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Landgericht Köln·32 O 263/04·04.05.2006

Werklohnforderung für Abdichtungs- und Trocknungsarbeiten bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Werklohn für Abdichtungs- und Trocknungsarbeiten am Wohnhaus des Beklagten. Streitpunkt war, ob es sich um mangelfrei erbrachte Leistungen oder um Nachbesserungen handelt und ob der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen kann. Das Landgericht Köln gab die Klage über 11.514,62 € zzgl. Zinsen statt, weil die Arbeiten mangelfrei waren und ein Aufrechnungsanspruch des Beklagten nicht besteht.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 11.514,62 € nebst Zinsen wegen mangelfrei erbrachter Abdichtungs- und Trocknungsarbeiten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Werklohnanspruch besteht, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung mangelfrei erbracht wurde und keine berechtigten Einwendungen des Bestellers entgegenstehen.

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Leistungen sind nicht als Nachbesserungen anzusehen, wenn die ursprünglich beauftragten Abdichtungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden; in diesem Fall besteht ein gesonderter Vergütungsanspruch für weitere Maßnahmen.

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Ein rechtskräftig nicht begründeter Schadensersatzanspruch des Bestellers begründet keinen aufrechenbaren Gegenanspruch gegen fällige Werklohnforderungen des Unternehmers.

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Bei Zahlungsverzug hat der Gläubiger Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu fordern.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.514,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Klägerin macht Werklohn für Arbeiten am Wohnhaus des Beklagten geltend gemäß den Rechnungen

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- vom 9.5.2003 (Bl. 7 AH) über 10.491,50 € für Abdichtungsarbeiten an der südlichen Wand und

3

- vom 3.6.2003 (Bl. 10 AH) über 1.023,12 € für Trocknungsarbeiten.

4

Bereits im Jahr 1999 hatte der Beklagte die Firma F mit der Errichtung seines Wohnhauses beauftragt. Im August 2000 traten in der Souterrainwohnung Feuchtigkeitsschäden auf, die auch nach der Beseitigung von Undichtigkeiten der Wasserinstallation nicht behoben waren. Der von der Haftpflichtversicherung der für die F tätigen Firma C beauftragte Sachverständige C1 erarbeitete eine Stellungnahme und wies darauf hin, dass als Mängelursache nur eine Wannenundichtigkeit in Betracht komme und er u.a. eine klaffende Fuge in der Wandscheibe festgestellt habe. Auch nach Arbeiten an der äußeren Abdichtung der Wandscheibe und des Terrassensockels trat weiterhin Nässe auf, die sich an den Innen- und an den Außenwänden der Souterrainwohnung hochzog. Nachdem die F in Insolvenz geraten war, wandte sich der Beklagte an die Klägerin, die ein Angebot zur Sanierung der gartenseitigen (nördlichen und östlichen) Wand im sog. Isotec-Verfahren abgab. Nach Ausführung dieser Arbeiten bezahlte der Beklagte die entsprechende Rechnung über 24.616,69 €. Nachdem sich erneut aufsteigende Nässe bildete, beauftragte der Beklagte die Klägerin auch mit den streitgegenständlichen Abdichtungsarbeiten an der südlichen Wand. Mehrere Monate später traten erneut Feuchtigkeitsschäden auf, die nach einer von der Firma I durchgeführten Untersuchung ihre Ursache in einer Undichtigkeit des unter Putz verlegten Rohres zum Brauseschlauchanschluss hatten.

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Im dem Verfahren 32 O 258/04 hat der hiesige Beklagte die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 22.756,19 € in Anspruch genommen mit der Behauptung, schon für die früheren Feuchtigkeitsschäden sei diese defekte Badewannenarmatur, nicht aber die von der Klägerin als schadensursächlich ermittelte Außenabdichtung ursächlich gewesen. Die Klägerin hätte diese eigentliche Schadensursache orten müssen. Als Schadensersatz hat er die Kosten in Höhe von 24.616,69 € (abzüglich der als Ohnehinkosten akzeptierten Kosten der Rechnung über 10.491,50 €) sowie weitere Kosten, insgesamt 22.756,19 €, geltend gemacht. Mit Urteil der Kammer vom 11.3.2005, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Klage abgewiesen worden, weil die hiesige Klägerin keine ihr obliegenden Pflichten verletzt hat und ein Schaden nicht entstanden ist. Die Berufung ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.8.2005 (19 U 50/05) als unbegründet zurückgewiesen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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- wie erkannt -

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet auch im vorliegenden Verfahren, die Klägerin sei ursprünglich beauftragt worden, die aufgetretene Nässe endgültig und dauerhaft zu beseitigen. Die streitgegenständlichen Arbeiten seien daher nur Nachbesserungsarbeiten. Der Beklagte rechnet mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.756,19 € auf und ist der Ansicht, die Entscheidungen in der Sache 32 O 258/04 beruhten auf einer krassen Verkennung der Sach- und Rechtslage. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit den Kosten der Firma I über 2.552,- € (s. Bl. 52 AH).

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte 32 O 258/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht die geltend gemachte Werklohnforderung zu. Unstreitig sind die der Rechnung über 10.491,50 € zugrundeliegenden Arbeiten an der südlichen Wand, die wegen der vorhandenen groben Abdichtungsmängel sanierungsbedürftig war, mangelfrei ausgeführt worden; die entsprechenden Kosten sind von dem Beklagten auch ausdrücklich akzeptiert. Diese Arbeiten stellen wie auch die weiter geltend gemachten Trocknungskosten in Höhe von 1.023,12 € keine Nachbesserungsarbeiten dar, weil die Klägerin die ursprünglich beauftragten Abdichtungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat, wie die Kammer bereits im Urteil in der Sache 32 O 258/04 dargelegt hat.

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Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch besteht – wie in jenem Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist – nicht, so dass auch die ferner erklärte Hilfsaufrechnung mit den Kosten der Firma I nicht erfolgreich sein kann.

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Der Zinsanspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 286, 288 BGB) begründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.

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Streitwert:

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Klage: 11.514,62 €

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Hilfsaufrechnung: 2.552,00 €

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gesamt: 14.066,62 €