Verkehrsunfall: Teilersatz bei fiktiver Abrechnung und Berücksichtigung rumänischer Lohnkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherung. Streitpunkte sind fiktive Abrechnung, merkantiler Minderwert und die Verbringung des Fahrzeugs nach Rumänien. Das Landgericht spricht dem Kläger Teilersatz von 9.801,83 € zu und berücksichtigt Gutachter‑ sowie Abschleppkosten; die Lohnkosten wurden unter Berücksichtigung rumänischer Verhältnisse gemindert.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält 9.801,83 € nebst Zinsen; übrige geltend gemachte Forderungen werden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig für das Verschulden des auffahrenden Fahrers; ein plötzlicher Bremsvorgang des Vorausfahrenden ist substantiiert darzulegen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Für den Ersatz eines bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstandenen Schadens haften Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherung nach §§ 7, 18 StVG (a.F.) und dem PflVG, sofern nicht ein unabwendbares Ereignis oder das Nichtverschulden des Fahrers vorliegt.
Der Geschädigte kann fiktiv abrechnen und dabei auch merkantilen Minderwert geltend machen; bei der Bemessung der fiktiven Reparaturkosten sind jedoch die Schadensminderungspflicht und die tatsächlichen Verhältnisse des Schadensortes zu berücksichtigen.
Gutachterkosten, Abschleppkosten und eine angemessene Unkostenpauschale sind nach § 249 BGB erstattungsfähig; bei fiktiver Abrechnung ist die Mehrwertsteuer nach dem hier anwendbaren Recht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 9.801,83 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 10.04.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagten zu 55 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11.05.2001 in G, auf der L-Straße ereignete.
Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem im Eigentum des Beklagten zu 2) stehenden und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten LKW (amtliches Kennzeichen: ####1 auf den klägerischen Pkw BMW auf, als dieser den linken Blinker setzte, um in Höhe einer Verkehrsinsel von der L-Straße nach links abzubiegen, seine Fahrt verlangsamte und schließlich noch neben der Verkehrsinsel zum Stillstand kam.
Der Kläger, der rumänischer Staatsangehöriger ist, hatte den BMW zuvor hier in Deutschland erworben. Nach dem Verkehrsunfall ließ der Kläger den BMW durch den Sachverständigen L begutachten (auf Bl. 13ff. im Anlagenhefter wird ausdrücklich Bezug genommen) und verbrachte ihn anschließend – ohne das Fahrzeug einer Reparatur zu unterziehen – nach Rumänien.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Ersatz der vom Sachverständigen L festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 30.449,95 DM, einer Wertminderung in Höhe von 3.000,- DM, einer Unkostenpauschale in Höhe von 50,- DM, der Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 1.356,32 DM und der Abschleppkosten in Höhe von 226,20 DM, mithin insgesamt 35.072,77 DM = 17.932,42 €.
Die Beklagte zu 3) verweigerte vorprozessual den Ersatz des Schadens. Sie ließ den BMW durch den Sachverständigen X begutachten (auf Bl. 33ff. im Anlagenhefter wird verwiesen).
Der Kläger ist der Ansicht, er könne den Fahrzeugschaden fiktiv auf Grundlage der in Deutschland geltenden Preise abrechnen.
Er beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.932,42 € nebst 4 % Zinsen seit dem 28.06.2001 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe den Unfall absichtlich herbeigeführt. Er habe für den Beklagten zu 1) plötzlich und unerwartet gebremst, zudem an einer Stelle, wo dieser nicht mit einem solchen Bremsmanöver rechnen musste, so dass der Beklagte zu 1) den Unfall nicht mehr hätte verhindern können. Ferner behaupten die Beklagten, der Kläger wolle sich durch den Unfall schadlos halten, weil er den Pkw zu einem überhöhten Preis erworben habe; zudem handele es sich um ein Luxusauto mit einen Vorschaden.
Im übrigen sind die Beklagten der Ansicht, der Kläger könne – da er das Fahrzeug nach Rumänien verbracht und dort seinen Lebensmittelpunkt habe – nur aufgrund der dort geltenden Preise abrechnen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.01.2003 (Bl. 76f. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das schriftlichen Gutachten des Sachverständigen T vom 27.05.2003 (Bl. 90ff. d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der von ihnen vorgelegten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.
Die Haftung des Beklagten zu 1) als Fahrer des unfallbeteiligten Lkw, des Beklagten zu 2) als Halter und der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 StVG a.F., 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 2) entstanden und die Beklagten haben weder nachgewiesen, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 7 Abs. 2 StVG a.F.) noch dass der Unfall nicht auf ein Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG).
Im Gegenteil steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet hat und dieser für ihn auch vermeidbar gewesen wäre. Für diese Annahme streitet der Beweis des ersten Anscheins wegen der Art des Unfalls – der Beklagte zu 1) ist auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren.
Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe plötzlich und unerwartet gebremst, vermag diesen Anscheinsbeweis nicht zu entkräften. Denn nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien sind die Unfallbeteiligten mit einer Geschwindigkeit von höchstens 45 km/h gefahren und haben den nötigen Sicherheitsabstand von mindestens 20 m eingehalten. Dann aber musste es für den Beklagten zu 1) möglich sein, selbst im Falle einer plötzlichen Bremsung seinen Lkw noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen.
Demgegenüber konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger den Unfall provoziert hat. Insoweit liegen nicht genügend Anhaltspunkte vor, um den Schluss zu ziehen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt und diese sogar gewollt hat. Es liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger sich zur absichtlichen Herbeiführung eines Unfallereignisses einen Lkw aussucht, weil aufgrund dessen Größe und Gewicht eine erhebliche Betriebsgefahr besteht, die in ihren sämtlichen Auswirkungen für einen Autofahrer nicht zu kalkulieren ist. Es erscheint mehr als unwahrscheinlich, dass der Kläger eine mögliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit in Kauf genommen haben soll, um sich durch erschlichene Leistungen schadlos zu halten. Die von Beklagtenseite angeführten Indizien, dass es sich um ein Luxusauto mit Vorschaden handele und der Kläger einen überhöhten Preis dafür bezahlt habe, reichen nicht aus, um die oben geschilderten Bedenken auszuräumen.
Der dem Kläger durch den Unfall entstandene Schaden ist nach § 249 BGB a.F. zu bestimmen und beläuft sich auf insgesamt 9.801,83 €.
Dieser Betrag setzt sich zunächst aus den Kosten für den Gutachter L in Höhe von 693,48 € und aus den Abschleppkosten von 115,65 € zusammen. Diese beiden Schadenspositionen sind gemäß § 249 BGB a.F. zu erstatten, weil sie aufgrund des Unfalls, also aufgrund des zum Ersatz verpflichtenden Umstands, entstanden sind.
Ferner müssen die Beklagten eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- € begleichen.
Im übrigen kann der Kläger durchaus anstelle der Kosten für eine tatsächliche Reparatur auch fiktiv aufgrund eines Sachverständigengutachtens abrechnen (vgl. Palandt, 59. Auflage, § 249 Rn. 6). In diesem Fall ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch der merkantile Minderwert zu ersetzen (vgl. Palandt, 59. Auflage, § 251 Rn. 21). Hierfür bringt das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T einen Betrag von 1.022,58 € in Ansatz.
Jedoch betragen die dem Kläger zu erstattenden Reparaturkosten nur 7.945,12 €. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:
Hinsichtlich der Ersatzteile sowie der Nebenkosten (lediglich insgesamt 50,- €) hat sich das Gericht an den Beträgen orientiert, die der Sachverständige T in seinem Gutachten angesetzt hat (vgl. S. 8 des Gutachtens, Bl. 100 d. A.). Dies erscheint sachgerecht, da der Kläger einen Anspruch auf Original-Ersatzteile hat.
Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf die Lohnkosten. Hier ist das Gericht der Ansicht, dass diese nicht nach den vom Sachverständigen T kalkulierten Stundenlöhnen berechnet werden können, sondern sich am Lohnniveau in Rumänien orientieren müssen. Diese Überlegung folgt aus der den Kläger treffenden Schadensminderungspflicht. Unstreitig hat der Kläger das Fahrzeug im unreparierten Zustand nach Rumänien verbracht, daher wäre es für ihn eine einfache Möglichkeit, dass Fahrzeug gegebenenfalls dort reparieren zu lassen. Dass er in diesem Fall wesentlich weniger für die Reparatur aufwenden muss als in Deutschland, ist angesichts der wirtschaftlichen Lage der beiden Länder, der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten, des unterschiedlichen Durchschnittseinkommens ohne Zweifel. Zwar ist in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass ein Ausländer einen in der Bundesrepublik erlittenen Schaden in einer deutschen Werkstatt beseitigen lassen kann, ohne dabei gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen (LG Saarbrücken, Urteil vom 10. März 1981, Az.: 14 O 491/80), doch ist dies nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Ohne Probleme hätte der Kläger seinen Pkw BMW nach dem Unfall hier in Deutschland reparieren lassen können und die Beklagten hätten dies ersetzen müssen. Doch geht es im vorliegenden Fall um die Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten. Diese bestimmen sich zwar vordergründig nach objektiven Kriterien, doch müssen, um den Schädiger für unbotmäßiger Inanspruchnahme zu schützen, auch subjektive Kriterien bei der Berechnung eine Rolle spielen. Dies ist vorliegend der Umstand, dass der Kläger in Rumänien lebt und das Unfallfahrzeug nach dem Unfall dorthin verbracht hat. Gerade wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, hat der Schädiger ein Recht auf Schutz vor unbotmäßiger Inanspruchnahme. Zwar kann der Geschädigte auch dann die fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn die Kosten für die tatsächlich durchgeführte Reparatur darunter liegen, doch darf die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung nicht zu weit ausgedehnt werden. Zudem müssen sich wenigstens die Grundlagen einer fiktiven Abrechnung an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren, eine Abrechnung im von der tatsächlichen Situation abgekoppelten quasi "luftleeren" Raum entspricht nicht der Regelung des § 249 BGB.
Hinsichtlich der Höhe der Lohnkosten hält das Gericht, wie auch die Beklagten auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 28.04.2004 (Bl. 142 d. A.), einen Stundensatz von 25,- € für angemessen. Insofern hat das Gericht gemäß § 287 ZPO eine Schätzung unter Würdigung der Umstände vorgenommen. Dazu hat das Gericht sich, per E-Mail, bei der Deutschen Botschaft in Rumänien und dem Deutschen Generalkonsulat in Rumänien nach den dortigen Stundensätzen für Kfz-Mechaniker und Lackierer erkundigt. Von den o.g. Stellen wurde die Auskunft erteilt, dass rumänische Kfz-Mechaniker und Lackierer zwischen 10,- und 15,- € pro Stunde verdienen und das monatliche Durchschnittseinkommen bei ca. 150,- € liegt. Das Gericht geht davon aus, dass – wie auch in Deutschland – dieser Verdienst nicht der Betrag ist, der in einer Reparaturrechnung gegenüber dem Kunden abgerechnet wird, sondern dass der dortige Stundensatz entsprechend höher liegt. Angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Rumänien und dem oben erwähnten Durchschnittseinkommen erscheint es wahrscheinlich, dass dieser abgerechnete Stundensatz bei 25,- € liegt.
Entsprechend der Berechnung des Sachverständigen T (Bl. 100 d. A.) ergibt sich daher folgende Rechnung:
| Ersatzteile | 4.107,05 € | |
| Arbeitslohn: 965 AW | 12 AW = 1 Std.; 1 Std. = 25 € | 2.010,42 € |
| Nebenkosten | 2 x 25,- € | 50,00 € |
| Lohnkosten: 31 AW | 64,58 € | |
| Lackierung | ||
| Lohnkosten: 237 AW | 493,75 € | |
| Material: 25 % hieraus | 123,44 € | |
| Insgesamt: | 6.849,24 € |
Diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % hinzuzurechnen, weil nach hier geltendem altem Schadensrecht diese auch bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten ist (vgl. Palandt, 59. Auflage, § 251 Rn. 18). Somit ergibt sich eine Summe von 7.945,12 €.
Die Entscheidung betreffend die Zinsen beruht auf § 291 BGB a.F. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen für einen weitergehenden Zinsanspruch ab dem 28.06.2001 nicht schlüssig dargelegt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 17.932,42 €