Diesel-Skandal (EA189): Schadensersatzklage scheitert an fehlendem Vortrag zum Minderwert
KI-Zusammenfassung
Die Käuferin eines gebrauchten Diesel-PKW mit EA189-Motor verlangte nach Weiterverkauf des Fahrzeugs Schadensersatz wegen behaupteten merkantilen Minderwerts infolge des Abgas-Skandals. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der geltend gemachte Schaden der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt wurde. Es fehlte konkreter Vortrag dazu, dass der erzielte Weiterverkaufspreis gerade wegen der Softwaremanipulation und nicht wegen des üblichen Wertverlusts eines jungen Gebrauchtwagens geringer ausfiel. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen lehnte das Gericht auch eine Beweisaufnahme sowie eine Schätzung nach § 287 ZPO ab; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden ebenfalls nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mangels schlüssigen Vortrags zur Schadenshöhe abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch setzt schlüssigen Vortrag zur Schadenshöhe und zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung/Delikt und Vermögensnachteil voraus.
Bei behauptetem merkantilem Minderwert eines Fahrzeugs nach Weiterveräußerung ist substantiiert darzulegen, dass die konkrete Kaufpreisreduzierung auf den geltend gemachten Mangel und nicht auf den üblichen Wertverlust eines Gebrauchtwagens zurückzuführen ist.
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Kläger greifbare Anknüpfungstatsachen für Umfang und Ursache des Schadens vorträgt; fehlt es daran, ist die Klage unschlüssig.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht veranlasst, wenn das Beweisthema die konkreten Umstände individueller Kaufpreisverhandlungen betrifft und der Kläger hierzu keinen ausreichenden Tatsachenvortrag hält.
Bei wirksam vereinbartem Gewährleistungsausschluss im Gebrauchtwagenkauf besteht ein Rücktritts-/Gewährleistungsanspruch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 444 BGB, insbesondere bei abgegebener Garantie oder Arglist; eine Garantie erfordert eine Erklärung, für die betreffende Beschaffenheit unbedingt einstehen zu wollen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb bei der Beklagten zu 1) mit Kaufvertrag vom 16.05.2015 (vgl. Bestellung Anl. A1, Bl. 1 AH sowie Rechnung Anl. A2, Bl. 2 AH) einen gebrauchten PKW Y, Erstzulassung 11.11.2014, Laufleistung 11.600 km, zum Kaufpreis von 29.800,00 EUR (25.042,00 EUR zzgl. USt.) unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“. Der in dem Fahrzeug verbaute Dieselmotor des Typs EA189 ist vom sog. Y-Abgas-Skandal betroffen. Er ist mit einer Software versehen, die dazu führt, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand einen geringeren Stickstoffausstoß aufweist als im Normalbetrieb.
Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) vorgerichtlich mit Schreiben u. a. vom 10.11.2015 (Anl. A4, Bl. 4 AH) unter Fristsetzung erfolglos zur Mangelbeseitigung auf.
Am 29.06.2016 – vor der ersten mündlichen Verhandlung – veräußerte die Klägerin das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 30.000 km weiter; der Kaufpreis betrug 17.310,93 EUR netto (vgl. Rechnung vom 29.6.2016, Bl. 11 AH).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Sachmangel im Hinblick auf eine bestehende rechtliche Unsicherheit hinsichtlich eines möglichen Erlöschens der Typengenehmigung und den hiermit verbundenen Wertverlust vorliege. Der Gewährleistungsausschluss greife nicht, weil eine zugesicherte Eigenschaft – bestimmte Schadstoffklasse; Vorliegen einer Typengenehmigung – fehle. Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit der Klage ursprünglich Rückzahlung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs. Der Beklagten zu 1) müsse sich das – so die Klägerin – grob sittenwidrige und strafbare Verhalten der Beklagten zu 2) nach § 278 BGB zurechnen lassen. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich aus § 826 BGB.
Nach Veräußerung des Fahrzeugs haben die Parteien den Zahlungsantrag zu 1) bis auf einen Betrag von 5.800,00 EUR sowie den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern nunmehr noch Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.800,00 EUR. Die Klägerin behauptet, dass sie den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der Software und dem hiermit verbunden Wertverlust des PKW gehabt hätte. Ein Fahrzeug mit einer unsicheren Typengenehmigung sei auf dem Gebrauchtwagenmarkt deutlich weniger wert als Fahrzeuge mit einer unantastbaren Typengenehmigung. Der übliche Preis, der bei einem Fahrzeug gleicher Laufleistung und gleichen Alters erreicht werden könne, sei durch die manipulierende Software um mindestens 25% gesunken. Normalerweise würde ein Fahrzeug, nachdem der Kläger weitere 6000 km gefahren sei, zu Beginn des Jahres 2016 noch rund 23.000,00 EUR kosten. Zu diesem Preis wäre es unter normalen Umständen möglich gewesen, das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt weiter zu veräußern. Tatsächlich sei es ausgesprochen schwierig gewesen, überhaupt einen Käufer für das Fahrzeug zu finden. Sie habe auf ihr Inserat bei „mobile.de“ lediglich Angebote zwischen 10.000,00 EUR und 15.000,00 EUR erhalten. Nach Kontaktaufnahme zu „diversen Autohändlern“ habe man ihr für die Inzahlungnahme des PKW in einem Fall 18.800,00 EUR brutto vorbehaltlich DEKRA-Untersuchung geboten, in zwei weiteren Fällen 19.800,00 EUR bzw. 20.000,00 EUR brutto und schließlich – wie dann tatsächlich mit dem Anbieter B GmbH vereinbart – 17.310,93 EUR netto (= 20.600,01 EUR zzgl. 19 % USt.).
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.800,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass schon kein Mangel vorliege. Die Beklagten hätten die Klägerin auch nicht über vertragsrelevante Tatsachen getäuscht. Worin die Täuschungshandlung liegen solle, habe die Klägerin schon nicht dargelegt. Insbesondere die Typengenehmigung sei nach wie vor wirksam. Insoweit hätten die Parteien schon keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Jedenfalls greife der Gewährleistungsausschluss. Für einen Minderwert des Fahrzeugs – jenseits geringfügiger, bei Gebrauchtwagen üblicher Preisschwankungen – sei nichts ersichtlich.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2) auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch zu. Diese habe nicht sittenwidrig gehandelt. Jedenfalls sei der Klägerin nach dem zuvor Gesagten kein Schaden entstanden.
Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 5.800,00 EUR gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Selbst wenn man unterstellt, dass ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach besteht, stünde einem solchen Anspruch jedenfalls entgegen, dass die Klägerin zur Höhe des behaupteten Schadens nicht hinreichend vorgetragen hat.
Die Klägerin selbst trägt vor, dass bereits wenige Wochen nach Erwerb des Fahrzeugs im Sommer 2015 der Marktpreis für eine Inzahlunggabe nur noch 23.000,00 EUR netto betragen habe, d. h. über 2.000,00 EUR weniger als sie selbst für das Fahrzeug netto gezahlt hatte. Dies passt dazu, dass die Erstzulassung des PKW im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin erst etwas über sieben Monate zurücklag und der Wertverlust eines Gebrauchtfahrzeugs im ersten Jahr – wie allgemein bekannt – besonders hoch ausfällt.
Nach Abzug der gezogenen Nutzungen in Höhe von (29.800,00 EUR Brutto-Kaufpreis * 18.400 km gefahrene Kilometer / 250.000 km geschätzte Gesamtfahrleistung) = 2.193,28 EUR in Abzug, verbleibt ein Betrag von (23.000,00 EUR - 2.193,28 EUR) = 20.806,72 EUR. Die Differenz zu dem tatsächlichen Veräußerungspreis von 17.310,93 EUR beläuft sich auf 3.495,79 EUR (wobei das Gericht nicht verkennt, dass die Beklagte bestritten hat, dass der Veräußerungspreis dem Marktpreis entspricht).
Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Wertverlust in Höhe von knapp 3.500,00 EUR in der Zeit zwischen Sommer 2015 und der Weiterveräußerung am 29.6.2016 auf – im weiteren Sinne – die bei dem verbauten Motor eingesetzte Software EA189 zurückzuführen ist, und nicht auf den üblichen Wertverlust eines gebrauchten PKW in den ersten eineinhalb Jahren nach der Erstzulassung.
Die Beklagten haben in der Anlage B2 statistische Daten vorgelegt, wonach die Marktwertentwicklung von Y-Diesel- und Benzinfahrzeugen in der Zeit vom 2. Quartal 2014 bis zum 3. Quartal 2016 – was den Zeitpunkt der Weiterveräußerung seitens der Klägerin einschließt – trotz Bekanntwerdens des „Y-Abgas-Skandals“ stabil geblieben sein soll. Hierzu passend trägt die Beklagte vor, dass die Analysen der EurotaxSchwacke GmbH ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die vom „Y-Abgas-Skandal“ betroffenen Fahrzeuge nicht an Wert verloren hätten. Auch die Deutsche Automobil Treuhand (DAT) habe stabile Verkaufswerte bestätigt. Das Gericht verkennt nicht, dass sich dies künftig ändern mag, wenn die Fahrzeuge mit einem Motor vom Typ EA189 aus den – wie allgemein bekannt – derzeit deutschlandweit in großer Zahl von Y-Kunden geführten Rückabwicklungsklagen gehäuft auf den Gebrauchtwagenmarkt gelangen sollten. Auf den Marktwert zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung Mitte 2016 hätte dies jedoch keine Auswirkungen.
Dass die Klägerin dennoch im konkreten Fall wegen der Software des verbauten Motors EA189 einen um knapp 3.500,00 EUR niedrigeren Preis hinnehmen musste, hat sie nicht hinreichend dargelegt. Ihre ursprüngliche Behauptung, auf dem deutschen Markt bestehe überhaupt nicht mehr die Möglichkeit, Gebrauchtfahrzeuge mit einem Dieselmotor des Typs EA189 zu veräußern, ist durch die erfolgte Veräußerung widerlegt. Was die konkrete Veräußerung betrifft, trägt die Klägerin lediglich vor, sie habe auf ihr – im Verfahren nicht vorgelegtes – Inserat bei „mobile.de“ lediglich Angebote zwischen 10.000,00 EUR und 15.000,00 EUR erhalten und dann Kontakt zu „diversen Autohändlern“ aufgenommen zwecks Inzahlungnahme des PKW. Hier habe man ihr in einem Fall 18.800,00 EUR brutto vorbehaltlich DEKRA-Untersuchung, in einem anderen Fall 20.000,00 EUR brutto und schließlich 19.800,00 EUR brutto geboten (Anl. zum Schriftsatz vom 13.3.2017). In diesem Bereich liegt auch das letztlich angenommene Angebot der B GmbH von 17.310,93 EUR netto (= 20.600,01 EUR zzgl. 19 % USt.). Zu der entscheidenden Frage, ob die Software bei den Kaufvertragsverhandlungen überhaupt eine Rolle gespielt hat, trägt die Klägerin nichts vor. Insbesondere trägt sie nicht vor, dass die Erwerberin unter Verweis auf die Software den Kaufpreis gedrückt hätte. Auch aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zu anderen Anbietern ergibt sich, dass diese nicht einmal nachgefragt haben, ob die Klägerin das – zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits verfügbare – Softwareupdate der Beklagten zu 2) vorgenommen habe.
Bei dieser Sachlage besteht weder Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu den konkreten Umständen der Weiterveräußerung könnte ein Sachverständiger ohnehin nichts beitragen – noch eine hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO.
Die Nebenforderung teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91a, 709 ZPO.
Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, § 91a ZPO.
Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihren Anträgen auf weitergehende Zahlung und Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten voraussichtlich unterlegen wäre.
Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2 BGB haben – unabhängig davon, dass die Klägerin, soweit ersichtlich, schon keinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat – nicht bestanden. Dem steht der wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag entgegen. Die Beklagte zu 1) hat bezüglich der für einen Mangel in Frage kommenden Umstände – insbesondere der Fortbestand der Typengenehmigung und die Wertbeständigkeit des Fahrzeugs – keine Garantie gemäß § 444 BGB erklärt. Es ist keine Erklärung der Beklagten zu 1) vorgetragen oder sonst ersichtlich, der die Bedeutung beigemessen werden könnte, dass sie hierfür schlechthin einstehen wollte.
Eine deliktische Haftung der Beklagten käme mangels Täuschungshandlung der Beklagten zu 1) allenfalls gegen die Beklagte zu 2) in Betracht. Hier gelten jedoch die obigen Ausführungen zur Schadenshöhe entsprechend.
III.
Streitwert:
Bis zum 25.7.2016: 29.800,00 EUR
Danach: 5.800,00 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.