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Landgericht Köln·322 KLs 7/16·28.02.2018

Wohnungsüberfall zur Geldbeschaffung: räuberische Erpressung mit Messer und Würgegriff

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten planten, einen Bekannten nachts in dessen Wohnung durch Gewalt zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen. Nach dem Öffnen der Tür durch die als Lockvogel eingesetzte Mitangeklagte drangen zwei maskierte Täter ein, würgten den Geschädigten, hielten der Lebensgefährtin ein Messer an den Hals und erlangten 4.800 Euro. Das LG Köln verurteilte die Lockvogel-Täterin (Heranwachsende) nach Jugendstrafrecht wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer einbezogenen Einheitsjugendstrafe; die beiden Ausführenden wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu langjährigen Freiheitsstrafen. Eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte die Kammer mangels symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat ab.

Ausgang: Verurteilung aller Angeklagten (Einheitsjugendstrafe bzw. Freiheits-/Gesamtfreiheitsstrafen) wegen räuberischer Erpressungsdelikte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei arbeitsteiliger Tatbegehung kann Mittäterschaft auch vorliegen, wenn der Tatbeitrag in der Übernahme einer Lockvogelrolle besteht, die das Eindringen in die Wohnung erst ermöglicht und auf einem gemeinsamen Tat- und Beuteplan beruht.

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Wird zur Durchsetzung einer Vermögensforderung gegenüber dem Opfer körperliche Gewalt angewendet und die Herausgabe von Bargeld erzwungen, ist der Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt; die damit verbundene Körperverletzung steht regelmäßig in Tateinheit.

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Das Vorhalten eines Messers als Nötigungsmittel im Rahmen einer räuberischen Erpressung begründet den Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

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Jugendstrafrecht ist auf Heranwachsende anzuwenden, wenn sie zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen; schädliche Neigungen können die Verhängung von Jugendstrafe erfordern.

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt neben einem Hang einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat voraus; das bloße Vorliegen eines Hanges genügt nicht.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 253 StGB§ 255 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 52 StGB

Tenor

Die Angeklagte C wird wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.08.2013 (58 Ls-169 Js 254/13-21/13) und 29.05.2015 (58 Ls-169 Js 43/14-13/14) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte C1 wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 03.06.2016 (50 Cs-442 Js 157/16-312/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt.

Der Angeklagte U wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Kosten und Auslagen der Staatskasse werden der Angeklagten C nicht auferlegt, ihre eigenen Auslagen trägt sie selbst.

Die Angeklagten C1 und U tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen.

Anwendbare Vorschriften betreffend die Angeklagte C: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 253, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG

Anwendbare Vorschriften betreffend die Angeklagten C1 und U : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB

Gründe

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I.

3

a)Die zur Tatzeit 20 Jahre und sieben Monate alte Angeklagte C ist deutsche und marokkanische Staatsangehörige und wurde am 12.12.1994 in Leverkusen geboren. Dort wuchs sie gemeinsam mit ihrem zwei Jahre jüngeren Bruder und ihrer acht Jahre jüngeren Schwester im mütterlichen Haushalt auf, nachdem sich die Eltern getrennt hatten. Der Vater der Angeklagten ist als Pizzabäcker in Leverkusen tätig. Nach dem fünfjährigen Besuch der Grundschule, auf der sie bereits auffälliges bis renitentes Verhalten gezeigt hatte, besuchte sie zunächst die Hauptschule und wechselte nach kurzer Zeit auf die Gesamtschule. Wegen disziplinarischer Verfehlungen wechselte sie erneut auf die Hauptschule und verließ diese mit dem Abgangszeugnis nach Klasse 8. Aufgrund von massiven erzieherischen Schwierigkeiten erfolgten ab 2005 diverse Jugendhilfemaßnahmen. Unter anderem wurden eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet und die Angeklagte in Jugendheimen sowie einmalig in einer kinderpsychiatrischen Einrichtung wegen psychisch auffälligen Verhaltens untergebracht. Im Jahr 2006 wurde bei ihr die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung gestellt. Die Angeklagte wurde in der Folgezeit mit hohen Dosen Ritalin behandelt.

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Ab 2006 konsumierte die Angeklagte regelmäßig Betäubungsmittel, zunächst Cannabis, später auch Amphetamin, Ecstasy und Kokain. In dieser Zeit geriet sie in Kontakt mit Mitgliedern einer in Leverkusen weit verzweigten marokkanischstämmigen Großfamilie und hierüber in das Rotlichtmilieu. Zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und Drogenkonsums prostituierte sie sich fortan. Der Drogenkonsum nahm in dieser Zeit drastisch zu. Aufgrund der Drogenproblematik befand sich die Angeklagte in ihrem Leben bereits mehrfach in stationärer Entwöhnungsbehandlung.

5

Schwere Krankheiten oder Unfälle hat die Angeklagte nicht erlitten. Ihre Mutter und ihre Schwester sind 2016 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt.

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Seit April 2017 ist die Angeklagte Mutter einer Tochter. Eigenen Angaben zufolge lebt sie seit Beginn ihrer Schwangerschaft drogenfrei. Zunächst wohnte sie mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten, dem Vater des Kindes, in einer gemeinsamen Wohnung in Aachen. Sie war zu einem Hauptverhandlungstermin in dieser Sache am 27.11.2017 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und entzog sich dem Versuch ihrer Festnahme am 28.11.2017 durch Flucht über eine Feuerleiter ihrer Wohnung, während die Polizeibeamten vor ihrer Wohnungstür kurze Zeit warteten, damit sie sich ankleiden konnte. Dabei ließ sie ihre Tochter mit ihrem Lebensgefährten in der Wohnung zurück. Sie wurde am 03.01.2018 festgenommen und befindet sich seitdem in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Dort möchte sie die Schule besuchen. In dieser Sache ist Überhaft notiert aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 29.11.2017. Ihre Tochter lebt derzeit bei der Mutter ihres Lebensgefährten in Belgien.

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Die Angeklagte C ist wie folgt bestraft:

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1.Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 01.04.2010 (58 Ls-170 Js 1555/09-45/09), rechtskräftig seit 09.04.2010, wurde sie wegen Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen, Körperverletzung und Diebstahls verwarnt. Gegen sie wurde ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt. Ihr wurde der Nachweis negativer Drogenscreenings aufgegeben. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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(170 Js 1154/09)

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Tat vom 10.06.2009:

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Soweit der Angeklagten zur Last gelegt worden ist, am 10.06.2009 einen räuberischen Diebstahl zum Nachteil der Zeugin S begangen zu haben, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 StPO eingestellt worden.

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Tat vom 23.06.2009:

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Am 23.06.2009 gegen 18.30 Uhr traf die Angeklagte an der Bushaltestelle „Auf der Ohmer“ in Leverkusen zufällig auf die dort wartende Zeugin und Geschädigte K. Die Mädchen kannten sich aus der Grundschule und waren früher mal miteinander befreundet gewesen. Die Angeklagte hatte Cannabis und Amphetamin genommen. Ihr fehlte Geld, um sich – wie sie beabsichtigte – neue Drogen zu kaufen. Die Angeklagte sagte zu der Geschädigten: „Ich würde dich am liebsten schlagen, setz dich hin!“ Die Geschädigte kam dieser Aufforderung aus Angst vor der Angeklagten und vor Schlägen nach. Die Angeklagte entnahm der vorderen Rocktasche der Zeugin K Bargeld in Höhe von 4,80 Euro und ein silbernes Mobiltelefon der Marke Motorola, Razr V3. Ferner nahm die Angeklagte aus der Handtasche der Zeugin eine Diddl-Schminktasche mit diversen Schminkutensilien, die sie nach ihrer unwiderlegt gebliebenen Einlassung jedoch an die Geschädigte zurückgab. Die Angeklagte entfernte sich mit dem entwendeten Bargeld und dem Handy. Später verkaufte sie die entwendeten Gegenstände, um sich von dem Geld Drogen zu kaufen.

14

(170 Js 1672/09)

15

Am 12.08.2009 gegen 18.30 Uhr hielt sich die Angeklagte in Begleitung ihrer damaligen Freundin J in Leverkusen Opladen auf. Die Angeklagte stand unter dem Einfluss von Cannabis. Sie führte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm mit sich, welches sie „zu ihrem Schutz“ einige Zeit zuvor einem Jungen abgekauft hatte. Auf der Vereinsstraße trafen sie zufällig auf die 13-jährige Geschädigte A.

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Die J äußerte die Idee, die Zeugin A „abzuziehen“. Die Angeklagte hatte hieran auch bereits gedacht, als sie die Zeugin gesehen hatte. Beide waren sich in ihrem Vorhaben einig. Man wollte das Handy der Zeugin erlangen, welches man später zusammen verkaufen wollte. Das Geld wollte man sich teilen. Die Angeklagte forderte die Zeugin A auf, ihr das Handy zu geben, da sie hiermit telefonieren wolle. Als die Geschädigte auf das Display zeigte, um klarzustellen, dass sie über kein Guthaben mehr verfügte, entriss die Angeklagte der Geschädigten das Handy. Sie behielt es zunächst für sich, übergab es dann aber zunächst an die Geschädigte zurück.

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Die Angeklagte forderte die Geschädigte dann erneut auf, ihr das Handy zu überlasse. Als diese sich weigerte, forderte – so die unwiderlegt gebliebene Einlassung der Angeklagten – die J die Angeklagte auf, das Messer rauszuholen, um der Geschädigten Angst zu machen. Die Angeklagte holte daraufhin ihr Messer raus, klappte es auf und hielt dieses so dicht vor den Bauch der Geschädigten, dass die Messerspitze bereits die Jacke der Geschädigten berührte. Die Geschädigte fing an zu weinen. Sie gab ihr Handy gleichwohl aber nicht heraus. Die Angeklagte wandte sich nunmehr an die J, da diese sich nach Auffassung der Angeklagten mehr an der Tat beteiligen sollte und es nicht angehe, dass sie – die Angeklagte – „die ganze Drecksarbeit“ allein machen müsse. Die Geschädigte nutzte diesen Augenblick, um mit ihrem Handy zu fliehen.

18

(170 Js 1555/09)

19

Einen Tag später, am 13.08.2009, hielt sich die Angeklagte gegen 20.15 Uhr wiederum in Gesellschaft der J auf. Die Angeklagte schlug vor, gemeinsam der Geschädigten R das Handy abzunehmen. Die J willigte ein. Die Angeklagte sprach die Geschädigte an und entlieh sich von ihr das Handy, ein Nokia N 95, silber/braun, angeblich weil sie mit diesem telefonieren wolle. Tatsächlich hatte die Angeklagte von Anfang an vor, das Handy zu behalten. Währenddessen lenkte die J die Freundin der Zeugin R ab. Als die Geschädigte das Handy zurückforderte, verweigerte die Angeklagte ihr die Herausgabe. Die Geschädigte versuchte deshalb, der Angeklagten das Handy aus der Hand zu reißen. Daraufhin versetzte die Angeklagte der Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht. Anschließend flüchteten sie und die J mit dem Handy. Das Handy verkauften sie. Das Geld teilten sie sich.

20

(177 Js 1093/09)

21

Tat vom 21.09.2009

22

Am 21.09.2009 gegen 8.15 Uhr kam die Angeklagte in der Katholischen Hauptschule in Leverkusen Opladen zu spät zum Sportunterricht in die Hans-Schlehan-Sporthalle. Sie war aufgrund ihrer 30-minütigen Verspätung allein und ungestört in der Umkleidekabine. Dort entwendete sie aus Hosentaschen und Umhängetaschen ein Mobiltelefon Sony Ericcson K 770i in braun und Bargeld der B, weitere 25 Euro der I und 6 Euro von T. Die Angeklagte wollte wiederum an Geld gelangen, um sich Drogen kaufen zu können.

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Tat vom 28.09.2009

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Am 28.09.2009 befand sich die Angeklagte im Linienbus 201 in Leverkusen in Richtung Schöne Aussicht. Sie fragte den ihr bekannten, mitfahrenden N nach seinem Mobiltelefon, um es angeblich zu betrachten. Der Geschädigte gab ihr das Mobiltelefon, ein LG in schwarz. Trotz seiner Aufforderungen erhielt der Geschädigte das Handy nicht zurück. Vielmehr stieg die Angeklagte an der Haltestelle Kinderhausen mit dem Mobiltelefon aus. Der Geschädigte folgte ihr und forderte die Angeklagte auf, ihm sein Mobiltelefon zurückzugeben. Dem kam die Angeklagte jedoch nicht nach.

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2.Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 14.04.2011 (58 Ls-169 Js 567/10-4/11), rechtskräftig seit 14.04.2011, wurde sie wegen Diebstahls in acht Fällen, Raubes in vier Fällen, davon einmal als Versuch, räuberischer Erpressung, Körperverletzung, versuchter Nötigung und Missbrauchs von Ausweispapieren unter Einbeziehung des Urteils vom 01.04.2010 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung wurde durch Beschluss vom 12.10.2011 widerrufen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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(169 Js 567/10)

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1.) (Fallakte 27)

28

An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Oktober oder November 2009 betraten die Angeklagte und ihr damaliger Freund, der gesondert verfolgte Q, entsprechend einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan während der Schulzeit den offen stehenden Computerraum der Realschule in Leichlingen, Am Hammer 1. Hieraus entwendeten sie vier Laptops. Die Laptops verkauften sie anschließend in Köln und teilten den Erlös von ca. 500-600 Euro untereinander auf. Das Geld gaben sie beide für Hotels, Zigaretten und auch Drogen aus.

29

2.) (Fallakte 11)

30

An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 27.03.2010 bis 10.04.2010, vor dem Jugendhaus in der Kolberger Straße 95 in Leverkusen, ging die Angeklagte auf die Geschädigte W zu und forderte von ihr die Herausgabe des Handys, sonst erhalte sie Schläge. Sodann riss sie der Geschädigten das Handy der Marke Samsung aus der Hand und entfernte sich vom Tatort. Die Angeklagte verkaufte dieses Handy für 35 Euro. Von dem Geld kaufte sie sich u. a. Drogen.

31

3.) (Fallakte 1)

32

Am 17.06.2010, gegen 12.40 Uhr vor dem Remigius-Krankenhaus in der Gerichtsstraße in Leverkusen, entwendete die Angeklagte aufgrund eines gemeinsam mit der L geschlossenen Tatplanes aus der Handtasche der Geschädigten C2 einen MP3-Player der Marke Philipps sowie diverse persönliche Papiere. Die Handtasche hatte die Geschädigte kurz zuvor der L zur Aufbewahrung übergeben. Nachdem die Angeklagte die Sachen an sich genommen hatte, entfernte sie sich mit diesen und begab sich zu einer Bushaltestelle, wo sie auf die L wartete. Sie wollte die entwendeten Sachen gemeinsam mit der L veräußern. Statt der L erschien jedoch die Polizei, die bei der Angeklagten die entwendeten Sachen sicherstellte.

33

4.) (Fallakte 2)

34

Am 09.07.10, gegen 19.00 Uhr, im Freibad Auermühle, Dhünnberg 40 in Leverkusen, entwendete die Angeklagte L1 zwei Handys (ein Handy der Marke LG und ein Handy der Marke Samsung) und Bargeld. Die Angeklagte wurde von Security-Mitarbeitern angesprochen, stritt aber vor Ort jede Tatbeteiligung ab. Die Beute hatte sie kurz zuvor Bekannten zur Aufbewahrung übergeben. Die eingetroffene Polizei fanden demensprechend die entwendeten Sachen nicht auf. Die Angeklagte verschenkte eines der Handys und warf eines weg, da beide Handys nach ihrer Einschätzung wertlos und nicht mehr verkäuflich waren.

35

5.) (Fallakte 3)

36

An einem nicht näher bestimmbaren Tag Anfang Juli 2010, am Busbahnhof in Leverkusen-Opladen, stellte sich die Angeklagte drohend mit erhobener Hand vor die Geschädigte W und durchsuchte sie. Aus der Geldbörse der Geschädigten entnahm sie sodann 5 Euro. Aus Angst vor Schlägen setzte sich die Geschädigte nicht zur Wehr.

37

6.) (Fallakte 4)

38

An einem nicht näher bestimmbaren Tag Mitte Juli 2010, Freibad Auermühle, Dhünnberg 40 in Leverkusen, griff die Angeklagte in einem unbeobachteten Moment in die Handtasche der Geschädigten W und entwendete darauf ein Handy und 3 Euro Bargeld. Das Handy gehört der Mutter der Geschädigten.

39

7.) (Fallakte 5)

40

An einem anderen nicht näher bestimmbaren Tag Mitte Juli 2010, wiederum im zuvor genannten Freibad, durchsuchte die Angeklagte erneut die Handtasche der Geschädigten W und entwendete daraus ein Handy.

41

8.) (Fallakte 6)

42

Ebenfalls Mitte Juli 2010, im zuvor genannten Freibad, durchsuchte die Angeklagte die Handtasche der Geschädigten W, als diese ihren Liegeplatz verlassen hatte. Sie entwendete 2 Euro.

43

9.) (Fallakte 8)

44

An einem nicht näher bestimmbaren Tag im August 2010, am Busbahnhof in Leverkusen-Opladen, forderte die Angeklagte die Geschädigte W auf, stehenzubleiben. Sodann fragte sie die Geschädigte nach Geld und durchsuchte sie, wobei sie auch in den BH der Geschädigten griff. Die Angeklagte fand jedoch kein Geld. Aus Angst vor Schlägen setzte sich die Geschädigte nicht zur Wehr.

45

10.) (Fallakte 9)

46

An einem nicht näher bestimmbaren Tag im August 2010 passte die Angeklagte die Geschädigte W vor der Hauptschule Im Hederichsfeld 19 in Leverkusen ab und drohte ihr Schläge an, wenn sie ihr kein Geld gebe. Aus Angst übergab die Geschädigte daraufhin 5 Euro an die Angeklagte.

47

11.) (Fallakte 10)

48

An einem nicht näher bestimmbaren Tag im August 2010 sprach die Angeklagte die Geschädigte W vor der Hauptschule Holzer Viesen 7 an und zwang sie, mit ihr um die Ecke zu gehen. Dort nahm sie der Geschädigten 4 Euro ab, die sie in der Hand hielt. Aus Angst vor Schlägen setzte sich die Geschädigte nicht zur Wehr.

49

12.) (Fallakte 19)

50

Am Abend des 04.09.2010 fuhr die Angeklagte mit ihrem damaligen Freundinnen, den Zwillingen M und E Q1, im Auto. Die Angeklagte saß auf dem Rücksitz. Sie war angetrunken und stand unter dem Einfluss von Amphetaminen und Ecstasy. Gegen 23:00 Uhr traf man in Höhe des Busbahnhofs in der Heinrich-von-Stephan-Straße in Leverkusen auf die Zeuginnen N1 und C3. Die Zeugin MQ1 sprach die Mädchen aus dem Auto heraus an und verwickelte diese grundlos in eine verbale Auseinandersetzung. Die Angeklagte die Stress suchte, stieg aus dem Auto aus und schlug der Geschädigten C3 ohne jeden Grund mit der flachen Hand ins Gesicht.

51

13.) (Fallakte 29)

52

Am 11.10.2010, im Hotel Arcaden, Kalker Hauptstraße 76, legte die Angeklagte an der Hotel-Rezeption einen rumänischen Reisepass vor, der auf eine Person mit Namen „N2“ geb. 29.07.87, ausgestellt war. Die Angeklagte hatte kein Foto von sich auf den geklebt. Die auf dem Lichtbild auf dem Pass zu sehende Frau ähnelte aber im Aussehen dem Aussehen der Angeklagten. Die Angeklagte nutzte den Pass, um gegenüber dem Hotelpersonal volljährig zu wirken. Die Angeklagte befand sich zur Tatzeit in Begleitung des Q, mit dem sie das Hotel hatte einchecken wollen.

53

(169 Js 601/10)

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Fall 2 der Anklage:

55

Am 10.08.2010 befand sich die Angeklagte in Begleitung der gesondert verfolgten L2 und K1. Sie begaben sich zunächst in das Schuhgeschäft „Colloseum“ in den Köln-Arcaden in der Kalker Hauptstraße in Köln. Hier entwendeten sie einen Rock und ein Paar Schuhe zum Gesamtwert von 21 €.

56

Fall 1 der Anklage:

57

Kurz darauf begaben sie sich gegen 17 Uhr in die Firma „Müller“ in den Köln-Arcaden. Hier entwendeten sie, wie zuvor gemeinsam geplant, mehrere Flakons Parfüm zum Gesamtwert von 221 €, indem sie diese in ihre mitgeführten Taschen steckten. Die Angeklagte steckte den größten Anteil der Flakons, fünf Flakons im Wert von 190,75 € ein. Zuvor hatte sie die von ihr gesichteten Sicherheitspieper von den Flakons entfernt. Gleichwohl löste der Alarm bei Verlassen des Geschäftes aus. Die Angeklagte und ihre Mittäterinnen wurden daraufhin angesprochen und in das Büro der Firma „Müller“ gebeten. Hier wurden nicht nur die Flakons, sondern auch die bei der Firma „Colloseum“ entwendeten Waren bei den Mädchen aufgefunden.

58

(169 Js 672/10)

59

Am 03.10.2010 hielt sich die Angeklagte in Begleitung der Zwillinge M und E Q1 im Einkaufszentrum am Friedrich-Ebert-Platz 2 in Leverkusen auf. Hier trafen sie zufällig auf die der Angeklagten zuvor nicht bekannten Zeugin M1. Die Zwillinge berichteten der Angeklagten, dass die M1 die Zwillinge zu Unrecht wegen eines Körperverletzungsdelikts aus dem Jahr 2009 angezeigt habe und eine Gerichtsverhandlung bevorstehe. Die Angeklagte sprach die Zeugin M1 daraufhin an und forderte sie lautstark und im aggressiven Tonfall auf, die Anzeige zurückzuziehen, anderenfalls würde sie etwas erleben. Tatsächlich zog die Zeugin die Anzeige nicht zurück. Die Zwillinge wurden am 22.11.2010 durch das Amtsgericht Leverkusen wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der M1 zu Bewährungsstrafen rechtskräftig verurteilt, AZ. 52 Ds 301/09.

60

3.Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2012 (641 Ls-160 Js 317/12-54/12), rechtskräftig seit 30.05.2012, wurde sie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils vom 14.04.2011 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die Strafvollstreckung ist erledigt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

61

Im vorliegenden Verfahren steht aufgrund ihrer eigenen Einlassung und der Vernehmung der ehemaligen Mitinhaftierten Q2 sowie des Zeugen C4 fest, dass sie Letztere am 31.01.2012 gegen 10.20 Uhr in der Lehrwerkstatt der JVA Köln im Anschluss an eine zunächst verbal ausgetragene Auseinandersetzung mit einer Feile im Bereich der rechten Augenbraue und am Arm verletzt hat.

62

4.Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.08.2013 (58 Ls-169 Js 254/13-21/13), rechtskräftig seit 15.08.2013, wurde sie wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

63

Im Dezember 2012 befand sich die Angeklagte auf freiem Fuß. Etwa vier Wochen zuvor musste sie eine Drogentherapie abbrechen, die sie im Wege der Vollstreckungsaussetzung gemäß § 35 BtMG antreten konnte. Auf Grund einer Absprache mit dem Jugendvollstreckungsleiter am Amtsgericht Köln konnte sie auf freiem Fuß verbleiben, um eine neue Therapie abzuwarten, auf deren Kostenzusage sie wartete.

64

Am 24.12.2012 war sie abends in Leverkusen gemeinsam mit dem gesondert verfolgten U1 in einem Pkw BMW unterwegs. Nachdem sie auf die Mittäter C5 und B1 getroffen war, wurden diese eingeladen mit zufahren. Um 22:00 Uhr befand man sich am Marktplatz in Leverkusen-Lützenkirchen. Dort sprach die Angeklagte den Geschädigten N3 an und forderte ihn auf zum Fahrzeug zu kommen. Der Geschädigte N3 kam der Aufforderung nach. Daraufhin äußert die Angeklagte, der Geschädigte solle sein Geld herausgeben, er kenne doch das Spielchen. Aus Angst vor Schlägen übergab der Geschädigte N3 5,00 Euro. Anschließend stieg der Angeklagte C5 aus dem Auto und durchsuchte den Geschädigte N3 nach weiterem Geld, fand aber nichts. Sodann fragten die Mittäter den Geschädigten W1 nach Geld. Aus Angst händigte auch er 4,00 Euro aus. Sodann entfernten sich die vier Personen mit dem Fahrzeug und dem Geld.

65

Nachdem die Angeklagte gemeinsam mit den Mittätern im Auto besprochen hatte, dass man noch weitere Personen abziehen wolle, trafen sie in der gleichen Nacht, am 25.12.2012 gegen 3:15 Uhr in Leverkusen Lützenkirchen auf der Straße Klief erneut auf die beiden Geschädigten N3 und W1. Zunächst fragten sie den Geschädigten N3 nach Geld und durchsuchten seine Kleidung, fanden jedoch nichts. Die Angeklagte C forderte ihn auf zum Auto zu kommen, jedoch ergriff der Geschädigte N3 die Flucht und lief davon. Während sich die Angeklagte zurück hielt, gingen die gesondert verfolgten C5 und B1 auf den Geschädigten W1 zu. Der gesondert verfolgte C5 versetzte ihm zwei Ohrfeigen und einen Faustschlag. Anschließend wurde der Geschädigte durchsucht und der C5entnahm seiner Hosentasche ein Handy Galaxy S 2 im Wert von ca. 200,00 Euro. Die Täter entfernten sich sodann unter Mitnahme der Beute vom Tatort.

66

Die Angeklagte sowie die Mittäter verkauften ihre Beute in der gleichen Nacht an einem Kiosk in Düsseldorf. Der Erlös wurde aufgeteilt, bzw. noch in der gleichen Nacht in Essen, Getränke und Zigaretten umgesetzt, die gemeinsam konsumiert wurden.

67

5.Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 29.05.2015 (58 Ls-169 Js 43/14-13/14), rechtskräftig seit 02.03.2016, wurde sie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs und Erschleichens von Leistungen in neun Fällen unter Einbeziehung des Urteils vom 15.08.2013 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 21.09.2016 wurde eine zuvor gewährte Zurückstellung der Strafvollstreckung widerrufen. Ein Vollstreckungsaufschubbegehren wurde durch Beschluss vom 10.01.2017 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 07.08.2017 wurde eine erneut gewährte Zurückstellung der Strafvollstreckung widerrufen. In dieser Sache befindet sich die Angeklagte seit 03.01.2018 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Die Strafvollstreckung ist nicht erledigt. Dem Urteil vom 29.05.2015 lagen folgende Feststellungen zugrunde:

68

1. – 3.

69

(169 Js 43/14)

70

Die Angeklagte benutzte an den folgenden Tagen einen Zug der Deutschen Bahn AG ohne gültigen Fahrausweis:

71

–                       Am 10.10.2013 den Zug 31645 auf der Fahrt von Leverkusen-Mitte nach Düsseldorf Hauptbahnhof

72

–                       am 04.11.2013 den Zug 31643 auf der Fahrt von Leverkusen-Mitte nach Düsseldorf-Oberbilk

73

–                       am 10.11.2013 den Zu 30628 auf der Fahrt von Leverkusen-Rheindorf nach Leverkusen-Mitte.

74

4. – 5. (169 Js 104/14)

75

–                       Am 11.11.2013 den Zug Nummer 30642 auf der Fahrt von Düsseldorf –Hauptbahnhof nach Leverkusen-Rheindorf

76

–                       am 12.11.2013 gegen 23:03 Uhr den Zug Nummer 31647 auf der Fahrt von Leverkusen-Küppersteg nach Düsseldorf.

77

6. (177 Js 692/14)

78

–                       am 24.07.29014 um 9:20 Uhr den Zug 10509 auf der Fahrt von Leverkusen-Mitte in Richtung Köln-Mülheim.

79

7. bis 8. (170 Js 288/15)

80

–                       Am 08.12.2014 um 15:21 Uhr den Zug 10129 auf der Fahrt von Düren in Richtung Leverkusen-Mitte

81

–                       am 17.12.2014 gegen 21:41 Uhr den Zug 10172 auf der Fahrt von Düren in Richtung Aachen-Hauptbahnhof

82

9. (170 Js 467/15)

83

Am 19.02.2015 den Zug 10529 auf der Fahrt von Köln-Hauptbahnhof nach Brühl

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10. (170 Js 690/14)

85

Am 18.04.2014 arbeitete die Angeklagte als Prostituierte und übernachtete im Zuge dieser Tätigkeit beim Geschädigten H. Als dieser sich weigerte den vereinbarten Preis für die ganze Nacht (1.000,- €) zu bezahlen, entwendete die Angeklagte dessen Rolex-Uhr im Wert von 1.720,- €. Die Angeklagte hatte zuvor Kokain mit dem Angeklagten konsumiert. In einem Pfandleihhaus verkaufte sie die Uhr später für ca. 500,- € und verwendete das Geld für sich.

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11. (170 Js 1247/14)

87

Am 16. Juni 2014 fuhr die Angeklagte mit dem Taxi des Geschädigten G zusammen mit einer unbekannten Begleiterin vom Etablissement „entfernt“ in Tönisvorst nach Düsseldorf zur Kölner Straße ###. Der Fahrpreis betrug 73,60 €. Die Angeklagte übergab dem Geschädigten 15,- € und ihre Gesundheitskarte der AOK Rheinland, die der Geschädigte als Pfand für die am nächsten Tag avisierte Bezahlung behalten sollte. Diese erfolgte jedoch nicht, was von der Angeklagten von vornherein beabsichtigt war.

88

Die Angeklagte machte den Schaden gegenüber dem Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung durch Rückzahlung wieder gut und entschuldigte sich.

89

12. bis 13. (170 Js 1572/14)

90

Am 13. November 2011 begab sich die Angeklagte gemeinsam mit einer Freundin und deren Tochter in einen Kiosk in der Freiherr-vom-Stein-Straße 5 in Leverkusen-Opladen. In dem Laden befand sich außer dem Kioskbesitzer, dem Zeugen W2, noch dessen Freundin und Ladenangestellte, die Geschädigte Zeugin T1 sowie ca. 15 Schulkinder, da die Schule kurz zuvor beendet war.  Als die Zeugin T1 die Tochter der Freundin der Angeklagten im Geschäft zur Seite schob, um an Süßigkeitendosen zu gelangen, wurde sie von der Angeklagten mit den Worten:“ He, du Hure hast das Kind geschubst“ attackiert. Die hinzueilende Freundin der Angeklagten warf eine Getränkeflasche in die Auslagen. Sodann erhielt die Geschädigte T1 eine Flasche gegen den Kopf geschlagen, wobei sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen ließ, ob dieser Schlag von der Angeklagten oder deren Freundin geführt wurde. Die Geschädigte T1 ging durch den Schlag sowie durch weiteres kräftiges Ziehen an den Haaren zu Boden und wurde kurz bewusstlos. Während die Geschädigte mit der rechten Seite auf dem Boden lag versetzten ihr sowohl die Angeklagte als auch deren Freundin Tritte gegen die linke Seite sowie gegen den Kopf. Dabei trugen die beiden Täterinnen Turnschuhe. Nachdem der Zeuge W2 hinzu geeilt war und die Freundin der Angeklagten aus den Laden heraus drängte, beendeten diese die Attacke. Sie griffen sich eine zuvor bereits mitgebrachte Tüte mit Einkäufen, wobei sie auch nicht bezahlte Gegenstände (eine Instant-Nudelsuppe, ein Päckchen Capri-Sonne, die in das Regal geworfene Getränkeflasche sowie Bargeld in Höhe von ca. 10,- €, das die Zeugin T1 zuvor kassiert und in der Hand gehalten hatte, ihr bei der Attacke jedoch herausgefallen war) ein und verließen damit den Kiosk ohne diese Sachen bezahlt zu haben.

91

Die Geschädigte T1 befand sich aufgrund des Angriffs für 3 Tage im Krankenhaus, da der Verdacht auf eine Gehirnblutung bestand. Ihr wurde ein größeres Büschel Haare ausgerissen. Wegen der physischen und psychischen Folgen des Angriffs war die Geschädigte ca. einen Monat krankgeschrieben. Nach eigenen Angaben hat sie nur schwer wieder in den Alltag zurückfinden können und ist erst seit kurzem wieder in dem Kiosk tätig.

92

6.Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 07.02.2017 (60 Ds-912 Js 13316/16-298/16), rechtskräftig seit 07.02.2017, wurde sie wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die Strafvollstreckung ist erledigt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen und Erwägungen zugrunde:

93

Die Angeklagte benutzte am 27.07.2016 gegen 15.56 Uhr den Zug Nr. 10921 der DB Regio AG von Düren nach Köln HBF, am 28.07.2016 gegen 22.37 Uhr den Zug Nr. 10140 der DB Regio AG von Köln HBF nach Aachen HBF und am 08.08.2016 gegen 14.20 Uhr den Zug Nr. 10127 der DB Regio AG von Aachen-Rothe Erde nach Leverkusen Mitte jeweils ohne gültigen Fahrausweis. Sie hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten.

94

Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass sich die Angeklagte geständig und reuig eingelassen hat.

95

7.Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 28.06.2017 (60 Cs-972 Js 4408/17-153/17), rechtskräftig seit 29.09.2017, wurde sie wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die Strafvollstreckung ist erledigt. Dem Strafbefehl, der keine Strafzumessungserwägungen enthält, lagen folgende Feststellungen zugrunde:

96

Die Angeklagte benutzte am 23.02.2017 gegen 15.29 Uhr den Zug Nr. 10126 des Verkehrsunternehmens „Deutsche Bahn AG, DB Regio NRW GmbH, Geschäftsbereich Rheinland“ von Köln-Mülheim nach Aachen Hauptbahnhof ohne gültigen Fahrausweis. Sie hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten.

97

b)Der zum Tatzeitpunkt 22 Jahre und einen Monat alte Angeklagte C1 ist kongolesischer Staatsangehörigkeit (Demokratische Republik) und wurde am 26.06.1993 in Köln geboren. Er ist das viertgeborene von fünf Kindern seiner Eltern und wuchs gemeinsam mit seiner Familie in Köln auf. Seine Eltern trennten sich, als er etwa 15 Jahre alt war, was für den Angeklagten ein einschneidendes Ereignis darstellte und zu schulischen Leistungseinbrüchen führte. Er lebte fortan bei seinem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin in Köln. Der Vater arbeitet bei einem Sicherheitsunternehmen. Zu seiner Mutter, die ebenfalls in Köln lebt, hat er weiterhin Kontakt. Der Angeklagte U ist der Cousin des Angeklagten C1 . Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte die Hauptschule, die er mit dem Abgangszeugnis verließ. Hieran schloss sich der einjährige Besuch eines Internats in Belgien an. Im Anschluss besuchte er eine Jugendwerkstatt in Köln und erlangte dort 2011 im Zuge einer externen Prüfung seinen Hauptschulabschluss. Weitere schulische Maßnahmen erfolgten zunächst nicht. Von Herbst 2013 bis Januar 2014 arbeitete er für ein Zeitarbeitsunternehmen im Buchgroßhandel. Ab Februar 2014 besuchte der Angeklagte sodann die Abendrealschule in Köln, auf der er Anfang 2018 seinen Realschulabschluss erzielte. Er möchte eine Ausbildung zum Fliesenleger absolvieren. Der Angeklagte ist talentierter Fußballspieler; er spielte unter anderem bei Rot-Weiß-Essen in der Regionalliga. Seine fußballerische Karriere hat er indes zugunsten seiner schulischen Ausbildung zurückgestellt.

98

Der Angeklagte ist Vater eines am 28.05.2015 geborenen Sohnes. Mutter des Kindes ist die Zeugin X , mit der der Angeklagte bis Ende 2015 eine Beziehung führte.

99

Von schweren Unfällen oder Krankheiten ist der Angeklagte verschont geblieben.

100

Der Angeklagte C1 ist wie folgt bestraft:

101

1.Durch Urteil vom 04.09.2013 (641 Ls-160 Js 77/13-99/13), rechtskräftig seit 04.09.2013, setzte das Amtsgericht Köln die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Körperverletzung zur Bewährung aus. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

102

Der Angeklagte und der Geschädigte Zeuge D kannten sich aus einem Internet-Chat mit dem Namen C6. Am 11.12.2012 verabredeten sie sich für den Tatabend um 19:35 Uhr an der linksrheinischen Seite der Mülheimer Brücke in Köln-Riehl. Der Geschädigte D bekennt sich als Transvestit und hatte sich in dem Internet-Chat als Frau ausgegeben. Er hatte dem Angeklagten aber offengelegt, dass er männlichen Geschlechts ist. Bei dem Treffen am Tatabend kam es zum Austausch von Zärtlichkeiten und auch zum Oralverkehr. Weitere Annäherungen sind jedoch aufgrund der Weigerung des Geschädigten nicht erfolgt. Kurz bevor das Treffen beendet war, versetzte der Angeklagte dem Geschädigten, als dieser sich bückte, um seinen Schuh zuzubinden, unvermittelt einen kräftigen Schlag oder Tritt, so dass dieser zu Boden fiel. Er fixierte den Geschädigten in Bauchlage, indem er mit seinem Knie auf den Rücken des Opfers drückte und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Außerdem würgte er ihn, damit der Geschädigte nicht schreien konnte. Der Geschädigte empfand zu diesem Zeitpunkt Todesängste. Sodann durchsuchte der Angeklagte die Taschen seines Opfers nach Geld, konnte aber keines finden, da dieser keine Geldbörse dabei hatte. Zudem trat der Angeklagte den am Boden liegenden noch zweimal gegen die Hüfte und verließ dann den Tatort. Nach dem Vorwurf aus der Anklage soll der Angeklagte darüber hinaus das Handy des Geschädigten, das sich offen auf dessen auf dem Boden liegender Jacke befunden hatte, mitgenommen haben. Eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 21.01.2013 verlief negativ.

103

Der Geschädigte erlitt zahlreiche Prellungen, unter anderem des Jochbogen links, der Mandibula links sowie Prellungen am Ellenbogen, am Schienbein und Schürfwunden an den Hüften. Er ist nach wie vor durch die Folgen der Tat psychisch beeinträchtigt und weder in der Lage die Schule zu besuchen noch seine Ausbildung fortzusetzen. Er hat angekündigt, psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen.

104

2.Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.02.2014 (641 Ls-160 Js 1095/13-250/13), rechtskräftig seit 26.02.2014, wurde er wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils vom 04.09.2013 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit betrug zwei Jahre. Er wurde der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt. Ihm wurde aufgegeben, jeweils 500 Euro Schmerzensgeld an zwei Geschädigte zu zahlen, 80 Sozialstunden abzuleisten und weiterhin die Schule zu besuchen. Durch Beschluss vom 05.12.2016 wurde die Entscheidung über den Straferlass zurückgestellt. Dem Urteil vom 26.02.2014 lagen folgende Feststellungen zugrunde:

105

Am 15.06.2013 gegen 03:15 Uhr sprach der Angeklagte in der Wirthstraße, in der Nähe des Kaiserplatzes in Düren den Geschädigten P an und fragte ihn nach der Uhrzeit. Der Geschädigte holte daraufhin sein Mobiltelefon der Marke IPhone aus der Tasche, um die Uhrzeit abzulesen. Sodann steckte er das Mobiltelefon wieder ein. Nach der Weigerung des Geschädigten das Telefon noch einmal zu zeigen, schlug der Angeklagte dem Geschädigten zweimal mit der Faust ins Gesicht. Beeindruckt von der Gewalt, nahm der Geschädigte sein Mobiltelefon erneut aus der Tasche. Der Angeklagte nahm ihm sodann das Telefon aus der Hand und flüchtete mit seiner Beute. Durch die Schläge erlitt der Geschädigte einen Kieferbruch. Der Geschädigte wurde am 17.06.2013 in der Uni-Klinik Aachen operiert. Ihm musste eine Metallplatte in den Kiefer eingesetzt werden. Er war gezwungen 6 Wochen lang Flüssignahrung zu sich zu nehmen und wurde insgesamt 5 Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Die Platte muss wieder aus dem Kiefer entfernt werden, was für Juni/Juli 2014 vorgesehen ist. Der Geschädigte hat nach wie vor Einbußen beim Kauen. In psychischer Hinsicht berichtet der Geschädigte von großen Ängsten unmittelbar nach der Tat. Er habe sich anfangs nicht getraut, abends mehr auszugehen und nur noch im Auto und mit Bekannten zusammen Freizeitaktivitäten unternommen. Es habe allerdings in letzter Zeit angefangen, sich wieder zu normalisieren.

106

3.Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 03.06.2016 (50 Cs-422 Js 157/16-312/16), rechtskräftig seit dem 16.07.2016, wurde er wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. Die Strafvollstreckung ist nicht erledigt. Dem Strafbefehl, der keine weiteren Strafzumessungserwägungen enthält, lagen folgende Feststellungen und Erwägungen zugrunde:

107

Am 10.12.2015 kam es im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses entfernt in Hürth-Efferen zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin erneut zu einer zunächst verbalen, sodann tätlichen Auseinandersetzung. Völlig grundlos schlug er dabei der Geschädigten mit der Faust ins Gesicht. Die Geschädigte wurde verletzt. Bereits in der Vergangenheit war er gegenüber der Geschädigten gewalttätig gewesen. Er war zahlreich und erheblich, unter anderem zweimal einschlägig, vorbestraft und beging die Tat während einer laufenden einschlägigen Bewährungszeit.

108

c)Der zur Tatzeit 25 Jahre und zwei Monate alte Angeklagte U ist kongolesischer Staatsangehöriger (Demokratische Republik). Er wurde am 01.06.1990 in Aachen geboren. Seine Mutter ist Hausfrau und arbeitsunfähig erkrankt. Der Angeklagte kümmert sich um ihre Pflege. Der Vater des Angeklagten ist selbstständig im Bereich Import/Export tätig und lebt in den Niederlanden. Der Angeklagte hat regelmäßig telefonischen, gelegentlich auch persönlichen Kontakt zu diesem. Der Angeklagte C1 ist der Cousin des Angeklagten U . Der Angeklagte wuchs zusammen mit seinem vier Jahre jüngeren Bruder und seiner sechs Jahre jüngeren Schwester im mütterlichen Haushalt in Aachen auf und besuchte dort die Grundschule. Im Anschluss besuchte er die Hauptschule, welche er infolge seiner Inhaftierung im Jahr 2011 ohne Abschluss verließ. Während des sich anschließenden offenen Vollzuges der Freiheitsstrafe erzielte der Angeklagte seinen Hauptschulabschluss nach Klasse 10. In der Zeit von 2013 bis 2015 versuchte er, seinen Realschulabschluss zu erlangen, was ihm jedoch letztlich misslang. In dieser Zeit nahm er diverse Gelegenheitstätigkeiten wahr. Von Herbst 2015 bis Herbst 2016 befand er sich erneut im Strafvollzug. Erklärter Berufswunsch des Angeklagten ist der des Koches. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er von Leistungen des Jobcenters. In seiner Freizeit spielte der Angeklagte American Football. Seit ca. sechs Jahren führt er eine Beziehung zu der Zeugin L3.

109

Der Angeklagte verfügt über eine aufenthaltsrechtliche Duldung bis März 2018. Er hat Schulden aus noch näher darzustellenden Verurteilungen zu Geldstrafen und aus Mobilfunkverträgen in unbekannter Höhe.

110

Von schweren Unfällen oder Krankheiten ist der Angeklagte verschont geblieben.

111

Der Angeklagte U ist wie folgt bestraft:

112

1.Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19.05.2009 (38 Ls-204 Js 1382/08-16/09), rechtskräftig seit 19.05.2009, wurde er wegen Raubes in drei Fällen, zweimal davon tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung eines Urteils vom 23.07.2008 (Schuldspruch nach § 27 JGG wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

113

1. Anklage vom 16.01.2009 (204 Js 1382/08)

114

Am 14.05.2008 traf der Angeklagte gegen 2.20 Uhr auf den Geschädigten T2 auf dem Parkplatz Marienbongard/Wüllnerstraße in Aachen, wobei er sich in Begleitung von mindestens 3 weiteren Personen befand. Dabei befand sich neben 2 ihm unbekannten Personen der nunmehr gesondert Verfolgte B2, der den Geschädigten T2 bedrohte. Während einer der unbekannten Mittäter den Geschädigten unvermittelt von hinten in den Würgegriff nahm, versetzte der Angeklagte ihm mehrere Schläge in den Bauchbereich. Anschließend entnahmen die Täter dem Geschädigten das Mobiltelefon sowie die Geldbörse, in dem sich die üblichen Papiere befanden. Den Ausweis des Geschädigten T2 nahm der Angeklagte  mit nach Hause, das School & Fun Ticket gab er weiter und das Mobiltelefon des Geschädigten ging irgendwann kaputt. Die weiteren entwendeten Gegenstände befanden sich nicht im Besitz des Angeklagten.

115

2. Anklage vom 17.01.2009 (701 Js 16/09)

116

1.

117

Am 26.06.08 ging der Angeklagte gemeinsam mit seinem Cousin sowie den gesondert Verfolgten N5 , M2 und M3  in Richtung Bahnhof Ehrenfeld in Köln. Dort kam den Tätern gegen 0.40 Uhr der spätere Geschädigte J entgegen und wurde, da die gesondert Verfolgten gemeinschaftlich mit dem Angeklagten  zuvor den Plan gefasst hatten, einen Passanten „abzuziehen“ nach Kleingeld gefragt. J verneinte dies und daraufhin packte ihn der Angeklagte an der rechten Schulter und drohte ihm mit Schlägen, falls er sich wehren sollte. Der gesondert Verfolgte M2 packte den Geschädigten seinerseits an der linken Schulter und zog ihm dann den Rucksack von dieser. Anschließend wurde der Rucksack durchsucht und etwas Bargeld gefunden. Dieses wurde unter den Tätern aufgeteilt, die daraufhin flüchteten.

118

Der Geschädigte blieb unverletzt.

119

2.

120

Am 05.07.2008 kam der Angeklagte gemeinsam mit den gesondert Verfolgten N5 , N4 und M2 und M3  aus Richtung der Wohnung des N4 und trafen in Köln in Nähe der Venloer Straße Richtung Ehrenfeld auf den Geschädigten K2. Den sprachen sie an und wollten ihn wiederum „abziehen“. Dabei wurde als Aufhänger eine Frage nach dem Weg vorgebracht, die jedoch mit den Worten, er kenne überhaupt keinen Weg von dem Geschädigten K2 abschlägig beantwortet worden ist. Nach dieser Antwort packte der Angeklagte den Geschädigten am Kragen und schlug ihn mit der Faust, wobei er ihn durch ein Wegducken des Geschädigten lediglich im Nacken und nicht im Gesicht traf.

121

Nachdem der Angeklagte den Geschädigten zu Boden gedrückt und dort festgehalten hatte, kamen die gesondert Verfolgten hinzu und bildeten einen Pulk um den Geschädigten und traten ihn gegen den Oberkörper. Anschließend durchsuchten die Täter den Geschädigten und fanden dabei insgesamt 3 Handys und das Portmonee des Geschädigten, die sämtlich dem Geschädigten weggenommen worden.

122

Das Portemonnaie hatte der Angeklagte und warf es später weg. Die Handys gingen an die gesondert Verfolgten.

123

Der Geschädigte erlitt eine Halswirbelsäulendistorsion, eine Thorax- sowie eine Schädelprellung und musste nur notärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus gebracht werden.

124

2.Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.08.2010 (38 Ls-702 Js 763/10-65/10), rechtskräftig seit 12.02.2011, wurde er wegen Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Erschleichens von Leistungen unter Einbeziehung der Urteile vom 23.07.2008 und 19.05.2009 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Vollstreckung eines Teils der Strafe wurde die Vollstreckung des Strafrests zunächst bis 24.07.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die Bewährungszeit wurde bis 24.07.2016 verlängert. Nach Widerruf der Strafaussetzung wurde der Strafrest schließlich bis 15.11.2016 vollständig vollstreckt. Durch Beschluss vom 27.10.2016 wurde der Eintritt von Führungsaufsicht für die Dauer von drei Jahren angeordnet. Der Angeklagte wurde erneut der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Dem Urteil vom 24.08.2010 lagen folgende Feststellungen zugrunde:

125

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen - 702 Js 763/10 -

126

Der Angeklagte ist Inhaber einer übertragbaren Monats-Busfahrkarte für den Bereich Aachen. Am 04.11.2009 trug er diese Karte nicht bei sich. Dennoch bestieg er mit diesem Bewusstsein gegen 18.15 Uhr den Bus der Linie 47 der ASEAG und fuhr von der Haltestelle Technologiepark nach Herzogenrath-Kohlscheid. Wie von Anfang an geplant, löste der Angeklagte für diese Fahrt keinen Einzelfahrausweis.

127

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen - 702 Js 486/10 -

128

1.

129

Am Donnerstag den 22.10.2009 hielt sich der Angeklagte nach seinem Footballtraining im Kölner Innenstadtbereich auf. Gemeinsam mit seinem Freund, dem gesondert Verfolgten B3, konsumierte er einige alkoholische Getränke. In den frühen Morgenstunden des 23.10.2009, gegen 04.25 Uhr, trafen die Beiden vor dem Restaurant Burger King auf dem Hohenzollernring in Köln auf die Zeugen F, L4 und N6. Der Angeklagte rempelte den Zeugen F zunächst von hinten bewusst an, um ihn zu provozieren. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung packte der ca. 2 Meter große und damals etwa 130 Kilogramm schwere Angeklagte den Zeugen am Kragen und versetzte diesem zwei oder drei Schläge ins Gesicht. Der Zeuge empfand einen Druckschmerz und trug eine Beule davon. Eine ärztliche Behandlung fand nicht statt. Ein später freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest bei dem Angeklagten ergab einen Wert von 0,48 mg/L.

130

2.

131

In der Nacht vom 18. zum 19.12.2009 fand in der Diskothek Opernterrassen in der Brüderstraße 2 in Köln eine Party von zwei- bis dreihundert Personen statt. In den frühen Morgenstunden des 19.12.2009 kam es dort zu erheblichen Schlägereien und Tumulten. Da es dem Sicherheitsdienst der Diskothek nicht mehr möglich war, die Lage zu kontrollieren, beschlossen die herbeigerufenen Polizeibeamten, die Veranstaltung zwangsweise zu beenden. Diverse Einsatzkräfte forderten die Gäste auf, die Diskothek zu verlassen. Da viele jedoch noch Jacken in der Garderobe, die sich im hinteren Teil der Diskothek befindet, hatten, widersetzten sie sich zunächst den Anweisungen der Polizei. So auch der Angeklagte. Er baute sich vor dem körperlich deutlich unterlegenen Polizeibeamten V auf und äußerte mit einem provokanten Lächeln ihm gegenüber, dass er die Discothek nicht verlassen werde. Einige Zeit später befand sich der Angeklagte dennoch im Vorraum der Diskothek. Da aber auch er seine Jacke an der Garderobe abgegeben hatte, drängte er durch eine große Flügeltür zurück in den Hauptbereich der Diskothek. An der Flügeltür stand der Polizeibeamte C7, dessen Aufgabe es war, die Gäste daran zu hindern, die Tanzfläche der Diskothek erneut zu betreten. Als der Angeklagte dennoch seinen Weg fortsetzen wollte, drängte der Polizeibeamte C7 ihn mit beiden Händen zurück. Obwohl der Angeklagte das Anliegen der Beamten verstanden hatte, schlug er mit beiden Händen auf die Arme des Polizeibeamten C7, um schnellstmöglich an seine Jacke zu gelangen. Der Polizeibeamte T3, der dies beobachtet hatte, eilte hinzu, um seinem Kollegen zu helfen. Der Angeklagte erhob seine beiden Fäuste und schlug wütend über dieses Vorgehen in Richtung des Zeugen T3, der gerade noch ausweichen konnte. Um weitere Tätlichkeiten des Angeklagten und eine Eskalation im Vorraum der Diskothek zu verhindern, beschlossen die Beamten, den Angeklagten vorläufig in Gewahrsam zu nehmen. Der herbeigeeilte Zeuge T4 versuchte, den Angeklagten hierfür auf den Boden zu bringen. Dies misslang ihm jedoch zunächst, da sich der Angeklagte mit seiner Größe von etwa 2 Metern und seinem durchtrainierten und über 100 Kilogramm schweren Körper dagegen stemmte. Erst nachdem auch drei weitere Beamte hinzugekommen waren, gelang es den 6 Einsatzkräften unter Anwendung von Pfefferspray nach einigen Minuten den Angeklagten unter erheblichem Kraftaufwand am Boden zu fixieren. Anschließend wurde der Angeklagte zu einem vor der Diskothek befindlichen Streifenwagen gebracht. Auch hierbei bedurfte es eines erheblichen Kraftaufwandes der eingesetzten Beamten, um den Angeklagten dorthin zu bringen und ihn schließlich auf die Rücksitzbank des Pkw zu platzieren. Im Streifenwagen hielt die stumpf-aggressive Stimmung des Angeklagten weiter an. Kurz nach Fahrtbeginn versuchte der Angeklagte dem neben ihm sitzenden Beamten T3 eine Kopfnuss zu geben. Erst im weiteren Verlauf der Fahrt beruhigte er sich. Ein um 6.45 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,21 mg/L bei dem Angeklagten.

132

3.Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2013 (585 Ds-187 Js 698/12-329/12), rechtskräftig seit 22.03.2013, wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

133

Der Angeklagte verfügte am 23.08.2012 in Köln über drei Tütchen mit je 3,81 g, 1,07 g und 0,95 g Marihuana.

134

4.Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 13.12.2013 (444 Cs-104 Js 665/13-1129/13), rechtskräftig seit 01.01.2014, wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde:

135

Am 24.10.2013 gegen 18:00 Uhr verfügte der Angeklagte, als er sich in Aachen im Polizeigewahrsam befand, ohne Erlaubnis über 0,73 Gramm Marihuana.

136

5.Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 23.07.2014 (444 Cs-408 Js 1178/14-543/14), rechtskräftig seit 09.08.2014, wurde er wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde:

137

Der Angeklagte fuhr am 20.05.2014 gegen 08:45 Uhr mit dem Zug Nr. 910904 des Verkehrsunternehmens „Deutsche Bahn AG“ von Siegen Richtung Aachen ohne gültigen Fahrausweis. Bei der Fahrscheinkontrolle versuchte er, den Fahrausweisprüfer durch Vorlage eines auf den Zeugen H1 ausgestellten Semestertickets über das Vorhandensein eines gültigen Fahrausweises zu täuschen. Die Täuschung wurde jedoch bemerkt. Er hatte von Anfang an vor, den Fahrpreis nicht zu entrichten.

138

II.

139

Im Sommer 2015 hörte die Angeklagte C gerüchteweise, dass der Zeuge H2, den sie seit ihrer Kindheit kannte, in seiner Wohnung Bargeld in einer Größenordnung von 70.000 Euro aufbewahre. Anfang August 2015 berichtete sie dem Angeklagten C1 , mit dem sie ein intimes Verhältnis hatte, und dessen Cousin, dem Angeklagten U , davon. C, C1 und U entschlossen sich sodann, H2 nachts in dessen Wohnung durch den Einsatz körperlicher Gewalt zur Herausgabe des Bargeldes zu zwingen und dieses zu gleichen Teilen unter sich aufzuteilen, um es für sich zu verwenden. C sollte an der Wohnungstür klopfen und von H2 als vertraute Person erkannt werden, damit dieser die Tür öffnet, worauf C1 und U die weitere Tat in der Wohnung ausführen sollten, während C die Wohnung nicht betreten sollte. Wo das Bargeld sich in der Wohnung befinden sollte, war ihnen nicht bekannt.

140

Aufgrund dieses gemeinsamen Tatplans fuhren die Angeklagten C, C1 und U in der Nacht auf den 07.08.2015 mit einem Pkw zum Mehrfamilienhaus in der entfernt. H2 s Wohnung lag im vierten Obergeschoss dieses Mehrfamilienhauses. Gegen 0.30 Uhr klopfte C an die Wohnungstür, während C1 und U sich außerhalb des Sichtbereichs des Türspions im Hausflur versteckten. C1 und U hatten ihren Kopf jeweils mit dunklen Masken verdeckt, die nur die Augen- und Nasenpartie freiließen. Auf das Klopfen kam H2 in Unterwäsche gekleidet aus dem Wohnzimmer, erkannte C durch den Türspion als vertraute Person und öffnete die Wohnungstür einen Spalt breit. Durch den Spalt sah er neben C den Schatten weiterer Personen im Hausflur. Er erkannte die Gefahr und versuchte noch, die Wohnungstür zuzudrücken. U trat aus dem Hausflur hinzu, schlug die Tür ganz auf und stürmte in die Wohnung. Nach U stürmte C1 ebenfalls in die Wohnung. Möglicherweise schon zu diesem Zeitpunkt begab sich C in der Erwartung der erfolgreichen Ausführung der Tat durch C1 und U zurück zum Pkw, um dort auf diese und die Beute zu warten.

141

Im Wohnungsflur nahm U den ihm körperlich deutlich unterlegenen H2 in den Würgegriff. Erst drückte er dessen Hals mit einem Unterarm von vorne gegen die Wand, dann drehte er H2 um und würgte ihn von hinten mit einem Unterarm, wobei er ihn in diesem Würgegriff auch vom Boden hochhob. U schlug ihm mit der Faust ins Gesicht und forderte ihn mit den Worten „Wo ist das Geld?“ zur Herausgabe von Bargeld auf. Die von den Geräuschen im Wohnungsflur aufgeschreckte Lebensgefährtin des H2 , die Zeugin L5 , die ebenfalls in der Wohnung wohnte, hatte sich vom Wohnzimmer in Richtung des angrenzenden Wohnungsflurs begeben. C1 stürmte mit einem rund 30 Zentimeter langen Küchenmesser mit breiter Klinge in der Hand auf sie zu, positionierte sie im Bereich der Wohnzimmertür vor sich und hielt ihr von hinten das Messer mit der Spitze in kurzem Abstand vor den Hals. Die vier Personen im Wohnungsflur konnten einander beobachteten. C1 und U waren wechselseitig mit dem Würgen und dem Vorhalten des Messers als Mittel dazu einverstanden, H2 zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen.

142

Vom Wohnungsflur verbrachte U den H2 im Würgegriff hochgehoben in die angrenzende Küche. Dorthin folgte C1 mit L5 , der er weiterhin das Messer mit der Spitze vor den Hals hielt. In der Küche bat L5 den H2 , den Tätern das verlangte Geld zu geben. Aus Angst vor weiteren Repressalien zeigte H2 deshalb in Richtung des Schlafzimmers, in das sodann der U den H2 im Würgegriff und C1 die L5 mit vorgehaltenem Messer verbrachten.

143

Im Schlafzimmer angekommen ließ C1 vorübergehend von L5 ab und beugte sich mit dem Messer in der Hand über das neben dem Elternbett stehende Kinderbett, in dem der wenige Wochen alte Säugling von H2 und L5 schlief, und sagte etwas Unverständliches. H2 und L5 sahen und hörten dies, jedenfalls H2 hatte Todesangst um sein Kind. Auch U sah dies, wollte dennoch – genauso wie C1 – weiterhin unbedingt die Herausgabe von Bargeld erreichen. Dazu löste U den Würgegriff und ließ H2 aus einer roten Jacke im Schlafzimmerschrank 4.800 Euro Bargeld in Scheinen herausholen, das dieser aus Angst vor weiteren Repressalien einem der Täter übergab. Sodann würgte U den H2 erneut, bis dieser das Bewusstsein verlor, bevor er kurze Zeit später auf dem Schlafzimmerboden liegend das Bewusstsein wieder erlangte. Mit der Beute verließen C1 und U die Wohnung und begaben sich zum Pkw, in dem sie C von der Beute 500 Euro abgaben. Das Geld erhielt H2 nicht zurück.

144

Nach der Tat verständigten H2 und L5 unter Schock zuerst ihre Familienangehörigen, von denen sie umgehend betreut wurden. H2 suchte sodann ein Krankenhaus auf und wurde dort ambulant behandelt, bevor er am selben Tag Anzeige bei der Polizei erstattete.

145

Bei der Tat erlitt H2 leichtere körperliche Verletzungen: Beim Aufschlagen der Wohnungstür wurde ein Finger ausgerenkt, der im Krankenhaus geschient wurde. Sein Hals schmerzte leicht vom Würgen. Durch den Faustschlag erlitt er Schmerzen an der Nase und Nasenbluten. Davon tropfte später Blut auf den Schlafzimmerboden und die Bettkante.

146

Die Tat hatte massive psychische Folgen für H2 und L5 : H2 war mehrere Tage völlig schockiert. L5 äußerte Ängste in der Wohnung und weigerte sich, weiter in der Wohnung zu schlafen. Wegen der Tat zogen sie erst zu ihrer Familie und später ganz aus der Tatortwohnung aus. L5 weigerte sich auch in der neuen Wohnung, nachts allein zu sein. Auf Klopfen oder Klingeln machte sie die Wohnungstür nicht mehr auf. Dieser Zustand dauerte ungefähr ein Jahr an. Heute geht es H2 wieder gut. Auch L5 äußert gegenüber H2 wegen der Tat keine Beschwerden mehr. Die Durchführung einer Psychotherapie lehnen H2 und L5 ab.

147

Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war bei der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert.

148

III.

149

1.Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben, den Registerauskünften und Vorstrafenentscheidungen. Ergänzende Angaben haben die Zeugin I1, ehemalige Bewährungshelferin der Angeklagten C, die Zeugin X , ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten C1 , und die Zeugin L3, langjährige Lebensgefährtin des Angeklagten U , gemacht.

150

2.Zur Sache haben sich die Angeklagten C1 und U nicht eingelassen.

151

Die Angeklagte C hat in der Hauptverhandlung, wie bereits im Termin zur Verkündung des Haftbefehls vom 10.01.2018, ein umfassendes Geständnis abgelegt, jedoch zur Identität ihrer Mittäter keine Angaben gemacht. Sie hat den Tatplan zur Beraubung des Zeugen H2 , das Geschehen an dessen Wohnungstür und die anschließende Beuteteilung so eingeräumt wie festgestellt. Dabei hat sie angegeben, von der Anwesenheit der Zeugin L5 und des Säuglings sowie von dem verwendeten Messer und dem tatsächlichen Ausmaß der angewendeten Gewalt nichts geahnt zu haben.

152

3.a)Das Geständnis der Angeklagten C ist glaubhaft. Sie hat detaillierte Angaben zur Entstehung der Tatidee, zur Absprache mit den Mittätern, zum Ablauf der eigentlichen Tat, soweit er für sie von der geöffneten Wohnungstür aus wahrnehmbar war, und zur anschließenden Beuteteilung gemacht. Eine erste geständige Einlassung hat sie bereits im Termin zur Verkündung des Haftbefehls gemacht. Widersprüche haben sich nicht ergeben. Vielmehr fügen sich ihre Angaben in das Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Ihre Angaben werden gestützt durch die Bekundungen des Zeugen H2 zum Erkennen der Angeklagten an der Wohnungstür und zum eigentlichen Tatablauf sowie zu den Bekundungen des Zeugen S1, Ermittlungsführer, zu den polizeilichen Feststellungen am Tatort. Die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung war von Reue und Einsicht in das begangene Unrecht geprägt. Freimütig hat sie den Plan zur Erlangung einer besonders hohen Bargeldbeute von rund 70.000 Euro und die Absprache einer Drittelteilung der Beute eingeräumt, was ihr ansonsten nicht ohne Weiteres nachzuweisen gewesen wäre.

153

b)Der Zeuge H2 hat den Ablauf der Tat in der Wohnung im Einzelnen glaubhaft bekundet. Er hat eine gute Erinnerung an die einzelnen Handlungsorte an der Tür, im Wohnungsflur, in der Küche und im Schlafzimmer sowie an die einzelnen Handlungsabläufe offenbart. Dabei hatte er bis zum abschließenden Würgen im Schlafzimmer die Möglichkeit, das Geschehen auch betreffend die Zeugin L5 und den Täter mit dem Messer wahrzunehmen. Seine Schilderung war so detailreich, wie es bei einem derart belastenden Geschehen einerseits und dem Zeitablauf bis zur Hauptverhandlung andererseits zu erwarten ist. Er hat die Ausrichtung des der Zeugin L5 vorgehaltenen Messers und die Körperpositionen von Tätern und Geschädigten zueinander und deren Veränderungen genau beschreiben können. Das Verlangen des würgenden Täters nach dem Geld im Wohnungsflur und die Bitte der Zeugin L5 in der Küche, den Tätern das Geld zu geben, hat er wörtlich wiedergeben können. Eine Belastungstendenz wies seine Aussage nicht auf. Eine solche wäre angesichts der erkennbar beschränkten Formulierungsfähigkeiten des Zeugen H2 auch aufgefallen. Hinsichtlich der Angeklagten C hat er eingeräumt, sie nach dem Aufschlagen der Tür nicht mehr gesehen zu haben, wodurch er darauf verzichtet hat, sie der Beobachtung des weiteren Geschehens zu bezichtigen. Er hat unverstandene Handlungselemente geschildert, etwa die Äußerung des Täters mit dem Messer, die dieser am Kinderbett gemacht hat. Auch hier wäre eine Mehrbelastung durch Bekundung einer wörtlichen Bedrohung möglich gewesen. Die Schilderung des Tatablaufs ist insgesamt stimmig und nachvollziehbar. Sie passt zu den bekundeten Verletzungen an Finger, Hals und Nase. Der Zeuge H2 hat auch seine Empfindungen während der Tatausführung anschaulich schildern können, etwa das spontane Misstrauen nach dem Öffnen der Wohnungstür und die Todesangst um sein Kind, als sich der Täter mit dem Messer über das Kinderbett beugte. Die mehrfache Verlagerung des Handlungsortes von der Wohnungstür in den Flur, von dort in die Küche und von dort in das Schlafzimmer passt einerseits dazu, dass die Täter nicht wussten, wo genau Bargeld in der Wohnung aufbewahrt wird, und stellt andererseits eine Verkomplizierung dar, auf die bei einer erfundenen Aussage verzichtet worden wäre. Dabei werden die einzelnen Handlungsschritte stimmig den jeweiligen Handlungsorten zugeordnet. Die Tatschilderung des Zeugen H2 fügt sich auch in die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen ein, die der Zeuge S1  glaubhaft bekundet hat. Die vom Zeugen H2 genannten Handlungsorte innerhalb der Wohnung finden sich in den Bekundungen des Zeugen S1  zu der von ihm untersuchten Tatörtlichkeit wieder, wie er sie auch in einem Vermerk und in Fotos betreffend den Tatort festgehalten hat. Der Zeuge S1  hat entsprechend auch die Lage der Wohnung innerhalb des Mehrfamilienhauses sowie die Blutspuren im Schlafzimmer dokumentiert. Die Bekundungen des Zeugen H2 in der Hauptverhandlung stehen auch im Einklang mit seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung, deren Inhalt der Zeuge S1  als Vernehmungsbeamter glaubhaft wiedergegeben hat. Auch fügen sie sich in die Angaben der Zeugin L5 zum Tatablauf ein, die diese gegenüber der Polizei gemacht hat und die der Zeuge S1  als Vernehmungsbeamter ebenfalls glaubhaft wiedergegeben hat.

154

Der Zeuge H2 hat glaubhaft und übereinstimmend mit seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 11.08.2015 und der Nachvernehmung am 16.10.2015 bekundet, dass die beiden Täter in der Wohnung maskiert waren. Soweit er bei Erstattung der Strafanzeige am 07.08.2015 möglicherweise erklärt hat, der kleinere Täter sei vermutlich nicht maskiert gewesen, führt dies nicht dazu, dass seine Angaben in der Hauptverhandlung als unglaubhaft oder der Zeuge H2 insgesamt als unglaubwürdig anzusehen wären. Der Zeuge hat die Strafanzeige noch am Tattag erstattet, weshalb es nahe liegt, dass seine Angaben von noch nicht abgeklungener Aufregung über das Taterleben beeinflusst waren. Zudem vermochte er in der Hauptverhandlung detaillierte Angaben zur Maskierung der Täter zu machen. So hat er unter anderem – übereinstimmend mit seiner polizeilichen Aussage vom 16.10.2015 – erklärt, unter der Maske des kleineren Täters im Kinnbereich „etwas Helles“ gesehen zu haben, gegebenenfalls einen gefärbten Bart.

155

c)Der Zeuge H2 hat den übergebenen Bargeldbetrag sowie seine körperlichen und die psychischen Folgen der Tat für ihn und für die Zeugin L5 glaubhaft bekundet. Danach hätten sie das Bargeld in Scheinen, das er abgezählt hätte, zur Geburt ihres Kindes geschenkt bekommen, wie es in ihren Großfamilien üblich sei, das Geld sei für das Kind und eine Urlaubsreise gedacht gewesen. Dadurch hat der Zeuge den hohen Bargeldbestand in der Wohnung und seine Erinnerung als den genauen Geldbetrag nachvollziehbar erläutert. Die Angaben zu den körperlichen Verletzungen an Finger, Hals und Nase fügen sich in den feststellbaren Ablauf der Auseinandersetzung ein. Die Blutspuren auf dem Schlafzimmerboden und an der Bettkante hat der Zeuge S1  bestätigt und sind in seinem Vermerk zum Tatort sowie in den von ihm aufgenommenen Fotos vom Tatort dokumentiert. Das Würgen hat zu leichten Schmerzen am Hals geführt, wie der Zeuge H2 bekundet hat. Auch wenn dieser fortlaufend gewürgt wurde und nach Übergabe des Geldes im Schlafzimmer durch das Würgen sogar kurzzeitig das Bewusstsein verlor, ist nicht feststellbar, dass das Würgen auch nur abstrakt geeignet gewesen ist, das Leben des Zeugen H2 zu gefährden. Auch haben sich mangels objektiver Befunde und hinreichend konkreter Angaben zu Dauer und Stärke der Einwirkung keine aussagekräftigen Anhaltspunkte ergeben, die Anlass zu einer weitergehenden Überprüfung der Frage der abstrakten Lebensgefahr geboten haben. Die psychischen Folgen der Tat hat der Zeuge H2 besonders eindrucksvoll geschildert. Ohne Aggravationstendenz, die angesichts der erkennbar beschränkten Formulierungsfähigkeiten des Zeugen aufgefallen wäre, hat er bekundet, wie es ihm und der Zeugin L5 , mit der er weiterhin zusammengewohnt hat, nach der Tat ergangen sei. Der Wegzug aus der Tatortwohnung ließ sich durch den bekundeten Adresswechsel objektivieren. Die von der Zeugin L5 gegenüber dem Zeugen H2 geäußerten und von diesem wahrgenommenen Ängste, Schlafprobleme und Verhaltenseinschränkungen sind angesichts der Tatbegehung in der Wohnung durchaus nachvollziehbar. Aus diesem Grund waren die psychischen Folgen der Tat bei den Zeugen H2 und L5 auch für die Angeklagten vorhersehbar. Dies gilt auch für die Angeklagte C, deren Vorgehen als Lockvogel dazu geführt hat, dass die Zeugin L5 sich über lange Zeit geweigert hat, die Wohnungstür auf Klopfen oder Klingeln zu öffnen, wie der Zeuge H2 aus eigener Wahrnehmung bekundet hat.

156

d)Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Täter mit dem Messer um den Angeklagten C1 und bei dem Täter, der den Zeugen H2 gewürgt hat, um den Angeklagten U handelte.

157

aa)Die Täterbeschreibung des Zeugen H2 passt auf C1 als den kleineren Täter mit dem Messer und U als den größeren, würgenden Täter.

158

Der Zeuge H2 hat die Täter im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung im Wesentlichen konstant beschrieben. Anlässlich der Strafanzeige vom 07.08.2015 hat er einen der Täter als ca. 180-190 cm groß und von schwarzer Hautfarbe, den anderen Täter als ca. 170 cm groß und ebenfalls von schwarzer Hautfarbe beschrieben, wie er auf Vorhalt der Strafanzeige glaubhaft bekundet hat. In seiner polizeilichen Vernehmung am 11.08.2015, die der Zeuge S1  glaubhaft wiedergegeben hat, hat er sich dahin geäußert, einer der Täter sei fast zwei Meter, bestimmt aber 180-190 cm groß gewesen, während der andere Täter „nicht so groß“ gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat er die Täter – ebenso wie bei seiner Nachvernehmung am 16.10.2015, ebenfalls glaubhaft wiedergegeben von dem Zeugen S1  – als „den Großen“ und „den Kleinen“ bezeichnet. Im Kern übereinstimmend mit seinen vorherigen Angaben hat er am 16.10.2015 außerdem erklärt, der „Große“ sei sehr breit, groß und kräftig gebaut gewesen und habe ausgesehen wie ein Footballspieler. Er sei „ein bisschen kleiner“, „auf keinen Fall größer“ als der – 191 cm große – Zeuge S1  und nicht so groß wie der zu Vergleichszwecken herangezogene – 200 cm große – KHK E gewesen. Wiederum im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen vorherigen Angaben hat er in der Hauptverhandlung bekundet, der große Täter sei ca. 190 cm groß gewesen und habe einen stabilen, breiten Körperbau gehabt, während der kleinere Täter ca. 170 cm groß und von normaler Statur gewesen sei.

159

Soweit diese Angaben den Angeklagten C1 und den Körperbau des Angeklagten U betreffen, fügen sie sich auch in die Erkenntnisse aus deren erkennungsdienstlicher Behandlung vom 20.10.2010 bzw. 28.10.2013 ein, die der Zeuge S1  auf Vorhalt bestätigt hat. Hiernach hatte der Angeklagte C1 zum Behandlungszeitpunkt eine Körpergröße von 175 cm und ein Gewicht von 70 kg. Bei dem Angeklagten U wurde ein – mit den Angaben des Zeugen H2 „sehr breit, groß und kräftig“ und „wie ein Footballspieler“ kongruierendes – Gewicht von 130 kg gemessen. Soweit die am 28.10.2013 geschätzte Körpergröße des Angeklagten U von ca. 204 cm von derjenigen abweicht, die der Zeuge H2 geschätzt hat, liegt hierin keine wesentliche Abweichung. Der Zeuge H2 ist nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, die sich mit denjenigen in der polizeilichen Vernehmung vom 11.08.2015 decken, lediglich 155 cm groß, mithin ca. 50 cm kleiner als der Angeklagte U . Eine Fehleinschätzung der exakten Größe des größeren Täters ist vor diesem Hintergrund, aber auch mit Blick auf das Tatgeschehen, gänzlich nachvollziehbar. Aus Sicht des Zeugen H2 war der größere Täter vor allem sehr groß sowie imstande, ihn, den Zeugen, über längere Zeit im Würgegriff zu tragen. Außerdem fügt sich die Täterbeschreibung des Zeugen H2 auch in das Erscheinungsbild der Angeklagten C1 und U in der Hauptverhandlung ein.

160

bb)Der Zeuge L6, Cousin der Angeklagten C1 und U , und die Zeugin X , Mutter des Kindes des Angeklagten C1 und zeitweise dessen Lebensgefährtin, haben glaubhaft bekundet, dass die Angeklagten C, C1 und U zur Tatzeit miteinander bekannt gewesen seien, dass C1 und U Cousins seien und dass C1 zeitweise C Intimpartner gewesen sei. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung der Angeklagten waren bei diesen Zeugenaussagen nicht erkennbar.

161

cc)Die Angeklagte C hat sich in mehreren überwachten, auf Deutsch geführten Telefonaten im September 2015 zu Umständen geäußert, die der Tat vom 07.08.2015, dem Geschädigten H2 , der Tatbeute, einem Streit über die Verteilung derselben und der Person des Angeklagten C1 sowie dessen Cousin als Mittäter zugeordnet werden können. Die Zeugin U2, Freundin der Angeklagten C, hat deren Stimme beim Vorspielen der Telefonate in der Hauptverhandlung erkannt.

162

In einem überwachten Telefonat am 01.09.2015 äußert die Angeklagte C gegenüber einer männlichen Person, genannt „Z“, dass „E1“ Probleme gemacht habe; er habe 10.000 € und Gold „von dem Typen“ genommen. E1 ist der zweite Vorname des Angeklagten C1 .

163

In einem Telefonat mit einer weiblichen Person am 04.09.2015 erklärt die Angeklagte C, sie habe in der Schule von „C1 “ angerufen, sich als dessen Ehefrau ausgegeben und sich nach ihm erkundigt. Sie berichtet außerdem von dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigte eines schweren Raubes in einer Wohnung. Sie habe „ihm“ gesagt, das müsse geklärt werden; sie nehme nicht alles auf sich; sie werde hier in Dinge reingezogen, mit denen sie gar nichts zu tun habe. Im weiteren Gesprächsverlauf spricht die Angeklagte C von einem „kleinen Zigeuner von 1,55 m“ sowie von 10.000 € und Gold. Die Gesprächspartnerin erwidert, was das denn solle, dass „die da so viel Gold“ machten, und der Angeklagten C lächerliche 200 € bis 300 € gäben, obwohl Letztere alles eingefädelt habe. Der Zeuge H2 ist ca. 1,55 m groß und bezeichnet sich selbst als Roma-Angehörigen.

164

Am 07.09.2015 wird die Angeklagte C von einer männlichen Person angerufen. Auf Nachfrage, wer dort sei, erklärt die Person: „E1, Mann!“. Die Angeklagte C wirft diesem vor, er habe sie hier „im Stress gelassen“, sie habe Probleme ohne Ende, sie soll in das Gefängnis gehen „für nichts“. Der Gesprächspartner habe „10 Mille da rausgeholt“ und „einen Guten gemacht“ und sei danach einfach in den Urlaub gefahren.

165

In einem Telefonat am 09.09.2015 äußert die Angeklagte C gegenüber der Zeugin U2, die ihre eigene Stimme auf Vorspielen des Telefonats in der Hauptverhandlung erkannt hat, sie habe „das jetzt mit dem A1 geklärt“, weil sie ja nichts davon gehabt habe. Sie habe außerdem „E1“ und dessen Cousin angerufen, um das zu klären. Man müsse sich zusammensetzen; das „komme alles auf sie“; sie habe eine Anzeige erhalten, obwohl sie nichts damit zu tun habe. Sie fühle sich „verarscht“, weil „er“ keine Anzeige bekommen habe.

166

In einem weiteren Telefonat mit einer weiblichen Person am 11.09.2015 berichtet die Angeklagte C dieser, „E1“ sei allein in den Urlaub gefahren. Die Gesprächspartnerin fragt, ob er der Angeklagten C etwas gegeben habe; wenn er schon „Scheiße“ mitmache, müsse er zumindest „die Eier haben“, ihr etwas zu geben.

167

Diese Telefonate deuten unter Berücksichtigung der darin genannten und zur Tat vom 07.08.2015 passenden Umstände auf die Täterschaft des Angeklagten C1 und dessen Cousin hin.

168

dd)Insbesondere haben die Angeklagten C1 und U ihre Täterschaft in einem überwachten Telefonat vom 22.10.2015 zwischen den Rufnummern ##### und ##### zugegeben.

169

(1)Am 22.10.2015 ereignete sich Folgendes:

170

An diesem Tag erhält der Zeuge L6 eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter des Raubüberfalls vom 07.08.2015 in einer Wohnung in Leverkusen-Lützenkirchen, also der hier abgeurteilten Tat. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Vorladung vom 21.10.2015 und den Bekundungen des Zeugen L6 , der den Erhalt der Vorladung jedenfalls grundsätzlich eingeräumt hat, sowie des Zeugen S1  und dessen Vermerk über die Zustellung der Vorladung an den Zeugen L6 am 22.10.2015.

171

Am selben Tag um 14.42 Uhr ruft der Zeuge L6 den männlichen Nutzer des Anschlusses einer L3, geboren am 20.04.1991, mit der Rufnummer #### an, was sich aus den Verbindungsdaten und den Bekundungen des Zeugen L6 ergibt, der seine Stimme in dem vorgespielten Telefonat erkannt hat. Das deutschsprachige Telefonat hat folgenden wesentlichen Inhalt: Der Angerufene soll zum Anrufer, dem Zeugen L6 , kommen, der Angerufene sagt dies zu. Das Treffen scheint dem Zeugen L6 wichtig zu sein, weil er mehrfach darum bittet. Naheliegender Gesprächsanlass ist der Erhalt der Vorladung als Beschuldigter des Zeugen L6 und das Bedürfnis, darüber mit dem Angerufenen zu sprechen. Inhaberin des angerufenen Anschlusses ist die Zeugin L3 , die nach ihren Angaben am 20.04.1991 geboren ist, seit sechs Jahren mit dem Angeklagten U eine Beziehung führt und von ihrem Mobilfunkanbieter zwei SIM-Karten erhalten hat, von denen sie selbst nur eine benutzt hat. Der Nutzer desselben Anschlusses meldete sich in einem anderen vorgespielten Gespräch am 21.10.2015 mit dem Namen „U “ und wurde in einem weiteren Gespräch vom 20.10.2015 als „C8“ angesprochen, einer möglichen Anspielung auf die Körpergröße und den ersten Vornamen „E3“ des Angeklagten U .

172

24 Minuten später um 15.06 Uhr am selben Tag ruft der Angeklagte U von dem zuvor genutzten Anschluss der L3 die Zeugin X unter der Rufnummer #### an, die beide Sprecherstimmen in dem vorgespielten Telefonat sicher erkannt hat. In dem auf Deutsch geführten Gespräch will U einen „E1“ sprechen, der nach den Angaben von X beim Amt und nicht erreichbar ist und zu der Zeit kein eigenes Handy hat. U bittet X um einen Rückruf von „E1“. Der erbetene Rückruf scheint U wichtig zu sein, weil er mehrfach darum bittet. Naheliegender Gesprächsanlass ist eine mögliche Information durch den Zeugen L6 über den Erhalt der Vorladung als Beschuldigter nach dem vorherigen Telefonat und das Bedürfnis von U , darüber mit „E1 “ zu sprechen. Mit „E1 “ war in dem Telefonat nach den Bekundungen der Zeugin X der Angeklagte E1 C1 gemeint, ihr damaliger Lebensgefährte, mit dem sie zusammengewohnt habe und dessen Handy damals defekt gewesen sei.

173

49 Minuten später um 15.55 Uhr am selben Tag erfolgt ein Anruf vom zuvor angerufenen Anschluss mit der Rufnummer ##### auf dem zuvor anrufenden Anschluss der L3 mit der Rufnummer #####. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sprachsachverständigen J1, der über 26 Jahre Erfahrung als allgemein beeidigter Lingala-Dolmetscher und forensischer Sprachsachverständiger auch in der Übertragung von Telekommunikationsinhalten verfügt und das vorgespielte – teilweise auf Deutsch und überwiegend auf Lingala geführte – Gespräch im Wortlaut übersetzt hat, hat dieses Telefonat folgenden wesentlichen Inhalt: Der männliche Angerufene berichtet davon, dass eine Person namens „L7“ einen Brief als Beschuldigter wegen einer Sache bekommen habe und antwortet auf Nachfrage des männlichen Anrufers, dass es sich um die Sache mit der Freundin des Anrufers handele, die „wir“ gemacht hätten, im Gesprächszusammenhang also Anrufer und Angerufener. Auf weitere Nachfrage des Anrufers wiederholt der Angerufene diese Antwort, die der Anrufer sodann selbst bestätigt. Sodann übergibt der Angerufene das Gespräch mit dem Anrufer an den Zeugen L6 , der seine Stimme in dem vorgespielten Telefonat wiedererkannt und seine Bezeichnung mit dem Spitznamen „L7“ in früherer Zeit bestätigt hat. Der Anrufer fragt den Zeugen L6 , ob dieser zum Beschuldigten gemacht worden sei wegen der Sache, die „wir“ gemacht haben, im Gesprächszusammenhang der Anrufer selbst und der erste angerufene Gesprächspartner. Der Zeuge L6 bejaht dies knapp, äußert sein Unverständnis über die Vorladung und nennt auf Nachfrage Einzelheiten des Tatvorwurfs in der Vorladung, namentlich Raub in einer Wohnung in Leverkusen-Lützenkirchen. Der Anrufer teilt das Unverständnis des Zeugen L6 über die Vorladung. Der Zeuge L6 äußert den Verdacht, dass eine bestimmte Frau ihn angezeigt haben müsse. Nach Einschätzung des Anrufers hätte diese Frau sagen können, dass er, der Anrufer, das gewesen sei. Der Zeuge L6 äußert weiter, der Anrufer habe die Frau einmal zu ihm, dem Zeugen L6 , mitgebracht, der Anrufer habe Sex mit dieser Frau gehabt. Nach den Angaben des Anrufers wisse die Frau alles über ihn, den Anrufer.

174

(2)Die Kammer ist davon überzeugt, dass Anrufer des vorgenannten Gesprächs vom 22.10.2015, 15.55 Uhr, der Angeklagte C1 und erster angerufener Gesprächspartner der Angeklagte U waren. Die männlichen Sprecher sprechen teilweise Deutsch und ganz überwiegend Lingala, wie der Sachverständige J1 ausgeführt hat, Sprachen, die C1 und U beherrschen, wie der Zeuge L6 bekundet hat. Den anrufenden Anschluss hat 49 Minuten früher die damalige Freundin des Angeklagten C1 , die Zeugin X , benutzt. Inhaberin des angerufenen Anschlusses ist die langjährige Lebensgefährtin des Angeklagten U , die Zeugin L3. Der Nutzer dieses Anschlusses hat sich, wie ausgeführt, im zeitlichen Zusammenhang in anderen Telefonaten selbst als „U “ bezeichnet und wurde als „C8“ angesprochen. C1 und U standen seinerzeit grundsätzlich in Kontakt mit dem Zeugen L6 , ihrem Cousin, wie dieser bekundet hat. Die Angaben in dem Telefonat betreffend die Frau, die Bezug zu der in der Vorladung bezeichneten Tat gehabt und mutmaßlich den Zeugen L6 angezeigt haben soll, sowie betreffend das Verhältnis dieser Frau zum Anrufer passen zur Angeklagten C und zu ihrem Verhältnis zum Angeklagten C1 : Der Zeuge L6 wusste nach eigenem Bekunden schon damals von der Täterschaft der Angeklagten C und vermutete, dass sie ihn angezeigt hatte. C1 war, wie ausgeführt, vormals Intimpartner der Angeklagten C. C1 hatte C in der Vergangenheit in die Wohnung des Zeugen L6 mitgenommen, wie dieser angegeben hat.

175

Schlüssiger Ablauf des Geschehens am 22.10.2015 ist Folgender: Der Zeuge L6 erhält eine Vorladung als Beschuldigter, will das mit dem Angeklagten U persönlich besprechen und macht das auch, der das seinerseits mit dem Angeklagten C1 besprechen will, worauf C1 zurückruft und erst mit U und sodann mit L6 spricht. L6 hatte nach dem Erhalt der Vorladung als Beschuldigter am 22.10.2015 Gelegenheit, U um 14.42 Uhr anzurufen und um dessen Kommen zu bitten. U hatte nach dem Anruf des Zeugen L6 Gelegenheit, sich zum Zeugen L6 zu begeben, von diesem von dessen Vorladung als Beschuldigter zu erfahren und sodann um 15.06 Uhr die Freundin von C1 anzurufen, um einen Rückruf durch C1 zu erbitten. C1 hatte nach dem Anruf von U bei der Zeugin X Gelegenheit, vom Besuch beim Amt zur Wohnung seiner Freundin zurückzukehren und um 15.55 Uhr deren Handy zu benutzen. Ein anderer Anlass für den Anruf um 15.55 Uhr als die an C1 auszurichtende Rückrufbitte des U aus dem vorherigen Anruf bei der Zeugin X ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass das zuvor in der Wohnung der Zeugin X benutzte Handy mit ihrer Rufnummer in der Zwischenzeit an eine dritte Person weitergegeben wurde, liegen nicht vor.

176

Der Annahme, dass der Angeklagte C1 Anrufer und der Angeklagte U erster angerufener Gesprächspartner des Telefonats vom 22.10.2015, 15.55 Uhr, gewesen sind, steht nicht entgegen, dass der Zeuge L6 die Angeklagten nicht als Sprecher identifiziert hat. Soweit der Zeuge L6 auch auf mehrfaches Vorspielen des Telefonats vom 22.10.2015 und genauen Vorhalt des übersetzten Inhalts bekundet hat, er wisse nicht, wer außer ihm an diesem Telefonat beteiligt gewesen sei, insbesondere wisse er nicht, ob C1 und U die anderen Sprecher seien, handelt es sich um eine vorsätzlich unwahre Aussage, mit welcher er die wahren Täter vor einer Verurteilung wegen des Überfalls vom 07.08.2015 bewahren wollte. Nach dem Inhalt des Telefonats war der Zeuge L6 über die Vorladung als Beschuldigter sehr verärgert. Tatsächlich mag er mit vielen Bekannten über die Vorladung gesprochen haben, wie er bekundet hat. Allerdings weist das Telefonat vom 22.10.2015 Besonderheiten auf, die ausschließen, dass er bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung nicht wusste, wer die anderen Sprecher außer ihm sind: Er identifiziert den Anrufer als denjenigen, der mit der mutmaßlichen Anzeigeerstatterin Sex gehabt und der diese zu ihm mitgebracht hatte. Er äußert sich in dem Gespräch nachvollziehbarerweise verständnislos über die Vorladung als Beschuldigter und äußert sich sehr verärgert über die mutmaßliche Anzeige der mit dem Anrufer intim verbundenen Frau. Gleichzeitig bestätigt ihm der Anrufer, dass dieser und der erste angerufene Gesprächspartner die wahren Täter der Tat sind, wegen der er, der Zeuge L6 , am selben Tag eine Vorladung als Beschuldigter erhalten hatte. Diese geständige Erklärung des Anrufers muss für den Zeugen L6 vor dem Hintergrund des gegen ihn erhobenen Tatverdachts von großer Bedeutung gewesen sein, weil ihm diese doch den Nachweis der eigenen Unschuld ermöglicht hat, wenn er nicht ohnehin schon vor dem Telefonat von der Täterschaft der anderen Gesprächsteilnehmer gewusst hat. Dass der Zeuge L6 sich vor diesem Hintergrund an die anderen Sprecher des Telefonats vom 22.10.2015 nicht mehr erinnert haben will, ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von knapp zweieinhalb Jahren bis zur Hauptverhandlung nur damit zu erklären, dass er zugunsten der anderen Gesprächsteilnehmer eine vorsätzlich unwahre Zeugenaussage gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass der Zeuge L6 auf viele Fragen, die die Angeklagten C1 und U namentlich betrafen und sie aus der Sicht des Zeugen in die Nähe der verfahrensgegenständlichen Tat brachten, in angebliche Erinnerungslücken und Verallgemeinerungen ausgewichen ist.

177

(3)Die in dem Telefonat vom 22.10.2015, 15.55 Uhr, von den Angeklagten C1 und U abgegebenen Erklärungen, sie hätten die Sache gemacht, wegen der der Zeuge L6 eine Vorladung als Beschuldigter erhalten habe, stellt inhaltlich eine geständige Erklärung über die eigene Täterschaft hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat dar. C1 bestätigt diese Erklärung auch im weiteren Gesprächsverlauf gegenüber dem Zeugen L6 , der die Eckdaten der Tat (Raub in einer Wohnung in Leverkusen-Lützenkirchen) zudem ausdrücklich nennt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten C1 und U sich damit wahrheitswidrig der Tat vom 07.08.2015 bezichtigt haben, liegen nicht vor.

178

ee)Ein weiteres überwachtes Telefonat vom 23.10.2015 weist Parallelen zu dem Telefonat vom 22.10.2015, 15.55 Uhr, auf: An diesem Tag hat nach normalem Postlauf der Angeklagte C1 eine Vorladung als Beschuldigter wegen der verfahrensgegenständlichen Tat erhalten. Das ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen S1  und dessen Vermerk über die Absendung der Vorladung. Am selben Tag erfolgt erneut ein Anruf von dem von der damaligen Freundin des Angeklagten C1 , der Zeugin X , am 22.10.2015 genutzten Anschluss mit der Rufnummer ##### auf dem vom Angeklagten U genutzten Anschluss der L3 mit der Rufnummer #####. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sprachsachverständigen J1, der das vorgespielte Gespräch im Wortlaut übersetzt hat, hat dieses vorwiegend auf Lingala geführte Telefonat folgenden wesentlichen Inhalt: Der männliche Anrufer berichtet davon, dass eine als „Fotze“ und „Prostituierte“ beschimpfte Frau ihn beschuldigt habe, er werde die Sachen an seinen Anwalt geben, worauf der männliche Angerufene erwidert, der Anrufer müsse einfach sagen, dass er es nicht gewesen sei, die Frau hätte gelogen. Der Angerufene erwähnt noch, dass der Anrufer Sex mit dieser Frau gehabt habe. Dieses Telefonat wird zwischen denselben Anschlüssen wie das Telefonat vom Vortag um 15.55 Uhr geführt. Wieder wird eine Frau als Anzeigeerstatterin vermutet, die ein Intimverhältnis zum Anrufer gehabt habe. Das Telefonat lässt sich damit erklären, dass der Anrufer der Angeklagte C1 gewesen ist, der sich über eine am selben Tag erhaltene Vorladung als Beschuldigter aufregt und dem Angerufenen, naheliegenderweise dem Angeklagten U , von seiner Verärgerung über die vermutete Anzeigeerstatterin, naheliegenderweise die Angeklagte C, berichtet.

179

ff)Die Kammer ist bei Gesamtwürdigung aller Umstände davon überzeugt, dass es sich bei dem Täter mit dem Messer um den Angeklagten C1 und bei dem Täter, der den Zeugen H2 gewürgt hat, um den Angeklagten U handelte.

180

e)Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten C einschließlich ihrer Angaben zum gemeinsamen Tatplan und einer Gesamtwürdigung des objektiven Tatgeschehens.

181

Die Angeklagten C1 und U waren wechselseitig mit den Tatbeiträgen des anderen in der Wohnung einverstanden, um das gemeinsame Tatziel zu erreichen. Der Angeklagte C1 hat das Würgen durch den Angeklagten beobachtet und die Tatausführung zielgerichtet fortgesetzt. Ebenso hat der Angeklagte U wahrgenommen, dass der Angeklagte C1 der Zeugin L5 das Messer vorhielt und sich im Schlafzimmer über das Kinderbett beugte, ohne die Ausführung der Tat zu unterbrechen oder gar abzubrechen. Daraus schließt die Kammer, dass die Angeklagten C1 und U gemeinschaftlich – in Erweiterung des gemeinsamen Tatplans mit der Angeklagten C – mit der Verwendung des Messers, dem tatsächlichen Ausmaß der angewendeten Gewalt und den übrigen Täterhandlungen in der Wohnung einverstanden waren.

182

Soweit die Angeklagte C angegeben hat, von der Anwesenheit der Zeugin L5 und des Säuglings sowie von dem verwendeten Messer und dem tatsächlichen Ausmaß der angewendeten Gewalt nichts geahnt zu haben, ist ihr diese Einlassung nicht zu widerlegen. Feststellbar hat sie von der Tatausführung nur das Aufschlagen der Wohnungstür und das Hineinstürmen in die Wohnung durch die Angeklagten U und C1 wahrgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass sie damit rechnete, dass der Zeuge H2 sich nicht allein in der Wohnung aufhielt, haben sich nicht ergeben. Die Mittäter hatten Gelegenheit, das mitgebrachte Messer unter einer Jacke oder in einer Tasche vor ihren Augen zu verbergen. Das tatsächliche Ausmaß der angewendeten Gewalt muss ihr nicht bewusst gewesen sein, weil angesichts der deutlichen körperlichen Überlegenheit der Mittäter gegenüber dem Zeugen H2 , dessen geringe Körpergröße ihr bekannt war, die Anwendung von mehr als einfacher körperlicher Gewalt zur Erlangung der Beute nicht erforderlich erschien.

183

f)Dass die Schuldfähigkeit eines der Angeklagten bei der Tat nach §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich vermindert war, schließt die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C9, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie erfahrener Gerichtssachverständiger, sicher aus.

184

Bei der Angeklagten C hat der Sachverständige aufgrund des langjährigen Substanzmissbrauchs einen schädlichen Gebrauch von psychotropen Substanzen, insbesondere Cannabis, bis hin zu einem Abhängigkeitssyndrom angenommen, das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung aus medizinischer Sicht bejaht, aber Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen. Für die Tatzeit schließt die Kammer die Erfüllung eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB aus. Dass die Angeklagte C zur Tatzeit unter dem Einfluss von Drogen stand oder dass die Tat zur Finanzierung von Drogenkonsum diente, ist weder ihren Angaben noch dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu entnehmen. Daher fehlen für eine – rauschbedingte oder rauschunabhängige – krankhafte seelische Störung die Voraussetzungen. Schwere Persönlichkeitsveränderungen infolge des langjährigen Drogenkonsums hat der Sachverständige verneint. Anhaltspunkte für hohen Suchtdruck oder starke Entzugserscheinungen oder Angst vor bevorstehenden Entzugserscheinungen zur Tatzeit liegen ebenfalls nicht vor. Ohne einen dieser Faktoren erfüllt der langjährige Substanzmissbrauch der Angeklagten C das Maß einer krankhaften seelischen Störung nicht. Erst recht war ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt. Die Angeklagte wusste um das Verbotensein der Tat und ist geplant und zielgerichtet vorgegangen.

185

Bei den Angeklagten C1 und U hat der Sachverständige mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte weder eine psychiatrische Diagnose gestellt noch ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB bejaht. Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer unter Würdigung der Feststellungen zur Person der Angeklagten C1 und U sowie zu ihrem planmäßigen und zielgerichteten Verhalten während der Tat an.

186

IV.

187

Die Angeklagte C hat sich wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 253, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Die grundsätzliche Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Zeugen H2 und die Entgegennahme der Beute durch die anderen Angeklagten sind ihr als Mittäterin zurechenbar, weil sie den Anstoß zur Tatplanung gegeben hatte, die Beute nach dem gemeinsamen Tatplan zu gleichen Teilen verteilt werden sollte und die Tatausführung erst durch die Übernahme ihrer Lockvogelrolle ermöglicht wurde.

188

Die Angeklagten C1 und U haben sich wegen der Verwendung des Messers, die beiden Angeklagten zurechenbar ist, der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

189

V.

190

1.Die Angeklagte C war bei der Tat 20 Jahre und sieben Monate alt und damit Heranwachsende nach § 1 Abs. 2 JGG. Auf sie ist nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anwendbar, weil sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. In keinem wesentlichen Lebensbereich hatte sie die Reife einer Erwachsenen erreicht: Sie hatte die Schule abgebrochen und keine Ausbildung absolviert. Finanzielle Unabhängigkeit hatte sie nicht erreicht. Die Tatbeteiligung als Lockvogel, als welcher sie sicher mit einer Überführung rechnen musste, belegt ihre damals bestehende Neigung zu leichtsinnigem Verhalten.

191

Bei der Auswahl und Bemessung der jugendrechtlichen Sanktion hat die Kammer zunächst die Zumessungserwägungen aus den unerledigten und daher nach §§ 31 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG einzubeziehenden Urteilen des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.08.2013 (58 Ls-169 Js 254/13-21/13) und vom 29.05.2015 (58 Ls-169 Js 43/14-13/14) berücksichtigt.

192

Im Urteil vom 15.08.2013 ist ausgeführt:

193

Bei der Angeklagten liegen ohne jeden Zweifel schädliche Neigungen vor. Obwohl gegen sie bereits eine Jugendstrafe vollstreckt wurde, die lediglich zur Durchführung einer Therapie nach § 35 BtMG ausgesetzt war, ließ sich die Angeklagten nicht davon abhalten weitere Straftaten zu begehen. Dies zeigt, dass es unbedingt der weiteren Einwirkung von Haft bedarf, um auf die Angeklagte erzieherisch einzuwirken. Dabei sprach bei der Bemessung der Jugendstrafe für die Angeklagte, dass sie in der Hauptverhandlung ein umfangreiches und reuevolles Geständnis ablegte. Zudem konnte das Gericht der Angeklagten zu Gute halten, dass die Tat zumindest teilweise durch ihre bestehende Drogensucht motiviert war. Zu Lasten der Angeklagten musste nicht zuletzt der Umstand gewertet, dass sie bereits einschlägig vorbestraft ist und sie bei der Begehung der Tat eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufwies.

194

Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat das Gericht gegen die Angeklagte eine E i n h e i t s j u g e n d s t r a f e  v o n  8  M o n a t e n verhängt.

195

Im Urteil vom 29.05.2015 ist ausgeführt:

196

Bei der Angeklagten liegen ohne jede Zweifel schädliche Neigungen vor. Bei Begehung sämtlicher Straftaten befand sich die Angeklagte unter Bewährung. Sie hatte zuvor bereits Arrest als auch Jugendstrafe verbüßt und wusste um die Konsequenzen ihrer Taten. Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat das Gericht zu Gunsten der Angeklagten insbesondere ihr weitgehendes Geständnis sowie den Umstand berücksichtigt, dass sie sich noch in der Hauptverhandlung bei einem der Opfer entschuldigt hat. Außerdem hat das Gericht gesehen, dass sämtliche Taten unter dem Einfluss von Betäubungsmittelkonsum begangen wurden. Dies wurde auch von der Bewährungshelferin bestätigt, die aus ihrem eigenen Eindruck schildern konnte, dass es sich bei der Angeklagten zwar um eine sehr warmherzige Person handelt, die auch in der Lage ist, vieles selbst zu organisieren. Unter dem Einfluss von Drogen gerät sie jedoch bei kleinsten Konflikten außer Kontrolle und ist teilweise nicht mehr Herrin ihrer selbst. Zu Lasten der Angeklagten musste sich auswirken, dass die Straftaten über einen relativ langen Zeitraum von ca. 1 1/2 Jahren begangen wurden. Außerdem musste das Gericht erkennen, dass es der Angeklagten aus eigenen Kräften nicht gelingt eine Therapie bis zum Ende durchzuführen. Der letzte – und hoffnungsvollste Ansatz – einer Therapie wurde von der Angeklagten beendet, nachdem sie von einem Freund zum „Partymachen“ überredet wurde und in dem Zusammenhang während der laufenden Therapie wieder Drogen konsumierte. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht unter Einbeziehung der noch nicht vollstreckten Jugendstrafe des Urteils vom 15.08.2013 (58 Ls 21/13) auf eine E i n h e i t s j u g e n d s t r a f e v o n 1 J a h r  u n d 6 M o n a t e n erkannt.

197

Daneben hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie die Tat und ihre Beteiligung in der Hauptverhandlung und bereits davor im Termin zur Verkündung des Haftbefehls umfassend eingeräumt und dabei Reue und Einsicht gezeigt hat. Sie ist in ihrer Funktion als Lockvogel ein besonders hohes Entdeckungsrisiko eingegangen. Der Grad ihrer Tatbeteiligung war zwar mittäterschaftlich, aber im Ausführungsstadium verhältnismäßig gering, sie hat die Wohnung der Geschädigten nicht betreten. Ihr Anteil an der erlangten Beute war verhältnismäßig gering. Die Tat liegt lange zurück. Zwischenzeitlich hat die Angeklagte sich aufgrund ihrer neuen Mutterrolle und ihrer Pläne, die Schule zu besuchen, sozial einigermaßen stabilisiert. Als junge Mutter ist sie schließlich besonders haftempfindlich.

198

Zulasten der Angeklagten hat die Kammer die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, ihr Bewährungsversagen und ihre Rückfälligkeit trotz Hafterfahrung berücksichtigt. Sie hat den Anstoß zur Tatplanung gegeben und eine besonders hohe Beute angestrebt. Sie hat das Vertrauen ihres Bekannten aus Jugendzeiten massiv missbraucht. Die von ihr geplante Tatausführung in der Wohnung war für die Geschädigten besonders belastend und hat bei diesen zu vorhersehbaren massiven seelischen Folgen geführt.

199

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände sind bei der Angeklagten schädliche Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG anzunehmen, die in den Taten hervorgetreten sind und die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Die Angeklagte war bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat trotz unterschiedlicher jugendrechtlicher Sanktionen bis hin zur Verbüßung von Jugendstrafe erneut eine schwere Straftat begangen, was auch heute noch einen ganz erheblichen Erziehungsbedarf belegt. Der Zeitablauf seit der Tat steht dieser Einschätzung nicht entgegen, weil die Angeklagte auch in der Zwischenzeit wieder straffällig geworden ist. Auch ihre neue Mutterrolle hat nicht zu einer erheblichen Nachreifung geführt: Sie war zu einem Hauptverhandlungstermin in dieser Sache am 27.11.2017 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und hat sich dem Versuch ihrer Festnahme am 28.11.2017 durch Flucht über eine Feuerleiter ihrer Wohnung entzogen, während die Polizeibeamten vor ihrer Wohnungstür kurze Zeit gewartet haben, damit sie sich ankleiden kann; sie hat sich auch von der Sorge um ihre in der Wohnung verbliebene sieben Monate alte Tochter nicht von der Flucht abhalten lassen. Ebenso wenig ist von dem erneuten Strafvollzug in anderer Sache eine erhebliche Nachreifung zu erwarten, weil dieser erst rund zwei Monate andauert.

200

In dem nach §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG eröffneten Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Jugendstrafe hält die Kammer bei Abwägung aller für und gegen die Angeklagte C sprechenden Umstände die Verhängung einer

201

Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten

202

unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.08.2013 (58 Ls-169 Js 254/13-21/13) und vom 29.05.2015 (58 Ls-169 Js 43/14-13/14) für erzieherisch erforderlich und ausreichend. Wegen der fehlenden Einbeziehungsfähigkeit des Urteils des Amtsgerichts Leverkusen vom 07.02.2017 (60 Ds-912 Js 13316/16-298/16) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Leverkusen vom 28.06.2017 (60 Cs-972 Js 4408/17-153/17) ist dabei ein Härteausgleich vorgenommen worden.

203

2.Betreffend den Angeklagten C1 reicht der Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB von fünf Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB, der ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände voraussetzt, liegt zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe.

204

Bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzel- sowie der Gesamtstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten C1 gewürdigt, dass er erstmals Strafhaft verbüßen muss, dass ihm der Widerruf der Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.02.2014 (641 Ls-160 Js 1095/13-250/13) droht und dass die Tat lange zurück liegt. Er ist als junger Vater besonders haftempfindlich.

205

Gegen ihn sprachen seine einschlägigen Vorstrafen und sein Bewährungsversagen. Er hat eine hohe Beute erlangt und eine noch viel höhere Beute angestrebt. Die Tatausführung in der Wohnung war für die Geschädigten besonders belastend. Durch die Annäherung an den schlafenden Säugling der Geschädigten hat er die Belastung für diese noch erhöht. Die massiven psychischen Tatfolgen bei den Geschädigten waren für ihn vorhersehbar.

206

Bei Gesamtabwägung dieser Umstände scheiden ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte und damit die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB aus, sodass vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB auszugehen war.

207

Bei erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer

208

Freiheitsstrafe von sieben Jahren

209

für tat- und schuldangemessen.

210

Unter Einbeziehung der unerledigten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 03.06.2016 (50 Cs-422 Js 157/16-312/16) hat die Kammer unter Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen aus dem vorgenannten Strafbefehl durch angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe von sieben Jahren eine

211

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat

212

gebildet, wobei die Teilidentität des verletzten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und der Zeitablauf seit der Tat zu einem straffen Zusammenzug der Strafen geführt haben.

213

3.Hinsichtlich des Angeklagten U liegt der Strafrahmen nach § 250 Abs. 2 StGB zwischen fünf und 15 Jahren Freiheitsstrafe, im minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB, der ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände erfordert, zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe.

214

Zu seinen Gunsten hat die Kammer bei der Wahl des Strafrahmens und der Bemessung der Strafe berücksichtigt, dass die Tat lange zurück liegt und der Angeklagte in der Zwischenzeit nicht erneut straffällig geworden ist.

215

Zulasten des Angeklagten waren die zahleichen einschlägigen Vorstrafen, das Bewährungsversagen und die Rückfälligkeit trotz Hafterfahrung zu würdigen. Die erlangte Beute war hoch, die angestrebte noch viel höher. Gegen ihn spricht die besonders belastende Tatausführung in der Wohnung einschließlich des Beugens über das Kinderbett, die vorhersehbar zu massiven seelischen Folgen für die Geschädigten geführt hat.

216

Danach überwiegen gesamtabwägend die strafmildernden Umstände die strafschärfenden nicht beträchtlich, sodass kein minder schwerer Fall des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt.

217

In dem danach maßgeblichen Regelstrafrahmen nach § 250 Abs. 2 StGB hat die Kammer bei erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände eine

218

Freiheitsstrafe von sieben Jahren

219

als tat- und schuldangemessen angesehen.

220

VI.

221

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB – bei der Angeklagten C in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG – scheidet bei jedem der Angeklagten aus. Die abgeurteilte Tat haben die Angeklagten weder im Rausch begangen noch geht sie auf einen Hang zurück, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. C9 lag ein Rausch zur Tatzeit bei keinem der Angeklagten vor; dafür fehlt es für jeden der Angeklagten an Anknüpfungstatsachen. Ebenfalls mangels greifbarer Anknüpfungstatsachen zum relevanten Betäubungsmittelkonsum hat der Sachverständige bei den Angeklagten C1 und U das Vorliegen eines Hanges zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß verneint, wovon auch die Kammer ausgeht. Hinsichtlich der Angeklagten C hat der Sachverständige hingegen aufgrund der von Substanzmissbrauch geprägten Lebensgeschichte ohne nachhaltigen Therapieerfolg das Vorliegen eines Hangs zum Konsum illegaler Betäubungsmittel im Übermaß angenommen; dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Jedoch fehlt es bei der Angeklagten C am symptomatischen Zusammenhang von Hang und Anlasstat. Zwar liegt der erforderliche Symptomwert der Tat für einen Hang schon vor, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen hat. Insoweit fehlt hinsichtlich der Angeklagten C jedoch jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass die Tat etwas mit dem Konsum oder der Finanzierung des Konsums von Rauschmitteln zu tun hatte. Ein insoweit relevantes Tatmotiv hat sich bei ihr nicht feststellen lassen. Angaben zu etwaigem Betäubungsmittelkonsum im Tatzeitraum oder der Verwendung des Taterlöses zum Erwerb von Betäubungsmitteln hat sie nicht gemacht. Sie hat sich dahin eingelassen, dass sie die Beute für den allgemeinen Lebensbedarf ausgeben wollte und ausgegeben hat. Soweit der Sachverständige angeführt hat, die Tatbegehung der Angeklagten C sei auf dem Boden ihrer von Substanzmissbrauch geprägten Lebensgeschichte zu erklären, was aus medizinischer Sicht für einen symptomatischen Zusammenhang ausreiche, hat er auf Nachfrage nicht konkret angeben können, inwiefern ein Substanzmissbrauch zur Begehung gerade dieser Tat beigetragen hat, sodass aus rechtlicher Sicht der symptomatische Zusammenhang nicht zu bejahen ist. Das bloße Vorliegen eines Hanges – den der Sachverständige für die Angeklagte C bejaht hat – reicht für die Annahme des erforderlichen Symptomwertes einer Tat für den Hang nicht aus. Ansonsten könnte eine Person mit einem Hang keine Straftat ohne Symptomwert begehen, und dieses Merkmal des § 64 StGB wäre überflüssig.

222

VII.

223

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO, §§ 74, 109 JGG.