Parkplatzunfall: Haftungsquote 50:50 bei deutlich überhöhter Geschwindigkeit beider Fahrer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Parkplatzunfall Schadensersatz (u.a. Reparatur, Mietwagen, Wertminderung) von Fahrerin und Haftpflichtversicherer. Streitpunkt war der Unfallhergang und die Haftungsverteilung bei der Kollision zweier Fahrzeuge auf kreuzenden Fahrwegen. Das LG Köln nahm nach Zeugen- und Sachverständigenbeweis an, dass beide Fahrer die auf Parkplätzen gebotene Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten. Mangels Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses und wegen beiderseitiger Sorgfaltspflichtverstöße wurde eine Haftungsquote von 50:50 gebildet; zugesprochen wurden u.a. 50 % der Reparaturkosten, ein Minderwert von 750 € sowie anteilige RA-Kosten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Parkplatzunfall nur in Höhe einer 50%-Haftungsquote (5.186,24 €) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Auf allgemein zugänglichen Parkplätzen gelten die Vorschriften der StVO; maßgeblich ist jedenfalls das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO mit erhöhten Sorgfaltsanforderungen wegen typischer Ein- und Ausparkvorgänge.
Auf Parkplatzflächen ist regelmäßig nur Schrittgeschwindigkeit (etwa 4–7 km/h) einzuhalten; eine deutliche Überschreitung begründet einen erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß bei der Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG i.V.m. § 254 BGB.
Lässt sich weder höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) noch ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) feststellen, ist die Haftungsverteilung nach den feststehenden, bewiesenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen unter Einbeziehung der Betriebsgefahr vorzunehmen.
Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 StVO) ist auf Parkplatzfahrgassen allenfalls entsprechend anwendbar und entbindet einen (möglicherweise) Vorfahrtsberechtigten nicht von gesteigerter Vorsicht; ein Vertrauensgrundsatz gilt dort nur eingeschränkt.
Ein merkantiler Minderwert ist als unfallbedingter Schaden ersatzfähig und kann im Rahmen tatrichterlicher Schadensschätzung auf Grundlage sachverständiger Berechnungsmethoden bestimmt werden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin € 5.186,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 sowie € 297,62 nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Gesamtschuldner zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 53 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 47 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Hergang eines Verkehrsunfalls vom 18.05.2017 in Radevormwald.
Am 18.05.2017 um 9:45 Uhr ereignete sich auf dem Parkplatz an der Hohenfuhrstraße in Radevormwald ein Verkehrsunfall, an dem der Ehemann der Klägerin, der Zeuge I-H N , mit dem von ihm geführten Pkw VW Tiguan, amtliches Kennzeichen XX – X 0000, sowie die Beklagte zu 1) mit dem Pkw Opel Meriva, amtliches Kennzeichen XX - XX 0000, beteiligt waren. Die Beklagte zu 2) ist die Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1). Bei dem Parkplatz handelt sich um eine größere Fläche, auf der sich zahlreiche vertikal von den insgesamt drei Fahrwegen abgehende Parktaschen befinden. Einige Meter vor der Ein- und Ausfahrt zu bzw. von der Hohenfuhrstraße münden sowohl der rechte als auch der linke Fahrweg jeweils in Kurven auf den mittleren Fahrweg ein. Zur vorbezeichneten Zeit kam es zu einer Kollision, als der Zeuge N den mittleren Fahrweg und die Beklagte zu 1) den von diesem mittleren Fahrweg rechts gelegenen Fahrweg befuhren.
Die zur Beseitigung der an dem Pkw VW Tiguan entstandenen Schäden erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich unstreitig auf € 8.805,07. Zudem hat die Klägerin infolge der Reparatur in der Zeit vom 18. bis 26.06.2017 einen Mietwagen benötigt und für diesen einen Eigenanteil von € 67,41 € tragen müssen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 19. und 23.05.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 19.06.2017 zur Zahlung auf.
Die Klägerin trägt vor, dass ihr Ehemann an dem Schadenstag mit dem erst am Vortag ausgelieferten fabrikneuen PKW den mittleren Fahrweg auf dem Parkplatz befahren habe, um das Parkplatzgelände zu verlassen. Obwohl der Zeuge N vor Passieren dieser Einmündung nach rechts gesehen und niemanden wahrgenommen habe, sei - als er diesen Einmündungsbereich mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h mit ¾ der Fahrzeuglänge passiert gehabt habe, plötzlich und unerwartet das von der Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug rechts hinten auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, die Wertminderung infolge des Unfallgeschehens beliefe sich auf € 2.237,75. Ferner begehrt die Klägerin eine Unkostenpauschale von € 30,00.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 11.140,23 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2017 sowie € 490,99 nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, die Beklagte zu 1) habe sich vorsichtig an die Sichtlinie herangetastet, als sich von links das klägerische Fahrzeug zügig genähert habe, um unverzögert den Kreuzungsbereich zu durchqueren. Trotz regelgerechter Abwehrreaktion sei für die Beklagte zu 1) eine Kollision nicht zu vermeiden gewesen. Das klägerische Kfz sei mit der rechten Fahrzeugseite am beklagten Kfz vorbeigeschliffen. Die Fahrtgeschwindigkeit des klägerischen Kfz habe deutlich mehr als 10 km/h betragen. Zudem bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Wertminderung, die allenfalls 1.500,00 € betrage.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2019 (Bl. 123 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich teilweise, nämlich in tenorierter Höhe, begründet.
I.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG. Dieser besteht jedoch nicht vollständig in dem von ihr geltend gemachten Umfang.
1.
Die Klägerin ist zunächst als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Nach Vorlage der Rechnung des Autohauses T GmbH & Co- KG v. 17.05.2017 sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I mit Schriftsatz vom 14.09.2017 hat die Kammer keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin. Das hiernach erfolgte weitere Bestreiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.10.2017 ist nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend substantiiert.
Die Beschädigung ihres Fahrzeuges ereignete sich bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, namentlich ihres Pkws und des Pkw der Beklagten zu 1).
2.
Die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander hing im Weiteren gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden war, da nicht festzustellen war, dass der Unfall für sie höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte (dazu s.u.). Im Rahmen der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 254 BGB waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war vorliegend festzustellen, dass die Klägerin für den ihr aus dem Verkehrsunfall entstanden Schaden (im Wege der Zurechnung des Verursachungsbeitrags des Zeugen N als Fahrer des Klägerfahrzeugs) selbst mit einer Haftungsquote von 50% und die Beklagten mit einem Anteil von 50% haften. Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:
Es ist anerkannt, dass auf allgemein zugänglichen Parkplätzen – wie hier auf dem für jedermann zugänglichen Parkplatz – die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten (vgl. BGH, NJW 2016, 1098 = NZV 2016, 169; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO Rn. 15 mwN). Auch auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt dabei für jeden Fahrzeugführer das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge obliegen jedem Kraftfahrer dabei erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz muss bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (Hentschel/König/Dauer, aaO., § 8 StVO Rn. 31 a). Schrittgeschwindigkeit bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 – 7 km/h. Hiergegen haben sowohl der Zeuge N als auch die Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W verstoßen. Das insoweit – und auch im Weiteren – als Entscheidungsgrundlage für das Gericht dienende Sachverständigengutachten ist nachvollziehbar und auf Grundlage technischer und naturwissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt. Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen sind auch nicht erhoben worden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrug die Geschwindigkeit des von dem Zeugen N gesteuerten klägerischen Pkw im Zeitpunkt der Kollision 20 – 25 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit des von der Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw 17 km/h. Insofern ist zulasten der Beklagten zu 1) nach Auffassung der Kammer allerdings zusätzlich zu berücksichtigten, dass es sich dabei lediglich um die Kollisionsgeschwindigkeit gehandelt hat und die von der Beklagten zu 1) befahrene Fahrspur kurz vor dem Bereich, in dem es zur Kollision kam, zusätzlich eine Linkskurve aufweist – angesichts des Radius von 9m dieser Kurve hat der Sachverständige eine als „zügig“ einzustufende Querbeschleunigung von 2,5 Meter pro Sekundequadrat ermittelt. Insgesamt steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1) vor der Kollision mit einer die nach dem oben Gesagten zu fordernde Schrittgeschwindigkeit (4 – 7 km/h) um ein Vielfaches übersteigenden Geschwindigkeit gefahren ist und es infolge dieser als deutlich überhöht zu bezeichnenden Geschwindigkeit zu der Kollision gekommen ist. Dies fügt sich auch zu dem Umstand, dass der Sachverständige unter Berücksichtigung der durch Lichtbilder dokumentierten Fahrzeugschäden ein deutliches Abtauchen des von der Beklagten zu 1) geführten Pkw, mithin ein sicheres Zeichen für eine intensive Abbremsung, festgestellt hat.
Unter weiterer Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen im Hinblick auf das klägerische Fahrzeug, dass dieses nämlich mit einer Geschwindigkeit von 20 – 25 km/h im Zeitpunkt der Kollision gefahren ist und dass aufgrund der an diesem Fahrzeug entstandenen Schäden davon auszugehen ist, dass dieses weder eine intensive Abbremsung noch Verzögerung erfahren hat, erscheint der Kammer – da dadurch eine beiden Seiten vorzuwerfende Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten feststeht - somit eine Haftungsverteilung von 50:50 als angemessen.
Die Beklagte zu 1) kann sich nach Auffassung der Kammer auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Zeugen N ein Verstoß gegen die von ihm zu beachtenden Vorfahrtsregeln zur Last zu legen ist. Es kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob vorliegend auf dem streitgegenständlichen Parkplatz infolge der Anordnung der Fahrwege § 8 Abs. 1 StVO anwendbar ist. Zunächst scheidet auch auf Parkplätzen mit eindeutigem Straßencharakter eine direkte Anwendung der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO aus, weil es dort an „Kreuzungen“ und „Einmündungen“ fehlt. Kreuzungen und Einmündungen iSd § 8 Abs. 1 StVO setzen das Zusammentreffen von verschiedenen „Straßen“, die dem fließenden Verkehr dienen, voraus (Hentschel/König/Dauer, aaO., § 8 Rd. 15 mwN). Die Zuwegungen auf Parkplätzen dienen hingegen nicht dem fließenden Verkehr, sondern dem Aufsuchen der Parkflächen und damit dem ruhenden Verkehr. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 StVO auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen dann gilt, wenn die „Fahrbahnen“ zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren dieser Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen (Hentschel/König/Dauer, aaO., § 1 StVO Rd. 15 mwN). So könnte der Fall angesichts der in der Akte enthaltenen und ferner von dem Sachverständigen im Rahmen seiner Begutachtung gefertigten Lichtbilder hier liegen. Aber auch wenn man zugunsten der Beklagten zu 1) von einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 StVO ausgehen wollte, gälte die Vorfahrtregel nicht uneingeschränkt. Denn auf Grund der dargestellten parkplatztypischen Verkehrssituation kann der Vorfahrtsberechtigte nicht unbedingt auf die Einhaltung der Vorfahrt vertrauen; vielmehr trifft auch ihn eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (OLG Köln, NZV 1995, 401). So hätte die Beklagte zu 1) – selbst wenn man unterstellt, sie sei vorfahrtberechtigt gewesen - sich hier infolge des Umstandes, dass sie mit parkplatztypischen Verkehrssituationen jederzeit rechnen musste, dem Kreuzungsbereich nur vorsichtig nähern dürfen und den Linksverkehr beobachten müssen. Dies hat sie – wie bereits oben aufgezeigt – nicht getan, sondern hat sich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit dem Einmündungsbereich genähert, so dass aus Sicht der Kammer auch bei Eingreifen einer für die Beklagte zu 1) streitenden Vorfahrtsregelung zu ihren Gunsten eine niedrigere Haftungsquote als 50% nicht angemessen erschiene. Insofern ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, dass – unstreitig – die am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schäden ausschließlich im hinteren rechten Bereich des Pkw der Klägerin lagen.
2.
Auf Basis der vorgenannten Haftungsquote von 50:50 haben die Beklagten daher den der Höhe nach unstreitigen Unfallschaden nebst Mietwageneigenanteil i.H.v. 8.872,48 € x 0,50 = 4.436,24 € zu ersetzen. Hinzutritt eine Unkostenpauschale von 25,00 €.
Hinzutritt ferner ein merkantiler Minderwert von € 1.500,00 (50 %: € 750,00). Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung auch insoweit uneingeschränkt nachvollziehbar dargelegt, nach Durchführung insofern zur Verfügung stehender verschiedener Berechnungsmethoden einen Mittelwert von 1.500,00 € ermittelt zu haben.
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I, 286 I 1, 288 BGB.
4.
Zudem hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die aufgrund des berechtigten Forderungsbetrages von € 5.186,24 seitens der Beklagten zu regulierende Höhe beträgt € 297,62 (0,65 Geschäftsgebühr: € 230,10 + Postentgeltpauschale € 20,00 zzgl. 19 % MwSt).
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 11.140,23 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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