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Landgericht Köln·321 Ks 6/20·13.09.2020

Messerangriffe in städtischer Unterkunft: gefährliche Körperverletzung, Rücktritt vom versuchten Mord

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte stach nach Streit um einen deaktivierten Tür-Transponder in einer städtischen Unterkunft mit einem Klappmesser mehrfach auf einen Portier ein und verletzte anschließend einen weiteren Mann mit einem Stich. Das LG Köln wertete beide Taten als gefährliche Körperverletzungen, nahm beim ersten Angriff zwar Tötungsvorsatz und Heimtücke an, verneinte aber eine Verurteilung wegen (versuchten) Mordes wegen freiwilligen Rücktritts. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge THC-Intoxikation wurde abgelehnt; Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB schied aus. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt.

Ausgang: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; keine Verurteilung wegen versuchten Mordes (Rücktritt) und keine Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

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Mehrfache Messerstiche in den Brust- und Bauchbereich erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB).

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Ein versuchtes Tötungsdelikt scheidet trotz bestehenden Tötungsvorsatzes aus, wenn der Täter freiwillig von weiteren möglichen Tötungshandlungen ablässt und nicht feststeht, dass er sich nur durch äußere Umstände an der Tatvollendung gehindert sah (Rücktritt).

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Bedingter oder direkter Tötungsvorsatz kann aus der objektiven Gefährlichkeit einer Messerattacke, insbesondere der Stichführung in vitale Körperregionen und der Mehrzahl der Stiche, geschlossen werden.

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Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Cannabiseinfluss ist nicht schon wegen auffälligen Verhaltens anzunehmen; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung, in der insbesondere planvolles Vorgehen und geordnetes Verhalten gegen eine erhebliche Einschränkung sprechen.

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt einen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum voraus; bloßer (auch täglicher) Cannabiskonsum ohne hangbedingte erhebliche Beeinträchtigungen genügt nicht.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB§ 53 StGB§ 224 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB§ 224 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 53 StGB

Rubrum

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Vorspann

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In der Nacht vom 07.02.2020 auf den 08.02.2020 kehrte der Angeklagte gegen 23 Uhr von seiner Arbeit als Lagerist zu der von ihm zu dieser Zeit bewohnten städtischen Unterkunft, dem Hotel B in der Tstraße in L zurück, wo er feststellen musste, dass der Transponder, der ihm das Öffnen der Eingangstür ermöglichen sollte, deaktiviert worden war, da er den hierzu zu leistenden Pfandbetrag von 20 Euro nicht gezahlt hatte. An der Rezeption der Unterkunft traf er auf den Zeugen E , den er umgehend aufforderte den Transponder wieder zu aktivieren, was dieser jedoch verweigerte. Der Angeklagte konnte dies nicht akzeptieren und versteifte sich in der Folge immer mehr darauf, den Zeugen zur Aktivierung des Transponders bewegen zu wollen, begab sich zunächst in einen Sitzstreik und suchte spätestens zum Feierabend des Zeugen erneut die Diskussion mit dem Zeugen. Schließlich nahm er ein von ihm mitgeführtes Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca.10 cm heraus und verbarg es in seinem Ärmel, während er dem Zeugen suggerierte jetzt doch den Pfandbeitrag leisten zu wollen. Als der Zeuge sich vorbereitete, den Betrag zu quittieren, stach er mit dem Messer unvermittelt auf den Oberkörper des Zeugen ein, setzte dem sich in den hinteren Bereich der Rezeption zurückweichenden Zeugen nach und wirkte erneut in der Folge mehrfach auf den Zeugen mit dem Messer ein, bevor er schließlich von ihm abließ. Als der ebenfalls auf das Geschehen aufmerksam gewordenen Zeuge V S aufgebracht den Angeklagten vor dem Hotel zur Rede stellte, nahm er das Messer wieder an sich und ging schließlich auch auf diesen los, wobei der Zeuge stürzte und der Angeklagte auf den am Boden liegenden Zeugen einstach, bevor er auch von diesem wieder abließ. Insgesamt fügte er dem Zeugen E vier Stichverletzungen, dem Zeugen V S eine Stichverletzung zu, die Verletzungen des Zeugen E waren akut lebensbedrohlich.

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I.

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1.

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Der zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte wurde in Kabul, Afghanistan, geboren und ist mit fünf Geschwistern dort aufgewachsen. Sein Vater ist ca. 70, seine Mutter 58 Jahre alt; beide sind Analphabeten. Der Vater betrieb zuletzt ein Lebensmittelgeschäft in Kabul.

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Aufgrund der in Afghanistan seit vierzig Jahren herrschenden Kriegszustände floh die Familie des Angeklagten im Kindesalter des Angeklagten nach Pakistan und lebte circa zwei Jahre in Islamabad, wo sie mit dem Knüpfen von Teppichen ihr Geld verdiente. Als Hamid Karzai Präsident von Afghanistan wurde, kehrte die Familie nach Afghanistan zurück. Der Angeklagte begann die Schule zu besuchen, daneben knüpfte er weiter Teppiche. Der Vater des Angeklagten eröffnete schließlich ein Lebensmittelgeschäft, welches der Angeklagte zunächst neben der Schule übernahm, schließlich hierzu die Schule nach der neunten Klasse mit einem afghanischen Schulabschluss beendete, um den Unterhalt der Familie zu sichern.

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Der Angeklagte hat im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung ferner folgendes angegeben:

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„ ... Ich habe 2014 mit 17 Jahren in Afghanistan in einem Englisch-Sprachkurs ein Mädchen kennen gelernt, in die ich mich dann auch verliebte. ... Jedoch haben ihre Eltern nicht zugestimmt, da meine Familie zu arm war. ... Eines Tages kam sie zu mir und erzählte mir, dass ihre Eltern sie gegen ihren Willen an einen anderen Jungen vergeben möchten. ... Wir beschlossen, für ein paar Tage weg zu gehen, in der Hoffnung, dass sich die Situation vielleicht verbessert. ... Als der Tag kam, an dem ihre Eltern sie an den anderen Jungen vergeben wollten, entschieden wir uns, wegzulaufen. ... Die Eltern von dem Mädchen hatten mitbekommen, dass ich mit dem Mädchen weggelaufen war. Ihr Vater und ihr Onkel hatten mein ganzes Geschäft kaputtgemacht und bedrohten meine Eltern damit, dass sie meinen kleinen Bruder mitnehmen würden, wenn ich nicht ihre Tochter zurückschicken würde. Ich fürchtete schlimmste Konsequenzen, da ich sowohl ihre Ehre beleidigt als auch gegen das Gesetz der Scharia verstoßen hatte. ... Es fiel mir sehr schwer, mich von meiner Liebe zu verabschieden. Dies war jedoch der einzige Weg, um zu überleben. ... Ich habe ein Taxi genommen, das Mädchen zurückgeschickt und bin selbst zum Bahnhof gefahren, um das Land zu verlassen. ... Vom Bahnhof in Compuny bin ich nach Nimroz gefahren. ... Als ich dort ankam, habe ich meinen Vater angerufen, um nach der Situation zu fragen. Er sagte zu mir, dass ich auf keinen Fall zurückkommen dürfe, weil ich sonst begraben werden würde. Mein Vater hatte einen Schleuser gefunden, der mich in Sicherheit bringen sollte. ... Früh am nächsten Morgen hat der Schleuser mich losgeschickt. Bei meiner Flucht wurde ich an der Grenze zwischen Pakistan und Iran entführt. Acht Tage wurde ich in einem dunklen Zimmer gefangen gehalten. Meine Hände und Füße waren gefesselt, ich bekam nur sehr wenig zu essen und durfte nur einmal in 24 Stunden auf Toilette gehen. Ich wurde zusätzlich noch so geschlagen, wie man es nicht mal mit Tieren macht. Das Volk der Baludschen, welches an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan lebt, wollte Lösegeld. ... Mein Onkel, ..., hat das Lösegeld i.H.v. 8 Mio. Toman (das sind 3.000 €) an den Entführer überwiesen. Daraufhin wurde ich dann auch freigelassen. ...“.

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Nach mehreren Fluchtversuchen gelangte der Angeklagte am 05.11.2015 auf dem Landweg nach Bielefeld, von dort wurde er der Stadt L zugewiesen, wo er zunächst in L-A in einer Turnhalle untergebracht war. Nach einigen Monaten wurde er einer Flüchtlingsunterkunft in L-C zugeordnet. Dort verblieb er circa fünf Monate und lernte in dieser Zeit seine Freunde B1 und K S kennen. Es folgte ein Wechsel in ein Asylbewerberheim in der C1straße in L und schließlich nach L-E1. Zwischenzeitlich besuchte der Angeklagte die Schule und belegte einen Deutschkurs. Am 17.08.2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag.

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Im Januar 2017 lernte der Angeklagte die damals 57-jährige Zeugin B2 im Rahmen des Projekts „Welcome Walk“ kennen. Zwischen den Beiden entstand ein mehr als freundschaftliches Verhältnis, die Zeugin half dem Angeklagten mit seinen Schulaufgaben und vermittelte ihn an die Projektgruppe „Care für Cologne“, die für Obdachlose am Hauptbahnhof kocht. Die Zeugin B2 nahm den Angeklagten auch zeitweilig in ihrer Wohnung auf. Über die Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen des Projekts berichtete auch der X1 im Januar 0000 in einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fernsehbeitrag, in welchem der Angeklagte zu Wort kam und in flüssigem Deutsch Angaben u.a. zu seiner Lebenssituation und seinen Vorstellungen von seiner Zukunft machte.

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Mit Bescheid vom 09.01.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Angeklagten zunächst ab. Gegen die ablehnende Entscheidung erhob der Angeklagte am 03.03.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Der Angeklagte begann eine Ausbildung als Koch in der Hoffnung, hierdurch Einfluss auf das Asylverfahren zu haben, mit der Schule hörte er hingegen nur ungern auf. Den Ausbildungsvertrag löste der Angeklagte jedoch bereits kurze Zeit später wieder in Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte auf. Hintergrund war eine sich bei ihm verschlimmernde Asthma-Problematik angesichts der verwendeten Reinigungsmittel. Der Angeklagte begann einen Job als Pflegehelfer, arbeitetet schließlich als Kellner, Barkeeper und Lagerist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2019 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, nachdem das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt mit Urteil vom 13.11.2018 (5  K 3089/17.A) verpflichtet hatte, den Angeklagen als Flüchtling anzuerkennen. Maßgeblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war die Annahme, dass dem Angeklagten in seiner Heimat Verfolgung wegen seiner Abkehr vom islamischen Glauben drohe. Der Angeklagte habe nämlich erläutert, weshalb er kein Interesse mehr an der Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensgemeinschaft habe. Durch die Begegnung mit der Zeugin B2 sei ihm bewusst geworden, dass in Deutschland jeder seinen Glauben frei wählen könne und er nicht an den Islam gebunden sei. Er bete nicht mehr und nehme nicht an islamischen Festen teil. Dass der Angeklagte eine ernsthafte Glaubensabkehr vom Islam vorgenommen habe, sei auch durch die Aussage der Zeugin B2 bewiesen, die geschildert habe, dass sie den Angeklagten kein einziges Mal in der Zeit betend angetroffen habe, in der er bei ihr gewohnt habe. Außerdem habe er während des Ramadan gegessen und getrunken, seine Lieblingsspeise sei Schweineschnitzel.

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Zurzeit verfügt der Angeklagte über einen noch bis zum 22.05.2022 gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Vor der Tat befand er sich in einem Anstellungsverhältnis mit der N Gebäudedienstleistung GmbH als Reinigungskraft.

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Der Angeklagte befand sich im Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 09.09.2019 insgesamt fünf Mal in psychiatrischer, davon zweimal in stationärer Behandlung. Am 01.10.2015 wurde der Angeklagte erstmals ambulant bei der Trauma-Ambulanz der LVR-Klinik Köln vorstellig und befand sich vom 20.07.2017 bis zum 06.10.2017 in Behandlung bei der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin L1 , die dem Angeklagten eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (F.32.1.), psychogene Atemstörung (F.45.3) diagnostizierte. In der Zeit vom 02.08.2018 bis zum 24.08.2018 wurde der Angeklagte in der LVR Klink wegen schwerer Episode ohne psychotische Symptomatik, Cannabisabhängigkeit und posttraumatischer Belastungsstörung stationär behandelt. In der Zeit vom 31.08.2019 bis zum 06.09.2019 wurde er ambulant in der Tagesklinik Alteburgerstraße und in der Zeit  vom 31.08.2019 bis zum 06.09.2019 sowie vom 08.09.2019 bis zum 09.09.2019 erneut stationär in der LVR Klinik in Köln-Merheim behandelt. Diagnostiziert wurden dort zuletzt eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10: F32.10), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F43.1) und eine THC Abhängigkeit (ICD10: F12.2). Außerdem leidet der Angeklagte bereits seit seiner Jugend in Afghanistan unter Asthma. Im Herbst 2019 wurde er an der Clavikula operiert.

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3.

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Bereits in Afghanistan begann der Angeklagte, Cannabis zu konsumieren, zwei- bis dreimal die Woche rauchte er ein bis zwei Joints. Auch in Deutschland konsumierte er erneut Cannabis und begann Alkohol zu trinken. Bisweilen trank er jeden Tag zwei kleine Flaschen Wodka, Jägermeister oder Whiskey. Schließlich begann er auch Opium – insgesamt 5-6-mal, Heroin – insgesamt 8-10-mal - und in der letzten Zeit vor der Tat auch Kokain zu konsumieren, stellte diesen Konsum allerdings wieder ein. Cannabis konsumierte er zuletzt täglich, ohne einen Hang oder eine Abhängigkeit entwickelt zu haben. Zusätzlich nahm er auch das Schmerzmittel Tilidin zu sich.

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Strafrechtlich ist der Angeschuldigte ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 08.05.2020 bisher nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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1.

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Etwa drei Wochen vor der maßgeblichen Tatnacht vom 07.02.2020 auf den 08.02.2020 wurde der Angeklagte von der Stadt Köln der städtischen Unterkunft Hotel B in der Tstraße zugeteilt, die vom Zeugen L2 betrieben wird.

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Die Bewohner der Unterkunft erhalten neben ihrem Zimmerschlüssel einen sogenannten Transponder, der das Öffnen des Haupteingangs der Unterkunft ermöglicht. Der Betreiber der Unterkunft verlangt für die Aktivierung des Transponders die Hinterlegung eines Pfandbetrages von 20 Euro. Der Angeklagte verfügte zum Zeitpunkt seines Einzugs nicht über hinreichende finanzielle Mittel, um den Pfandbetrag zu hinterlegen; den Transponder enthielt er gleichwohl zunächst gegen Hinterlegung seiner Krankenversicherungskarte, was jedoch nur als vorübergehendes Entgegenkommen des Betreibers gedacht war. Einige Tage vor der Tatnacht wurde er daher mittels eines Zettels an seiner Zimmertür dazu aufgefordert, den Betrag in Höhe von 20 Euro bis zum 07.02.2020 als Pfand für den Transponder zu hinterlegen. Der Angeklagte zahlte den Betrag in der Folge nicht.

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2.

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Am Abend des 07.02.2020 beendete der Angeklagte gegen 22.00 Uhr seine Arbeit als Lagerist bei der Firma J und begab sich auf dem Heimweg zum Hotel B . Auf dem Weg kaufte er im Supermarkt Lebensmittel im Wert von ca. 15 Euro ein und rauchte ½ Gramm Cannabis. Mit sich führte er nur noch Bargeld in Höhe von etwa 5,- bis 7,- Euro.

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Gegen 23.00 Uhr erreichte er die städtische Unterkunft und stellte am Haupteingang fest, dass der Transponder, welcher ihm das Öffnen der Eingangstür ermöglichen sollte, nicht mehr funktionierte. Da er der Aufforderung, den Pfandbetrag von 20 Euro zu hinterlegen, nicht nachgekommen war, war der Transponder zwischenzeitlich deaktiviert worden. Der Zeuge E versah an diesem Abend Dienst an der Rezeption. Den Rezeptionsbereich erreicht man unmittelbar nach Betreten des Hotels durch die Haupteingangstür über einen kleinen Flur, von dem das Büro des Zeugen E nach links abzweigt. Gegenüber der Eingangstür befindet sich am anderen Ende des Flurs der Treppenaufgang, der zu den vermieteten Zimmern führt. Der Zugang zum Rezeptionsbüro ist mittels einer halbhohen Pendeltür versehen, über die ein im Türrahmen befindliches Brett heruntergeklappt werden kann, welches dann als weitere Zutrittssperre dient bzw. als Schreibunterlage genutzt werden kann. Hinter diesem „counter“ liegt das Rezeptionsbüro, in welchem sich ein Schreibtisch mit PC und den Monitoren für die im Eingangs- und Bürobereich angebrachten Überwachungskameras befindet. Hinter dem Büro geht der Raum über in den vormals als Restaurant genutzten, ca. 10 m tiefen Bereich des Hotels mit eigener Außentür, in dem sich immer noch Tische und Stühle befinden und in welchen sich das spätere Tatgeschehen verlagert hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder aus dem Sonderheft Beweismittelheft (Bl. 56-62) und die Planskizze (Bl. 65) verwiesen.

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Der Zeuge E ließ den Angeklagten gleichwohl in die Unterkunft. Ohnehin war für den Angeklagten das Betreten des Hotels weiter möglich; er war lediglich auf ein Öffnen der Tür von innen angewiesen, in sein Zimmer konnte er mittels seines Zimmerschlüssels unproblematisch gelangen. Der Angeklagte bat den Zeugen E eindringlich, den Transponder umgehend wieder zu aktivieren, was dieser unter Hinweis auf den nicht entrichteten Pfandbetrag ablehnte. In der Folgezeit kam es erneut mehrfach zu Diskussionen mit dem Zeugen E , anfangs noch in Gegenwart eines anderen Mieters, des Zeugen Q , der aber alsbald den Rezeptionsbereich verließ. Teilweise war der Angeklagte sehr aufgebracht, so dass der Zeuge E ankündigte, die Polizei zu rufen. Sodann beruhigte sich der Angeklagte wieder und führte ein sachliches Gespräch. Als der Zeuge E dem Verlangen nach Freischaltung weiter nicht nachkam und den Angeklagten erneut auf die Zahlung des Pfandbetrages hinwies, begab sich der Angeklagte in eine Art Sitzstreik und verließ den Rezeptionsbereich in der Folge nicht. Bei den Gesprächen mit dem Angeklagten fiel dem Zeugen unter anderem auch mehrfach ein situationsinadäquates Lächeln des Angeklagten auf.

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Der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich derart auf das Problem des Transponders fixiert hatte, verwickelte den Zeugen E in ein weiteres Gespräch, bei dem der Angeklagte unter anderem wissen wollte, was der Zeuge für ein Landsmann sei. Nachdem der Zeuge erklärte, dass ein Dienst schon länger zu Ende sei und er jetzt beabsichtige zu gehen, holte der Angeklagte schließlich sein Portemonnaie hervor und suggerierte dem Zeugen E hierdurch, nun doch den Betrag leisten zu wollen Der Zeuge E , der daraufhin annahm, der Angeklagte wolle den Pfandbetrag nunmehr entrichten, begab sich in den hinteren Bereich des Rezeptionsbüros, um einen Quittungsblock zu holen. Der Angeklagte begab sich ebenfalls ein paar Schritte zurück Richtung des für den Zeugen E nicht einsehbaren Bereich vor den Treppenaufgang und holte ein von ihm mitgeführtes Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca.10 cm hervor, klappte dieses aus, verbarg es in seinem rechten Ärmel und begab sich zurück Richtung Rezeption. Für einen kurzen Moment hielt er inne, begab sich erneut zurück zum Treppenaufgang und versicherte sich, das Messer richtig im Ärmel verborgen zu halten und justierte die Griffposition. Dabei hielt er das Messer mit der Klinge nach unten, die Messerklinge nach hinten ausgerichtet, den Griff mit der Faust umfasst, bereit mit Stichbewegungen auf den Zeugen einwirken zu können. Dieser kehrte um 1:58 Uhr ahnungslos zur Rezeption zurück und klappte das am „counter“ angebrachte Brett herunter, um dieses als Schreibunterlage zu nutzen. Der Angeklagte befand sich auf der anderen Seite des Brettes, dem Zeugen genau gegenüber. Unmittelbar nachdem der Zeuge das Brett heruntergeklappt hatte, hob der Angeklagte das Messer und stach mit diesem schnell und unvermittelt auf den Oberkörper des sich keines Angriffs versehenden Zeugen ein und versetzte ihm hierbei einen wuchtigen Stich in die rechte Mittelbauchseite, wobei er den Zeugen verletzen wollte und ihm auch bewusst war, den Zeugen hiermit lebensgefährlich verletzen zu können. Er nahm hierbei einen tödlichen Ausgang des Angriffs jedenfalls billigend in Kauf. Die Arg- und Wehrlosigkeit des Zeugen, der sich keinerlei Feindseligkeit des Angeklagten versah, nutzte der Angeklagte hierbei zur Begehung der Tat aus. Der Zeuge, der sofort einen stechenden Schmerz verspürte, bewegte sich augenblicklich rückwärts und versuchte in den hinteren Rezeptionsbereich hinein und schließlich in den dahinter gelegenen vormaligen Restaurantbereich zu flüchten. Er bemerkte hierbei, dass Darmschlingen aus der Wundöffnung hervor traten und hielt die Stelle mit seiner rechten Hand fest. Der Angeklagte, der sicher davon ausging, den Zeugen verletzt zu haben, in der Dunkelheit das genaue Ausmaß der zugefügten Verletzungen aber nicht erkennen konnte, folgte dem Zeugen, klappte hierzu das den Rezeptionsbereich versperrende Brett hoch, setzte dem Zeugen nach mit der Absicht, ihm weitere Stiche mit dem Messer zuzufügen. Der Angeklagte und der Zeuge gelangten schließlich in den rückwärtigen Bereich des Raumes. Der Angeklagte stach dort etwa in der Mitte des Raumes erneut mit dem Messer auf den Oberkörper des Zeugen ein, dabei fiel der Zeuge im Zuge eines Gerangels mit dem Angeklagten zu Boden. Es gelang ihm schließlich, einen Stuhl zu greifen und mit diesem den Angeklagten jedenfalls kurze Zeit auf Distanz zu halten, bis der Angeklagte den Stuhl selbst ergriff und auch mit diesem auf den Zeugen einschlug, bis er schließlich von dem Zeugen abließ. Insgesamt wirkte der Angeklagte bei diesem Geschehen mindestens viermal mit dem Messer auf den Zeugen E ein. Während der Tatausführung lächelte der Angeklagte den Zeugen mehrfach situationsinadäquat an.

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Die Zeugen P , K1 , S1 und I , die sich von einer Karnevalsfeier kommend auf dem Weg zur Bahn befanden, wurden auf Geräusche und Schreie, die vom Kampfgeschehen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen E ausgingen, aufmerksam und näherten sich dem Hotel B . Die Zeugen K1 , S1 und I klopften lautstark an die zur Straße gelegene Glasscheibe des rückwärtigen Bereichs der Rezeption und machten durch lautes Rufen auf sich aufmerksam, was schließlich den Angeklagten veranlasste, sich aus dem rückwärtigen Teil des Raumes zu entfernen und das Hotel über den Haupteingang zu verlassen. Die Zeugin P verständigte unterdessen die Polizei. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, ob der Angeklagte aufgrund des Klopfens und Rufens der Zeugen oder schon kurz vorher von der Zufügung weiterer Stiche auf den Geschädigten abgesehen hatte. Der Geschädigte bewegte sich, immer noch rücklings auf dem Boden liegend, in Richtung des zur Straßenseite gelegenen Ausgangs des Restaurantbereichs, wo es ihm gelang, mit letzten Kräften eine dort befindliche Glastür zur Straße zu öffnen. Die Zeugin K1 zog den schwer verletzten Zeugen E auf die Straße, wo er bis zum Eintreffen der Rettungskräfte liegen blieb. Sie verbrachte ihn dort in eine stabile Seitenlage und verständigte den Rettungswagen.

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Der Zeuge E erlitt insgesamt vier Stichverletzungen: eine an der linken Brustkorbseite unterhalb des Schlüsselbeins sowie eine in der hinteren Axillarlinie, weitere im rechten Mittelbauch sowie an der rechten Oberschenkelinnenseite. Aufgrund der Brustkorbstichverletzung kam es zum Eintritt von Blut und Luft in die Brusthöhle und zur Verletzung des Zwerchfells. Der Messerstich am Bauch perforierte den Dünndarm, so dass Teile des Darms chirurgisch entfernt werden mussten. Beide letztgenannten Verletzungen waren akut lebensbedrohlich. Im Rahmen der umgehend notwendig werdenden Not-Operation mussten Bauchraum und Hinterbauchfellraum des Geschädigten vollständig eröffnet werden, von diesem Eingriff ist eine ca. 35 cm lange in Körperlängsachse verlaufende Narbe zurückgeblieben, auf Darmhöhe verblieb dem Angeklagten außerdem eine große sichtbare Beule. Noch unmittelbar vor seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung beeinträchtigten die körperlichen Verletzungen die Bewegungsfähigkeit des Geschädigten. Auch psychisch leidet der Geschädigte unter der Folgen der Tat, obschon er in seine Tätigkeit als Portier des Hotels zügig aus finanziellen Gründen zurückkehrte. Seine Erinnerungen belasten den Angeklagten nachhaltig.

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Der Angeklagte erlitt bei dem Angriff auf den Zeugen E einen ca. 2 cm langen Schnitt am linken Daumen.

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3.

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Auch der Angeklagte hatte sich zwischenzeitlich nach draußen vor das Hotel begeben, machte aber keine Anstalten mehr, auf den Geschädigten E einzuwirken. Nach lautstarker Aufforderung der Zeugin S1 legte er das Messer einige Meter von sich ab und setzte sich schließlich auf die Straße, wo er zunächst teilnahmslos verblieb.

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Der Zeuge V S , der bereits aus der Unterkunft heraus auf das Geschehen auf der Straße aufmerksam geworden war, begab sich ebenfalls auf die Straße vor der Unterkunft. Dort machte er dem Angeklagten aufgebracht Vorhalte, was diesen veranlasste, das Messer erneut aufzunehmen, um auf den Zeugen V S mit diesem einzuwirken. Der Zeuge, der das Messer erkannte, versuchte zu fliehen und stürzte; der Angeklagte, der dem Zeugen sofort nachsetzte, stach sodann mit dem Messer auf den Oberkörperbereich des Zeugen ein, wobei er diesen jedenfalls bewusst verletzten wollte. Der Zeuge I zog den Geschädigten aus dem Einwirkungsbereich des Angeklagten heraus. Der Angeklagte setzte dem Zeugen V S nicht weiter nach und warf das Messer schließlich einige Meter von sich. Bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte und seiner Festnahme blieb er vor Ort.

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Der Zeuge V S erlitt eine Stichverletzung im Bereich des rechten Rippenbogens, die dort ein arterielles Zwischenrippengefäß verletzte und zu einer aktiven Blutung in den Hinterbauchfellraum sowie in die Muskulatur führte, was potentiell lebensbedrohlich für den Zeugen war und umgehend medizinisch versorgt werden musste. Außerdem brach sich der Zeuge im Rahmen des Sturzes den linken Unterarm. Der Bruch musste ebenfalls chirurgisch versorgt worden. Die Verletzungen des Zeugen sind folgenlos ausgeheilt. Über fortdauernde psychische Beeinträchtigungen hat der Zeugen in der Hauptverhandlung nichts berichtet.

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Um ca. 2:00 Uhr erhielten die Polizeibeamten PK T1 und PK’in X die Benachrichtigung über eine „gefährliche Körperverletzung“ und begaben sich mit ihrem Einsatzfahrzeug sofort zum nahe gelegenen Tatort. Nachdem sie dort kurze Zeit später eingetroffen waren, fanden sie neben dem auf dem Boden liegenden und von Ersthelfern betreuten Geschädigten auch den Angeklagten vor, der mit angewinkelten Beinen und locker auf den Knien abgelegten Armen - teilnahmslos vor sich hin blickend - auf dem Boden saß. Der Angeklagte wurde sodann mittels einfacher körperlicher Gewalt fixiert; seine Arme wurden auf dem Rücken gefesselt. In der rechten Hosentasche fanden die Beamten eine Konsumeinheit Marihuana vor. Der Angeklagte machte auf die Beamten einen kalten und gefühllosen Eindruck, er zeigte am Verbleib oder Zustand des Verletzten kein Interesse, sondern beklagte, dass er weiter auf dem kalten Fußboden (Außentemperatur ca. 3,5°C) sitzen müsse. Da sich zwischenzeitlich weitere benachrichtigte Einsatzmittel, unter anderem auch ein Notarzt, um den Geschädigten kümmerten, verbrachten die Beamten den Angeklagten an den Streifenwagen, wo ihm der Tatvorwurf einer gefährlichen Körperverletzung eröffnet und er darauf hingewiesen wurde, dass er das Recht habe, seine Aussage zu verweigern und vor seiner ersten Aussage einen Anwalt zu befragen. Nach wenigen Minuten bestand der Angeklagte darauf, dass er etwas sagen möchte. Die bereits erteilte Belehrung wurde wiederholt und der Angeklagte wurde erneut darauf hingewiesen, dass er nichts sagen müsse. Gleichwohl machte er Angaben zum Tatvorwurf. Er gab zusammenhängend und verständlich, jedoch ohne emotionale Beteiligung an, dass er aufgrund seines deaktivierten elektronischen Schlüssels nicht mehr in das Hotel habe gelangen können. Der Geschädigte habe auf Zahlung des Pfandes bestanden und seinen Schlüssel nicht entsperren wollen. Er habe ihm den Zutritt zum Hotel verwehrt. Daraufhin habe er zwei bis drei Stunden auf der Straße gewartet und sich anschließend mit dem Geschädigten gestritten, weil dieser ihn nach wie vor nicht in das Objekt hineingelassen habe. Er – der Angeklagte – habe dann ohne zu zögern ein Messer aus der Tasche gezogen und mehrfach auf den Geschädigten eingestochen. Später sei ihm ein Passant in die Quere gekommen und habe ihn u.a. als „motherfucker“ bezeichnet. Diesen habe er ebenfalls einmalig „abgestochen“.

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Ein mit dem Angeklagten um 2:12 Uhr vor Ort durchgeführter Atemalkohltest ergab einen Wert von 0,00 mg/l.

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Der Angeklagte wurde anschließend in den Polizeigewahrsam verbracht, wo er die Beamtin X erstaunt fragte, warum nunmehr der Tatvorwurf „versuchter Totschlag“ auf dem Belehrungsformular stehen würde und warum er jetzt festgenommen sei.

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Eine um 04:45 Uhr entnommene Blutprobe wies eine THC-Konzentration von 1,6 μg/L Serum / Plasma, eine OH-THC Konzentration von 0,7 μg/L Serum / Plasma und eine THC-COOH Konzentration von 43 μg/L Serum/ Plasma auf. Eine Blutalkoholkonzentration war in der Blutprobe nicht nachweisbar. Bei der gleichzeitig durchgeführten ärztlichen Untersuchung des 1,67 m großen und ca. 65 kg schweren Angeklagten wurde unter anderem eine deutliche Sprache, unauffällige Pupillen, prompte Pupillen-Lichtreaktion und klares Bewusstsein festgestellte; der Denkablauf war geordnet, sein Verhalten etwas verlangsamt und die Stimmung depressiv bis stumpf. Antworten wurden verzögert gegeben.

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III.

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1.

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Die getroffenen Feststellungen zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben, die sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Erklärung ergeben, sowie dem Inhalt der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.05.2020. Die Angaben des Angeklagten werden zudem gestützt durch die Aussagen der Zeugen K S und B2 . Die Feststellungen zur Krankheitsgeschichte beruhen ferner auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Krankenunterlagen, insbesondere dem Arztbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychologie L1 vom 11.10.2017, den Arztberichten der LVR Klinik Köln Mehrheim vom 06.09.2018, vom 24.09.2019 und vom 06.03.2020. Die Feststellungen zum Asylverfahren stützt die Kammer ferner auf die am dritten Hauptverhandlungstag verlesenen Urkunden aus dem Sonderheft Ausländerakt sowie den durch Bericht des Vorsitzenden weiteren eingeführten Urkunden aus dem Sonderheft Ausländerakte.

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2.

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Die Feststellungen zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.

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a) Der Angeklagte hat sich am dritten Hauptverhandlungstag durch Verlesung einer Erklärung durch seinen Verteidiger, die er sich zu Eigen gemacht hat, zur Person und Sache eingelassen. Im Rahmen dieser Erklärung hat sich der Angeklagte zu der Situation im Vorfeld der Tat sowie zum Anklagevorwurf wie folgt ausgeführt:

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Er übernehme die volle Verantwortung für das, was in der Nacht vom 07.02.2020 auf den 08.02.2020 passiert sei und möchte sich vor allem bei den Geschädigten entschuldigen.

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Er sei drei Wochen vor der Tat durch die Stadt Köln dem Hotel B zugewiesen worden. Am Tattag sei er von 13:00 bis 22.00 Uhr als Lagerist bei der Firma J tätig gewesen. Nach dem Feierabend habe er auf dem Heimweg Cannabis geraucht, um sich von seinen persönlichen Problemen abzulenken, die Nacht zuvor habe er kaum geschlafen und sei ziemlich übermüdet gewesen. Seitdem er seinen besten Freund verloren habe, habe er sich irgendwie selbst verloren. Mit seiner Freundin habe er sich kurz zuvor gestritten, sie habe ihn die letzten Tage vor der Tat ignoriert. Auch habe er Streit mit Frau B2 gehabt und mit seinem besten Freund K Irgendwie habe er sich mit allen Personen überworfen, die ihm etwas bedeutet habe. Kurz zuvor habe er auch erfahren, dass es seinem Vater gesundheitlich nicht gut gehe, seine Schwester auch angeschlagen sei. Es sei alles viel zu viel für ihn gewesen, er sei völlig fertig gewesen und habe sich an dem Tag depressiv gefühlt.

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Auf dem Nachhauseweg habe er im Supermarkt für ca. 15 Euro Lebensmittel gekauft, danach habe er nur noch über ca. 5,- bis 7,- Euro Bargeld verfügt, als er sich zurück zum Hotel begeben habe.

49

Er habe dann die Tür zum Hotel nicht aufbekommen; der Transponder habe offensichtlich nicht funktioniert. Der Zeuge E und sein Mitbewohner U seien aber hinter der Tür gewesen und hätten ihm geöffnet. Der Zeuge E habe gefragt, ob etwas los sei; er habe ihm gesagt, dass er nicht wisse, warum der Transponder nicht  funktioniere. Er sei deshalb an die Rezeption gegangen und habe dem Zeugen E den Transponder gemeinsam mit dem Zimmerschlüssel gegeben. Dieser habe daraufhin den Transponder vom Schlüssel entfernt und mitgeteilt, dass er deaktiviert worden sei.

50

Er habe ein paar Tage zuvor einen Zettel an seiner Zimmertüre vorgefunden, auf dem ihm mitgeteilt worden sei, dass er bis zum 07.02.2020 20 Euro Pfand für den Transponder hinterlegen müsse. Daraufhin hab er einem Mann an der Rezeption mitgeteilt, dass er erst am 18.02.2020 20 Euro zahlen könne, da er erst dann sein Gehalt erhalte. Der Mann habe dies akzeptiert. Hiervon habe er dem Zeugen E berichtet und ihn gebeten, ihm den Transponder zurückzugeben, was dieser aber nicht tat. Der Zeuge habe ihn daraufhin gebeten, den Rest zu bezahlen, ansonsten würde er ihn rausschmeißen. Er sei sauer geworden und habe ihm gesagt, dass wenn er wirklich das Recht habe, ihn rauszuschmeißen oder die Schlüssel einzubehalten, soll er die Polizei rufen, sofern diese ihm das so bestätige, würde er sofort das Gebäude verlassen. Der Zeuge habe dann sein Handy rausgeholt, aber nicht angerufen. Er habe ihm alles Mögliche angeboten und sich bereit erklärt, etwas zu schreiben, damit er sicher sein könne, dass er noch bezahlen werde. Der Zeuge habe aber einfach weiter diskutiert. Der Zeuge habe auch gefragt, ob er etwas Wertvolles besitze, was er hinterlegen könne, was aber nicht der Fall war. Der Zeuge habe daraufhin Musik angemacht und ihn erstmal nicht mehr beachtet. Er habe verzweifelt, ratlos, müde und hungrig vor der Rezeption gesessen. Der Zeuge habe ihn irgendwann gebeten aufzustehen und zu gehen; erneut habe er versucht klarzumachen, dass er am nächsten Tag alles klären werde und der Zeuge ihm doch den Transponder wieder aushändigen solle, dazu habe er sogar seine Lebensmittel angeboten, was der Zeuge jedoch abgelehnt und ihn erneut nicht beachtet habe. Als der Zeuge schließlich Feierabend machen wollte, habe er ihn erneut gebeten, ihm den Transponder auszuhändigen, erneut habe der Zeuge nicht reagiert. Er meine, nochmal gesagt zu haben, dass der Zeuge die Polizei rufen solle. Dabei sei er nicht mehr freundlich gewesen und laut geworden. Der Zeuge habe erneut das Handy rausgeholt, die Polizei letztlich aber nicht angerufen.

51

Er sei überfordert gewesen, habe sich immer mehr aufgeregt und unbedingt den Transponder haben wollen. Heute könne er gar nicht mehr ausdrücken, wieso. Im Rückblick mache dies überhaupt keinen Sinn.

52

Er habe nochmal in sein Portemonnaie geschaut, um vielleicht doch noch die notwendige Summe oder etwas Wertvolles zu finden. Natürlich sei aber nichts da gewesen. Er sei verzweifelt gewesen, der Zorn habe ihn überkommen, er habe sich hilflos gefühlt.

53

Er habe schwarz gesehen und sein Messer, das er sich in der Zeit zugelegt hatte, als er obdachlos gewesen sei, aus der Tasche geholt. Das Messer habe er im Ärmel versteckt. Er sei unsicher, ratlos, zornig und hilflos gewesen, habe nicht gewusst, was er machen solle.

54

Er habe dann gesagt, dass er zahlen wolle und sei zu dem Zeugen an die Rezeption gegangen. Der Zeuge ging gerade rein in die Rezeption, stand ca. einen Meter von ihm entfernt. Der Zeuge habe das Brett an der Rezeption runter gemacht und so etwas gesagt, wie „Na, geht doch!“

55

Dann habe er zugestochen. Das Messer hab er dabei in seiner rechten Hand gehabt, das Messer so gehalten, dass die Klinge nicht nach oben gezeigt habe, wie wenn man mit dem Messer etwas schneiden möchte, sondern nach unten, wie man zum Bespiel ein Messer in den Holzblock sticht. Als er zugestochen habe, sei die Theke noch zwischen ihm und dem Zeugen gewesen, er habe den Zeugen wohl an der Seite getroffen. Dieser habe sofort aufgeschrieen und sei von der Theke in den Raum zurück gewichen. Er habe dann die Theke hochgeklappt und sei durch die Türe, hinter dem Zeugen her in den Raum reingegangen.

56

Sie hätten sich dann im Raum gegenüber gestanden. Er sei zornig gewesen, verzweifelt, habe sich selbst schreien hören. Sie hätten gerangelt. Der Zeuge hätte ihm den Rücken zugewandt. Er habe den Zeugen von hinten gegriffen, das Messer noch in der Hand und habe ihn hinter ihm stehend zu Boden gerungen. Der Rücken des Zeugen sei an der Wand gewesen, er erinnere sich noch, wie beide gemeinsam auf den Hintern gefallen seien. Dann habe er von hinten nochmal zugestochen, wohl erneut in die Seite, töten habe er den Zeugen zu keinem Zeitpunkt wollen.

57

Es sei dunkel gewesen, der Zeuge habe sich weiter gewehrt. Er habe geschrien, endlich den Transponder haben zu wollen, sei aufgestanden während der Zeuge noch am Boden lag. Der Zeuge habe nach ihm getreten, er sei zurück gewichen. Plötzlich habe er einen Stuhl in der Hand gehabt. Im Gerangel habe er dem Zeugen den Stuhl weggenommen und wollte den Zeugen damit schlagen. Den Stuhl habe er in der linken Hand gehalten, rechts habe er das Messer gehabt – am Daumen, was er aber erst später realisiert habe, sei er verletzt gewesen. Er habe keinen Schwung mit dem Stuhl holen können, weil er direkt vor dem Zeugen stand. Der Zeuge habe dann gesagt: „Ich gebe Dir das Ding, aber lass mich in Ruhe.“ Als er dies gehört habe, habe er mit allem aufgehört, den Stuhl auf den Boden geworfen und sich beruhigt. Er habe in dem Moment gar nicht richtig verstanden, was eigentlich gerade geschehen war und habe den Zeugen einfach angeschaut. Es habe sich angefühlt, als würde alles zerbrechen. Das Messer habe er immer noch in der Hand gehabt und sich langsam vom Zeugen zurückgezogen. Als er sich auf Höhe der Theke nochmal zum Zeugen umgedreht habe, habe er gesehen, wie dieser sich zur anderen Tür des Raumes bewegt habe und diese öffnete. Es sei in dem Raum dunkel gewesen, weshalb er nicht richtig erkennen konnte, ob der Zeuge aufgestanden sei oder nicht. Er habe aber gesehen, dass er die Tür geöffnet habe; er habe dabei auch die ganze Zeit geschrien und nach Hilfe gerufen. Er habe nicht schwer verletzt, kraftlos oder hilflos gewirkt. Er habe keine anderen Personen wahrgenommen, weder im Raum noch draußen. Er habe vor allem nicht mitbekommen, dass offenbar Leute an die Scheibe geklopft und gerufen hätten. Erst draußen vor der Tür habe er Leute wahrgenommen, die dort standen. Auch draußen habe er gemerkt, dass er sich offenbar selbst am Finger verletzt habe.

58

Draußen vor der Tür sei er kurz rumgelaufen, weil er nicht gewusst habe, was er tun soll, versucht zu begreifen, was überhaupt passiert sei. Er sei vollkommen verwirrt gewesen und über sich selbst erschrocken. Er hab sich dem Zeugen nochmal genährt, aber nicht herangetraut, er sei zwei oder drei Meter von ihm entfernt stehen geblieben, [habe] das Messer auf den Boden fallen gelassen und sich schließlich auf den Boden gesetzt.

59

Kurz darauf sei ein Mann aufgetaucht, den er nicht richtig erkannt habe. Er sei sehr aufgebracht auf ihn zugelaufen. Er sei sofort auf ihn zugekommen und habe ihn angebrüllt, was genau er gesagt habe, wisse er nicht mehr, aber er sei aggressiv gewesen, sodass er sich bedroht gefühlt habe.

60

Eine andere Person habe versucht, ihn aufzuhalten, der Mann habe sich aber nicht davon abbringen lassen und sei weiter sehr aufgebracht auf ihn zugelaufen, was noch bedrohlicher gewirkt habe, wobei er auch hier nicht von seiner Verantwortung ablenken wolle, die er vollständig übernehme.

61

Er sei aufgestanden, habe das Messer wieder an sich genommen, auf den Mann zu und habe einmal auf ihn eingestochen, damit er ihn in Ruhe lasse. Als er zu Boden gegangen sei, habe er nicht weiter auf ihn eingestochen und sofort aufgehört. Das Messer habe er weit weg geschmissen und sich wieder auf den Boden gesetzt und gewartet. Die Polizei sei gekommen und habe ihn schließlich festgenommen. Er sei dabei davon ausgegangen, beide Zeugen nicht schwer verletzt zu haben, vor allem nicht lebensgefährlich. Erst als ihm auf der Polizeiwache versuchter Totschlag vorgeworden worden sei, habe er realisiert, dass er den Zeugen schwerer verletzt habe, als gedacht.

62

In einem an die Zeugin B2 gerichteten Brief vom 19.4.2020, der unter dem 24.4.2020 beschlagnahmt wurde, führte der Angeklagte zur Tat u.a. aus:

63

„ ... Ja es ist leider passiert in einem Moment bin ich explodiert und dieser Moment hat leider mein Leben zerstört. ... “

64

b) Die in II.2 getroffenen Feststellungen zu Fall 1 der Anklageschrift stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, soweit sie ihr gefolgt ist, sowie auf die Aussage des unmittelbaren Tatzeugens und Opfers E , und auf die Aussagen der Zeugen K1 , S1 , I und P. Ferner hat die Kammer die Aufnahmen, die die im Eingangsbereich und im Büro der Tatörtlichkeit installierten Videokameras in Echtzeit aufgezeichnet haben, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen.

65

aa) Der Angeklagte hat sich zum objektiven Kerngeschehen, nämlich zur Art und Weise des auf den Geschädigten geführten Angriffs, glaubhaft eingelassen.

66

bb) Die Feststellungen zur Tatausführung zum Nachteil des Zeugen E stützt die Kammer zudem auf dessen glaubhafte Aussage, die sich im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten zum Kerngeschehen deckt. Der ersichtlich noch von der Tat beeindruckte Zeuge vermochte die Tatausführung überwiegend detailliert zu beschreiben; seine Erinnerungen verblassten jedoch zum Ende der Tatausführung hin. Aus diesem Grund konnte die Kammer daher keine genauen Feststellungen treffen, wann und aus welchem Grund der Angeklagte die Stichausführung gegen den Zeugen nicht weiter fortsetzte. Zu seinen Gunsten war davon auszugehen, dass er die weitere Tatausführung unabhängig von dem Eingreifen der hinzukommenden Zeugen K1 , S1 , P und I aufgab.

67

Die Aussage des Zeugen E ist glaubhaft; er hat das Geschehen detailreich geschildert und, obschon ihn die Tat noch sichtlich berührte und in ihm nachhallte, seine Aussage überaus sachlich ohne jegliche Belastungstendenz getätigt. Die vom Angeklagten unmittelbar an die Zeugenaussage anknüpfende Entschuldigung hat der Zeuge angenommen.

68

Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben, vermag die Kammer der Einlassung des Angeklagten nicht zu folgen. Die Feststellungen zum inneren Tatbestand stützt die Kammer auf Schlüsse, die sie aus den objektiven Gesamtumständen gezogen hat. Nach den Gesamtumständen - in objektiver Hinsicht stach der Angeklagte nämlich insgesamt viermal auf Körper des Zeugen E ein, wobei er drei der Stiche unmittelbar in den Brustkorb- und Bauchbereich ausführte - hat der Angeklagte jedenfalls eine akut lebensgefährliche Verletzung – mithin auch einen tödlichen Ausgang der Situation – jedenfalls billigend in Kauf genommen.

69

cc) Die Feststellungen zur ersten Stichabgabe stützt die Kammer ferner auf die in Augenschein genommenen Videos der beiden Überwachungskameras im Rezeptionsbereich des Hotels B , die das Verhalten des Angeklagten vor dem Rezeptionsbereich als auch die Situation aus der Perspektive des Zeugen E detailliert und in guter Qualität wiedergaben. Die Kammer vermochte sich auf diese Weise ein anschauliches Bild von dem Verhalten des Angeklagten vor dem Angriff sowie bei der ersten Stichzufügung machen. Hinsichtlich des weiteren Geschehens im hinteren Teil des Rezeptionsbereichs konnten die Kameras hingegen keinen Aufschluss mehr geben, da sich das Geschehen aus dem Erfassungsbereich der Kameras verlagert hatte.

70

Die Feststellungen zu Art und Größe des vom Angeklagten bei der Tatausführung verwendeten Messer beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 88 f. d.A.).

71

dd) Die Feststellungen zum Kampfgeschehen im Hinterraum der Rezeption des Hotels B stützt die Kammer ferner auf die Aussagen der Zeugen K1 , S1 , I und P , die von der Straße auf das Kampfgeschehen im Hinterraum des Hotels B aufmerksam geworden waren und ersichtlich beeindruckt von dem Vorfall nahezu deckungsgleiche Schilderungen wiedergeben konnten. Geringfügige Unterschiede in den Aussagen ließen sich auf unterschiedliche Perspektiven und Fokussierungen auf Täter oder Opfer erklären und beeinträchtigen nicht die Glaubhaftigkeit der Angaben.

72

ee) Die Feststellungen zum Verletzungsbild beim Zeugen E stützt die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. G , die den Zeugen E untersucht hat, sowie auf die von ihr gefertigten, in Augenschein genommenen Lichtbilder, die das konkrete Verletzungsbild beim Geschädigten dokumentierten. In jeder Hinsicht nachvollziehbar hat die Sachverständige im Rahmen der Gutachtenerstattung ausgeführt, dass der Zeuge Opfer vierfacher scharfer Gewalteinwirkung, namentlich in die linke Brustkorbseite, den rechten Mittelbauch sowie die rechte Oberschenkelinnenseite geworden ist, wobei die Verletzungen in Brustkorb und Bauch akut lebensbedrohlich waren.

73

c) Die in II.2. getroffenen Feststellungen betreffend die Tat zum Nachteil des Zeugen V S stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, ferner auf die Aussage des unmittelbaren Tatzeugens und Opfers V S , den Aussagen der Zeugen K1 , S1 , I und P .

74

aa) Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Angriffs auf den Zeugen V S glaubhaft eingelassen. Die Einlassung des Angeklagten stimmt im Übrigen mit den sich ihrerseits deckenden Aussagen der Zeugen K1 , S1 , I und P , welche unmittelbar vor Ort das Geschehen verfolgen konnten, überein. Der Zeuge I berichtete zusätzlich anschaulich davon, wie er den Zeugen V S aus dem Angriffsbereich des Angeklagten gezogen und der Angeklagte den Angriff auf den Zeugen V S abgebrochen hatte.

75

Soweit der Angeklagte dabei jedoch Ausführungen machte, sich vom Zeugen V S bedroht gefühlt zu haben, vermochte die Kammer diesen Ausführungen nicht zu folgen. Sowohl der Zeuge V S als auch die Zeugen K1 , S1 , I und P bekundeten nahezu deckungsgleich, dass der Zeuge, wenn auch laut und aufgebracht, den Angeklagten lediglich zur Rede stellte. Von einem für den Angeklagten bedrohenden Verhalten hat keiner der Zeugen berichtet.

76

bb) Die Feststellungen zum inneren Tatbestand beruhen auf Schlüssen, die die Kammer aus den objektiven Gesamtumständen gezogen hat. Diese belegen, dass der Angeklagte bei der gezielten Stichausführung gegen den Oberkörper des Zeugen V S eine Verletzung des Zeugen beabsichtigte.  Denn dem Angeklagten war – nicht zuletzt auch wegen des unmittelbar zuvor auf den Zeugen E geführten Angriffs – die Gefährlichkeit einer Messerattacke auf einen Menschen bewusst; gleichwohl stach er auf den bereits gestrauchelten und daher in seiner Abwehrfähigkeit erheblich beeinträchtigten Geschädigten ein, noch dazu auf einen besonders vitalen Bereich. Angesichts der objektiven Gefährlichkeit der Gewalthandlung bestehen keine Zweifel an einem Köperverletzungsvorsatz des Angeklagten. Einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz konnte die Kammer allerdings nicht zweifelsfrei feststellen.

77

cc) Die Feststellungen zum Verletzungsbild beim Zeugen V S stützt die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. G , die den Zeugen V S untersucht hatte, sowie auf die von der Gerichtsmedizinerin gefertigten, in Augenschein genommenen Lichtbilder, die das konkrete Verletzungsbild beim Geschädigten dokumentieren. In jeder Hinsicht nachvollziehbar hat die Sachverständige im Rahmen der Gutachtenerstattung ausgeführt, dass der Zeuge eine Stichverletzung im Bereich des rechten Rippenbodens erlitten habe, welche kompatibel mit dem am Tatort aufgefundenen Messer sei. Diese habe durch Eröffnung der 12. Interkostalarterie zu einer aktiven Blutung in den Hinterbauchfellraum und in die Muskulatur geführt und sei für den Zeugen potentiell lebensgefährlich gewesen. Durch den Sturz habe sich der Zeuge außerdem eine Fraktur des linken Unterarms zugezogen.

78

d) Die Feststellungen zum Nachtatverhalten stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen K1 , S1 , I , P .

79

Über die Vorgänge bei dem ersten polizeilichen Zugriff, die Festnahme des Angeklagten, seine Äußerungen und sein Verhalten im Polizeigewahrsam haben die Beamten PK T1 und PK’in X übereinstimmend und sich ergänzend in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet.

80

e) Die Feststellungen zur Cannabis- und Alkoholkonzentration im Blut des Angeklagten stützt die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. G sowie die von ihr in Bezug genommenen chemisch-toxikologischen Untersuchungen der im Polizeigewahrsam beim Angeklagten entnommenen Blutproben. Ergänzend hierzu wurde der ärztliche Bericht vom 8.2.2020 über die ärztliche Untersuchung des Angeklagten im Polizeigewahrsam verlesen.

81

f) Die Feststellungen zu den Handhabungen des Betreibers der Unterkunft in Bezug auf die Freischaltung des Transponders stützt die Kammer auf die glaubhaften Ausführungen des Zeugen L2, die durch die Angaben des Zeugen E ergänzt wurden. Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten vor der Tat im Eingangsbereich des Hotels stützt die Kammer neben den eigenen Angaben des Angeklagten und der Aussage des Zeugen E auf die glaubhafte Aussage des Zeugen Q .

82

IV.

83

1.

84

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen zur Tat zum Nachteil des Zeugen E der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte verletzte den Geschädigten mittels eines gefährlichen Werkzeugs in Gestalt des von ihm bei der Tat verwendeten Messers. Die Körperverletzung stellt sich ferner als akut das Leben gefährdende Behandlung dar; nur eine unmittelbar durchgeführte Notoperation rettete dem Zeugen E das Leben, der ansonsten aufgrund der inneren Blutungen in den Bauchraum und dem Darmaustritt binnen kurzer Zeit verstorben wäre.

85

Der Angeklagte handelte hierbei mit direktem Körperverletzungsvorsatz, da es ihm gerade darauf ankam, den Geschädigten zu verletzen.

86

Eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes kommt hingegen nicht in Betracht, da der Angeklagte von diesem Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Der Angeklagte handelte zwar mit direktem Tötungsvorsatz und das planvolle Verbergen des Messers im Ärmel seiner Jacke und der sodann folgende sofortige Angriff stellen sich als heimtückisch dar. Allerdings hat der Angeklagte die weitere – ihm noch mögliche – Tatausführung freiwillig aufgegeben. Die Kammer vermochte nicht sicher festzustellen, dass die Zeugen den Angeklagten durch ihr Rufen und ihr lautes Klopfen an die Scheibe zur Aufgabe der weiteren Tathandlungen bewegt hatten. Vielmehr muss zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass sich dieser noch kurz vor dem Eintreffen und dem Bemerkbarmachen der Zeugen entschlossen hatte, die weitere Stichausführung auf den Zeugen aufzugeben. Ebenfalls muss mangels gegenteiliger Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausging, dem Geschädigten bereits tödliche Verletzungen zugefügt zu haben. Zwar hatte er ihn mindestens viermal mit dem Messer getroffen. Allerdings ist unklar, ob der Angeklagte das genaue Verletzungsbild bei dem Geschädigten, insbesondere den Darmaustritt,  erkannt hatte und davon ausgehen durfte, alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben. Zum einen hielt der Zeuge E seine Hände vor die Wunde, zum anderen war das Ladenlokal nur schwach beleuchtet, was die Wahrnehmbarkeit von Verletzungen, insbesondere den Umfang der bei dem Zeugen eingesetzten Blutungen, zusätzlich erschwerte. Die dahingehend verbliebenen Zweifel mussten sich daher zu Gunsten des Angeklagten auswirken.

87

2.

88

Nach den getroffenen Feststellungen zur Tat zum Nachteil des Zeugen V S hat sich der Angeklagte einer weiteren gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gemacht. Auch den Zeugen V S verletzte der Angeklagte vorsätzlich mit einem gefährlichen Werkzeug. Die Körperverletzungshandlung stellte sich überdies als potentiell lebensgefährlich dar.

89

Die verwirklichten gefährlichen Körperverletzungen stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

90

V.

91

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der Angeklagte bei Tatbegehung uneingeschränkt schuldfähig war.

92

Die Beurteilung der Kammer folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. K2 . Die der Kammer aus einer Vielzahl an Verfahren als sachkundig und erfahren bekannte Fachärztin für Psychiatrie hat an allen Hauptverhandlungstagen teilgenommen und ihre Beurteilung auf die dort gewonnenen Erkenntnisse gestützt, da der Angeklagte eine Exploration nicht wünschte. Ferner lagen dem Gutachten die fachärztlichen Berichte über die jeweiligen Klinikaufenthalte des Angeklagten zugrunde.

93

1.

94

Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten das Eingangsmerkmale des Schwachsinns nicht erfüllt sei, da sich keinerlei Anhaltspunkte für eine schwere Intelligenzminderung ergeben hätten.

95

2.

96

Bei der Tatausführung habe sich der Angeklagte auch nicht in einem affektiven Ausnahmezustand befunden. Hinsichtlich dieses Kriteriums, das im Rahmen der Prüfung des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung Bedeutung erlangt, sei zwar anzuerkennen, dass das auffällige Verhalten des Angeklagten, insbesondere dessen impulsive und sofortige Tatausführung, von einer gewissen Affektivität getragen sei. Diese gehe allerdings nicht über einen normal-psychologischen Erregungszustand hinaus.

97

Die Kammer schließt sich dieser sachverständigen Bewertung nach eigener Sachprüfung an. Die von der Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen sind deshalb nachvollziehbar und überzeugend, weil das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in aller Regel eine Erschütterungen des seelischen Gefüges des Täters voraussetzt, welchen einen Zerfall der Ordnungsstruktur des Denkablaufs und des Willensbildungsprozesses zur Folge hat. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist der Kammer bekannt, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in der Ausprägung eines hochgradigen Affekts in aller Regel mit einer tiefen Erschütterung des Täters nach der Tat sowie häufig mit Erinnerungsstörungen hinsichtlich des Tatablaufs einhergeht. Beide Kriterien liegen hier jedoch nicht vor. Vielmehr zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat keinerlei Kennzeichen eines hochgradigen Affekts. Zum einen ist die Erinnerung an das Tatgeschehen uneingeschränkt möglich geblieben; der Angeklagte hat die Situation vor dem Angriff auf den Geschädigten detailliert beschreiben. Er hat darüber hinaus Angaben über seinen Gemütszustand während der länger dauernden Interaktion mit dem Geschädigten gemacht. Danach wechselte das Verhalten des Angeklagten zwischen ruhig und besonnen einerseits sowie aufgebracht und aggressiv andererseits, wobei es dem Angeklagten immer möglich war, seine zwischenzeitlich aufkommende Verärgerung über die fortdauernde Weigerung des Zeugen E , den Transponder zu entsperren, wieder zu unterdrücken und auf ein sozialadäquates Miteinander zurückzukommen. Dies zeigt sich besonders deutlich in dem Umstand, dass der Angeklagte nach längerer Diskussion mit dem Zeugen in der Lage war, das Gespräch auf einer vernünftigen Ebene, etwa zur Herkunft des Zeugen, zu führen, um eine gewisse Deeskalation zu bewirken. Auch lässt die Tatvorbereitung keinerlei Anzeichen eines Affekts erkennen. Zwar war der Angeklagte verärgert darüber, dass der Zeuge seinen Transponder nicht freischalten wollte. Er war aber auch in der Lage, mit dem Zeugen auf rationaler Ebene über die Möglichkeiten einer Freischaltung zu verhandeln bzw. von einer verbalen Auseinandersetzung wieder Abstand zu nehmen, was sein länger dauernder „Sitzstreik“ verdeutlicht. Der Angeklagte war sodann in der Lage, dem Zeugen seine Zahlungsbereitschaft vorzuspiegeln, um die Tat konstellieren zu können; ein weiterer gegen einen hochgradigen Affekt sprechender Umstand. Unmittelbar vor dem Angriff auf den Zeugen hat der Angeklagte sich mehrfach versichert, dass er das Messer in einer für den Angriff tauglichen Position umfassen konnte und hat dies vor dem Zeugen planvoll verborgen, um sodann überraschend auf ihn einstechen zu können. Auch nach der Ausführung der Tat war bei dem Angeklagten keine für eine Affekttat typische Erschütterung über das Geschehene festzustellen gewesen. Von dem Geschädigten V S hat er nach Eingreifen des Zeugen I abgelassen und das Messer von sich geworfen. Danach hat der Angeklagte mit den ihn festnehmenden Beamten sinnvoll kommuniziert, sich über seine Situation beschwert und sodann über seine Sicht der Dinge und die Tatausführung zusammenhängend – wenn auch emotional unbeteiligt - berichten können. All diese Umstände belegen, dass ein bei dem Angeklagten vor und während der Tatausführung vorgelegener Erregungszustand nicht die Kriterien eines hochgradigen Affekts erfüllt.

98

3.

99

Das Vorliegen des weiteren Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit konnte die Sachverständige ebenfalls sicher ausschließen. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Behandlungen in den jeweiligen psychiatrischen Fachkliniken und der dort gestellten Diagnosen ergäben sich zunächst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schwere andere seelische Abartigkeit. Eine forensisch relevante und damit gravierende psychiatrische Symptomatik, die das psychosoziale Funktionsniveau im Tatvorfeld in einer psychotischen Störung vergleichbaren Weise  beeinträchtigt hätte, sei nicht erkennbar.

100

Diese Beurteilung der Sachverständigen hält die Kammer im Ergebnis für nachvollziehbar und überzeugend. Die Sachverständige ist unter Zugrundelegung zutreffender  Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten keine schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt. Eine solche beschreibt eine Abweichung der Persönlichkeitsstruktur von dem vom Einzelnen gemeinhin erwarteten und ihm zugemuteten Maß an Selbstkontrolle in Bezug auf seine Neigungen, Affekte und Triebe. Sie kann vorliegend einerseits unter dem Gesichtspunkt einer anti- oder dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten andererseits unter dem Gesichtspunkt einer posttraumatischen Belastungsstörungen Relevanz erlangt haben. Solche Störungsbilder liegen jedoch fern

101

a) Trotz der das Leben des Angeklagten in der Vergangenheit belastenden Umstände, insbesondere der Flucht aus Afghanistan, ist es ihm in relativ kurzer Zeit gelungen, sich in Deutschland zurecht zu finden, die Sprache zu erlernen und soziale Beziehungen einzugehen, wobei er bestrebt war, sein Wissen und Können durch die Ausbildung zum Koch weiter zu mehren. Die Integrationsleistungen des Angeklagten haben auch dazu geführt, dass der X1 einen Beitrag hierüber angefertigt hat, der genau diese Leistungen und positiven Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten hervorhob. Der Angeklagte hat daher sowohl ohne als auch später mit ehrenamtlicher Betreuung durch die Zeugin B2 ein hohes Maß an Integrationsleistung dank entsprechender psychosozialer Ressourcen gezeigt. Dies spricht deutlich gegen das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit.

102

b) Auch unter dem Gesichtspunkt der in der Vergangenheit anlässlich der verschiedenen Klinikaufenthalte diagnostizierten Störungsbilder liegt das Eingangsmerkmal fern. Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen seien die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression aus forensisch psychiatrischer Sicht schon nicht nachvollziehbar, da die jeweiligen Behandler nur selektiven Einblick in die akute Situation des Angeklagten erhalten hätten und dabei ausschließlich auf subjektive Berichte angewiesen gewesen seien. Die zusammenfassende Würdigung der Krankenunterlagen, der Ausländerakte, des Lebenslaufs des Angeklagten sowie die aus der Hauptverhandlung im Übrigen gewonnenen Erkenntnisse ließen hingegen nicht den Schluss auf eine posttraumatische Belastungsstörung, der Krankheitswert zukomme, zu. Die posttraumatische Belastungsstörung sei mit der Entwicklung charakteristischer Symptome nach der Konfrontation mit einem oder mehreren traumatischen Ereignissen, wie z.B. Kriegserfahrungen, Entführungen, Geiselnahmen, Terroranschlägen etc. verbunden. Folge des auslösenden Ereignisses seien wiederkehrende und unwillkürlich sich aufdrängende belastende Erinnerungen an die traumatischen Ereignisse, Träume, dissoziative Reaktionen, bei denen die Person fühlt oder handelt, als ob sich die traumatischen Ereignisse wieder ereigneten. Im Ergebnis könne ein solches Störungsbild zu einer deutlichen Veränderung des Erregungsniveaus und der Reaktivität im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbrüchen ohne oder aus geringfügigem Anlass mit der Folge von Aggressivität, übertriebenen Stressreaktionen, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen führen. Allerdings seien solche, die die psychoreaktiven Symptome triggernden Ereignisse aus der Vergangenheit von dem Angeklagten nicht berichtet worden. Die von ihm angegebene, noch in Afghanistan stattgefundene Entführung der Braut und die anschließende Bedrohung mit dem Tod seitens ihrer Familie könne zwar als belastendes Ereignis angesehen werden, allerdings sei dies dem Kulturkreis, dem der Angeklagte entstammt, nicht fremd und im Übrigen von dem Angeklagten selbst verursacht worden. Die behauptete Todesdrohung konnte durch eine angegebene Lösegeldzahlung beendet werden. Der Angeklagte konnte auf diese Weise das Land verlassen und sich den ihm nach dem Leben trachtenden Personen entziehen. Die während der Flucht berichtete Geiselnahme konnte unter Aufbringung finanzieller Ressourcen beendet werden. Trotz der nach seiner Ankunft in Deutschland weiterhin berichteten Symptomatik gelang es dem Angeklagten, wie bereits oben dargestellt, hier schnell Fuß zu fassen, die Sprache zu erlernen, sich als Koch und Flüchtlingshelfer zu betätigen und Beliebtheit zu erlangen. Auch die Aufnahme mehrerer Arbeitsstellen sei ihm bis zuletzt gelungen. In einer Gesamtschau sei daher festzustellen, dass der Angeklagte auch ohne die später durch die Zeugin B2 einsetzende ehrenamtliche Betreuung ein hohes Maß an Integrationsleistung dank entsprechender psychosozialer Ressourcen erbracht hat und nichts auf eine gravierende Persönlichkeitsveränderung infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung hinweise. Den vom Angeklagten berichteten psychoreaktiven Beschwerden liegt jedenfalls keine der schweren anderen seelischen Abartigkeit gleichkommende psychische Störung zugrunde.

103

4.

104

Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen sei das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung in Form einer Intoxikationspsychose zur Tatzeit infolge des zuvor genossenen THC hingegen nicht sicher ausschließbar. Allerdings könne die Aufnahme einer hier nur geringen Menge (ein Joint) der psychogen wirkenden Substanz, noch dazu mehrere Stunden vor der Tat, ein deutliches Indiz gegen eine zur Tatzeit fortwirkende Intoxikation sein. In diesem Zusammenhang erlange auch Bedeutung, dass die Wirkung der Cannabinoide eher sedierend als affektivitätssteigernd wirke. Auch sei bei dem Angeklagten, wie bereits ausgeführt, vor während und nach der Tat eine Abfolge rationaler und geordneter Handlungen zu beobachten gewesen. Die aufgezeigten Umstände sprächen allerdings nicht zwingend gegen eine rauschmittelbedingte Intoxikation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, weil nach wissenschaftlicher Erkenntnis keine gesicherte Dosis-Wirkung-Beziehung bestehe. Vielmehr müsse aufgrund der rekonstruierbaren Psychopathologie in Betracht gezogen werden, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein sogenannter „klarer Rausch“ vorgelegen habe. Kennzeichen für diesen sei, dass Orientierung und Bewusstsein erhalten blieben, hingegen die Adaptionsfähigkeit der psychomotorischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könne. Insbesondere könne es innerhalb der ersten 2 bis 3 Stunden nach dem Konsum zu Einschränkungen der Impulskontrollfähigkeit, der zeitlichen und räumlichen Orientierung, zu Koordinations- und Sehstörungen sowie zu einer Ablenkbarkeit oder formal-gedanklichen Einengung bis hin zur Realitätsverkennung kommen. Solche psychodiagnostischen Kriterien seien bei dem Angeklagten während der Tatausführung und auch danach zu beobachten gewesen. Bereits bei der Tatausführung selbst sei es zu parathymen Verhaltensweisen des Angeklagten gekommen, was sich an dem situationsinadäquaten Lächeln während des Angriffs auf den Zeugen E gezeigt habe. Deutliche Stimmungsschwankungen weise auch das Verhalten nach der Tat auf. Nach Beendigung des Angriffs auf den Zeugen V S sei der Angeklagte zunächst orientierungslos im Kreis gelaufen, bevor er sich wieder hinsetzte und sich anschließend widerstandslos festnehmen ließ, dann aber – abweichend von seiner zuvor beschriebenen Teilnahmslosigkeit – in spontanen Redefluss geraten, um den Beamten seine Sicht der Dinge zu schildern. Auch der schnelle Stimmungswechsel von Teilnahmslosigkeit hin zur plötzlichen Aggressivität vor dem Angriff auf den Zeugen V S spreche deutlich für eine Lockerung des Realitätsbezugs und eine Einschränkung der Impulskontrolle. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte trotz der bei ihm vorliegenden rationalen Handlungselemente an einer krankhaften seelischen Störung infolge einer Betäubungsmittelintoxikation in Form eines „klaren Rausches“ gelitten habe. Folge sei eine bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit nicht ausschließbar verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten.

105

Die Kammer schließt sich zwar der psychiatrischen Beurteilung des Störungsbildes durch die Sachverständige Dr. K2 an, kommt jedoch in der von ihr selbst vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Steuerungsfähigkeit in Folge der Störung bei der Tatausführung nicht erheblich gemindert war.

106

Die Beurteilung der Erheblichkeit, die eine der sachverständigen Bewertung entzogene Rechtsfrage ist, setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit voraus. Diese hat zu klären, ob die Fähigkeit des Täters, motivatorischen und situativen Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, im Vergleich mit dem Durchschnittsbürger in einem solchen Maß verringert war, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf. Es ist dabei die Beziehung zwischen Entstehungsgeschichte, Motivation und Verlauf der Tat und den konkreten Auswirkungen der psychischen Störung zu betrachten; einzubeziehen ist auch ein mögliches Vorverschulden. Bei den Eingangsmerkmalen der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder schweren seelischen Abartigkeit indiziert das Vorliegen der Störung die Erheblichkeit. Bei – wie hier vorliegenden - Intoxikationspsychosen (durch Rauschmittel) ist im Rahmen des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung hingegen nur dann die Erheblichkeitsschwelle überschritten, wenn massive psychopathologische Symptome i.S. einer Realitätsverkennung, Halluzinationen oder Wahnerleben vorliegen. Je schwerer das begangene Delikt wiegt, umso höher müssen die Anforderungen an rechtstreues Verhalten gestellt werden.

107

Nach dieser Maßgabe hat der bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht ausschließbare „klare Rausch“ seine Steuerungsfähigkeit nicht in erheblicher Weise vermindert.

108

Auszugehen ist zunächst davon, dass nach sachverständiger Beurteilung nicht das Vollbild einer Intoxikationspsychose vorliegt, sondern dessen Vorliegen nur nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Nicht ohne Berücksichtigung bleiben kann auch die Schwere des Delikts, denn der Angeklagte hat den Zeugen E zunächst mit (mindestens bedingtem) Tötungsvorsatz angegriffen und dessen Körperverletzung beabsichtigt, wobei sein Vorgehen als arglistig zu qualifizieren ist. Dabei hat der Angeklagte trotz der vorliegenden Intoxikation vor der Tat zunächst über einen längeren Zeitraum bis zur Stichzufügung geordnet mit dem Zeugen E kommuniziert, konnte seine dabei auftretende Verärgerung über dessen Standpunkt wieder unterdrücken und sich auf eine normale Kommunikation einlassen. Die Tatvorbereitung lässt zudem planvolles Vorgehen erkennen, da sich der Angeklagte mehrfach vergewisserte, dass Messer in einer geeigneten Angriffsposition festhalten und vor dem Zeugen E verbergen zu können. Der Zeitpunkt des Angriffs wurde so gewählt, dass der Opfer sich eines solchen nicht versah, sondern davon ausgehen durfte, die ausstehende Schuld werde bezahlt. Diese aufgezeigten Kriterien rechtfertigen es nach Auffassung der Kammer trotz Auflockerung der Impulskontrolle nicht, von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Vielmehr musste es bei der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten verbleiben.

109

Dies gilt auch für den Fall zum Nachteil des Zeugen V S . Zwar ist jeder Tat im Hinblick auf die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für sich gesondert zu beurteilen. Der hier vorliegende enge zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den beiden Taten rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Bewertung im Hinblick auf die Frage der Erheblichkeit.

110

VI.

111

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen.

112

Für die gefährliche Körperverletzung sieht § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

113

Ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 StGB liegt weder bei der zum Nachteil des Zeugen E noch bei der zum Nachteil des Zeugen V S begangenen gefährlichen Körperverletzung vor.

114

Bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall bei den jeweiligen begangenen gefährlichen Körperverletzungen vorliegt, waren für die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgeblich.

115

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich geständig zum Tatvorwurf eingelassen hat, dabei Verantwortung für seinen Taten übernommen und sei bei beiden Opfern entschuldigt hat. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er ist zudem Erstverbüßer und hat sich während der Hauptverhandlung ersichtlich von der Untersuchungshaft beeindruckt gezeigt.

116

Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er in beiden Fällen jeweils zwei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Den Zeugen E griff er völlig überraschend an, verbarg seine Verletzungsabsicht gezielt und nutzte die Arg- und die daraus resultierende Wehrlosigkeit des Zeugen bewusst aus. Er verletzte den Zeugen mit insgesamt vier Stichen akut lebensbedrohlich. Der Zeuge leidet noch heute unter den Nachwirkungen. Die unmittelbar durchgeführte Notoperation hat eine auffällige Narbe über den gesamten Oberkörper zurückgelassen, ein Teil des Darms musste dem Zeugen entfernt werden, an dieser Stelle ist eine Beule am Bauch verblieben. Der Angriff gegenüber dem Zeugen V S stellte sich zwar weniger schwerwiegend, indes genauso anlasslos dar. Die Stichverletzung gegenüber dem Zeugen V S verletzte die 12. Interkostalarterie, die aterielle Blutung in den Bauchraum stelle sich als potentiell lebensgefährlich dar, außerdem erlitt der Zeuge noch dazu eine Fraktur des Unterarms, die ebenfalls operativ versorgt werden musste.

117

Nach Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen überwiegen jeweils die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden Umstände nicht in einer solchen Weise, dass bei beiden Taten die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB angezeigt wäre Es verbleibt daher beim Regelstrafrahmen des § 224 StGB.

118

Innerhalb dieses Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hielt die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die zum Nachteil des Zeugen E begangenen gefährlichen Körperverletzung eine Einzelstrafe von

119

fünf Jahren

120

und für die zum Nachteil des Zeugen V S begangene gefährliche Körperverletzung eine Einzelstrafe von

121

zwei Jahren und sechs Monaten

122

für tat- und schuldangemessen.

123

Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von

124

sechs Jahren

125

gebildet.

126

VII.

127

Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Tat zwar unter Einfluss von Rauschmitteln begangen, allerdings war kein Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, festzustellen. Ein Hang im Sinne der vorgenannten Vorschrift setzt voraus, dass eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung vorliegt, das Rauschmittel in einem Umfang zu konsumieren, durch welche Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen werden. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Angeklagten nicht vor. Andere Drogen als Cannabis konsumiert der Angeklagte nicht mehr. Der Angeklagte wird nicht von der Neigung beherrscht, dieses Rauschmittel zu sich zu nehmen, sondern ist jederzeit in der Lage, dessen Konsum einzustellen, macht allerdings von der ihm frei wählbaren Möglichkeit keinen Gebrauch. Abgesehen davon ist durch den Cannabiskonsum weder die Gesundheit noch seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden.

128

Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB scheidet u.a. auch deshalb aus, da der Angeklagte die Tat nicht im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.

129

VIII.

130

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.