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Landgericht Köln·32 O 258/04·10.03.2005

Schadensersatzklage wegen Feuchtigkeitsschäden: Keine Beratungspflicht bei vorliegendem Gutachten

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten für kostspielige Abdichtungsarbeiten, weil diese nicht die vermeintliche Ursache (Undichtigkeit der Badewannenarmatur) erkannt habe. Zentral ist, ob die Beklagte vertragliche oder anbahnungsbezogene Beratungspflichten verletzt hat. Das Landgericht verneint dies: ein vorliegendes Sachverständigengutachten begründete keine Verpflichtung zu weitergehenden Ursachenermittlungen. Mangelfolgeschäden sind nicht bewiesen.

Ausgang: Klage auf Ersatz der Abdichtungs- und Folgekosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 280 BGB bedarf es eines dargelegten und bewiesenen Auftragssinns, der über die geschuldete Leistung hinausgehende Ursachenforschung umfasst.

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Liegt ein fachkundiges Gutachten vor, ist der mit der Ausführung beauftragte Unternehmer nicht verpflichtet, von sich aus nach fernliegenden oder erfahrungsgemäß unwahrscheinlichen Alternativursachen zu suchen.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine alternative Ursache (z.B. Undichtigkeit der Badewannenarmatur) bereits bei Auftragserteilung bestand und ursächlich für die angeführten Schäden war.

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Aufwendungen für zur Sicherung und Erhaltung der Bausubstanz erforderliche Abdichtungsarbeiten begründen keinen ersatzpflichtigen Schaden, wenn sie notwendig und fachlich geboten sind (Sowiesokosten).

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 311 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger beauftragte im Jahr 1999 die Firma F mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück M-Weg in ####1 L. Im August 2000 traten Feuchtigkeitserscheinungen in der Souterrainwohnung auf. Nach der Beseitigung von Undichtigkeiten der Wasserinstallation wurden im Dezember 2000 die Trocknungsarbeiten abgeschlossen. Da jedoch erneut Feuchtigkeitsschäden am Innenputz auftraten, wurde durch die Haftpflichtversicherung der für die Fa. F tätigen Firma C2 der Sachverständige XXXX mit der Ermittlung der Mängelursache betraut. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8.10.2001, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1 ff AH), verwies der Sachverständige darauf, dass als mögliche Ursache nur eine Wannenundichtigkeit in Betracht komme und er u.a. eine klaffende Fuge in der Wandscheibe festgestellt habe. Anschließend durchgeführte Arbeiten an der äußeren Abdichtung der Wandscheibe und des Terrassensockels führten zu keiner Abhilfe, weil auch danach Nässe auftrat, die sich an den Innen- und an den Außenwänden der Souterrainwohnung hochzog.

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Nachdem die Fa. F in Insolvenz geraten war, wandte sich der Kläger an die Beklagte, mit deren Geschäftsführer die Angelegenheit unter Vorlage des Gutachtens XXXX besprochen wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten empfahl dem Kläger, die zur Gartenseite gelegene Betonwand auszugraben und anschließend von außen im Isotec-Verfahren zu sanieren. Hierüber verhält sich das Angebot der Beklagten vom 15.5.2002 über 23.767,42 € brutto (Bl. 8 AH). In dem Begleitschreiben vom selben Tage (Bl. 6 AH) heißt es u.a.:

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"Nach Besichtigung und Untersuchung der Mängel am o.a. Objekt hat die Schadensanalyse zu folgenden Ergebnissen geführt:

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Die Außenabdichtung muss gemäß Angebot wegen seitlich eindringender Feuchtigkeit erneuert werden. (...)

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Der im anbeiliegendem Angebot ausgewiesene Sanierungsvorschlag führt zur dauerhaften Beseitigung der Feuchtigkeitsursachen und schützt die Bausubstanz."

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Die Beklagte führte sodann die angebotenen Arbeiten an der nördlichen und östlichen Wand zur Gartenseite hin aus und erstellte die Rechnung vom 5.9.2002 über 24.616,69 € (Bl. 10 AH), die vom Kläger gezahlt wurde. Kurze Zeit später bildete sich jedoch erneut aufsteigende Nässe. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 9.5.2003 (Bl. 14 AH) darauf hin, dass Anschlussarbeiten der Souterrainwohnung zum Terrassenbereich hin nicht ordnungsgemäß ausgeführt seien. Der Kläger beauftragte die Beklagte daraufhin mit weiteren Sanierungsarbeiten, die die Beklagte mit Rechnung vom 9.5.2003 (Bl. 22 AH) in Höhe von 10.491,50 € berechnete. Diese vom Kläger nicht beglichene Rechnung ist wesentlicher Gegenstand des ebenfalls bei der Kammer anhängigen Verfahrens umgekehrten Rubrums 32 O 263/04.

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Mehrere Monate später traten erneut Feuchtigkeitserscheinungen auf, die aufgrund einer von der Firma I durchgeführten Untersuchung ihre Ursache in einer Undichtigkeit des unter Putz verlegten Rohres zum Brause-schlauchanschluß hatten.

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Der Kläger behauptet, schon für die früheren Feuchtigkeitsschäden sei diese defekte Badewannenarmatur, nicht aber die von der Beklagten als schadensursächlich ermittelte Außenabdichtung ursächlich gewesen. Die Beklagte hätte, so meint der Kläger, die eigentliche Schadensursache an der Badewannenarmatur orten und deren Reparatur empfehlen müssen, ehe die kostenaufwendigen Isolierungsarbeiten durchgeführt wurden. Sie sei um Rat gefragt und gebeten worden, die Schadensursache festzustellen. Die Beklagte habe daher ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung verletzt, so dass sie schadensersatzpflichtig sei. Sie habe daher die Kosten für die Arbeiten in Höhe von 24.616,69 € zu erstatten abzüglich der als Vorteilsausgleichung bzw. Ohnehinkosten akzeptierten Kosten der Rechnung über 10.491,50 €. Ferner verlangt der Kläger mit der Klageerhöhung Ersatz der Kosten der Fa. O für Gartenarbeiten in Höhe von 7.970,28 € (Rechung Bl. 44 AH) sowie Trocknungskosten der Beklagten iHv 657,22 € (Rechnung vom 8.4.2003, Bl. 48 AH).

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Der Kläger beantragt daher,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.756,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 01.03.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, sie habe – obwohl der Kläger durch das Gutachten die Schadensursache vorgegeben habe – zum Ausschluss von Reserveursachen umfangreiche Untersuchungen durchgeführt (Analyse des Feuchtigkeitssprektrums der Räume, Tiefenmessungen, Leckageortungen, C11-Messungen sowie Messungen mit einer Troxler Sonde); diese Untersuchungen hätten das Ergebnis des Sachverständigen XXXX bestätigt. Sie bestreitet ferner, dass die behauptete Undichtigkeit im Bereich der Badewanne die von ihr beseitigten Feuchtigkeitserscheinungen betreffe und dass diese Ursache seinerzeit schon vorhanden gewesen sei. Schließlich seien alle von ihr berechneten Kosten Sowiesokosten, weil die Abdichtungsmaßnahmen zur Sicherung und zum Bestand der Bausubstanz erforderlich gewesen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 311 II 1. BGB. Die Beklagte hat keine vertraglichen Pflichten oder ihr im Rahmen der Vertragsanbahnung obliegende Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt.

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Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht i.S.d. § 280 BGB ist nicht dargetan. Für seine Behauptung, die Beklagte sei nicht nur mit der Vornahme der Isolierungsarbeiten, sondern darüber hinaus ausdrücklich mit der Ermittlung der Schadensursache beauftragt worden, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Gegen einen solchen Auftragsinhalt spricht auch schon, dass zum einen das Angebot der Beklagten vom 15.5.2002 sich nicht über eine – mit erheblichem Zeit- und Arbeitsaufwand verbundene – Ermittlung der Ursache für die Feuchtigkeitsschäden verhält, sondern lediglich über die Ausführung der Abdichtungsarbeiten an der nördlichen und östlichen Wand. Zum anderen lag in Form der Stellungnahme des Sachverständigen XXXX bereits eine detaillierte Untersuchung der Schadensursachen vor.

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Die Beklagte hat auch keine ihr bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen obliegende Beratungs- oder Aufklärungspflicht verletzt. Sie war nicht verpflichtet, selbst nach den Ursachen für die aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen zu forschen, eine andere Ursache festzustellen und dem Kläger zu anderen Maßnahmen zu raten. Unstreitig lag bei der Auftragsvergabe das Gutachten des von der Versicherung eingeschalteten Sachverständigen XXXX vor, der aufgrund umfangreicher eigener Untersuchungen als mögliche Ursache für die Feuchtigkeit eine Wannenundichtigkeit angegeben und ausgeführt hatte, dass in der Wandscheibe eine klaffende senkrechte Fuge vorhanden war, durch die ungehindert Garten-Nässe eindringen konnte. Entsprechende Nachbesserungsarbeiten hat er nicht kontrolliert. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Beklagten anhand dieses von einem speziellen Gutachter aufgrund seiner Sachkunde erstellen Gutachtens von sich aus Anlass hatte, ausgiebig nach weiteren Ursachen zu forschen. Unbestritten ist ferner, dass die Beklagte gleichwohl zum Ausschluss sonstiger Ursachen weitere Untersuchungen vornahm, die aber mit dem Gutachten des Sachverständigen XXXX in Einklang standen. Sie war nicht gehalten, nach sonstigen – erfahrungsgemäß und angesichts des Gutachtens fernliegenden – anderen Ursachen wie etwa der Undichtigkeit im Bereich der Badewanne zu suchen.

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Der Kläger hat ferner nicht konkret dargetan oder unter Beweis gestellt, dass die Undichtigkeit im Bereich der Badewanne zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags schon vorlag und tatsächlich ursächlich auch für die seinerzeitigen Feuchtigkeitserscheinungen war. Dass diese Undichtigkeit zu jenem Zeitpunkt schon vorhanden gewesen sei und daher von der Beklagten hätte erkannt werden können, ist weder durch die vorgelegten Schreiben (der Firma I, Bl. 24 AH, oder der Firma C vom 10.2.04, Bl. 26 AH) belegt noch insoweit hinreichend unter Beweis der Zeugen I und Zichel gestellt, als nicht dargetan oder ersichtlich ist, wie diese Zeugen bekunden könnten, ab welchem Zeitpunkt die Undichtigkeit im Badenwannenbereich bestand und dass diese auch für die massiven Erscheinungen aufsteigender Nässe verantwortlich sein könnte. Der Kläger geht in seinem Schriftsatz vom 26.11.2004 überdies selbst davon aus, dass der Schaden im Bereich der Badewanne möglicherweise nicht die alleinige, sondern nur eine Ursache für die früheren Nässeschäden sei. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist letztlich, wo genau in welcher Form die Feuchtigkeitsschäden jeweils aufgetreten sind und auf welche Weise das im Badewannenbereich austretende Wasser zu solcher aufsteigender Nässe hätte führen können.

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Schließlich ist ein Schaden des Klägers nicht ersichtlich. Dass die von der Beklagten vorgenommenen Abdichtungsarbeiten mangelhaft waren, trägt der Kläger selbst nicht vor. Vielmehr sind unstreitig keine weiteren Feuchtigkeitsschäden mehr aufgetreten. Sofern der Kläger die Isolierungsarbeiten an der südlichen Wand als Ohnehinkosten ansieht, muss dies in gleicher Weise auch für die mit Rechnung vom 5.5.2002 abgerechneten Arbeiten an der nördlichen und östlichen Wand gelten. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen XXXX sowie des nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten waren an allen Wänden nur unzureichende bzw. gar keine Außenabdichtungen vorhanden. Dass solche etwa gar nicht erforderlich gewesen seien, hat der Kläger, der die Arbeiten an der südlichen Wand ja auch selbst akzeptiert, jedenfalls nicht konkret genug in Abrede gestellt und nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände eine Abdichtung gerade nicht erforderlich gewesen sein sollte. Die Garten- und Trocknungsarbeiten waren zur Vornahme der Isolierungsarbeiten und zur Beseitigung der Feuchtigkeit notwendig.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.

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Streitwert: 22.756,19 €