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Landgericht Köln·32 O 82/06·29.06.2006

Klage gegen Betriebshaftpflichtversicherung wegen Estrichschaden abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Betriebshaftpflichtversicherung der insolventen T GmbH Ersatz von Gutachterkosten und Vorschuss für Mängelbeseitigung. Das Landgericht Köln weist die Klage ab, weil kein unmittelbarer Direktanspruch gegen den Versicherer besteht und das Schreiben der Beklagten kein Anerkenntnis darstellt. Ein Feststellungsantrag als vorweggenommene Deckungsklage ist unzulässig, da dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.

Ausgang: Klage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer wegen Schadensersatz und Vorschuss abgewiesen; Feststellungsantrag unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Geschädigter hat keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, sofern das Gesetz keinen Direktanspruch vorsieht und kein Urteil, Vergleich oder rechtskräftiges Anerkenntnis vorliegt.

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Ein Versichererschreiben, das Leistung nur bei Feststellung der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers in Aussicht stellt, ist kein Schuldanerkenntnis.

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Die entsprechende Anwendung des § 1282 BGB setzt voraus, dass der Entschädigungsanspruch fällig ist und durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wurde; fehlt dies, kann der Dritte Zahlung nicht verlangen.

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Ein vorweggenommener Feststellungsantrag (Deckungsklage) ist unzulässig, wenn dem Geschädigten das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt; die bloße Insolvenz des Versicherungsnehmers begründet dieses Interesse nicht.

Relevante Normen
§ 3 PflVG§ 1282 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte war der Betriebshaftpflichtversicherer der Fa. T, über deren Vermögen am 01.07.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr X bestellt.

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Der Kläger ließ zwischen 1995 und 1997 den Fußboden im Erdgeschoß und Obergeschoß seines Hauses, B-Straße in J, erneuern. Es wurden eine Fußbodenheizung installiert, durch die Fa. T GmbH neuer Estrich eingebracht und dieser dann mit Marmorplatten belegt. Im Frühjahr des Jahres 2002 trat im gesamten Erdgeschoß eine Rissbildung im Marmorbelag auf. Der Mangel wurde seitens des Klägers Mitte April 2002 bei der Fa. T gerügt, die daraufhin die Beklagte einschaltete. In Abstimmung mit der Fa. T und den anderen an der Erneuerung des Bodens beteiligten Unternehmen beauftragte der Kläger den Sachverständigen R mit der Ermittlung der Schadensursache. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der von der Fa. T eingebrachte Estrich die Rissbildung verursachte, weil er in einem falschen Mischverhältnis hergestellt worden war.

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Nachdem der Kläger die Beklagte über das Vorgehen hinsichtlich des Sachverständigen R informiert hatte, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2003, dass sie im Rahmen des Versicherungsschutzes auch Kosten eines Sachverständigen – ggfls. anteilig – übernehmen werde, wenn sich eine Verantwortlichkeit der Fa. T GmbH zeigen werde.

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Der Kläger begehrt Ersatz der für die Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen R aufgewandten Kosten in Höhe von 5.273,30 € und der zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Bohrungen in Höhe von 1.500,- €. Weiterhin begehrt er die Zahlung eines Vorschusses für die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, im Einzelnen: für das Herausnehmen des Marmorbelages 1.500,- €, für die Erneuerung des Bodenbelages 69.555,92 € gemäß des Angebots der Fa. P vom 10.09.2004, für den Ersatz der Fußbodenheizung 10.295,27 € gemäß Angebot der Fa. O vom 09.05.2005, für den Ab- und Aufbau sowie das Zwischenlagern der Einrichtungsgegenstände 10.000,- €, für Malerarbeiten 20.000,- € und für eine angemessene Ersatzwohnung für 7 Wochen 10.000,-€.

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Der Kläger hat diese Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie ist vom Insolvenzverwalter bestritten worden.

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Der Kläger behauptet, mit der Fa. T sei eine förmliche Abnahme vereinbart gewesen, die erst am 10.09.97 erfolgt sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.124,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2005 zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist, Schadensersatz in Höhe von 128.124,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2005 zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH Estrichbau, Herrn X, M-Straße, Z, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der T GmbH Estrichbau, Gz. AG Hameln 37 IN 79/02, für die am Bauvorhaben des Klägers durch die Insolvenzschuldnerin verursachten Schäden Vorschuß/Ersatz in Höhe eines Betrages von 128.124,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.05 zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.124,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2005 zu zahlen;
  2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist, Schadensersatz in Höhe von 128.124,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2005 zu zahlen;
  3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH Estrichbau, Herrn X, M-Straße, Z, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der T GmbH Estrichbau, Gz. AG Hameln 37 IN 79/02, für die am Bauvorhaben des Klägers durch die Insolvenzschuldnerin verursachten Schäden Vorschuß/Ersatz in Höhe eines Betrages von 128.124,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.05 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, sie sei nicht passivlegitimiert. Ein gegen die Fa. T gerichteter Schadensersatzanspruch sei verjährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist abzuweisen. Der Hauptantrag und der Hilfsantrag zu 2) sind unbegründet, der Hilfsantrag zu 3) ist unzulässig.

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1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder eines Vorschusses.

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a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Haftung – auch nicht teilweise - weder dem Grunde noch der Höhe nach anerkannt. Soweit der Kläger meint, das Schreiben der Beklagten vom 27.02.2003 stelle ein Schuldanerkenntnis dar, ist dem nicht zu folgen. Über etwaige Mängelbeseitigungskosten verhält sich das Schreiben in keiner Weise. Auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten kann das Schreiben nicht als Anerkenntnis verstanden werden. Die Beklagte macht den Ersatz etwaiger Sachverständigenkosten eindeutig davon abhängig, dass eine Verantwortlichkeit der Fa. T festgestellt werde. Das Schreiben ist lediglich als Hinweis auf die Rechtsfolgen für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalls zu verstehen.

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b) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 1282 BGB. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Entschädigungsanspruch fällig ist, und der Anspruch des Dritten, hier des Klägers, durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt worden ist. Anderenfalls kann der Geschädigte nicht Zahlung an sich verlangen, weil er keine weiter reichende Rechtsstellung hat, als der Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom 09.01.1991, VersR 91, 415 f.). Ein Urteil oder Vergleich liegen erkennbar nicht vor. Hinsichtlich der Frage des Anerkenntnisses kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. In Abweichung zu dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofes, auf das der Kläger sich beruft, war die Forderung auch nicht durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle festgestellt worden (so auch BGH, Urteil vom 07.07.1993, NJW-RR 93,1306).

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c) Andere Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte sind nicht ersichtlich. Vertragliche Beziehungen bestehen nicht. Über den Fall des § 3 PflVG hinaus kennt das Gesetz keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer.

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2. Der Hilfsantrag zu 2. ist aus denselben Gründen unbegründet. Der mit dem Leistungsantrag zu 1) weitestgehend identische Feststellungsantrag zu 2) setzt für seine Begründetheit ebenfalls voraus, dass der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Zahlung eines Vorschusses hat. Ein solcher Anspruch besteht nicht.

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3. Der Hilfsantrag zu 3) ist unzulässig.

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a) Zwar weist der Kläger zu recht darauf hin, dass eine vorweggenommene Deckungsklage ausnahmsweise zulässig sein kann. Keinesfalls kann ein entsprechender Feststellungsantrag aber auf einen bestimmten Zahlungsantrag lauten. Im Fall der vorweggenommenen Deckungsklage ist nämlich gerade nicht über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden (BGH, VersR 01, 91). Allenfalls kann festgestellt werden, dass der Versicherer für einen bestimmten Schadenfall Deckungsschutz zu gewähren habe.

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b) Aber auch in dieser Form wäre der Feststellungsantrag unzulässig. Dem Kläger fehlt nämlich das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ist im Fall der vorweggenommenen Deckungsklage nur dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer untätig bleibt, während dem Geschädigten der Anspruch entzogen zu werden droht. Allein die Insolvenz des Versicherungsnehmers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse des Geschädigten hinsichtlich der Feststellung des Deckungsanspruchs bestehen kann, versteht sich vor dem Hintergrund der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, die gewährleisten soll, dass ihm die Versicherungsentschädigung zu Gute kommt (BGH Urteil vom 15.11.2000, VersR 2001, 90f.). Nur wenn der Deckungsanspruch durch ein Verhalten des Versicherers die zweckmäßige Verwendung des Deckungsanspruchs bedroht, ist ein Rechtsschutzinteresse des Geschädigten anzunehmen, weil ihm zur Wahrung seiner Interessen keine andere Möglichkeit gegeben ist. Bei der Insolvenz des Versicherungsnehmers handelt es sich hingegen allein um ein wirtschaftliches Risiko, dass der Geschädigte zu tragen hat. Vorliegend ist aber nicht erkennbar, dass dem Kläger sein Anspruch entzogen zu werden drohte. Die Beklagte hat nämlich zu keiner Zeit ihre den Versicherungsbedingungen entsprechende Deckungspflicht abgestritten. Gegenteiliges ergibt sich gerade aus dem von dem Kläger vorgelegten Schreiben vom 27.02.2003. Auch drohte der Deckungsanspruch nicht zu verjähren.

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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. T in einem anschließenden Haftpflichtprozess dem Kläger gegenüber erfolgreich auf Verjährung berufen könnte. Selbst wenn man entgegen dem Bestreiten der Beklagten unterstellt, die Abnahme des Gewerkes sei erst am 10.09.1997 erfolgt, wäre Verjährung mit Ablauf des 09.09.2002 eingetreten. Diese Verjährung kann auch nach dem Vortrag des Klägers frühestens mit der Streitverkündung an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. T gehemmt worden sein. Diese Streitverkündung erfolgte mit Schriftsatz vom 21.03.06, also deutlich nach Ablauf der Verjährung. Andere verjährungshemmende oder –unterbrechende Maßnahmen sind nicht vorgetragen.

  1. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. T in einem anschließenden Haftpflichtprozess dem Kläger gegenüber erfolgreich auf Verjährung berufen könnte. Selbst wenn man entgegen dem Bestreiten der Beklagten unterstellt, die Abnahme des Gewerkes sei erst am 10.09.1997 erfolgt, wäre Verjährung mit Ablauf des 09.09.2002 eingetreten. Diese Verjährung kann auch nach dem Vortrag des Klägers frühestens mit der Streitverkündung an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. T gehemmt worden sein. Diese Streitverkündung erfolgte mit Schriftsatz vom 21.03.06, also deutlich nach Ablauf der Verjährung. Andere verjährungshemmende oder –unterbrechende Maßnahmen sind nicht vorgetragen.
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Aus dem nach Ende der mündlichen Verhandlung eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftzsatz des Klägers vom 21.06.06 ergibt sich nichts anderes. Insofern kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

  1. Aus dem nach Ende der mündlichen Verhandlung eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftzsatz des Klägers vom 21.06.06 ergibt sich nichts anderes. Insofern kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.
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4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

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Gegenstandswert: 128.124,49 €.