Kaufrecht: Kilometerangabe als Beschaffenheitsgarantie – Schadensersatz zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin kaufte einen Gebrauchtwagen mit einer im Vertrag angegebenen Gesamtfahrleistung von 116.000 km; tatsächlich betrug die Laufleistung 178.757 km. Das Gericht wertet die km-Angabe als Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB), die durch einen Gewährleistungsausschluss nicht verdrängt wird, und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 3.215,00 € nebst Zinsen. Der Ersatz umfasst Reparaturkosten, entgangenen Gewinn und Gutachterkosten; Schadensminderung durch Weiterverkauf wurde berücksichtigt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 3.215,00 € nebst Zinsen wegen falscher Kilometerangabe als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Angabe zur Gesamtfahrleistung ist als Beschaffenheitsgarantie i.S.v. § 443 Abs. 1 BGB zu werten und bleibt vom Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB unberührt.
Bei Gebrauchtwagenkäufen zwischen Händlern genügt eine einfache km-Angabe als zulässige Zusicherung der Beschaffenheit; an eine Gewährübernahme sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen.
Hat der Käufer aufgrund einer zugesicherten Eigenschaft Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, umfasst dieser den positiven Schaden (einschließlich nachgewiesener Reparaturkosten, entgangenem Gewinn und Gutachterkosten) nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.
Der Verkäufer ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen; der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, und der Käufer hat bei Nichterfüllung des Verkäufers eine Schadensminderungspflicht (z.B. Weiterverkauf) zu beachten.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.215,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 09.01.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Am 02.09.2002 erwarb die Klägerin vom Beklagten einen PKW VW Passat zu einem Kaufpreis von 9.300,00 €. In der verbindlichen Bestellung (Bl. 2 des Anlagenheftes), die von der Klägerin später gegengezeichnet wurde, wurde die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs mit 116.000 km angegeben. Tatsächlich war der Wagen aber bereits am 11.01.2002 178.757 km gelaufen. Der Kauf des Wagens erfolgte in beiderseitigem Einverständnis unter Ausschluss jeder Gewährleistung.
Die Klägerin forderte den Beklagten am 09.12.2002 mit Fristsetzung bis 12.12.2002 zur Zahlung eines Betrages von 10.800,00 € Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW auf.
Eine Schätzung des Wertes des Fahrzeugs, die für die Klägerin mit Kosten in Höhe von 115,00 € verbunden war, ergab am 29.01.2003 einen Händlereinkaufswert von 6.800,00 € (Bl. 4, 5 des Anlagenheftes).
Am 12.02.2003 - vor Zustellung der Klage am 05.03.2003 - veräußerte die Klägerin das Fahrzeug an einen Herrn B für 7.700,00 € (Bl. 3 des Anlagenheftes).
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug unmittelbar nach dem Erwerb vom Beklagten an Herrn G für 10.000,00 € weiterverkauft zu haben. Dieser habe das Fahrzeug für 796,46 € reparieren lassen. Als die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs bekannt geworden sei, habe Herr G Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Darauf habe sie den Wagen zum Preis von 10.800,00 € zurückgenommen.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zunächst Zahlung in Höhe von 10.800,00 € Zug um Zug gegen die Rücknahme des Fahrzeuges begehrt. Nach dessen Weiterverkauf hat sie die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.215,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 09.01.2003 zu zahlen, und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als sie die Klage zurückgenommen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, Rechte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag bestünden aufgrund des wirksamen Gewährleistungsausschlusses und des Fehlens einer Zusicherung nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.215,00 € gemäß §§ 443 Abs. 1, 437 Abs. 1 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.
Die Angabe "Gesamtfahrleistung: 116.000 km" ist eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 Abs. 1 BGB, die vom Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB nicht erfasst wird.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen. Zum Inhalt der Vertragsurkunde gehörte vorbenannte Angabe der Gesamtlaufleistung. Die Angabe erfolgte ohne jeglichen Zusatz, wie etwa "soweit bekannt", "nach Angabe des Verkäufers" oder "laut Tacho", obgleich den Parteien als Gebrauchtwagenhändlern diese Formulierungsmöglichkeiten hätten vertraut sein müssen. Da die Laufleistung für den Gebrauchtwagenkäufer von kaufentscheidender Bedeutung ist, ist sie bei Auslegung anhand des Wortlauts und Regelungszusammenhangs vom Empfänger als verbindliche Auskunft über die bisher gefahrenen Kilometer zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 505 (506), sowie BGH, NJW 1998, 2207 (2208), der sogar trotz des Zusatzes "soweit bekannt" von einer Zusicherung ausging).
An eine Gewährübernahme sind insbesondere bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen Autohändlern keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Nürnberg, Urt. vom 3.3.1997, Az. 5 U 3329/96). Bereits eine einfache km-Angabe in einem Kaufvertrag ist als Zusicherung und insoweit nach neuem Recht als Beschaffenheitsgarantie zu werten (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 22.10.2001, Az. 12 U 1663/99).
Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden werden in vollem Umfang von ihrem Schadensersatzanspruch umfasst. Ersetzt wird das positive Interesse (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 280 Rn. 32). Die Klägerin ist mithin so zu stellen, wie sie stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Ihr sind die angefallenen Kosten in Höhe von 2.515,00 € sowie der ihr entgangene Gewinn zu erstatten:
Ohne die falsche Leistungsangabe hätte die Klägerin, die den Wagen für 9.300,00 € vom Beklagten erworben hatte, mit einem Gewinn von 700,00 € an Herrn G verkauft. Dass dieser Kauf stattgefunden hat, ist durch den vorgelgten Kaufvertrag vom 02.09.2002 und die auf Herrn G ausgestellte Reparaturrechnung des Wagens (Bl. 8, 9 des Anlagenheftes) belegt.
Die Klägerin hätte den Wagen ferner nicht mit einem Verlust von 800,00 € für 10.800,00 € (Kaufvertrag vom 28.02.2003, Bl. 10 des Anlagenheftes) zurückkaufen müssen. Mit dem Weiterverkauf an Herrn B hat die Klägerin, nachdem der Beklagte auf ihre Mahnung hin nicht reagierte, ihrer Schadensminderungspflicht entsprochen. Zusätzlich sind der Klägerin durch die Sachverständigenbegutachtung erstattungsfähige Kosten in Höhe von 115,00 € entstanden.
Das Vorbringen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.07.2003 bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 3 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3, 709 Satz 1 ZPO.
Der Beklagte hat auch die durch die teilweise Klagerücknahme verursachten Kosten zu tragen, da nach den vorstehenden Ausführungen die Klage in der ursprünglichen Höhe ebenfalls begründet war und die Klägerin nach fruchtloser Mahnung ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen ist.
Streitwert:
a) bis zur mündlichen Verhandlung: 10.800,00 €,
b) ab der mündlichen Verhandlung: 3.215,00 €.