Körperverletzung mit Todesfolge nach Provokation (§ 213 StGB): minder schwerer Fall
KI-Zusammenfassung
Nach Aufhebung des Strafausspruchs durch den BGH hatte das LG Köln erneut über die Strafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu entscheiden. Der Angeklagte hatte das Opfer nach einer zuvor erlittenen Misshandlung aus anhaltendem Zorn spontan angegriffen; der Tod war für ihn vorhersehbar, eine Notwehrlage lag nicht vor. Die Kammer nahm wegen der Provokation i.S.d. § 213 StGB einen minder schweren Fall (§ 227 Abs. 2 StGB) an. Unter Berücksichtigung u.a. fehlender Vorstrafen, langer Verfahrensdauer und Haftempfindlichkeit verhängte sie 4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe und legte dem Angeklagten die Kosten auf.
Ausgang: Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (minder schwerer Fall) sowie Kostentragung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafrahmen der Körperverletzung mit Todesfolge ist nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern, wenn die Voraussetzungen des § 213 StGB (Provokation durch Misshandlung oder schwere Beleidigung und Hingerissensein) vorliegen.
Für die Provokationsalternative des § 213 StGB ist maßgeblich, ob der durch die Kränkung ausgelöste Zorn zum Tatzeitpunkt noch als ununterbrochene Gefühlsaufwallung fortwirkt und nicht durch rationale Abwägung unterbrochen ist.
Ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine erhebliche Provokation durch das spätere Opfer und ein spontaner Tatentschluss zusammentreffen.
Bei der konkreten Strafzumessung sind neben tatbezogenen Umständen auch Täterpersönlichkeit und Verfahrensumstände wie lange Verfahrensdauer und besondere Haftempfindlichkeit zu berücksichtigen.
Die Kosten eines nur geringfügig erfolgreichen Rechtsmittels können dem Angeklagten insgesamt auferlegt werden, wenn eine Kostenentlastung nicht unbillig erscheint (§§ 465, 473 StPO).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: § 227 Abs. 1, 2 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde im ersten Rechtszug vom Landgericht Köln wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, der Strafausspruch wurde mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Folgende Feststellungen zur Sache sind für die Kammer bindend geworden:
Der Angeklagte arbeitete seit Februar 2016 im Restaurant L1 in L. Dort war auch das spätere Tatopfer T als Hilfskoch tätig. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden verlief anfangs harmonisch, alsbald jedoch kam es zu Streitigkeiten. Grund waren unterschiedliche Ansichten über die Gestaltung der Abläufe in der Küche. Die Betreiberin des Restaurants, die Zeugin G, versuchte zu vermitteln, es gab jedoch immer wieder neue Konflikte. Ende Mai 2016 kam es in der Küche des Restaurants zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, bei der das spätere Tatopfer den Angeklagten schlug. Die Zeugin G gelangte zu der Überzeugung, dass eine weitere Zusammenarbeit der beiden Kontrahenten nicht möglich war. Da sie die Arbeitsleistung des späteren Tatopfers sehr schätzte, plante sie, es in einem anderen Restaurant, das sie eröffnen wollte, zu beschäftigen. Zwischenzeitlich stellte sie das spätere Tatopfer von der Arbeitsleistung frei, meldete ihn von der Krankenkasse ab und setzte ihn im Restaurant L1 nur noch aushilfsweise bei großem Arbeitsanfall und zur Einarbeitung des ab Anfang Juli 2016 eingestellten Hilfskochs, dessen Identität nicht geklärt werden konnte, ein.
Am 8. Juli 2016 waren der Angeklagte, das spätere Tatopfer und der neue Koch in der Küche des Restaurants tätig. Nach der abendlichen Schließung des Restaurants kam es zu einer vom späteren Tatopfer initiierten Auseinandersetzung mit dem Angeklagten. Nach zunächst verbalem Streit schlugen sich beide auf dem Gehweg vor dem Eingang der über dem Restaurant befindlichen Mitarbeiterwohnung, in der beide ein Zimmer bezogen hatten. Der Angeklagte unterlag bei dieser körperlichen Auseinandersetzung. Das spätere Tatopfer saß schließlich auf dem am Boden liegenden Angeklagten, schlug ihm mit dem Schlüsselbund ins Gesicht und würgte ihn am Hals. Der Angeklagte erlitt hierbei eine Verletzung an der Nase und an der Lippe. Zudem wurde ein Zahn gelockert. Das Eingreifen von dritten Personen, die auf das Geschehen aufmerksam geworden waren, und die verbalen Schlichtungsversuche des neuen Kochs, der an der Haustüre stand, führten schließlich dazu, dass beide voneinander abließen.
Um 22.49 Uhr traf die alarmierte Polizei ein, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, da sie zu einem anderen Einsatz gerufen wurden. Nach der Auseinandersetzung kehrte das spätere Tatopfer in sein Zimmer zurück, rief gegen 23.00 Uhr den Bruder der Zeugin G an und teilte ihm mit, dass er sich mit dem Angeklagten geprügelt habe. Zwischen ein und zwei Uhr des nächsten Tages rief er auch die Zeugin G selbst an und unterrichtete sie von dem Vorfall.
Kurze Zeit griff der Angeklagte den T nach einer spontanen Entschlussfassung aufgrund seines anhaltenden Zorns über die vorangegangene Misshandlung körperlich an und handelte hierbei mit Vorsatz, den T körperlich zu verletzen; dass der T aufgrund seines Angriff sterben könnte, war für den Angeklagten vorhersehbar. Der T starb, wobei nähere Feststellungen zum Tatablauf nicht getroffen werden konnten. Der Tat war jedenfalls kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff des T vorausgegangen. Auch war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder hiernach zu handeln, nicht aufgehoben.
Der Angeklagte befürchtete, dass der Tatverdacht aufgrund der vorangegangenen Schlägerei schnell auf ihn fallen würde, und entschloss sich, den Toten zu beseitigen. Dazu entkleidete er das Tatopfer und zerteilte den Leichnam, indem er Arme und Beine mit einem scharfen Messer um den Knochen herum aus den Gelenken löste und so vom übrigen Körper trennte. Den Torso verstaute er mit der Kleidung des Geschädigten in einem Müllbeutel. Diesen brachte er zum Rhein und warf ihn dort ins Wasser. Er wurde am 11. Juli 2016 ans Ufer gespült und zwei Tage später von der Polizei sichergestellt. Die Knochen des Tatopfers und seinen Schädel verbrachte der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt in ein Waldstück. Dort wurden die körperlichen Überreste am 11. Mai 2017 in einer Grube aufgefunden. Am Morgen des 9. Juli 2016 teilte der Angeklagte der Zeugin G mit, dass der Geschädigte die ganze Nacht telefoniert und dann am frühen Morgen mit seinem Gepäck das Haus verlassen habe, um künftig bei einem anderen Arbeitgeber „schwarz“ zu arbeiten.
II.
Die Kammer hat über die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zum Schuldspruch hinaus folgende für den Strafausspruch relevante neue Feststellungen getroffen:
a) Der Angeklagte wurde am 16.10.1981 in der ostchinesischen Provinz Shandong geboren. Er wuchs mit zwei älteren Schwestern in ärmlichen Verhältnissen auf; seine Eltern arbeiteten als Bauern. Der Angeklagte besuchte die Grundschule und im Anschluss die Mittelschule. Dem folgte der Besuch einer Schule für Köche; für den kostenpflichtigen Besuch der Oberschule fehlten seinen Eltern die finanziellen Mittel.
Ab dem Jahr 2000 arbeitete er als Koch zunächst in Quingdao. 2005 heiratete der Angeklagte erstmalig und zog im Jahr 2006 mit seiner Ehefrau nach Shanghai. Dort arbeitete er zunächst als Hilfskoch und später als Chefkoch, untergebracht war der Angeklagte in einer Unterkunft, die er mit anderen Köchen aus verschiedenen Teilen des Landes teilen musste. Die Ehe wurde alsbald geschieden, da der Angeklagte aufgrund der Arbeitszeiten kaum Zeit fand sich um seine Familie zu kümmern. Ebenfalls im Jahr 2006 heiratete er erneut. Im September 2008 wurde er Vater eines Sohnes; seine zweite Ehefrau hatte bereits ein Kind aus einer anderen Beziehung.
Im Juni 2014 reiste der Angeklagte nach Deutschland, um hier als chinesischer Spezialitätenkoch zu arbeiten – die Tätigkeit als Koch wird in der Bundesrepublik besser bezahlt als in der Volksrepublik China. Zunächst war er in N in einem chinesischen Restaurant als Koch tätig. Aufgrund von Unstimmigkeiten mit seinem Chef wegen der Arbeitszeiten und der Gehaltshöhe beendete der Angeklagte das Arbeitsverhältnis. Anschließend arbeitete er in H in einem chinesischen Restaurant als Koch. Anfang Februar 2016 wechselte der Angeklagte die Stelle und war im Restaurant O in der Ustraße 3 in L als Chefkoch bis zum September 2017 tätig. Ab Oktober 2017 war er bis zu seiner Verhaftung im Januar 2018 in Restaurants in S tätig, zunächst im B, später im Restaurant A. Der Angeklagte beabsichtigte, im März 2018 als Koch nach Kanada zu gehen.
Der Angeklagte lebte während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik sparsam und schickte den Großteil seines Verdienstes zu seiner Familie nach China. Deutsch lernte er – da er durchgehend in Mitarbeiterwohnungen der Restaurants lebte und hauptsächlich Kontakt mit Landsleuten hatte – nicht; er versteht inzwischen lediglich einige Wörter Deutsch, die er beim Fernsehschauen gelernt hat.
Seit dem 26.01.2018 befindet er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der Haft ist er weitgehend isoliert – am Gemeinschaftsleben nimmt er mangels Sprachkenntnissen nicht teil. Aus Scham hält er keinen Kontakt zu seiner Familie in China; er wird lediglich von einem chinesisch sprechenden Seelsorger in der Haft besucht.
Der Angeklagte konsumiert keine Drogen, keinen Alkohol und keinen Tabak. Ernsthafte Erkrankungen – insbesondere mit hirnorganischen Folgen - hat er ebenso wenig wie Unfälle mit Schädeltraumata erlitten. Der Angeklagte leidet aufgrund der für ihn ungewohnten Kost in der Justizvollzugsanstalt regelmäßig unter Verdauungsproblemen.
Der Angeklagte ist weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in China strafrechtlich in Erscheinung getreten.
b) Bei der Tatbegehung in der Nacht am 08.07.2016 oder 09.07.2016, kurze Zeit nach der zuvor erfolgten körperlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus einem der in §§ 20, 21 StGB bezeichneten Gründe erheblich vermindert.
III.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung lediglich zur Person, nicht aber zur Sache eingelassen. Zur Person hat er glaubhaft Angaben wie unter II. a) festgestellt – teilweise auf Vorhalt – getätigt.
Die Feststellung unter II. b) folgt daraus, dass sich weder aus den rechtskräftigen Feststellungen zur Sache noch aus der neuen Hauptverhandlung nebst Einlassung des Angeklagten zur Person Gesichtspunkte ergeben haben, die auf eine forensisch relevante Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB hindeuten würden.
IV.
Bei der Strafzumessung war zunächst von dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahre eröffnet.
Es liegt ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 2 StGB vor, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Sind die Voraussetzungen des § 213 StGB gegeben, so muss die Strafe nach § 227 Abs. 2 StGB gemildert werden (BGHSt. 25, 222; Fischer, 66. Auflage 2019, § 227 Rn. 11 mwN). Die Voraussetzungen der Provokationsalternative des § 213 StGB sind nach den bindend geworden Feststellungen des Urteils aus dem ersten Rechtszug erfüllt. Der Angeklagte wurde durch die Schläge des Geschädigten – einer Misshandlung – zum Zorn gereizt. Auch ist der Angeklagte auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Maßgeblich ist, ob der durch die Kränkung hervorgerufene Zorn zum Tatzeitpunkt noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat. Das ist vorliegend der Fall gewesen.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich weder in der Bundesrepublik noch in China in Erscheinung getreten ist. Ebenso hat sie zu seinen Gunsten das Vorverhalten des Tatopfers ebenso wie den spontanen Tatentschluss des Angeklagten berücksichtigt. Die Kammer hat die nun lange Verfahrensdauer zu seinen Gunsten gewürdigt – seit seiner Inhaftierung vom 26.01.2018 zieht sich das für den Angeklagten belastende Verfahren schon über zwei Jahre hin. Der Angeklagte ist dazu als haftempfindlich anzusehen – er hat in der JVA mangels Deutschkenntnisse keine näheren Kontaktmöglichkeiten.
Unter Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 473 Abs. 1, 4 StPO. Dem Angeklagten waren auch die Kosten des teilweise erfolgreichen Rechtsmittels aufzuerlegen. Da der Angeklagte, der mit seiner Revision die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erstrebte hatte, nur geringfügigen Erfolg gehabt hat, ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten.