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Landgericht Köln·32 O 320/90·28.10.1990

Baustellenampel mit „feindlichem Grün“: Haftung aus Verkehrssicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Frontalzusammenstoß in einer einspurigen Baustelle Restschadensersatz, nachdem die Baustellenampel für beide Richtungen zugleich Grün gezeigt hatte. Das LG Köln bejahte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers der Lichtzeichenanlage wegen unzureichender Kontrollen und fehlender Sicherung gegen Manipulationen/Fehlfunktionen. Ein Mitverschulden des Fahrers des Klägerfahrzeugs wurde mangels substantiierten Vortrags der Beklagten verneint. Ersatzfähig waren u.a. Selbstbeteiligung, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Anwaltskosten, Pauschale und Wertminderung; der geltend gemachte künftige Rabattverlust sowie höhere Zinsen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Restschadensersatz nach Baustellenampel-Fehlschaltung überwiegend zugesprochen, im Übrigen (Rabattverlust/Zinsen) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer im öffentlichen Straßenraum eine Baustellen-Lichtzeichenanlage errichtet und betreibt, schafft eine Gefahrenquelle und trifft hierfür eine Verkehrssicherungspflicht, technische Defekte und gefährdende Signalbilder nach Möglichkeit zu verhindern.

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Eine bloße Funktionsprüfung am Vortag genügt bei quarzuhrgesteuerten Baustellenampeln regelmäßig nicht, wenn nach einschlägigen Richtlinien eine mindestens tägliche Beobachtung und Synchronisierung geboten ist und zudem Manipulationsrisiken bekannt sind.

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Ist bekannt, dass Unbefugte Einstellungen einer Verkehrssignalanlage verändern können, muss der Betreiber entweder in kürzeren Abständen kontrollieren oder organisatorisch/technisch Manipulationen wirksam ausschließen.

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Ein Mitverschulden des Unfallbeteiligten ist nicht anzunehmen, wenn der Schädiger hierzu keine konkreten Tatsachen zu Sorgfaltsverstoß oder unangepasster Geschwindigkeit vorträgt; bloße Spekulation ersetzt keinen substantiierten Vortrag.

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Der künftig möglicherweise entstehende Verlust eines Kaskoschadenfreiheitsrabattes ist nicht ersatzfähig, solange nicht feststeht, dass und in welchem Umfang der Nachteil bereits eingetreten ist; ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen ist eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 128 Abs. 1 HGB§ 1 Abs. 2 StVO§ 287 ZPO§ 249 BGB§ 284, 288 BGB

Tenor

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.079,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1989 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM und für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 2. September 1989 gegen 20.00 Uhr auf dem N-Weg zwischen Frechen-Buschbell und Frechen-Königsdorf ereignete.

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Zum Unfallzeitpunkt war auf dem N in Höhe von Kilometer 0,7 eine Baustelle eingerichtet worden; die Verkehrsführung erfolgte einspurig und wurde durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Diese Signalanlage hatte die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, im Auftrage der ausführenden Baufirma errichtet. Die quarzuhrgesteuerte Lichtzeichenanlage war entsprechend der Richtlinie der Ordnungsbehörde, der DIN VDE 0832 Straßenverkehrs-Signalanlagen installiert, anschließend synchronisiert und bei einwandfreier Schaltung in Betrieb genommen worden.

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Am Abend des 2. September 1989 fuhr der Zeuge B2 mit dem Pkw der Klägerin, einem Daihatsu mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, den N in Richtung Buschbell. Da die Lichtzeichenanlage für den Zeugen Grünlicht zeigte, scherte dieser auf die linke Fahrspur aus, um die Baustelle zu passieren. Im Baustellenbereich stand auf dem rechten Fahrstreifen eine Raupe. Aus der entgegengesetzten Richtung kam der Zeuge Y mit seinem Pkw, einem Opel Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Auch dieser Zeuge war bei Grünlicht in den Baustellenbereich hineingefahren. Es kam zu einem Frontalzusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen. Nach den Feststellungen der Polizei zeigte die Ampel für mehrere Sekunden für beiden Seiten "Grünlicht".

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Die Klägerin hat ihren Schaden durch die Vollkaskoversicherung abwickeln lassen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin den Ersatz des nicht erstatteten Restschadens. Diesen beziffert sie wie folgt:

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Rabattverlust bis 1994 für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung              2.083,-- DM

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Selbstbeteiligung für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung                         650,-- DM

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Kosten des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens          757,65 DM

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Nutzungsausfallentschädigung für 7 Tage, wobei die Klägerin von einem durch-

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schnittlichen Mietpreis für das Fahrzeug von 70,79 DM ausging und von diesem Be-

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trag 15 % abzog                                                                                                    421,20 DM

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Anwaltskosten für die Anmeldung des Scha-

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dens bei der Vollkaskoversicherung7,5/10
Gebühr gemäß §              118 Abs.1BRAGO75,--DM
Kostenpauschale gemäß §26BRACO11,30DM
14 % Mehrwertsteuer12,08DM
Gesamtbetrag:98,38DM
Kostenpauschale50,--DM
Wertminderung1.200,--DM
insgesamt5.260,23DM.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. November 1989 wurde die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1989 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. die Regulierung des Schadens ab.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den entstandenen Schaden. Sie trägt vor, das entgegenkommende Fahrzeug sei vorher aufgrund der im Baustellenbereich abgestellten Raupe nicht zu sehen gewesen. Der Zeuge B2 sei mit erhöhter Sorgfalt in den Baustellenbereich hineingefahren.

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Sie behauptet, durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstehe ihr ein Rabattverlust von 2.083,-- DM bis 1994. Sie ist der Ansicht, die vorgenommene Nutzungsausfall- entschädigungsberechnung sei in der vorliegenden Art und

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Weise korrekt. Die Tabelle von Sanden/Danner, enthalte für das streitgegenständliche Fahrzeug keine Nutzungsausfallent-schädigungsregelung. Aus diesem Grunde müsse auf die HUK-Empfehlungen zurückgegriffen werden.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.260,23 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1989 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, sie habe die Lichtzeichenanlage einer regelmäßigen Funktionsprüfung unterzogen, so auch am Tage vor dem Unfall. Zu den Fehlschaltungen der Ampel könne es kommen, wenn Unbefugte Änderungen wie Verringerung oder Vergrößerung der Signalabstände oder Veränderungen an den Signalprogrammen vornehmen würden. Dies komme gelegentlich vor. Aus diesem Grunde werde die Anlage auch regelmäßig kontrolliert. Auf derartige Umstände habe sie nicht den geringsten Einfluß. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, wie ein Verkehrsteilnehmer bei Wahrung aller Sorgfaltspflichten das entgegenkommende Fahrzeug nicht habe sehen können. Jeder Verkehrsteilnehmer habe die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig abzubremsen und die Kollision zu vermeiden. Der Kläger habe entweder seine Aufmerksamkeit nicht auf die Fahrbahn gelenkt oder das entgegenkommende Fahrzeug sei zu schnell gefahren. Ein Rabattverlust

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sei nicht bis 1994 zu erstatten. Ebenfalls bestehe keinerlei Verpflichtung, zur Erstattung der Sachverständigenkosten. Im Vollkaskobereich trage der Vollkaskoversicherer die Kosten der Begutachtung. Wenn die Klägerin trotzdem einen eigenen Sachverständigen einschalte, habe sie gegen ihre Schadens-minderungspflicht verstoßen. Die Nutzungsausfallentschädigung sei fehlerhaft berechnet worden. Die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung des Anspruches gegen die Vollkaskoversicherung sei ebenfalls nicht erstattungsfähig.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

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Die Beklagten haben der Klägerin den durch den Verkehrsunfall vom 2. September 1989 entstandenen Schaden in Höhe von 3.079,03 DM zu erstatten, § 823 Abs. 1 BGB, 128 Abs. 1 HGB.

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Der Beklagten zu 1. ist eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht, bei dem Aufstellen und dem Betreiben der Lichtzeichenanlage Sicherungsvorkehrungen gegen Schaden der Verkehrsteilnehmer zu treffen, anzulasten. Mit dem Errichten der Signalanlage an der Baustelle hat die Beklagte zu 1. eine Gefahrenquelle für den öffentlichen Straßenverkehr geschaffen. Insoweit oblag ihr auch eine entsprechende Ver-kehrssicherungspflicht. Als Pflichtige hatte die Beklagte im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Gefahren Dritter zu begegnen, die aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der dem Verkehr dienenden Lichtzeichenanlage drohten (vgl. dazu allgemein BGH, Der Betrieb 1972, 1163; OLG Celle VHS 33, 401 ff. (403); Schlund, Verkehrssicherungspflichten, 1981, Seite 99 Stichwort "Ampelanlage"). Diesen Pflichten ist die Beklagte nicht in genügender Weise nachgekommen. Welche Maßnahmen der Verkehrssicherungspflichtige zu ergreifen hat, bestimmt sich letztlich nach der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. dazu OLG Köln OLGZ 1973, 321 für die Verkehrssicherungs-pflicht eines Bauunternehmers an einer Baustelle). Dem Betreiber einer Ampelanlage obliegt die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, nicht solche Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs anzubringen, die infolge technischer Defekte gefahr-bringende Zeichen geben. Zusätzlich besteht die Pflicht, eine Verkehrssignalanlage vor Funktionsstörungen zu bewahren und ordnungsgemäß zu betreiben (BGH a.a.O.).

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Die Beklagte zu 1. hat bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht die ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen, eine entsprechende Störanfälligkeit der Ampelanlage zu verhindern. Allein eine Funktionsprüfung am Tage vor dem Unfallereignis reicht insoweit nicht aus. Ausweislich der von den Beklagten zu den Akten gereichten Richtlinien für Lichtsignalanlagen- Rilsa, Ausgabe 1981 ist eine Beobachtung und Synchronisierung der beiden Ampelteile in der Regel mindestens einmal täglich erforderlich, weil die Programme z.B. infolge größerer Temperaturdifferenz voneinander abweichen können. Am Tage des Unfalles hatte die Beklagte zu 1. jedoch bis 20.00 Uhr noch keine entsprechende Kontrolle durchgeführt. Eine solche mehrfache tägliche Kontrolle war auch deshalb angebracht, weil die Beklagten selber einräumen, daß Unbefugte Änderungen an der Anlage vornehmen konnten und es nicht ausgeschlossen war, daß es durch diese Eingriffe zu Fehlschaltungen kommen konnte. War jedoch den Beklagten dieser Umstand bekannt, so hätte die Beklagte zu 1. entweder die Ampelanlage in kürzeren Abständen (insbesondere nach Beendigung der Bauarbeiten am Abend) kontrollieren oder aber dafür Sorge tragen müssen, daß etwaige Manipulationen ausgeschlossen waren. Denkbar ist insoweit auch eine Befestigung der Ampel am Boden, so daß Dritte nicht in der Lage waren, den Abstand der beiden Lichtzeichenanlagen zu verringern oder zu vergrößern. Auch hätte die Beklagte zu 1. dafür Sorge tragen müssen, daß Unbefugte bzw. Bauarbeiter die Laufzeitprogramme der beiden Lichtzeichenanlagen nicht eigenmächtig verändern konnten. Dies hätte durch ein Abschließen des erforderlichen Schaltkastens geschehen können. Schließlich hätten die Beklagten auch durch technische Vorrichtungen dafür Sorge tragen müssen, daß ein gleichzeitiges Schalten von "feindlichem Grünlicht" vermieden wurde. Daß die Beklagte entsprechende Maßnahmen ergriffen hat, wird seitens der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten weder aufgezeigt noch unter Beweis gestellt.

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Dem Zeugen B2 ist an der Entstehung des konkreten Schadens kein Mitverschulden vorzuwerfen. Die insoweit darle-gungspflichtige Beklagte hat die Voraussetzungen für ein etwaiges Mitverschulden des Zeugen nicht substantiiert aufgezeigt. Weder legt sie im einzelnen dar, daß der Zeuge B den Baustellenbereich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt befuhr (§ 1 Abs. 2 StVO) noch daß die Fahrgeschwindigkeit den tatsächlichen gegebenen Straßenverhältnissen nicht angepaßt war. Bei den Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift handelt es sich letztlich um reine Spekulation. Denkbar ist es auch, daß der Verkehrsunfall allein auf das Verschulden des entgegenkommenden Fahrzeuges zurückzuführen ist. Insoweit hätten die Beklagten nähere Angaben zum Hergang des Verkehrsunfalles machen und gegebenenfalls den Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges als Zeugen benennen können. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, da erfahrungsgemäß ein Sachverständiger ohne weitere Spuren - Stand der Fahrzeuge, Bremsspuren, Unfallbilder, Bilder der beschädigten Fahrzeuge etc. - den Hergang des Verkehrsunfalles nicht mehr zuverlässig rekonstruieren kann. Im übrigen würde eine entsprechende Beweisaufnahme zu einer unzulässigen Ausforschung führen.

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Auch wenn die Beklagten in vollem Umfange zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, hat die Klage nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann nicht den Rabattverlust der Vollkaskoversicherung bis zum Jahre 1994 erstattet verlangen. Grundsätzlich ist der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes

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einer Kaskoversicherung als ersatzfähiger Sachfolgeschaden erstattungsfähig (vgl. dazu allgemein BGHZ 44, 382 ff. (387); BGH NJW 1976, 1846 m.w.N.; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht, 4. Aufl. 1982, Rdnr. 259 ff. m.w.N.). Jedoch ist bei der Festlegung des erstattungsfähigen Schadens nur der bis zum heutigen Zeitpunkt entstandene Kaskoschaden zugrunde zu legen. Ob die Klägerin auch in den folgenden Jahren ein Fahrzeug hält und dieses Vollkasko versichern läßt, ist derzeit nicht vorauszusehen, so daß hinsichtlich der auf die Folgejahre entfallenden Teilbeträge ein gegenwärtiger Schaden der Klägerin nicht vorliegt. Die Klägerin hat trotz Hinweis auf diesen Umstand bisher keine Bescheinigung der Kaskoversicherung zu den Akten gereicht, aus der sich der bis heute entstandene Rabattverlust entnehmen läßt. Mangels weiterer Angaben (Höhe der jährlichen Versicherungsbeiträge, Einstufung in der Schadensfreiheitsklasse) ist die Kammer auch nicht in der Lage, den bisherigen Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

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Dagegen erstattungsfähig ist die Selbstbeteiligung in Höhe von 650,-- DM.

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Ebenfalls hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von

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757,65 DM. Die bei einem Verkehrsunfall mit höherem Sachschaden entstehenden Kosten für die eigene Beauftragung eines Gutachters zählen zu dem erstattungsfähigen Schadens eines Verkehrsunfalles. Die Klägerin hat insoweit auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Es fehlt bereits an

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einer schlüssigen Darlegung durch die Beklagten, daß die Vollkaskoversicherung überhaupt ein Gutachten erstellt hat. Erst wenn ein solches Gutachten bereits vor Beauftragung des Sachverständigen durch die Klägerin bereits vorlag, wäre unter Umständen ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gegeben.

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Der Klägerin war eine Nutzungsausfallentsehädigung in Höhe von 343,-- DM zuzubilligen. Der von der Klägerin gefahrene Fahrzeugtyp ist in der Liste von Sanden/Danner/Küppersbusch, Stand 1. September 1987, nicht enthalten. Nicht in der Tabelle erwähnte Fahrzeuge sind nach diesen Kriterien vergleichbaren Fahrzeugen zuzuordnen (Splitter, DAR 1987, 269). Das Fahrzeug der Klägerin hatte 1296 cbm und 66 kw. Vergleichbare Fahrzeuge sind unter anderem der Uno Turbo 1,3 1, 74 kw, der Uno 75 1,5 1, 55 kw, der Fiesta 1,4 1, 54 kw, der Civic 1,4 1, 51 kw und der Civic 1,5 1, 63 kw. Während der Uno 75,der Fiesta 1,4 1 und der Civic 1,3 1 in der Stufe C eingeordnet sind, gehört der Civic 1,5 1 in die Stufe D und der Uno Turbo in die Stufe E. Insoweit erscheint es gemäß § 287 ZPO angemessen, das Fahrzeug der Klägerin in die Stufe D einzuordnen. Insoweit kann die Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung von 7 x 49,-- DM = 343,-- DM verlangen.

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Grundsätzlich sind auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines Schadensersatzanspruches als Folgeschaden zu ersetzen, sofern diese Kosten mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen (Pa-landt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl. 1987, § 249, Anm. 2 E)). Dazu zählen die vorliegend geltend gemachten Anwaltskosten, da diese zur mittelbaren Durchsetzung des Schadens erforderlich waren. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Kammergerichts in der Entscheidung VersA 1973, 926 f. (927)) an.

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Die Auslagenpauschale war mit 30,-- DM anzusetzen. Die allgemeinen Auslagen einer Partei aus Anlaß eines Unfalles sind in der Regel mit einem Betrag von 30,-- D14 hinreichend abgegolten. Wenn und soweit die Klägerin höhere Kosten beanspruchen will, hat sie diese zu belegen bzw. hierzu Tatsachen vorzutragen, die eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

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Schließlich sind auch die Wertminderungen in Höhe von 1.200,-- DM von den Beklagten zu ersetzen.

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Der gesamte Erstattungsanspruch bemißt sich auf 3.079,03 DM, für die die Beklagte zu 2. ebenfalls gemäß § 128 Abs. 1 HGB mit der Beklagten zu 1. wie ein Gesamtschuldner haftet.

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Die Entscheidung über den Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB. Soweit die Klägerin einen 4 % übersteigenden Zinsanspruch geltend macht, war die Klage abzuweisen, da die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung bisher keine Bankbescheinigung zu den Akten gereicht hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO.

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Streitwert:

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Bis zum 4. Juni 1990:              4.060,23 DM

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ab dem 5. Juni 1990:              5.260,23 DM