Einspruch gegen Zurückweisung des Haftbefehlsantrags durch Inkassounternehmen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftbefehlsantrags ein, den sein Inkassounternehmen nach Nichterscheinen des Schuldners gestellt hatte. Streitpunkt war, ob die Erlaubnis zur außergerichtlichen Forderungseinziehung eine Befugnis zur gerichtlichen Antragstellung begründet. Das LG Köln bestätigte, dass die Erlaubnis nur außergerichtliche Tätigkeiten deckt und keinen gerichtlichen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls einschließt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Zurückweisung des Haftbefehlsantrags wird zurückgewiesen; Inkassounternehmen nicht antragsbefugt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen durch ein Inkassounternehmen begründet nicht automatisch die Befugnis, gerichtliche Zwangsmaßnahmen wie den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen.
Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls im Zusammenhang mit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist gerichtliches Handeln und fällt nicht unter die durch eine außergerichtliche Inkassobefugnis gedeckte Tätigkeit.
Die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse in Zwangsvollstreckungssachen ist nach § 793 ZPO als Rechtsbehelf zu behandeln; ihre Zulässigkeit setzt insbesondere Fristeinhaltung voraus, führt aber nicht zum Erfolg, wenn die Sachentscheidung tragfähig begründet ist.
Wird eine sofortige Beschwerde zurückgewiesen, sind die Kosten der Beschwerde nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Tenor
Der als sofortige Beschwerde zu behandelnde Einspruch des Gläubigers vom 8. 3. 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 14. 2. 2002 - 37b M 745/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung von 511,29 EUR. Unter dem 19. 9. 2001 hat das von ihm beauftragte Inkassounternehmen, die Firma D KG, W-Straße 00, 00000 D, bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens des Schuldners im Termin den Erlass eines Haftbefehls beantragt. Den Haftbefehlsantrag hat der Richter des Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, das Inkassounternehmen sei insoweit zur Antragstellung nicht berechtigt. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seinem am 21. 3. 2002 bei Gericht eingegangen Einspruch.
Der Rechtsbehelf ist als sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 793 ZPO). Diese ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Denn eine förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses lässt sich den Akten nicht entnehmen.
In der Sache hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg.
Es kann dahin stehen, ob nach der Verlagerung der Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom Rechtspfleger auf den Gerichtsvollzieher durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle ab dem 1. 1. 1999 nunmehr auch Inkassounternehmen, denen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG die Erlaubnis erteilt worden ist, außergerichtlich Forderungen einzuziehen, befugt sind, bei dem Gerichtsvollzieher die Abnahme der Offenbarungsversicherung zu beantragen (so AG Hamburg-Blankenese, MDR 2000, 663; AG Zerbst, MDR 2000, 172; LG Bremen, MGR 2001, 351; Caliebe, NJW 2000, 1623; a. A. AG Remscheid, DGVZ 2000, 39; LG Wuppertal, DGVZ 2000, 39; LG Frankfurt, Rpfleger 2000, 558; offen gelassen vom BverfG, NJW 2002, 285). Selbst wenn man dieser Auffassung folgt (vgl. den Erlass des Bundesministeriums der Justiz vom 29. 8. 2000 R B 1 - 7525 - 64 474/99 -), bedeutet dies nicht, dass das Inkassounternehmen auch berechtigt ist, bei dem Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen, wenn der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist. Insoweit steht ihm eine Antragsbefugnis nicht zu, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn dieser Antrag richtet sich an das Gericht. Es handelt sich also nicht mehr um den außergerichtlichen Forderungseinzug, sondern um ein gerichtliches Handeln, welches durch die erteilte Erlaubnis nicht gedeckt ist.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 511,29 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.