfolgten sodann mit, dass der Angeklagte S. in zwanzig Minuten vorbeikommen werde, um das Marihuana abzuholen. Aus einem weiteren Gespräch, beginnend um 20:49:57 Uhr, zwischen dem Angeklagten S. und einer unbekannten Person ergibt sich, dass der Angeklagte diesem auf dessen Bitte fünf Gramm Marihuana verkauft und anliefert. Eine weitere Kommunikation zwischen den Angeklagten und dem gesondert Verfolgten UK. zwischen 18:27:54 Uhr und 20:49:57 Uhr ist nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Angeklagten zuvor mindestens fünf Gramm Marihuana bestellt haben müssen, welche der Angeklagte S. sodann weiterverkaufen konnte. Dies hat der Angeklagte S. auch bestätigt.
e) Fall 13:
Die Bestellung von fünfzig Gramm ergibt sich nachvollziehbar aus der Kommunikation zwischen dem Angeklagten S., dem vormals Mitangeklagten TZ. und dem gesondert Verfolgten UK. vom 07.04.2021. Um 16:00:06 senden die Angeklagten eine SMS vom Verkaufshandy an den gesondert Verfolgten mit der Bestellung von „50 groß“. Dass die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt zusammen waren, lässt sich aus einem Hintergrundgespräch um 15:51:24 schließen, in welchem die beiden miteinander kommunizieren. Aus einem weiteren Gespräch, beginnend um 16:42:21, zwischen dem Angeklagten S. und dem gesondert Verfolgten UK. ergibt sich zudem die Abholung der Bestellung durch den Angeklagten S.. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte bestätigt, dass fünfzig Gramm bestellt worden seien. „50“ und „groß“ sei dieselbe Menge. Fünfzig Gramm seien immer in einer einzigen Tüte abgepackt gewesen; „groß“ habe heißen sollen, dass nicht nur eine Kleinigkeit benötigt werde.
f) Fall 14:
Aus zwei Gesprächen vom 17.04.2021 zwischen dem Angeklagten S. und dem gesondert Verfolgten UK. lässt sich die Bestellung von fünfzig Gramm Marihuana nachvollziehen. Um 16:13:42 Uhr vereinbaren die beiden, dass der Angeklagte nach 17 Uhr vorbeikommen werde und in zweiten Gespräch um 16:33:29 erkundigt sich der gesondert Verfolgte UK. nach der genauen Menge. Der Angeklagte bestätigt daraufhin, dass er fünfzig haben wolle. Dass bei dieser Bestellung mit „50“ erneut fünfzig Gramm gemeint waren, hat der Angeklagte auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
g) Fall 21:
Die Bestellung von siebzig Gramm Marihuana am 22.04.2021 ergibt sich aus zwei aufeinander folgenden Gesprächen zwischen dem Angeklagten S. und dem gesondert Verfolgten UK.. Im ersten Gespräch, beginnend um 10:42:33 Uhr bittet der Angeklagte den gesondert Verfolgten darum, ein „bisschen mehr“ zu machen und kündigt an, dass er gegen halb zwei kommen werde. In dem zweiten Gespräch, beginnend um 13:31:11 Uhr, erklärt der Angeklagte auf Nachfrage, siebzig haben zu wollen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er siebzig Gramm Marihuana bestellt habe.
h) Fall 15:
Aus einem Gespräch vom 25.04.2021 zwischen dem Angeklagten S. und dem gesondert Verfolgten UK. im Zusammenhang mit einem Gespräch zwischen dem gesondert Verfolgten „QW.“ und einer unbekannten Person lässt sich nachvollziehen, dass der Angeklagte bei dem gesondert Verfolgten mindestens dreißig Gramm Marihuana bestellt hat. Um 15:50:23 beantwortet „QW.“ einen Anruf auf dem Verkaufshandy und teilt dem unbekannten Anrufer mit, dass der Angeklagte S. gerade Essen abhole und sie danach vorbeikommen würden. Der unbekannte Anrufer bestellt für „dreißig“. Um 16:54:41 Uhr kündigt der Angeklagte dem gesondert Verfolgten UK. telefonisch an, in 5-10 Minuten erneut vorbeizukommen für eine „Kleinigkeit“. Der Angeklagte S. hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er wenigstens diese 30 Gramm bei UK. geholt habe, die zuvor bestellt worden seien.
i) Fall 22:
Aus der Kommunikation zwischen dem Angeklagten S. und dem Abnehmer RZ. sowie dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten UK. vom 30.04.2021 lässt sich nachvollziehen, dass der Angeklagte 200 Gramm Marihuana kaufte und hiervon eine Teilmenge für 500,00 EURO an RZ. weiterveräußerte. Nachdem der Abnehmer RZ. in einem Gespräch, beginnend um 16:01:39 Uhr für 500 EURO bestellt hat, ruft der Angeklagte um16:06:44 Uhr bei dem gesondert Verfolgten UK. an und bestellt zunächst „ein bisschen mehr“, was er in einem weiteren Gespräch, beginnend um 16:56:10 Uhr, zunächst konkretisiert in „doppel“ und auf Nachfrage des gesondert Verfolgten, ob er „200“ wolle, schließlich bestätigt. Aus den verschiedenen Gesprächen geht eindeutig hervor, dass der Angeklagte S. das Marihuana vor dem Treffen mit dem Abnehmer bei dem gesondert Verfolgten abholen will, um diesem eine Teilmenge davon zu verkaufen. Er stimmt entsprechend die Uhrzeiten für ein Treffen mit dem Abnehmer auf die Verfügbarkeit des gesondert Verfolgten ab.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte bestätigt, dass er am 30.04.2021 zweihundert Gramm Marihuana bestellt und abgeholt habe. Der Grund für die große Menge sei gewesen, dass ein Abnehmer für 500 EURO Marihuana bestellt habe.
j) Fall 8
Dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gespräch vom 03.05.2021, beginnend um 15:23:17 Uhr, zwischen dem vormals Mitangeklagten TZ. und dem gesondert Verfolgten UK. lässt sich entnehmen, dass TZ. fünfzig Gramm Marihuana bestellte. Soweit TZ. laut dem verschrifteten Protokoll „50 und 50“ bestellt haben soll, hat das Abhören des Gesprächs in der Hauptverhandlung ergeben, dass das Wort „und“ tatsächlich nicht gefallen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass nur fünfzig Gramm bestellt worden sind, was der vormals Mitangeklagte so auch eingeräumt hat.
k) Fall 17
Aus dem Gespräch vom 06.05.2021, beginnend um 19:38:58 Uhr, zwischen dem Angeklagten S. und dem gesondert Verfolgten UK. ergibt sich eine weitere Bestellung durch den Angeklagten in Höhe von fünfzig Gramm Marihuana. Die Bestellung wurde vom Angeklagten entsprechend eingeräumt.
l) Fall 23
In einem Gespräch vom 17.05.2021 zwischen dem Angeklagten S. und dem gesondert Verfolgten UK. bestellt der Angeklagte „100 euro“, wobei es sich um hundert Gramm Marihuana handelt, was der Angeklagte auf Nachfrage entsprechend bestätigt hat.
m) Fall 24
Auch am 28.05.2021 bestellt der Angeklagte S. in einem Telefongespräch mit dem gesondert Verfolgten UK., beginnend um 10:32:53, hundert Gramm Marihuana. Auch hier handelt es sich – wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt hat – bei dem Begriff „Euro“ um Gramm.
n) Fall 25
In einem Gespräch vom 31.05.2021, beginnend um 13:31:43 Uhr, bestellt der Angeklagte S. bei dem gesondert Verfolgten UK. erneut hundert Gramm Marihuana, wobei auch hier der Begriff „Euro“ für Gramm steht. Der Angeklagte hat auch hinsichtlich dieses Falls bestätigt, dass die Menge hundert Gramm betragen hat. Aus weiteren Gesprächen vom selben Tag schließt die Kammer, dass der vormals Mitangeklagte TZ. jedenfalls eine Teilmenge weitveräußerte.
4. Die Kammer ist hinsichtlich sämtlicher dieser Fälle ohne konkrete Sicherstellungen zugunsten der Angeklagten von einer durchschnittlichen Qualität des Marihuanas von wenigstens 10% THC ausgegangen, einem Wert, der nach forensischer Erfahrung der fast ausschließlich mit Betäubungsmittelstraftaten befassten Kammer den Mindestwert der marktüblichen Wirkstoffkonzentration für Marihuana bei der hier gegebenen durchschnittlichen Qualität darstellt.
5. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten S. und des vormals Mitangeklagten TZ. zu den einzelnen Fällen. Bei den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften handelte es sich dabei jeweils um eine von einer fortgesetzten Gewinnerzielungsabsicht getragene Geschäftstätigkeit der Angeklagten.
IV. Zur Person
b) aa) Die unter A. I. 2. getroffenen Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten beruhen zunächst ebenfalls auf seinen Angaben während der Hauptverhandlung und seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. DT., wovon diese zeugenschaftlich berichtet hat. Dass der Angeklagte bis zu seiner Festnahme 2008 täglich drei bis vier Gramm Haschisch konsumierte, geht zudem auf die Feststellungen in den Urteilen des Landgerichts Köln vom 22.01.2009 sowie des Landgerichts Krefeld vom 05.09.2008 zurück.
Weitergehende Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten hat die Kammer nicht treffen können. Die Angaben des Angeklagten zu seinem Kokainkonsum, insbesondere im Zeitraum 2005 bis 2008, sind nicht glaubhaft.
Die Angaben, die der Angeklagte diesbezüglich in jüngerer Vergangenheit gemacht hat, sind inkonstant.
Das Landgericht Kaiserslautern führte im Rahmen der Feststellungen zur Person aus, der Angeklagte habe bis zu seiner Inhaftierung 2008 täglich vier bis fünf Gramm Kokain konsumiert und zusätzlich zwölf bis zwanzig Joints geraucht. Dabei stützte das Gericht seine Feststellungen insbesondere auf die Angaben des Angeklagten gegenüber dem vom Gericht bestellten Sachverständigen. Gegenüber der Sachverständigen Dr. DT. im Rahmen der Exploration vom 10.05.2022 hat der Angeklagte hingegen angegeben, zwischen 2005 und 2008 nur selten Kokain konsumiert zu haben. Am sechsten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte sich auf Nachfrage der Kammer dahingehend geäußert, er habe den Kokainkonsum 2005 beendet, als sein Sohn geboren worden sei. Auf Nachfrage der Kammer, wie lange der Angeklagte ab 2005 kein Kokain konsumiert haben will, hat dieser sodann angegeben, im gesamten Zeitraum von 2005 bis 2008 nur ca. zwei bis drei Mal Kokain konsumiert zu haben, sein regelmäßiger Drogenkonsum habe sich damals auf Cannabis beschränkt. Angesprochen auf die gegensätzlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern hat der Angeklagte erklärt, die Mengenangabe von vier bis fünf Gramm pro Tag habe sich auf seinen Cannabis-Konsum bezogen, nicht aber auf einen etwaigen Kokain-Konsum. Auf Vorhalt der Kammer, in den Feststellungen des Landgerichts heiße es ausdrücklich „zusätzlich zwölf bis zwanzig Joints“, hat der Angeklagte lediglich mitgeteilt, er könne sich nicht daran erinnern, dies damals gesagt zu haben.
bb) Die Feststellungen zu den Haftzeiten des Angeklagten und zu den bereits durchgeführten Therapiemaßnahmen beruhen zum einen auf den aus den Vorstrafakten verlesenen Unterlagen, insbesondere dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2018. Zum anderen gehen sie, insbesondere hinsichtlich der Therapieinhalte, zurück auf die Angaben der Sachverständigen Dr. DT., die die aus den Vorstrafakten dazu enthaltenen Informationen und die Angaben des Angeklagten dazu in der Exploration wiedergegeben hat.
2. Der Angeklagte S.
Die unter A. II. 1. getroffenen Feststellungen zum Werdegang und Konsumverhalten des Angeklagten beruhen insbesondere auf dessen glaubhaften Angaben während der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen, A. II. 3., beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 03.01.2022 und den Unterlagen aus den Vorstrafenakten.
V. Schuldfähigkeit
1. Der Angeklagte O.
Die Feststellung der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten O. fußt auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. DT., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen und die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist.
Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt und erläutert, dass kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt sei. Dabei stütze sie sich auf den Akteninhalt, den Verlauf der Hauptverhandlung und die beiden mit dem Angeklagten geführten Explorationsgespräche.
a) Sie hat zunächst nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Eingangsmerkmal bereits im Ausgangspunkt lediglich durch den Rauschmittelkonsum des Angeklagten erfüllt sein könne, abgesehen davon bestünden insoweit keine Anhaltspunkte.
Es gäbe zunächst keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, hirnorganische Abbauprozesse oder eine andere Erkrankung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung. Auch für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Eine Intelligenzminderung im Sinne des dritten Eingangsmerkmals sei ebenfalls auszuschließen. Hierfür bestünden weder im Lebenslauf des Angeklagten, noch in seinem Verhalten in der Hauptverhandlung oder bei den Explorationsgesprächen Anhaltspunkte. Dass der Angeklagte in der Schule gescheitert sei, sei nicht auf dessen fehlende Intelligenz, sondern vielmehr auf seine Migrationsgeschichte und das frühe Abdriften in eine Subkultur des Drogenkonsums und der der Kriminalität zurückzuführen.
Schließlich liege auch sonst keine schwere andere seelische Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals vor. Augenscheinlich sei die Funktionsfähigkeit des Angeklagten O., mit anderen – insbesondere seinen Eltern und seinen Kindern – zusammenzuleben und Beziehungen, auch zu Partnerinnen, zu führen, nicht gestört, was gegen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung spreche. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche zudem, dass der Angeklagte in den haftfreien Phasen berufstätig gewesen ist. Auch eine Persönlichkeitsdepravation durch Suchterkrankung mit Verfall des Werte- und Normgefüges könne die Sachverständige ausschließen. Trotz seiner zahlreichen Vorstrafen wisse der Angeklagte, was Recht und Unrecht sei und verfüge über ein intaktes Normgefüge. Der Lebenswandel des Angeklagten hin zum Drogenkonsum und zur Kriminalität weiche gerade von dem ab, was der Angeklagte selbst als ein gelungenes Leben bezeichne. Er habe ihr gegenüber authentisch dargelegt, dass er in Zukunft daher deliktfrei leben möchte, insbesondere auch, um Verantwortung für seine Familie übernehmen zu können. Es sei schließlich auch keine depressive Erkrankung erkennbar.
b) In Bezug auf den Rauschmittelkonsum des Angeklagten hat die Sachverständige ausgeführt, dieser sei als Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10: F10.2), Cannabis (ICD-10: F12.2) und Kokain (ICD-10: F 14.2.) einzuordnen. Diese Abhängigkeiten begründeten indes kein Eingangsmerkmal.
Zunächst sei eine höhergradige Intoxikation des Angeklagten bei Begehung der Taten nicht erkennbar. Der Angeklagte habe zwar zuletzt die Kontrolle über sein Konsumverhalten verloren und einen derart hohen Suchtdruck verspürt, dass er andere Interessen dabei vernachlässigt habe. Auch sei es aufgrund des Mischkonsums von Kokain und Alkohol sicher zu rauschhaften Zuständen gekommen. Allerdings spreche das Tatgeschehen bereits gegen eine relevante erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit. Dagegen sprächen konkret etwa die längere zeitliche Dimension des Gesamtgeschehens, die Komplexität der Handlungsweisen und die vom Angeklagten durchgeführte Organisation des Geschäfts. Auch die vom Angeklagten beschriebenen wachen Momente, die er während des Tatzeitraums erlebt habe sowie die Scham, die er nach dem Konsum vor seiner Familie verspürt habe, sprächen gegen eine verringerte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit. In den in Augenschein genommenen Telefongesprächen sei zwar teilweise ein Alkoholkonsum hörbar, allerdings fänden sich in den Gesprächen keinerlei Hinweise darauf, dass bei dem Angeklagten paranoide Vorstellungen vorgelegen hätten oder dessen Sinn- und Erlebniskontinuität gestört gewesen wäre. Lediglich seine Stimme habe teilweise verwaschen geklungen, was jedoch keine Beeinträchtigung darstelle, die für die Beurteilung einer anderen krankhaften seelischen Störung von Belang wäre.
Motivationen wie ein akuter Entzug bzw. die Vermeidung eines akuten Entzugs hätten nicht vorgelegen. Denn der Angeklagte habe insoweit angegeben, es sei jederzeit genug Kokain da gewesen, welches man auch großzügig untereinander und mit den häufig ebenfalls anwesenden Damen des Escortservices geteilt habe. Eine Persönlichkeitsdepravation liege ebenfalls nicht vor.
c) Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. DT.. Der Angeklagte hat es vermocht, über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Betäubungsmittelstraftaten zu begehen, die nicht unerhebliche Anforderungen hinsichtlich Planung, Kalkulation, Beschaffung des Kokains, Übergabe an die Kunden, Nachhalten der Außenstände und Koordination der weiteren Beteiligten an ihn stellte. In den umfangreichen Telefonüberwachungsmaßnahmen und auch in den Aussagen der Zeugen CI. und YN. sind keine Umstände zutage getreten, die an der Fähigkeit des Angeklagten, diese Herausforderungen zu bewältigen, zweifeln ließen. Diese erhalten gebliebene Fähigkeit spricht gravierend gegen eine Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit, die alleinig in Rede stehen könnte. Von Entzugserscheinungen oder Angst vor solchen hat er nicht berichtet, gegen eine Persönlichkeitsdepravation sprechen die von der Sachverständigen zutreffend angeführten Umstände und der Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat.
2. Der Angeklagte S.
Auch in Bezug auf den Angeklagten S. geht die Feststellung der uneingeschränkten Schuldfähigkeit zurück auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. DT., welche bei der Erstattung ihres Gutachtens von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist.
Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt und erläutert, dass kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt sei. Dabei stützte sie sich auf den Akteninhalt sowie den Verlauf der Hauptverhandlung. Es beständen zunächst keinerlei Hinweise auf eine psychotische Erkrankung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals der krankhaft seelischen Störung, insbesondere lägen keine psychiatrischen oder psychotherapeutischen Vorbehandlungen vor. Eine Betäubungsmittelproblematik liege nicht vor, da der Angeklagte S. bereits seit Januar 2020 keine Betäubungsmittel konsumiert habe.
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals sei mangels entsprechender Anhaltspunkte ebenfalls auszuschließen. Auch eine Intelligenzminderung im Sinne des dritten Eingangsmerkmals komme bereits aufgrund der Biografie des Angeklagten nicht in Betracht.
Auch das vierte Eingangsmerkmal der anderen schweren seelischen Störung sei nicht gegeben. Das von dem Angeklagten geschilderte ausgeprägte Spielverhalten, etwa an Glücksspielautomaten, habe unter Zugrundelegung von dessen Schilderung nicht das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Störung mit negativen Auswirkungen auf den Alltag des Angeklagten, vergleichbar denen einer krankhaften seelischen Störung, gehabt. Es spreche bereits der vom Angeklagten geschilderte fehlende Kontrollverlust deutlich dagegen. Soweit der Angeklagte geschildert habe, dass er etwaige Schulden direkt zurückgezahlt habe, sobald er einen Gewinn erzielt bzw. sein Gehalt erlangt habe, und das Spielen auch einen Abend lang habe sein können, ergebe sich hieraus eine gewisse Kontrolle über sein Spielverhalten. Aus diesem Grund könne – auch wenn der Spieldrang für die Tatvorwürfe gegebenenfalls eine Rolle gespielt haben möge – dieser keinen pathologischen Zustand darstellen.
Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. DT.. Beim Angeklagten S. sind weder hinsichtlich des festgestellten Tatverlaufs noch hinsichtlich seines Verhaltens in der Hauptverhandlung, in denen der Angeklagte auch Nachfragen gegenüber der Kammer beantwortet hat, Anhaltspunkte zutage getreten, die auf ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB hindeuten würden.
D.
Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten O. und S. haben sich aufgrund der unter B. getroffenen Feststellungen wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
I. Der Angeklagte O.
1. Nach den unter B. I. 1 getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte O. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG in sieben tateinheitlichen Fällen (hinsichtlich der Taten 1. a)-d), f)-h)) in Tateinheit, § 52 StGB, mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (hinsichtlich der Tat 1. e) strafbar gemacht.
a) Dabei ist der Angeklagte O. Mitglied aus der jedenfalls aus ihm, dem Mitangeklagten S., dem vormals Mitangeklagten TZ. und dem gesondert Verfolgten R. O. bestehenden Bande.
aa) Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen; ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl. 2022, BtMG § 30 Rn. 23).
Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung. Sie kann aus einem wiederholten deliktischen Zusammenwirken der agierenden Personen hergeleitet werden, insbesondere aus einem im Wesentlichen gleichartigen Tatablauf, einem arbeitsteiligen Zusammenwirken und einem engen zeitlichen Zusammenhang der gleichartigen Taten (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl. 2022, BtMG § 30 Rn. 31).
Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der – auch stillschweigend möglichen – Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen. Bandenmitgliedschaft und Beteiligteneigenschaft im Rahmen der konkret abzuurteilenden Tat sind streng voneinander zu trennen (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl. 2022, BtMG § 30 Rn. 36)
bb) Vor dem Hintergrund dieser Beurteilungsmaßstäbe haben sich der Angeklagte O., der Mitangeklagte S., der vormals Mitangeklagte TZ. und der gesondert Verfolgte R. O. zusammengeschlossen, um für eine gewisse Dauer mit Kokain Handel zu treiben. Der Angeklagte O. hat seinen Bandenwillen dabei jedenfalls durch schlüssiges Verhalten erklärt, indem er eine Vielzahl von Betäubungsmittelgeschäften organisierte und sich maßgeblich an der Durchführung derselben beteiligte. Er bediente dabei insbesondere das Verkaufshandy, organisierte die Betäubungsmittel- und Geldübergaben mit der Zeugin CI. und koordinierte die Arbeitsaufteilung der einzelnen Bandenmitglieder. Die Bandenabrede ergibt sich insoweit aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken des Angeklagten O. mit den übrigen Bandenmitgliedern, wobei die Tatabläufe im Wesentlichen gleichartig waren, die einzelnen Bandenmitglieder arbeitsteilig zusammenwirkten und die verschiedenen Verkaufshandlungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen.
b) Der Angeklagte O. handelte täterschaftlich. Er leitete gemeinsam und aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans mit seinem Bruder, dem gesondert Verfolgten R. O., das Kokaingeschäft, führte in diesem Zusammenhang wesentliche Tatbeiträge aus und hatte die Tatherrschaft inne. Er bediente das Verkaufshandy, organisierte die Übergabetreffen mit der Zeugin CI., führte diese größtenteils selbst durch und entschied darüber, ob und welche Mengen an Kokain die Zeugin auf Kommission erhalten durfte. An den Gewinnen aus dem Kokaingeschäft war er hälftig beteiligt, sodass er ein erhebliches Tatinteresse hatte.
c) In Fall 1. a), b), c), d), f), g) und h) ist der Angeklagte O. mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln befasst gewesen. Denn der Grenzwert der nicht geringen Menge, welcher bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid liegt, ist aufgrund der festgestellten Betäubungsmittelmengen von jeweils zwölf Gramm und deren Qualität deutlich überschritten.
d) Die in den Fällen 1. a) bis h) festgestellten Verkaufstaten stehen in Bezug auf den Angeklagten O. im Verhältnis der Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB, zueinander. Nach der Aussage der Zeugin CI. und den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung ist davon auszugehen, dass die Zeugin CI. regelmäßig, nicht ausschließbar in allen Fällen, im Zuge der Übergabe einer neuen Menge an Kokain Außenstände aus dem vorherigen Ankauf beglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stehen mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zueinander in Tateinheit, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich (teilweise) überschneiden. Eine derartige Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen liegt unter anderem dann vor, wenn sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2017 - GSSt 4/17, NJW 2018, 2905, 2906 f.; Beschluss vom 19.12.2018 - 4 StR 526/18, NStZ 2019, 413; BGH, Beschluss vom 01.09.2021 – 4 StR 239/21, BeckRS 2021, 27065).
Aus Gründen der Übersichtlichkeit hat die Kammer davon abgesehen, die tateinheitliche Verwirklichung hinsichtlich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Tenor zum Ausdruck zu bringen.
2. Fall 26
Hinsichtlich der unter B. I. 2. festgestellten Tat ist der Angeklagte O. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 BtMG, in Tateinheit, § 52 StGB, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Die bei dem Angeklagten sichergestellte Menge Kokain enthielt 81,9 Gramm Kokainhydrochlorid, wodurch der Grenzwert zur nicht geringen Menge sowohl hinsichtlich des zum gewinnbringenden Weiterverkaufs bestimmten Teils der Menge (2/3) als auch des zum Eigenkonsum vorgesehenen restlichen Drittels um ein Vielfaches überschritten ist.
II. Der Angeklagte S.
1. Nach den unter B. I. 1 getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte S. hinsichtlich Fall 1. e) der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sowie im Fall 1. g) der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB schuldig.
a) Dabei ist der Angeklagte S. Bandenmitglied aus der jedenfalls aus dem Mitangeklagten O., dem vormals Mitangeklagten TZ. und dem gesondert Verfolgten R. O. bestehenden Bande.
Vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Kriterien handelte der Angeklagte S. im Rahmen der Bandenabrede als Teil der Bande. Dabei hat auch der Angeklagte S. seinen Bandenwillen durch schlüssiges Verhalten erklärt, indem er Abnehmer, die Kokain kaufen wollten, an den Angeklagten O. verwies, teilweise das Verkaufshandy bediente und Auslieferungen des Kokains für den Angeklagten O. durchführte, zudem hatte er zumindest zeitweise Zugang zu den im Tresor gelagerten Kokain.
b) Der Angeklagte S. hat in Fall 1. e) und Fall 1. g) nicht täterschaftlich gehandelt, sondern führte vielmehr bloße Handlangertätigkeiten für den Angeklagten O. aus, die bei einer Gesamtwürdigung als Beihilfehandlungen zu bewerten sind.
c) In Fall 1. g) ist der Angeklagte S. mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln befasst gewesen. Denn der Grenzwert der nicht geringen Menge, welcher bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid liegt, ist aufgrund der festgestellten Betäubungsmittelmenge von zwölf Gramm und deren Qualität deutlich überschritten.
d) Die Taten in den Fällen 1. e) und Fall 1. g) stehen in Bezug auf den Angeklagten S. zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Anders als bei dem Angeklagten O. ist hinsichtlich des Angeklagten S. nicht erkennbar, dass er von der Überschneidung von Ausführungshandlungen aufgrund der Kommissionsvereinbarung überhaupt wusste, so dass die Grundlage für die Annahme von Tateinheit in seiner Person fehlt.
2. Fälle 2-25
a) Nach den unter B. II. 1. und 2. a)-h) und j), k) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte S. in den Fällen 2, 3, 6, 8, 11, 13, 14, 15, 17 und 21 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte S. hat täterschaftlich gehandelt. Der Angeklagte S. und der frühere Mitangeklagte TZ. handelten einem gemeinsamen Tatplan entsprechend, wonach eine gleichwertige Arbeitsteilung der beiden vorgesehen war, bei der sie abwechselnd das Verkaufshandy bedienen, Marihuana beim gesondert Verfolgten UK. erwerben und das erworbene Marihuana weiterverkaufen sollten. Aus diesem Grund wurden die wesentlichen Tatbeiträge in den angeklagten Fällen 2, 3 und 8 von dem früheren Mitangeklagten TZ. und in den übrigen Fällen insbesondere von dem Angeklagten S. vorgenommen.
Für die Annahme von Mittäterschaft spricht ferner der Grad des eigenen, subjektiven Interesses am Taterfolg. Die beiden Angeklagten, die sich täglich sahen, hatten Kenntnis von den Handlungen des jeweils anderen und hieran auch ein eigenes subjektives Interesse. Denn den Gewinn, den sie durch ihr gemeinsames Geschäft erwirtschafteten, teilten sie stets hälftig untereinander auf. Der Angeklagte war auf diesen Gewinn angewiesen, um sich davon sein ausgeprägtes Spielverhalten zu finanzieren.
Insofern stellt sich bei wertender Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Tätigkeit des Angeklagten als Mittäterschaft dar.
b) In den Fällen 22-25 ist der Angeklagte entsprechend den unter B. II. 1. und 2. i) und l) getroffenen Feststellungen des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB schuldig, da der Grenzwert der nicht geringen Menge, welcher bei 7,5 Gramm THC liegt, jeweils überschritten ist. Der Angeklagte handelte auch in diesen Fällen entsprechend den obigen Ausführungen mittäterschaftlich.
c) Die einzelnen Taten stehen gemäß § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit.
E.
Strafzumessung
I. Der Angeklagte O.
1. Fall 1 der Anklage
a) Hinsichtlich Fall 1 ist die Strafe gemäß § 52 Abs. 1, 2 StGB dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG, der zu einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe führen würde, liegt nicht vor.
Die Kammer hat hierbei sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und dabei im Ergebnis das Vorliegen eines solchen verneint, da die strafmildernden Umstände die strafschärfenden nicht beträchtlich überwiegen.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass dieser sich teilgeständig eingelassen hat. Der Angeklagte hat die einzelnen Tathandlungen umfassend gestanden, jedoch die bandenmäßige Begehungsweise nicht eingeräumt. Für den Angeklagten spricht, dass er selbst Kokain-Konsument ist und der Handel mit demselben unter anderem dazu diente, den eigenen Konsum zu finanzieren. Zudem ist strafmildernd zu berücksichtigen gewesen, dass die im Fall 1. f) vom Angeklagten veräußerten Kokain-Einheiten im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der Zeugin CI. sichergestellt worden und somit nicht in den Verkehr gelangt sind. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen gewesen, dass seine Tathandlungen mittels Telefonüberwachungsmaßnahmen polizeilich überwacht worden sind. Der Angeklagte hat zudem den Verzicht auf eine Reihe von Gegenständen, insbesondere auch die aufgefundenen ca. 100 Gramm Kokain, erklärt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, Verantwortung für seine Taten übernehmen zu wollen. In den Blick genommen hat die Kamer auch die schwierig verlaufene Sozialisation des Angeklagten.
Zuletzt sprechen die wegen der erneuten Verurteilung in dieser Sache drohenden Widerrufe der Strafaussetzung zur Bewährung aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Bergheim vom 02.10.2002 (Az. 46 Ls 125/02), dem Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 08.03.2010 (Az. 45 Ds 183/07) und den Urteilen des Landgerichts Köln vom 22.01.2009 (Az. 108-31/08) und des Landgerichts Kaiserslautern vom 09.07.2015 (Az. 4 KLs 6114 Js 18337/13) für den Angeklagten. Die Kammer hat gesehen, dass der Angeklagte wegen der zu erwartenden Widerrufe von Reststrafenaussetzungen zur Bewährung neben der hier verhängten Gesamtfreiheitsstrafe den Vollzug von weiteren nahezu zwei Jahren Haft zu vergegenwärtigen hat und dass ihm daher ein ganz erhebliches Gesamtstrafübel droht.
Zulasten des Angeklagten ist jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass dieser ganz erheblich, insbesondere auch einschlägig, vorbestraft ist, bereits geraume Zeit in Haft verbracht hat und bei der Tatbegehung unter mehrfacher laufender Bewährung stand. Darüber hinaus hat die Kammer zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Fall 1 tateinheitlich insgesamt sieben vergleichbare Taten begangen hat, und dadurch der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten worden ist.
b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen.
Danach erscheint eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren tat- und schuldangemessen.
2. Fall 26 der Anklage
a) Hinsichtlich Fall 26 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG, der zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe führen würde, liegt nicht vor, da die strafmildernden Umstände auch hier die strafschärfenden nicht beträchtlich überwiegen. Die Kammer hat bei der Bewertung erneut die unter Ziffer E. I. 1. a) dargestellten Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und zusätzlich zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass die gesamte Kokainmenge sichergestellt wurde. Zu seinen Lasten ist andererseits zu berücksichtigen gewesen, dass auch die Handelsmenge den Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschreitet und der Angeklagte in Bezug auf diese Menge gewerbsmäßig handelte.
b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen.
Danach erscheint eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren tat- und schuldangemessen.
3. Aus diesen Einzelstrafen ist nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Dabei hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den zwischen den Taten bestehenden engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt. Der Tatzeitraum betrug nur etwa drei Monate. Berücksichtigt hat die Kammer ferner das dem Angeklagten drohende Gesamtstrafübel mit dem zu erwartenden Vollzug von weiteren nahezu zwei Jahren Haft neben der hier verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Sie hat deswegen die Einzelstrafen enger zusammengezogen, als sie dies ansonsten getan hätte.
Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung all dessen bei angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und neun Monaten
tat- und schuldangemessen.
II. Der Angeklagte S.
1. Fall 1. e)
a) Die Strafe für Fall 1. e) ist im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis fünfzehn Jahren vorsieht.
Die Kammer hat jedoch zugunsten des Angeklagten einen minder schweren Fall angenommen, sodass der Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG Anwendung findet, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen hat, indem er seinen Tatbeitrag gestanden hat, wenngleich er die bandenmäßige Begehungsweise nicht eingeräumt hat. Strafmildernd ist zudem zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte sich zum ersten Mal in Haft befindet und sich von dieser sowie von der Hauptverhandlung beeindruckt gezeigt hat. Als Erstverbüßer ist er auch im Hinblick auf die anstehende Strafhaft besonders haftempfindlich. Zudem wird der Angeklagte mit diesem Urteil erstmals mit einer Freiheitsstrafe belegt, wobei er andererseits bereits wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde (vgl. unter A. II. 3.a)). Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass die Taten mittels Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen polizeilich überwacht worden sind. Darüber hinaus ist der Angeklagte für seinen Tatbeitrag, der zwar einen wesentlichen Teilakt des Handeltreibens betraf, indes im Hinblick auf das Gesamtgeschäft von eher untergeordneter Bedeutung war, nicht entlohnt worden. Zudem hatte er in der Gruppierung jedenfalls keine führende Position inne. Der Angeklagte hat zudem den Verzicht auf eine Reihe von Gegenständen, deren Wert die Kammer mit einigen hundert EURO bemisst, und insbesondere auch 9.800,00 EURO in bar erklärt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, Verantwortung für seine Taten übernehmen zu wollen. Schließlich liegt der vertypte Strafmilderungsgrund der Beihilfe gemäß §§ 27 Abs.2, 49 Abs. 1 StGB vor.
Andererseits ist die Menge des gehandelten Kokains zu berücksichtigen gewesen, die sich im Rahmen des hier eröffneten Strafrahmens als nicht unerheblich darstellt. Angesichts dessen liegt ein minder schwerer Fall hier nur unter Berücksichtigung und Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe vor. Die Vorgehensweise erweist sich als für den Angeklagten auch günstiger als die Milderung des Normalstrafrahmens über §§ 27 Abs.2, 49 Abs. 1 StGB, bei der sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ergeben hätte. Eine doppelte Strafrahmenverschiebung ist nicht in Betracht gekommen.
b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen.
Danach erscheint eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten tat- und schuldangemessen.
2. Fall 1. g)
a) Im Fall 1. g) ist die Strafe im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der fünf Jahre bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht.
Die Kammer hat jedoch erneut zugunsten des Angeklagten einen minder schweren Fall angenommen, sodass der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG Anwendung findet, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht.
Zugunsten des Angeklagten sind dabei die unter E. II. 1. a) dargestellten Strafzumessungskriterien berücksichtigt worden, wobei jedoch in den Blick genommen worden ist, dass der Angeklagte lediglich den äußeren Ablauf der Tat eingeräumt hat.
Auch in diesem Fall hat die Kammer im Hinblick auf die Menge des gehandelten Kokains einen minder schweren Fall nur unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB angenommen, sodass eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt. Auch in diesem Fall ist diese Vorgehensweise wegen des sich ansonsten bei der Milderung des Normalstrafrahmens nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergebenden, höheren Strafrahmens von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe für den Angeklagten günstiger.
b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen.
Danach erscheint eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten tat- und schuldangemessen.
3. Fälle 2, 3, 6, 8, 11, 13, 14, 15, 17 und 21 der Anklage
a) Hinsichtlich der Fälle 2, 3, 6, 8, 11, 13, 14, 15, 17 und 21 ist die Strafe im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
aa) Abgesehen von dem Fall 6 ist in all diesen Fällen wegen des Vorliegens des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG heranzuziehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Ausreichende Gründe, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen gegen die Annahme eines besonders schweren Falls sprechen, liegen nicht vor.
Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass dieser die Taten umfassend eingeräumt hat. Er ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, befindet sich daher erstmals in Haft und ist besonders haftempfindlich, auch im Hinblick auf die anstehende Strafhaft. Der Angeklagte hat sich sowohl von der Haftsituation als auch von der Hauptverhandlung beeindruckt zeigt. Strafmildernd zu berücksichtigen gewesen ist zudem, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelt. Für den Angeklagten spricht auch, dass die Hemmschwelle der weiteren Tatbegehung aufgrund der Vielzahl von Einzeltaten in dem eingespielten System mit dem früher Mitangeklagten TZ. stetig gesunken ist. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bewertet, dass die Taten aufgrund der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen polizeilich überwacht wurden. Der Angeklagte hat zudem den Verzicht auf eine Reihe von Gegenständen, deren Wert die Kammer mit einigen hundert EURO bemisst, und insbesondere auch 9.800,00 EURO in bar erklärt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, Verantwortung für seine Taten übernehmen zu wollen.
Zulasten des Angeklagten ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass dieser einschlägig vorbestraft ist, auch wenn der damaligen Verurteilung ein erheblich geringerer Umfang des Handels zugrunde lag. Gegen den Angeklagten spricht darüber hinaus, dass es sich um ein planvolles, gut eingespieltes System des schwungvollen Marihuana-Handels handelte. Zudem ist zu berücksichtigen gewesen, dass die gehandelten Mengen mit 70 Gramm im Fall 21 und ansonsten jeweils 50 Gramm auch vergleichsweise groß waren.
bb) Anders gestaltet sich die Beurteilung hinsichtlich Fall 6 angesichts der gehandelten Menge von nur fünf Gramm Marihuana. Vor diesem Hintergrund ist trotz Vorliegens des Regelbeispiels nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen, sodass der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG Anwendung findet.
b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen und unter Berücksichtigung der jeweils gehandelten Menge folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
- Fälle 2, 3, 8, 11, 13, 14 und 17: jeweils ein Jahr und drei Monate
- Fall 15: ein Jahr
- Fall 21: ein Jahr und fünf Monate.
Auch im Fall 6 der Anklage kam zur Einwirkung auf den Angeklagten aufgrund von dessen Vorstrafensituation und der Vielzahl der von ihm im Rahmen eines gut eingespielten Systems begangenen Betäubungsmittelstraftaten nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Kammer hält unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungspunkte insoweit eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen.
4. Fälle 22-25
a) Bezüglich der Fälle 22-25 der Anklage ist die Strafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG, der zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe führen würde, liegt in keinem der Fälle vor.
Die Kammer hat hierbei erneut die unter Ziffer E. II. 3. a) aa) dargestellten Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und zulasten des Angeklagten auch in den Blick genommen, dass er gewerbsmäßig handelte.
b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen.
Danach erscheinen unter Berücksichtigung der jeweils gehandelten Mengen folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:
- Fall 22: ein Jahr und zehn Monate
- Fälle 23-25: jeweils ein Jahr und acht Monate.
5. Aus diesen Einzelstrafen ist nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Dabei hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den zwischen den – insgesamt 16 – Taten bestehenden engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt. Der Tatzeitraum, in dem der Angeklagte eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, betrug nur zweieinhalb Monate.
Insgesamt erscheint unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
tat- und schuldangemessen.
I. Der Angeklagte O.
Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB liegen nicht vor.
1. Zwar hat bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein Hang im Sinne der Vorschrift vorgelegen, der auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bestanden hat.
a) Ein Hang im Sinne des § 64 StGB ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, Rauschmittel im Übermaß, das heißt in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (s. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 3 StR 103/15, juris Rn. 5, m.w.N).
Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Auch steht das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18 –, Rn. 12, juris). Dabei muss das Vorliegen eines Hanges jedoch zur Anordnung der Unterbringung positiv festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03 –, juris m.w.N.).
b) Die Sachverständige Dr. DT., deren sachverständiger Hilfe sich die Kammer bedient hat, hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte, ausgehend von seinen Angaben ihr gegenüber, aus psychiatrischer Sicht schwer abhängig von Kokain (ICD-10: F 14.2) und Alkohol (ICD-10: F 10.2) und – jedenfalls in der Vergangenheit – von Cannabis (ICD-10: F 12.2) sei, wobei zuletzt eine Suchtverlagerung von Cannabis auf Kokain stattgefunden habe. Die Abhängigkeiten von Kokain und Alkohol erfüllten aus psychiatrischer Sicht den Hangbegriff in jedem Fall. Die Sachverständige hat sich bei ihrer Einschätzung auf ihre Eindrücke aus der Hauptverhandlung, den Akteninhalt nebst Vorstrafenakten sowie auf die am 31.08.2021 und am 10.05.2022 durchgeführten Explorationsgespräche gestützt. Die Abhängigkeitssyndrome des Angeklagten bestünden trotz aktueller Abstinenz in geschützter Umgebung der Justizvollzugsanstalt weiter fort.
c) Die Kammer folgt den überzeugenden, auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen basierenden, medizinischen Einschätzungen der Sachverständigen. Die vorliegenden Abhängigkeiten des Angeklagten von Kokain und Alkohol stellen einen Hang im Sinne des § 64 StGB dar.
2. Die festgestellten Taten stehen weiter auch in einem symptomatischen Zusammenhang zu dem Hang des Angeklagten.
a) Erforderlich ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat; diese muss eine Hangtat sein. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang mit Symptomwert zwischen dem Hang und der Tat bestehen. Dieser liegt vor, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet; die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern. Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt schon vor, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen hat (Fischer, 68. Aufl. 2021, § 64 StGB Rn. 13). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe, wobei ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs genügt, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschl. vom 18.10.2018 – 3 StR 262/18, juris m.w.N.).
b) Im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. DT. sieht die Kammer auch diese Voraussetzung als gegeben an. Der Angeklagte finanzierte mit den Gewinnen aus seinen Betäubungsmittelgeschäften jedenfalls auch seinen eigenen Kokainkonsum, der erhebliche Kosten verursacht.
3. Es ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung seiner Suchterkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird. Da er mangels Erwerbstätigkeit oder anderer finanzieller Ressourcen nicht in der Lage ist, seinen Kokainkonsum legal zu finanzieren, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte erneut Straftaten zur Beschaffung begehen wird. Diese Annahme wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten unter mehrfacher laufender Bewährung begangen hat.
4. Es fehlt jedoch an einer hinreichend konkreten Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten wird.
a) Die Sachverständige Dr. DT., die für ihre Beurteilung auch das Sachverständigengutachten des Dr. med. C. I. vom 23.09.2018 herangezogen und im Rahmen der Gutachtenerstattung auch wiedergegeben hat, hat die Erfolgsaussicht aus psychiatrischer Sicht angenommen.
Insoweit hat sie zunächst ausgeführt, dass beim Angeklagten keine Gesichtspunkte vorliegen, die klassischerweise gegen die Erfolgsaussichten einer solchen Maßnahme sprechen würden, wozu etwa eine schwerwiegende dissoziale Orientierung, eine psychotische Erkrankung oder eine klare und verinnerlichte Entscheidung gegen ein dauerhaftes Abstinenzziel gehörten. Solche Konstellationen seien beim Angeklagten nicht zu erkennen. Bei ihm seien auch durch den langjährigen Rauschmittelkonsum weder eine schwerwiegende, dauernde Persönlichkeitsveränderung noch körperliche Schäden festzustellen. Es bestünden auch keine intellektuellen oder sprachlichen Probleme, welche dem Angeklagten den Zugang zu einer Therapiebemühung maßgeblich erschweren würden.
Der Angeklagte sei zudem abstinenzwillig und – jedenfalls im geschützten Raum – auch abstinenzfähig. Zwar lägen einige statische Risikofaktoren vor, welche der Angeklagte nicht ändern könne. Hierzu zählten insbesondere der äußerst langjährige Betäubungsmittelkonsum und die Delinquenz bereits seit seiner Adoleszenz. Hieran hätten auch weder Jugendarrest noch Strafhaft oder Maßnahmen nach § 35 BtMG etwas ändern können.
Allerdings gäbe es noch weitere günstige Faktoren, die für eine Erfolgsaussicht sprächen. So verfüge der Angeklagte über einen sozialen Empfangsraum bestehend aus seiner Familie, die hinter ihm stehe, und seiner Lebensgefährtin. Neben den bereits seit längerem vorhandenen Bezugspersonen habe der Angeklagte auch neue Bezugspersonen gefunden, deren Hilfe er in Anspruch nehmen möchte. So habe er seine Bewährungshelferin früher als bloße Kontrollinstanz wahrgenommen, während er sie nun als Hilfestellung wahrnehme.
Ebenfalls als günstig zu bewerten sei die Tatsache, dass der Angeklagte aus seinen vorherigen Therapiemaßnahmen gelernt habe und im Rahmen einer neuen Therapie auf diesen Lernerfolgen aufbauen könne. So habe der Angeklagte detailliert wiedergegeben, wie die Themen Kindheit, Sozialisation und frühe Verhaltensmuster im Rahmen der Therapie nach § 64 StGB bearbeitet worden seien. Er habe hierdurch insbesondere verstanden, wie es zu seinem Cannabiskonsum und zu der frühen Delinquenz gekommen sei.
Der Angeklagte habe zudem authentisch geschildert, nunmehr über eine intrinsische Veränderungsmotivation zu verfügen, die im Zeitpunkt vorheriger Therapiemaßnahmen nicht vorgelegen habe. Frühere Therapien habe er stets aufgrund extrinsischer Motive durchgeführt, insbesondere seiner Familie zuliebe. Jetzt habe er jedoch erkannt, dass er eine Therapie in erster Linie für sich selbst machen müsse und wolle genau dies tun.
Prognostisch günstig sei auch zu beurteilen, dass der Angeklagte den Eindruck geschildert habe, in der Untersuchungshaft reifer und erwachsener geworden zu sein und dass er den Wunsch entwickelt habe, mehr Eigenverantwortung sowie Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen und sich weniger auf seinem familiären Netz auszuruhen. Der Angeklagte sei insgesamt selbstkritisch und bereit, die eigenen Verhaltensmuster zu hinterfragen und zu ändern.
Der Angeklagte habe darüber hinaus realistisch geschildert – auch aufgrund des als heftigste Konsumphase seines Lebens beschriebenen Kokainkonsums kurz vor der Inhaftierung –, Angst davor zu haben, bei einem weiteren Konsum psychische oder körperliche Schäden davonzutragen, und dies unbedingt verhindern zu wollen. Er habe insoweit erkannt, dass sich sein körperlicher Zustand während der Inhaftierung verbessert habe, was er als positiv wahrnehme. Sein in Haft erlebter vierzigster Geburtstag sei dahingehend eine Art Weckruf gewesen. Hinzu komme, dass auch seine Kinder mittlerweile älter geworden seien und anfingen, ihm kritische Fragen zu stellen.
Zu den früheren Therapiemaßnahmen hat die Sachverständige weiter dargelegt, dass die – vor regulärem Abschluss widerrufene – Maßnahme gemäß § 35 BtMG im Jahr 2013 wegen der fehlenden Motivation des Angeklagten keinen langfristigen Erfolg gehabt habe. Zu dem 2015 angeordneten Maßregelvollzug nach § 64 StGB hat die Sachverständige ausgeführt, diese sei jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Dauerbeurlaubung erfolgreich gewesen. Während der Dauerbeurlaubung sei der Angeklagte in die Z.-Klinik in Y. gewechselt, um näher bei seiner Familie sein zu können. Hierdurch sei es zu einem Bruch der vorigen günstigen therapeutischen Beziehung gekommen, welcher die Therapierung erschwert habe. Als der Angeklagte sodann Schwierigkeiten mit seiner Ex-Partnerin bekomme habe, sei es ihm nicht gelungen, weiter abstinent zu bleiben. Seine Rückfälle habe der Angeklagte gegenüber der Klinik zunächst geleugnet. Das Leugnen seines Konsums und das Verdrehen von Verantwortung sei Teil der dysfunktionalen Konfliktbewältigung des Angeklagten, dem es zum damaligen Zeitpunkt auch an einem inneren Antrieb gefehlt habe, seinen Lebensstil ernsthaft zu verändern. Aus diesen Gründen sei der Abbruch der Behandlung von der Klinik empfohlen und letztlich die Erledigung angeordnet worden.
Zu der Frage, welche Faktoren sich im Hinblick auf die Erfolgsaussicht seit der Erledigung 2018 verändert haben, hat die Sachverständige ausgeführt, dass sich insbesondere die Motivation des Angeklagten geändert habe. Dieses Mal wolle er die Therapie aus rein intrinsischen Gründen durchführen, um sein Leben künftig drogen- und deliktfrei führen zu können. Dies zeige sich auch darin, dass der Angeklagte erstmals bereit sei, nach abgeschlossener Therapie an Selbsthilfegruppen teilzunehmen. Er wolle sich ein Nachsorgesystem aufbauen, das ihm nach der Therapie dabei helfe, abstinent zu bleiben. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich zu sicher gefühlt und sei davon ausgegangen, sein Kokainproblem im Griff zu haben, weshalb er keine Nachsorge betrieben habe. Darüber hinaus habe sich geändert, dass der Angeklagte nunmehr auch seine Scham nach außen zeige; er schäme sich insbesondere gegenüber seiner Familie für seine Vergangenheit und seine Sucht und möchte dies nicht weiter leugnen.
Aus Sicht der Sachverständigen müsse zuletzt positiv bewertet werden, dass der Angeklagte die zweite von zwei aufeinanderfolgenden Maßnahmen gemäß § 35 BtMG im Jahr 2020 letztlich erfolgreich abgeschlossen habe und dies zumindest vorübergehend auch zu einer Abstinenz geführt habe, bevor der Angeklagte sodann einige Monate später erneut angefangen habe, Kokain zu konsumieren und hiermit zu handeln.
Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sie prognostisch von einer erforderlichen aber auch hinreichenden Therapiedauer von drei Jahren ausgehe, welche aus einem stationären Teil und einer anschließenden Adaptionsbehandlung bestehe. Insofern sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte insgesamt über einen sehr langen Zeitraum konsumiert habe und der Konsum zuletzt besonders hoch gewesen sei. Die Phase der Adaption bzw. Resozialisierung solle eine große Rolle spielen, wobei die Kontrollmaschen so eng wie möglich gezogen werden sollten. Der Angeklagte müsse ein effektives Risikomanagement erlernen. Ein besonders kritischer Faktor sei aus Sicht der Sachverständigen der Übergang in höhere Freiheitsgrade, weshalb der Angeklagte in diesen Phasen intensiv kontrolliert werden müsse und auf Unterstützung aus seinem familiären Umfeld angewiesen sei. Seine Angehörigen müssten aus diesem Grund unbedingt in den Adaptionsprozess eingebunden werden. Dabei müssten diese für einen eventuellen Lockerungsmissbrauch des Angeklagten sensibilisiert werden. Die Sachverständige gehe davon aus, dass der Angeklagte mit einem geeigneten Risikomanagement in der Lage wäre, jedenfalls für einen längeren Zeitraum von ca. fünf bis sechs Jahren abstinent zu leben.
b) Entgegen den Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nach der gebotenen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten prognosegünstigen wie –ungünstigen Umstände nicht feststellen können.
aa) Dabei hat die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Faktoren insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte – wie von der Sachverständigen im Einzelnen referiert und unter a) wiedergegeben – dargelegt hat, therapiemotiviert zu sein und die Unterbringung nach § 64 StGB (erneut) zu wollen. Er habe seine Abhängigkeiten als schwere Störung anerkannt und dargelegt, dass diese für ihn mit negativen Erinnerungen besetzt seien, und er ihr künftig mit Abstinenz begegnen wolle.
Allerdings erscheint die Tragfähigkeit dieser vorgebrachten Therapiemotivation, die nach den Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 09.07.2015 auch im dortigen Verfahren bereits geäußert worden ist, zumindest sehr fraglich. Das Landgericht Kaiserslautern hat im Rahmen der Darlegung der Voraussetzungen der Maßregelanordnung ausgeführt, der Angeklagte habe eine ernstliche Therapiebereitschaft gezeigt und den Willen, sich wieder sozial in die Gesellschaft einzubinden, dabei erfahre er Unterstützung durch seine Familie sowie seine Lebensgefährtin. Abgesehen nur von den nunmehr nach seiner Behauptung befürchteten Schäden durch den Kokainkonsum und der nunmehr – so die Sachverständige – intrinsischen statt extrinsischen Motivation decken sich diese Ausführungen im Wesentlichen mit der von dem Angeklagten nunmehr vorgetragenen und von der Sachverständigen als Grundlage für die Annahme der Erfolgsaussicht ganz wesentlich herangezogenen Therapiemotivation.
In Bezug auf diese von der Sachverständigen angenommene intrinsische Motivation des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass Grundlage dieser bislang ausschließlich die Angaben des Angeklagten sind. Zu Handlungen hat diese den Angeklagten bislang nicht veranlasst. Wie dieser angegeben hat, hat er in der JVA keinerlei Anstrengungen unternommen, um an seiner Sucht zu arbeiten oder jedenfalls entsprechende Vorbereitungen zu treffen, etwa durch Kontaktaufnahme zur Suchtberatung oder zum Sozialdienst. Soweit die Sachverständige Dr. DT. ausgeführt hat, der Angeklagte sei nunmehr erstmalig ernsthaft daran interessiert, ein Nachsorgesystem aufzubauen und in diesem Zusammenhang bereit, an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Absicht auch 2018 gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. I. geäußert wurde und dass der Angeklagte trotz dieser bekundeten Bereitschaft noch im Jahr 2020 bei der 3. Maßnahme nach § 35 BtMG der Einrichtung gegenüber die von dieser dringend angeratene ambulante Nachsorge ablehnte.
Im Hinblick auf die – angeblich – befürchteten psychischen Folgeschäden durch den Kokainkonsum zeigt sich, dass die Sachverständige die Angaben des Angeklagten zumindest teilweise unkritisch übernommen hat. So hat sie erst auf Nachfrage der Kammer ausgeführt, der Angeklagte habe ihr berichtet, solche paranoiden Phänomene, die seine Angst vor psychischen Folgeschäden nach Kokainkonsum ausgelöst hätten, gar nicht selbst erlebt, sondern lediglich bei dem früheren Mitangeklagten TZ. beobachtet zu haben. Mit der Frage, wie plausibel und tragfähig dieser Gesichtspunkt dann aber überhaupt sein kann, abgesehen davon, dass die Angaben des Angeklagten dazu, wann er was bei dem früheren Mitangeklagten TZ. überhaupt beobachtet haben will, nach den Ausführungen der Sachverständigen auch detailarm und farblos geblieben sind, hat die Sachverständige sich nicht beschäftigt. Ebenso wenig hat der Angeklagte die angeblich befürchteten körperlichen Folgeschäden näher beschrieben. Dabei hätte die Sachverständige und hat auch die Kammer durchaus Anlass, die Angaben des Angeklagten kritisch zu hinterfragen.
Wie die Sachverständige auch ausgeführt hat, ist ihm seitens des Projekt P. e.V., in dem er vom 18.02. bis zum 06.04.2020 an einer Therapiemaßnahme teilnahm, ein zeitweise fassadäres bis manipulierendes Verhalten attestiert worden. Dazu fügen sich auch seine inkonstanten Angaben zu seinem Kokainkonsum in den Jahren 2005 bis 2008, die – wie dargestellt – in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichen, wobei die Angaben ohne entsprechende unterschiedliche Angaben des Angeklagten dazu nicht erklärlich sind. Hinzu kommt, dass der Angeklagte angesichts des Tatvorwurfs mit der Verhängung einer vergleichsweise hohen Freiheitsstrafe rechnen musste und nur bei Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB jedenfalls gewisse Aussichten auf eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt und im Übrigen auf möglicherweise angenehmere Vollzugsbedingungen hatte.
bb) Auch wenn man trotzdem davon ausgeht, die behauptete ernsthafte Therapiemotivation bestünde tatsächlich, etwa wegen des voranschreitenden Alters des Angeklagten und seiner Kinder, wobei die letzte Unterbringung nach § 64 StGB allerdings erst Ende des Jahres 2018 beendet wurde, besteht die Erfolgsaussicht nicht.
(1) Zwar hat der Angeklagte plausibel klingende Vorstellungen zu seiner Zukunft geschildert. So möchte er sich zunächst kleine Ziele setzen, um sicherzustellen, diese auch erreichen zu können. Dazu gehören das Zusammenziehen mit seiner Lebensgefährtin und der Wunsch, seine Kinder anschließend bei sich aufzunehmen. Auch eine neue Arbeitsstelle möchte sich der Angeklagte suchen, um finanziell unabhängig von seiner Familie zu sein. Anzumerken ist dazu allerdings auch, dass es sich dabei bislang um bloße Absichtserklärungen handelt.
Darüber hinaus hat die Kammer in den Blick genommen, dass bei dem Angeklagten keine zusätzliche Persönlichkeitsstörung vorliegt und er über belastbare familiäre Bindungen verfügt. Der Angeklagte hat mit seiner Familie über seine Sucht gesprochen und diese hat ihm Unterstützung zugesagt. Die Eltern des Angeklagten kümmern sich zudem um dessen Sohn, zu welchem der Angeklagte auch weiterhin Kontakt pflegt, ebenso wie zu seiner Tochter.
(2) Andererseits hat der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach demonstriert, dass er Therapiemaßnahmen nicht durchsteht oder, falls im Ausnahmefall doch, eine Abstinenz nur über kurze Zeiträume aufrechterhalten kann.
So hat er bislang vier Therapiemaßnahmen durchlaufen, drei Maßnahmen nach § 35 BtMG und eine Unterbringung nach § 64 StGB, von denen zwei Maßnahmen nach § 35 BtMG und die Unterbringung nach § 64 StGB vorzeitig abgebrochen wurden. Hinsichtlich der ersten Maßnahme nach § 35 BtMG im Jahr 2013 erfolgte dies (vgl. unter A. I. 2. b) bb)), weil der Angeklagte während der Therapiezeit mit Betäubungsmitteln gehandelt hatte und inhaftiert worden war. Es handelte sich dabei um die Tat, für die er durch das Landgericht Kaiserslautern verurteilt wurde (vgl. unter A. I. 3. j)) und bei der es um die Lieferung von einem Kilogramm Kokain ging. Soweit die Sachverständige insofern ausgeführt hat, es sei nach ihrer Erfahrung nicht ungewöhnlich, dass in solchen Maßnahmen Kontakte geknüpft und mit denen Handel getrieben werde und sie diesen Umstand von daher als nicht kritisch in Bezug auf die Erfolgsaussicht einschätze, demonstriert dies erneut eine deutlich zu unkritische Haltung. Die von dem Angeklagten begangene Tat hatte nach den im Urteil des Landgerichts Köln getroffenen Feststellungen nichts mit Kontakten zu tun, die der Angeklagte im Rahmen der Maßnahme nach § 35 BtMG geknüpft hatte, und hatte mit einer ins Auge gefassten Lieferung von einem Kilogramm Kokain, das der Angeklagte bei einer seiner Quellen beschaffen wollte, eine Schwere, die mit einem Handeltreiben innerhalb einer Therapieeinrichtung nichts mehr zu tun hat.
Die seit dem 30.09.2015 vollzogene Unterbringung nach § 64 StGB wurde, wie unter A. I. 2. b) bb) dargelegt, nach mehreren Rückfällen des Angeklagten und seiner Reaktion hierauf sowie wegen seiner Kontakte zu Personen mit Betäubungsmittelbezug während seiner Dauerbeurlaubung mangels Erfolgsaussicht vorzeitig für erledigt erklärt. Insoweit hat der Sachverständige Dr. med. I. in seinem Gutachten vom 23.09.2018, das die Sachverständige Dr. DT. im Rahmen ihrer Begutachtung eingeführt hat, auch ausgeführt, dass angesichts der umfangreichen von der Klinik durchgeführten Untersuchungen die Kokainrückfälle feststünden. Im Übrigen sei das Therapieverhalten des Angeklagten zwar grundsätzlich positiv gewesen, er habe sich jedoch nicht tiefgründig mit seinen Problemen auseinandergesetzt und insbesondere wenig Bereitschaft gezeigt, über die Delikte zu sprechen. Bei dem behandelnden Oberarzt Dr. A. sei der Eindruck entstanden, der Angeklagte habe es bewusst vermieden, sich mit seiner Suchterkrankung auseinanderzusetzen.
Die 2. Maßnahme nach § 35 BtMG Anfang des Jahres 2020 wurde vorzeitig beendet von Seiten der Einrichtung, die dem Angeklagten ein zeitweise manipulierendes und fassadäres Verhalten im Gruppenkontext attestierte.
Die 3. und bislang letzte Maßnahme nach § 35 BtMG, die von Ende Mai bis Ende August 2020 in der Fachklinik X. in T. stattfand, beendete der Angerklagte dann zwar regulär. Allerdings lehnte er die von der Klinik dringend empfohlene ambulante Nachsorge ab. Einen nachhaltig positiven Effekt hatte diese Maßnahme auf den Angeklagten indes nicht, so kam es bereits im November oder Dezember 2020 zu einem Alkoholrückfall („Feierabendbier“), wie der Angeklagte der Sachverständigen berichtet hat. Bereits ab Januar 2021 konsumierte er dann auch wieder Kokain, woraus sich die – nach seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen – Phase mit dem stärksten Kokainkonsum in seinem gesamten Leben entwickelte.
Auch wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt deutlich länger dauert und intensiver ist als eine Maßnahme nach § 35 BtMG, spricht dieser Verlauf sicher nicht dafür, dass der Angeklagte bei einer erneuten Unterbringung für einen ausreichend langen Zeitraum und nicht lediglich für einige wenige Monate vor einem Rückfall in den Hang und weiteren Straftaten abgehalten werden würde.
cc) Darüber hinaus liegt eine Reihe weiterer negativer Faktoren vor. Der Angeklagte hat bereits im jungen Alter mit dem regelmäßigen Rauschmittelkonsum begonnen, wobei regelmäßig auch ein Mischkonsum stattgefunden hat. Er ist seit seiner Jugend sehr häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat bereits mehrfach Haftzeiten erlebt, welche ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben. 2012 handelte der Angeklagte sogar aus dem offenen Vollzug heraus mit Betäubungsmitteln. Auch wenn dies, wie die Sachverständige Dr. DT. ausgeführt hat, für sich genommen nicht das Ausmaß einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erreicht, demonstriert es doch ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitszüge bei dem Angeklagten.
Der Angeklagte hat zudem weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung absolviert, sodass er für die Zeit nach seiner Inhaftierung keine gute berufliche Perspektive aufweist.
dd) Bei einer Gesamtabwägung überwiegend die Faktoren, die gegen einen Erfolg einer (erneuten) Maßregel nach § 64 StGB sprechen, deutlich.
Die von der Sachverständigen Dr. DT. als positiv hervorgehobene Therapiemotivation des Angeklagten stellt sich bei der gebotenen kritischen Betrachtung als wenig belastbar heraus. Selbst wenn der Angeklagte es ernst meinen sollte, hat die Vergangenheit gezeigt, dass auch dann und auch in verschiedenen therapeutischen Settings eine auch nur mittelfristige Abstinenz in Freiheit nicht erzielt werden konnte. Die Kammer verkennt nicht, dass das Scheitern früherer Therapiemaßnahmen allein die Erfolgsaussicht nicht generell ausschließt. Hinzu kommen indes die unter cc) dargestellten statischen Faktoren, die auch nach Einschätzung der Sachverständigen gegen eine Erfolgsaussicht sprechen.
Weitere günstige Faktoren, insbesondere der familiäre Rückhalt, haben bereits im Zeitpunkt sämtlicher bisheriger Therapiemaßnahmen vorgelegen. Das nach Auffassung der Sachverständigen bei dem Angeklagten hinzugekommene Gefühl der Scham über seine Suchterkrankung ist angesichts der sehr deutlichen negativen Faktoren nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht zu begründen.
Und soweit die Sachverständige für die Beendigung des § 64 StGB und der Maßnahme nach § 35 BtMG Anfang 2020 auch das aus ihrer Sicht nicht optimale Therapieumfeld verantwortlich gesehen hat, ändert dies zum einen nichts an dem Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen der Dauerbeurlaubung des § 64 StGB, wenn auch erst nach mehreren Monaten, mehrfach rückfällig geworden ist und diese Rückfälle nach anfänglichem Einräumen dann vehement bestritten hat, womit er ihre therapeutische Aufarbeitung und die weitere Zusammenarbeit mit ihm unmöglich gemacht hat. Zum anderen ist keinesfalls sicher, dass bei einer erneuten Unterbringung nach § 64 StGB für den Angeklagten optimale Bedingungen vorhanden sein würden.
II. Der Angeklagte S.
Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB liegen nicht vor. Beim Angeklagten lässt sich insofern weder zu den Tatzeitpunkten noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein Hang im Sinne des § 64 StGB feststellen. Zudem fehlt es selbst bei Annahme eines Hangs am symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem und den Anlasstaten.
1. Bei dem Angeklagten hat zum Tatzeitpunkt auch nach der Einschätzung der Sachverständigen Dr. DT. bereits kein Hang im Sinne der Vorschrift vorgelegen, da der Angeklagte nach den unter A. II. 2. getroffenen Feststellungen seit Januar 2020 nicht mehr konsumiert hat.
2. Weiter fehlte es auch bei Annahme eines Hanges an dem symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den Anlasstaten.
a) Bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat besonderer hierfür sprechender Umstände. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn die Taten allein zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs oder zur Gewinnerzielung bestimmt waren. Bei einem Rauschgifthändler etwa, dem es alleine darum geht, erworbene Betäubungsmittel mit Gewinn zu verkaufen, fehlt der symptomatische Zusammenhang regelmäßig auch dann, wenn er gelegentlich auch selbst Suchtmittel konsumiert (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19 –, juris).
b) Nach den unter A. II. 2. getroffenen Feststellungen dienten die Tatbegehungen der Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs des Angeklagten und hierbei insbesondere auch seines ausgeprägten Spielverhaltens. Die Taten standen hingegen in keinem Zusammenhang mit der Beschaffung von Betäubungsmitteln für den eigenen Konsum, da der Angeklagte im Tatzeitraum nicht konsumierte.
G.
Einziehung
I. Der Angeklagte O.
| Fall 1 d) | 800 EURO |
| Fall 1 f) | 1.000 EURO |
| Fall 1 g) | 2.000 EURO |
| Fall 1 h) | 600 EURO |
In dieser Höhe sind ihm Verkaufserlöse von Seiten der Zeugin CI. übergeben worden, so wie es mit dem Zeugen R. O. abgesprochen war. Ungeachtet der späteren Teilung der Gewinne mit dem Zeugen R. O. hat der Angeklagte diese Beträge damit erlangt im Sinne des § 73 StGB, da er faktisch über sie verfügen konnte.
II. Der Angeklagte S.
Eine Einziehungsentscheidung ist nicht veranlasst, da der Angeklagte einen Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände, insbesondere das Bargeld, erklärt hat und die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO von der (weiteren) Einziehung von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB abgesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.