Architektenhonorar nach Kündigung: Vergütung auch nicht erbrachter LP 8 (§ 649 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Kündigung eines Architekten- und TGA-Vertrags Honorar aus Schlussrechnungen für den Mieterausbau. Streitig waren Prüffähigkeit, Leistungsumfang sowie eine Kündigung aus wichtigem Grund. Das LG sprach der Klägerin überwiegend Honorar zu, u.a. auch für nicht erbrachte Teile der Leistungsphase 8 nach § 649 S. 2 BGB, weil ein wichtiger Grund (§ 314 BGB) nicht substantiiert dargetan war. Zinsen wurden teilweise erst ab Herstellung der Prüffähigkeit im Prozess zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden wegen teilweiser Klagerücknahme reduziert.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Honorar und reduzierte RA-Kosten); im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung von HOAI-Höchstsätzen ist wirksam, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich geschlossen wird; vorvertragliche Tätigkeiten begründen für sich genommen keinen früheren mündlichen Vertragsschluss im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI a.F.
Die Prüffähigkeit einer Architektenschlussrechnung richtet sich nach den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers; Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit (z.B. Honorarzone, Nebenkostenansatz) betreffen grundsätzlich nicht die Prüffähigkeit.
Ist in einem Architektenvertrag für jede Leistungsphase ein konkreter „Leistungserfolg“ vereinbart, ist für die Frage vollständiger Leistungserbringung vorrangig auf das Erreichen dieses vertraglichen Erfolgs abzustellen und nicht schematisch auf die Nichterbringung einzelner HOAI-Grundleistungen.
Eine Honorarminderung wegen (teilweiser) Nichterbringung geschuldeter Architektenleistungen setzt regelmäßig die Voraussetzungen des werkvertraglichen Mängelrechts voraus, insbesondere eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Kündigt der Auftraggeber den Architektenvertrag, ohne einen wichtigen Grund substantiiert darzutun, kann der Architekt nach § 649 S. 2 BGB auch Vergütung für nicht erbrachte Leistungen verlangen; bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfordert die Prüffähigkeit eine Aufschlüsselung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen, die im Prozess nachgeholt werden kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 476.633,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 301.375,07 € seit dem 23.02.2009 sowie aus weiteren 175.258,38 € seit dem 21.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsan-waltskosten in Höhe von 4.658,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88%. Die Klägerin trägt die Kosten der Streithelferinnen jeweils zu 12%. Im Üb-rigen tragen die Streithelferinnen ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für die Beklagte bzw. die Streithelferinnen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Architektenhonoraransprüche aus einem zwischenzeitlich gekündigten Vertragsverhältnis geltend.
Die Beklagte bzw. die zwischenzeitlich mit ihr verschmolzene A Lebensversicherung AG betraute die Klägerin mit dem Mieterausbau des Objekts I-Allee in Düsseldorf. Gegenstand des Bauvorhabens war der mietergerechte Ausbau mehrerer Etagen zwecks Einrichtung eines Callcenters der V. Die Streithelferin zu 1), deren Komplementärin die Streithelferin zu 2) ist, waren durch die Beklagte mit der Projektsteuerung beauftragt.
Hierzu schlossen die Parteien unter dem 30.03./10.04.2008 einerseits einen Architektenvertrag, der in Anlage 1.1 eine Leistungs- und Tätigkeitsbeschreibung enthielt, die sich in die Leistungsphasen 1-8 gliederte und in ihrer Terminologie weitgehend § 15 HOAI a.F. entsprach. Die Bewertung der Grundleistungen wurde jedoch abweichend hiervon mit geringeren Prozentsätzen vorgenommen, so dass sich insgesamt eine prozentuale Bewertung von 63 % ergab. Zusätzlich wurde hinsichtlich jeder Leistungsphase ein vertraglicher Leistungserfolg, der mit Abschluss der jeweiligen Leistungsphase erreicht sein sollte, textlich niedergelegt. Das Gebäude wurde in Honorarzone III eingeordnet. Es wurden Höchstsätze sowie ein Umbauzuschlag in Höhe von 20 % und Nebenkosten in Höhe von pauschal 5 % vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Vertrag nebst Anlagen (Anlagenheft - AH - Bl. 1 ff.) Bezug genommen.
Unter denselben Daten schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag, der als Ingenieurvertrag für die haustechnischen Planungs- und Überwachungsleistungen bezeichnet ist. Dieser betrifft die technische Gebäudeausrüstung (TGA) des vorgenannten Bauvorhabens und orientiert sich ausweislich der Anlage 1 zu diesem Vertrag an dem Leistungsbild der §§ 68 ff. HOAI a.F., und zwar betreffend die Leistungsphasen 1 sowie 3-8. Wiederum wurden ein Umbauzuschlag von 20 % sowie eine Nebenkostenpauschale von 5 % (mit Ausnahmen hinsichtlich von nachzuweisenden Kopierkosten sowie Fahrten über 50 km) vereinbart. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Vertrag nebst Anlagen verwiesen (AH Bl. 38 ff.).
Bereits vor Vertragsabschluss erbrachte die Klägerin Leistungen, die auch im Vorfeld bereits vergütet wurden.
Das Bauvorhaben wurde Ende 2008 fertig gestellt. Vor Fertigstellung erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2008 mit sofortiger Wirkung die Kündigung der geschlossenen Verträge unter Berufung darauf, dass es zu von der Klägerin zu verantwortenden massiven Kostensteigerungen gekommen sei, und forderte die Klägerin zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen auf.
Die Klägerin übersandte sodann unter dem 19.12.2008 ihre Schlussrechnungen für Architektur und TGA, die sie auf Einwand der Beklagten korrigierte und am 26.01.2009 erneut übersandte. Diese lauteten auf Summen von 301.375,07 € (TGA) sowie 295.419,95 € (Architektur) und ergaben in ihrer Gesamtheit die ursprüngliche Klageforderung. Dabei nahm die Klägerin hinsichtlich der Leistungsphasen 5-7 (Architektur) wegen direkt durch die Beklagte bzw. deren Projektsteuerer, die Streithelferinnen, vergebenen Aufträge einen Abzug von 10,89 % gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang vor, was mit einem der ersten Schlussrechnung beigefügten Schreiben vom 19.12.2008 (AH Bl. 1215) näher erläutert wurde.
Weiterhin berechnete die Klägerin im Rahmen der Erteilung der Schlussrechnung bei den Architektenleistungen der Leistungsphasen 5-8 die Nebenkostenpauschale sowie den Umbauzuschlag doppelt, indem sie zunächst einen Honorarsatz von 100 % ermittelte, zu diesem sodann die Nebenkostenpauschale und den Umbauzuschlag addierte und auf dieser Basis das auf die vertraglich vereinbarten Grundleistungen entfallende Honorar prozentual unter nochmaliger Berücksichtigung des Umbauzuschlags und der Nebenkosten errechnete (AH Bl. 1210). Hinsichtlich der Leistungsphase 8 des Architektenvertrages enthielt die Schlussrechnung keine Trennung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen.
Nach § 5.1 des Architektenvertrages und § 7.01 des TGA-Vertrages waren die Schlussrechnungen innerhalb von 4 Wochen zu begleichen.
Unter dem 31.03.2009 ließ die Beklagte durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten die Prüffähigkeit der Schlussrechnungen rügen. Die Klägerin ihrerseits mahnte mit anwaltlichem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2009 und 02.04.2009 die Zahlung des Honorars unter Fristsetzung an. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Leistungen vollumfänglich und mangelfrei erbracht, und ist der Ansicht, die erteilten Schlussrechnungen seien prüffähig. Jedenfalls habe die Beklagte nicht innerhalb von 2 Monaten die Prüffähigkeit gerügt.
Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an sie 596.795,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2009 aus 507.299,34 € und aus 89.495,68 € seit dem 23.02.2009 zu zahlen, sowie weiterhin die Zahlung von 5.122,71 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (Bl. 155 d.A.) ihre Klage in Höhe eines Betrages von 109.980,42 €, der den doppelt angesetzten Nebenkostenpauschalen und Umbauzuschlägen entspricht, nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 486.814,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 397.318,92 € seit dem 16.01.2009 sowie aus weiteren 89.495,68 € seit dem 23.02.2009 zu zahlen,
2. an sie weitere 5.122,71 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferinnen beantragen ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Prüffähigkeit der Rechnungen und behauptet, die Leistungen Architektur seien insgesamt um 31,20 % zu kürzen, weil die Klägerin diverse Leistungen der einzelnen Leistungsphasen nicht erbracht habe. Eine Kürzung in gleicher Höhe sei auch hinsichtlich der Leistungen TGA vorzunehmen, wobei die Darlegungen zur Architektur entsprechend gälten. Die Kündigung der Verträge sei aus wichtigem Grunde erfolgt, weshalb die Klägerin allenfalls Anspruch auf erbrachte Leistungen, nicht aber auf nicht erbrachte habe. Ihre ursprünglich erklärte Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit nicht zurückgenommen, zum größeren Teil begründet. Die Klägerin kann die von ihr erbrachten Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-7 in vollem Umfang vergütet verlangen (dazu I.) Gleiches gilt sowohl hinsichtlich der erbrachten als auch hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphase 8 (Architektur) (dazu II.). Die Leistungen TGA sind von der Beklagten gleichfalls vollumfänglich zu vergüten (III.). Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht angesichts der teilweisen Klagerücknahme allerdings nur in geringerem Umfang als geltend gemacht (IV.). Im Einzelnen:
I.
Die Klägerin hat Anspruch auf die erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1-7 hinsichtlich ihrer Architektenleistungen gemäß des Vertrages vom 30.03./10.04.2008 in Verbindung mit § 649 S. 1 BGB. Die getroffene Vereinbarung von Honorarhöchstsätzen ist wirksam (dazu 1.). Der Fälligkeit der Forderung steht eine mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung nicht entgegen (dazu 2.). Schließlich steht auch fest, dass die Klägerin die Leistungen im geltend gemachten Umfang erbracht hat (dazu 3.). Der Zinsanspruch besteht dagegen hinsichtlich dieses Teils der Klageforderung nicht (dazu 4.).
1. Ausweislich der Anlage 3 zum Architektenvertrag (AH Bl. 37) haben die Parteien darin die Höchstsätze der Honorartafel zu § 16 HOAI a.F. zur Berechnung des Honorars zu Grunde gelegt. Diese Vereinbarung ist wirksam getroffen; insbesondere gelten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 4 Abs. 4 HOAI a.F. die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Denn die Vereinbarung im Architektenvertrag ist als schriftlich bei Auftragserteilung geschlossen anzusehen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin - unstreitig - bereits vor Vertragsschluss gewisse (wenn auch von den Parteien nicht näher spezifizierte) Tätigkeiten für die Beklagte vorgenommen hatte. Denn die Klägerin hat dargelegt, dass ungeachtet dieser bereits erbrachten Leistungen die Parteien von Anfang an den Abschluss eines schriftlichen Vertrages vereinbart hatten, was angesichts des Umfangs und der Bedeutung der schließlich in Auftrag gegebenen planerischen Leistungen auch ohne weiteres nachvollziehbar ist. Dementsprechend findet sich auch in den schriftlichen Verträgen keine Bezugnahme auf eine etwaige vorherige vertragliche Vereinbarung.
Demgegenüber hat die Beklagte nicht - wie es ihr oblegen hätte (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1137 ff.) - in substantiierter Weise vorgetragen, bei welcher Gelegenheit und unter welchen Umständen es zum vorherigen mündlichen Vertragsschluss gekommen sein soll; aus dem gesamten Vortrag der Parteien ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine solche Abrede. Das Bedürfnis der Parteien nach allein verbindlicher schriftlicher Fixierung der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen kommt im Gegenteil besonders zum Ausdruck in den jeweiligen Schriftformklauseln der geschlossenen Verträge. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die bereits vor Vertragsschluss begonnene Tätigkeit der Klägerin allein den besonderen Beschleunigungsinteressen der Beklagten Rechnung trug, da die Fertigstellung des Mieterausbaus so bald wie möglich erfolgen sollte (und ausweislich der zu den Akten gereichten E-Mail eines Herrn T von der V vom 30.09.2008, AH Bl. 2196, auch tatsächlich am 29.09.2008 jedenfalls hinsichtlich der Betriebsaufnahme des Callcenters erfolgt ist). Solche Umstände deuten gerade nicht auf einen früheren Vertragsschluss hin (vgl. BGH NZBau 2005, 285, 286).
2. Die (korrigierte) Schlussrechnung vom 26.01.2009 erweist sich hinsichtlich der Leistungsphasen 1-7 als prüffähig und damit als fällig, § 8 Abs. 1 HOAI a.F. Das Erfordernis einer prüfbaren Architektenschlussrechnung soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen; maßgeblich und bestimmend sind stets die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Nach diesen Maßstäben ist die Prüffähigkeit gewahrt.
Soweit die Beklagte die (allerdings in der Schlussrechnung berücksichtigte) Einordnung des Objekts in Honorarzone III und die Abrechnung der Nebenkosten (die der Schlussrechnung TGA beilagen) rügt, handelt es sich hierbei von vornherein um Einwände gegen die sachliche Richtigkeit der Schlussrechnung, die deren Prüffähigkeit nicht berühren. Auch der Einwand der Beklagten, die von der Klägerin angesetzten anrechenbaren Kosten seien nicht nachzuvollziehen, weil diese im Zuge der Projektabwicklung die turnusmäßigen Kostenermittlungen nicht vorgelegt habe, ist hierzu zu rechnen, weil die seitens der Klägerin angestellten Berechnungen jedenfalls rechnerisch eine Überprüfung ermöglichen.
Hinsichtlich der Kostenermittlung ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass zumindest die Schlussrechnung betreffend die Architekturleistungen auch in ihrer korrigierten Fassung eine gewisse Unübersichtlichkeit insoweit aufweist, als die Klägerin pro Kostenermittlungsart alle Leistungsphasen errechnet, obwohl die jeweilige Kostenermittlungsart (so z.B. die Kostenschätzung im Rahmen der Leistungsphasen 1-4, vgl. AH Bl. 1199 ff.) nicht für alle Leistungsphasen von Bedeutung ist. Dieser Umstand steht der Prüffähigkeit der Rechnung jedoch nicht entgegen, da die Beklagte - wie an ihren im Einzelnen geltend gemachten Einwendungen gegen die sachliche Berechtigung verschiedener Ansätze in der Schlussrechnung deutlich wird - hierdurch nicht an der Überprüfung und am rechnerischen Nachvollzug der Schlussrechnung gehindert war.
Auch im Übrigen sind Zweifel an der Prüffähigkeit der Rechnung nicht veranlasst. Soweit die Klägerin bei den Leistungsphasen 5-7 anteilige Kürzungen der von ihr erbrachten Leistungen vorgenommen hat, so hat sie dieses bereits mit dem Begleitschreiben zur ersten Schlussrechnung vom 19.12.2008 (AH Bl. 1215) dahin erläutert, dass diese Abzüge aufgrund unmittelbar durch die Beklagte bzw. die Streithelferinnen vergebene Aufträge erfolgt seien; das Volumen dieser ohne ihre Beteiligung vergebenen Aufträge hat die Klägerin in besagtem Schreiben angegeben und dies nachvollziehbar in ein Verhältnis zum Gesamtvolumen gesetzt. Dies ermöglichte es der Beklagten in hinreichender Weise, die vorgenommenen Kürzungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls rechnerisch zu beanstanden.
3. Die von der Beklagten errechneten Minderungen des Honorars der Klägerin sind nicht berechtigt, soweit sie sich auf eine nahezu hälftige (31,20 % von 63 % vereinbart) Nichterbringung von seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen stützen. Die Klägerin hat demnach Anspruch auf ihr in den Schlussrechnungen ausgewiesenes Honorar für die Leistungsphasen 1-7 abzüglich des von ihr bereits durch Teilklagerücknahme abgezogenen Betrages, der auf die zu viel berechneten Umbauzuschläge bzw. Nebenkostenpauschalen entfällt.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, entfällt der Honoraranspruch eines Architekten bei teilweiser Nichterbringung einer vertraglich geschuldeten Leistung ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (BGH NJW 2004, 2588 f.). Dabei führt eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI a.F. orientierte vertragliche Vereinbarung in der Regel dazu, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet, so dass die teilweise Nichterbringung solcher Leistungen zur Mangelhaftigkeit des Architektenwerks führt (BGH, a.a.O.).
Eine solche an den Leistungsphasen des § 15 HOAI a.F. orientierte vertragliche Vereinbarung liegt zwar auch hier vordergründig vor, woran sich auch dadurch nichts ändert, dass die Parteien die einzelnen Prozentsätze der HOAI in der Anlage 3 zum Architektenvertrag verändert haben; denn letzteres hat keine Bedeutung für den zu erbringenden Teilerfolg, sondern allenfalls für dessen summenmäßige Bewertung.
Indes darf bei dieser Betrachtungsweise nicht stehen geblieben werden. Denn maßgeblich sind letztendlich die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, wobei die HOAI und deren Zugrundelegung aufgrund deren Charakters als öffentliches Preisrecht lediglich Anhaltspunkte für die nach dem Vertragsrecht des BGB geschuldete Leistung und die zu erbringenden Leistungserfolge darstellen.
Solche für die Auslegung maßgeblichen Vereinbarungen finden sich in dem Vertrag über Architektenleistungen vom 30.03./10.04.2008 in Anlage 1.1 jeweils am Ende der Abschnitte, die die einzelnen Leistungsphasen beschreiben (AH Bl. 11 ff.). Denn hierin wird jeweils ein vertraglicher Leistungserfolg festgelegt, der zusammenfassend beschreibt, auf welchen Zweck die einzelnen Grundleistungen bezogen sind. Hieraus erhellt, dass die Parteien die einzelnen Grundleistungen gerade nicht - wie es bei reiner Anlehnung an die Vorschriften der HOAI der Fall wäre - als selbstständige Teilerfolge gewollt haben, sondern sich vielmehr an dem Gesamtzweck der jeweiligen Leistungsphase orientiert haben. Sie haben hiermit vertraglich und abweichend von dem Leitbild der HOAI festgelegt, was die Klägerin am Abschluss einer jeden Leistungsphase schuldete, so dass bei der Bewertung, ob eine vollständige Leistungserbringung seitens der Klägerin vorliegt, von vornherein nicht auf die Nichterbringung einzelner in der Anlage 1.1 genannter Grundleistungen abgestellt werden kann. Vielmehr ist in den Blick zu nehmen, ob der jeweils vertraglich vereinbarte Leistungserfolg, wie er in der Anlage 1.1 jeweils am Ende der Leistungsphase genannt ist, erreicht worden ist.
Bei dieser Betrachtung müssen die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen, soweit sie diese auf Mängel der klägerischen Planungsleistung in Bezug auf die Trafos, die Lüftungsschächte, die Kühldeckenelemente sowie die von der Klägerin unterlassene Planung einer Kühl-/Lüftungszentrale stützt, von vornherein außer Betracht bleiben. Denn mit Schriftsatz vom 21.09.2010 (Bl. 211 ff.) hat die Beklagte klargestellt, dass sie auf diese Sachverhalte Gegenforderungen in Form des Schadensersatzes stützt und die Hilfsaufrechnung mit diesen Gegenforderungen gegen die Honorarforderung der Klägerin erklärt. Da die Beklagte jedoch die Hilfsaufrechnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2010 (Bl. 282) und - nach kurzfristigem erneuten Wiederaufgreifen der Hilfsaufrechnung - erneut in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011 (Bl. 316) zurückgenommen hat, kann auf diese Sachverhalte ein weiterer Minderungsanspruch nicht gestützt werden. Diese Rücknahme der Hilfsaufrechnungen war wirksam, weil ihr schützenswerte Interessen der Klägerin nicht entgegenstanden (zu dieser Voraussetzung Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 128 Rn. 22). Durch die Rücknahme hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie - auch im Hinblick auf die im Raume stehende Möglichkeit der Verspätung ihres hierzu gehörigen Vortrags - eine Beurteilung dieser Sachverhalte durch das Gericht nicht mehr wünscht.
Im Übrigen gilt hinsichtlich der einzelnen Leistungsphasen Folgendes:
Leistungsphase 1
Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe den geschuldeten schriftlichen "umfassenden Überblick über die Grundlagen des Bauvorhabens" nicht erbracht, so ist dieser Einwand nicht geeignet, das von der Klägerin für diese Leistungsphase zu beanspruchende Honorar bzw. die Bemessungsgrundlage hierfür um 0,2 % zu kürzen. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, einen solchen umfassenden Überblick am 22.02.2008 (richtig wohl: 24.02.2008) um 10:00 Uhr an die von der Beklagten beauftragten Projektsteuerer, nämlich die Streithelferinnen, übersandt zu haben und hat eine entsprechende E-Mail eines Mitarbeiters der Streithelferinnen vom 26.02.2008 vorgelegt, in dem dieser ausdrücklich für die Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 dankt und um Vorbereitung der entsprechenden Beauftragung der Planer und Behörden bittet (AH Bl. 2201). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der vertraglich für die Leistungsphase 1 definierte Erfolg, nämlich den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die Tragweite des Bauvorhabens abschätzen und die notwendige Beauftragung von Sonderfachleuten vornehmen zu können, eingetreten war.
Diesem Vortrag hat die Beklagte keine substantiellen Einwendungen mehr entgegengebracht, was aber erforderlich gewesen wäre, um dem von ihr - ohne nähere Darlegung - angebotenen Zeugenbeweis überhaupt nachgehen zu können. Darauf, dass die Beklagte insoweit auch nicht die Voraussetzungen der allgemeinen Mängelrechte, wie etwa die Fristsetzung, vorträgt, kommt es nach alledem nicht entscheidend an.
Leistungsphase 2
Hinsichtlich der Leistungsphase 2 ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass zumindest die 9. Grundleistung dieser Leistungsphase, nämlich das Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse, nicht erfolgt ist. Zu einer Honorarminderung berechtigt dieses Fehlen einer Grundleistung nach den oben dargelegten Grundsätzen die Beklagte jedoch nur dann, wenn sie der Klägerin eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hätte und diese fruchtlos verstrichen wäre, §§ 634 Nr. 3, 638 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1 BGB. Hierzu hat die Beklagte bis zuletzt trotz entsprechenden Hinweises im Beschluss der Kammer vom 18.12.2009 nichts vorgetragen. Gleiches gilt, soweit die Beklagte das Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge und Festhalten der Ergebnisse seitens der Klägerin (6. Grundleistung) vermisst, so dass es einer weiteren Beweiserhebung hierzu ebenfalls nicht bedurfte.
Von der Erbringung der 8. Grundleistung, nämlich der Kostenschätzung nach DIN 276, ist ebenfalls auszugehen. Die Klägerin hat mit Anlage K13 (AH Bl. 2202-2355) auszugsweise Kostenschätzungen bzw. -aufstellungen aus dem Verlauf des Bauvorhabens vorgelegt, die entsprechende Leistungen dokumentieren. Die Beklagte hat dem nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern lediglich ausgeführt, im Mai 2008 noch keinen Überblick über die zu erwartenden Kosten gehabt zu haben. Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegte E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 30.05.2008 (AH Bl. 2732) ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, ein solches völliges Fehlen der Kostenschätzung und damit einen Minderungsgrund zu belegen. Im Gegenteil geht hieraus hervor, dass die Klägerin eine solche Kostenverfolgung bzw. Kostenschätzung auf Anforderung auch übersandt hat; offenbar ist eine Rüge bzw. Bemängelung dieser Kostenverfolgung sodann nicht erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass die übersandte Aufstellung den Anforderungen der Beklagten genügte. Wenn dem aber so war, kann die Beklagte heute nicht mehr damit gehört werden, die Klägerin habe solche Aufstellungen tatsächlich nicht erstellt bzw. diese seien unzureichend gewesen. Jedenfalls würde es für die Voraussetzung eines Minderungsrechts insoweit am fruchtlosen Ablauf der Frist fehlen.
Leistungsphase 3
In Bezug auf die von der Beklagten vermisste Grundleistung "Integrieren anderer Leistungen" hat die Kammer bereits mit Hinweisbeschluss vom 18.12.2009 darauf aufmerksam gemacht, dass der Vortrag der Beklagten hierzu nicht ausreichend ist, um darzulegen, dass diese Grundleistung wegen eines singulären Planungs- oder Überwachungsfehlers im Zusammenhang mit der Schachtplanung auf Null zu reduzieren sei. Hieran ist festzuhalten. Die Beklagte hat hierzu nicht mehr vorgetragen.
Hinsichtlich der vermissten Kostenkontrolle ist der Vortrag der Beklagten gleichfalls nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen eines Minderungsrechts auszufüllen. Die Beklagte führt hierzu lediglich aus, dass die Streithelferinnen gegenüber der Beklagten während der gesamten Projektausführung darauf hingewiesen hätten, in ihrer Kontrollfunktion behindert zu sein, weil die notwendigen Kostenermittlungen von der Klägerin nicht geliefert worden seien. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass gegenüber der Klägerin entsprechende Fristen gesetzt worden sind.
Aus gleichen Gründen ist auch eine Kürzung wegen mangelnder Zusammenstellung der Entwurfsunterlagen und Darstellung der Einflussgrößen auf die Baukosten nicht veranlasst; die Beklagte trägt nicht im Ansatz vor, dass sie die Nichterreichung des definierten Leistungserfolges für die Leistungsphase 3, nämlich die Überlassung technisch und wirtschaftlich mangelfreier, genehmigungsfähiger Entwurfszeichnungen nebst Objektbeschreibung und formgerechter Kostenberechnung nach DIN 276, gegenüber der Klägerin gerügt und entsprechende Fristen zur Mängelbeseitigung gesetzt hätte.
Leistungsphase 5
Soweit die Beklagte hinsichtlich der Leistungsphase 5 rügt, die Klägerin habe das "stufenweise Durcharbeiten der Leistungsphasen 3 und 4" sowie die Grundlagen für die Sonderfachplaner nicht erbracht, ist wiederum auf den Hinweisbeschluss der Kammer, dort unter IV c), zu verweisen, wo dargelegt ist, dass die Beklagte hierzu vorzutragen hätte, welche konkreten Leistungen und Maßnahmen die Klägerin hätte erbringen müssen und welche sie nicht erbracht hat und dass die bloße Inbezugnahme des Leistungskatalogs den Anforderungen an substantiierten Vortrag nicht genügt. Auf diesen Hinweis ist kein weiterer ergänzender Vortrag der Beklagten zu diesem Komplex erfolgt.
Die seitens der Beklagten vorgenommene Kürzung von 2,0 % im Hinblick auf die letzte Grundleistung der Leistungsphase 5 (Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Bauausführung) mit der Begründung, bereits im Hinblick auf die Kündigung des Vertrages müsse davon ausgegangen werden, dass diese Leistung von der Klägerin nicht vollständig erbracht wurde, kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Beklagte an anderer Stelle selbst vorträgt, dass die Klägerin die Leistungen jedenfalls bis hin zur Leistungsphase 7 erbracht habe; entsprechend hat auch die Klägerin substantiiert und unter Vorlage diverser Unterlagen (Prüfbericht der TPG vom 05.12.2008, AH Bl. 2356 ff., Abnahmeprotokoll vom 12.11.2008, AH Bl. 2370) dargelegt, dass eine ständige Fortschreibung der Ausführungsplanung schon deshalb erfolgt sein muss, weil anderenfalls eine Fertigstellung des Bauvorhabens nicht hätte erreicht werden können.
Leistungsphase 6
Im Zusammenhang mit der Leistungsphase 6 sind Kürzungen des Honorars der Klägerin ebenfalls nicht veranlasst. Das gilt zunächst für das Zusammenstellen der Mengen. Insoweit hat die Beklagte dem substantiierten und durch exemplarische Vorlage der Leistungsverzeichnisse für das Gewerk RLT (AH Bl. 2372-2401) untermauerten Vortrag der Klägerin, wonach sie diese Leistungen erbracht habe, trotz entsprechenden Hinweises der Kammer im bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 18.12.2009 nichts entgegengesetzt.
Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss der Kammer niedergelegt, wäre es zunächst an der Beklagten gewesen, darzulegen, inwieweit die Klägerin zur Darlegung der riskanten Mengen und Positionen verpflichtet war und welche dieser Leistungen sie konkret nicht erbracht hat. An einer solchen Darlegung ermangelt es nach wie vor. Gleiches gilt hinsichtlich der Grundleistung "Vorbereitung der Vergabe". Die pauschale Behauptung, die Projektabwicklung sei "vollkommen aus dem Ruder gelaufen" ist - was keiner näheren Darlegung bedarf - nicht ausreichend, um den Tatbestand der gesetzlichen Mängelrechte auszufüllen.
Leistungsphase 7
Auch hier gilt, dass die Klägerin substantiiert vorgetragen hat, die geschuldeten Leistungen, nämlich die Zurverfügungstellung von technisch, wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Vergabeunterlagen, durch die Wertung der abgegebenen Angebote und die Erstellung eines Preisspiegels sowie die Prüfung von Nachträgen erbracht zu haben. Der Vortrag der Beklagten zu angeblichen Mängeln ist demgegenüber nicht geeignet, die Erbringung der Leistungen seitens der Klägerin infrage zu stellen. Die pauschale Darstellung fortlaufender Rügen bezüglich angeblicher Missstände seitens der Beklagten lässt nicht erkennen, auf welche konkreten Mängel diese Rügen bezogen sein sollen, was aber erforderlich gewesen wäre. Hierauf hatte die Kammer ebenfalls bereits hingewiesen. Soweit unstreitig ist, dass die Klägerin Aufträge in bestimmtem Umfang nicht selbst vergeben hat, hat sie diese nicht erbrachten Leistungen bereits selbst und in von der Beklagten nicht beanstandetem Umfang im Rahmen ihrer Schlussrechnung mindernd in Ansatz gebracht.
Rechnerische Höhe
Der Höhe nach ergibt sich als Honorar für die Leistungsphasen 1-7 jedoch eine von der klägerischen Berechnung abweichende Summe, die das Gericht wie folgt ermittelt hat:
| Leistungsphasen 1-4, korrekt berechnet (vgl. AH Bl. 1201): |
| LP1 | 9.066,47 € |
| LP2 | 9.460,67 € |
| LP3 | 10.643,25 € |
| LP4 | 3.941,95 € |
| Summe netto: | 33.112,34 € |
| Leistungsphasen 5-7, korrekt berechnet (vgl. AH Bl. 1210): |
| LP5 | 108.541,20 € |
| LP6 | 62.353,45 € |
| LP7 | 24.913,39 € |
| Summe netto: | 195.808,04 € |
| Gesamtsumme LP1-7 netto: | 228.920,38 € |
4. Der Zinsanspruch ergibt sich zwar dem Grunde nach aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Fälligkeitsregelung in § 5.1 des Architektenvertrages, jedoch war die Forderung in Höhe des auf die Leistungsphasen 1-7 entfallenden Honorars von den bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen gedeckt, so dass ein Zinsanspruch insoweit im Ergebnis nicht bestand.
II.
Auch besteht ein Anspruch der Klägerin hinsichtlich der Leistungen der Leistungsphase 8, und zwar sowohl hinsichtlich der erbrachten (dazu 1.) als auch hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen (dazu 2.).
Zwar ist die Fälligkeit dieses Teils der Forderung der Klägerin erst dadurch eingetreten, dass sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2010 erläutert hat, welche Leistungen hinsichtlich der Leistungsphase 8 (die unstreitig nicht beendet wurde) sie erbracht hat und welche nicht erbracht wurden. Eine solche Aufschlüsselung und Aufteilung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen, der es insbesondere bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages bedarf, widrigenfalls die Rechnung nicht prüffähig ist (BGH NJW-RR 2004, 445, 446), wies die Schlussrechnung vom 26.01.2009 nicht auf. Indes war die Nachholung der Erläuterung bzw. prüffähigen Darlegung dieser Position im Prozess möglich (vgl. BGH NJW-RR 1999, 95; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl. 2005, § 8 Rn. 17 m.w.N.) und ist durch die Klägerin in ausreichender Weise vorgenommen worden. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit dieser Position hat die Beklagte auch nicht erhoben.
1. Die Klägerin hat Anspruch auf die Vergütung für die erbrachten Leistungen der Leistungsphase 8. Die Einwände der Beklagten, wonach die Klägerin die arbeitstägliche Überwachung der Ausführung des Objekts und die geforderten Dokumentationen nicht erstellt habe und auch kein ordnungsgemäßes Bautagebuch geführt habe, sind nicht durchgreifend. Insoweit ermangelt es - worauf die Kammer mit Beschluss vom 18.12.2009 hingewiesen hat - nach wie vor an der Darlegung, ob und inwieweit die Voraussetzungen der gesetzlichen Mängelrechte durch die Beklagte geschaffen worden sind. Die Klägerin hat demgegenüber substantiiert dargelegt und durch Vorlage von ihr geprüfter Schlussrechnungen der ausgeführten Gewerke sowie des auszugsweisen Bautagebuchs untermauert, welche Leistungen hinsichtlich der Leistungsphase 8 von ihr erbracht worden sind.
Soweit die Beklagte auch die fehlende Kostenverfolgung und Feststellung bemängelt und sich hierfür auf die mit Schriftsatz vom 07.10.2010 von ihr zu den Akten gereichte Kostenchronologie beruft, die nach ihrer Auffassung von der Klägerin zu vertretende erhebliche Kostenüberschreitungen belegt, lässt sich hieraus nichts für eine Minderung des Honoraranspruchs herleiten. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass die Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, ob sie die von ihr auf netto 3.426.298,03 € bezifferten Kostenüberschreitungen als Schadensersatz oder als Minderungsposition geltend machen will und ob und inwieweit die Streithelferinnen, die immerhin als Projektsteuerer mit den Verhältnissen vor Ort vertraut waren, solche Kostenüberschreitungen durch die Klägerin - wenn sie vorlägen - jemals gerügt hätten. Zum anderen ist zu sehen, dass der Erkenntniswert jener Kostenchronologie bereits dadurch erheblich gemindert ist, dass diese von den Streithelferinnen der Beklagten erstellt wurde, die ihrerseits ein erhebliches Eigeninteresse daran haben, etwaige Fehlentwicklungen des Bauprojekts dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuweisen. Es kommt hinzu, dass diese Tabelle (AH Bl. 3156 ff.) ausweislich ihres "Vorspruchs" gerade keine abschließende (und damit rechtlich schon gar nicht bindende oder zwingende) Zuordnung bestimmter Fehlentwicklungen zur Klägerin treffen will. Auf die Frage, ob der diesbezügliche Vortrag der Beklagten bereits wegen Verspätung zurückzuweisen wäre, kommt es nach alledem nicht an.
2. Die Klägerin hat des weiteren Anspruch auf die nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphase 8, die sie mit 1,55 % der vereinbarten 23,2 % im Schriftsatz vom 19.03.2010 (insbesondere Bl. 195 ff.) nachvollziehbar errechnet und von den tatsächlich erbrachten Leistungen getrennt hat. Dieser Berechnung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Dem Grunde nach sind diese nicht erbrachten Leistungen von der Beklagten deshalb gemäß § 649 S. 2 BGB zu ersetzen, weil es sich bei der von ihr ausgesprochenen Kündigung vom 10.11.2008 nicht um eine solche aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB handelte.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Werkvertrages, wie ihn auch der Architektenvertrag darstellt, liegt vor, wenn dem Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu dem Empfänger der Kündigung auch bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist (BGH NJW 1993, 1972, 1973). Nach dem Rechtsgedanken des § 314 Abs. 2 BGB bedarf es jedoch regelmäßig einer vorherigen Fristsetzung mit Kündigungsandrohung, die nur dann entbehrlich ist, wenn sich dem Auftragnehmer die vertragsgefährdende Wirkung seines Verhaltens von selbst aufdrängen muss und ein bereits eingetretener Vertrauensverlust durch irgendwelche Vorhalte nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 686, 687).
Diese Voraussetzungen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. Aus dem Kündigungsschreiben selbst lassen sich im Wesentlichen nur die - nicht näher konkretisierten - Vorwürfe einer durch die Klägerin zu vertretenden Kostensteigerung sowie deren von der Beklagten angenommene Unfähigkeit, für eine koordinierte Fertigstellung des Objektes Sorge zu tragen, entnehmen. Auch wenn insoweit auf "mehrfache Aufforderungen" der Klägerin zur koordinierten Fertigstellung Bezug genommen wird, so sind diese im hiesigen Rechtsstreit ebenso wenig wie hinsichtlich der anderen Leistungsphasen konkret vorgetragen worden; gleiches gilt für die Erläuterung des unklaren Begriffs "koordinierte Fertigstellung". Einer solchen hätte es umso mehr bedurft, als die Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem - wie die Klägerin dargelegt hat - der weitaus größte Teil ihrer Leistung bereits erbracht war und sich das Bauprojekt bereits in dem Stadium befand, dass die Abnahme der einzelnen Gewerke erfolgte.
Dass die Klägerin sich mit der Erbringung ihrer Leistung in Verzug befand bzw. die insoweit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für den Verzugseintritt durch die Beklagte geschaffen worden sind, ist demgegenüber nicht vorgetragen.
Die von der Beklagten auch in diesem Zusammenhang herangezogene Kostenüberschreitung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung ohne die Vergütungsfolgen des § 649 S. 2 BGB nicht. Zwar mag im Einzelfall eine fehlerhafte Ermittlung und die fehlende Einhaltung bestimmter Baukosten durch den Architekten zu einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers oder zu einem Kündigungsrecht führen; hierfür muss der Auftraggeber jedoch im einzelnen vortragen, inwieweit ein bestimmter Baukostenbetrag verbindlich vorgegeben war, ob dem Architekten Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden ist, inwieweit dessen Verschulden vorliegt und ob die Kausalität zwischen Pflichtverletzung des Architekten und dem eingetretenen Schaden gegeben ist (vgl. im einzelnen Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn. 2284). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Insbesondere ist die von ihr zu den Akten gereichte Kostenchronologie aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht geeignet, entsprechende Pflichtverletzungen der Klägerin zu belegen.
Der Höhe nach beläuft sich das Honorar für die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphase 8 auf 173.874,04 € netto (= 206.910,10 € brutto), wie sich aus der Aufstellung der Klägerin in der Schlussrechnung vom 26.01.2009 (AH Bl. 1214, jedoch ohne die doppelte Berechnung der Nebenkostenpauschale und des Umbauzuschlags) ergibt.
Die von ihr aufgrund der Kündigung ersparten Aufwendungen (§ 649 S. 2, 2. Halbsatz BGB) hat die Klägerin nachvollziehbar mit ersparten Fahrtkosten in Höhe von 277,50 € errechnet; die Beklagte hat demgegenüber nicht weiter vorgetragen. Dieser Betrag war daher von dem genannten Honoraranspruch für die Leistungsphase 8 abzuziehen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen ist bezogen auf die Leistungsphase 8 jedoch gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 i.V.m. der Fälligkeitsregelung des § 5.1 des Architektenvertrages erst ab dem 21.04.2010, mithin 4 Wochen nach Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.03.2010, der angesichts der üblichen Postlaufzeiten mit dem 23.03.2010 angesetzt worden ist, an die Beklagte auszusprechen. Denn infolge der erstmals mit diesem Schriftsatz hergestellten Prüffähigkeit der Positionen der Leistungsphase 8 wurden diese erst dann fällig.
Der zu verzinsende Betrag errechnet sich aus dem nach Abzug der Abschlagszahlungen hinsichtlich des Gewerks Architektur noch offenstehenden Bruttobetrags der LP 8 in Höhe von 175.588,60 €.
III.
In Bezug auf die Leistungen, welche die Klägerin hinsichtlich der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) schuldete, besteht der Anspruch der Klägerin in voller Höhe von 301.375,07 €. Insoweit hat die Klägerin nachvollziehbar bereits in der Schlussrechnung und sodann nochmals mit Schriftsatz vom 19.03.2010 die von ihr erbrachten und nicht erbrachten Leistungen dargelegt. Erhebliche Einwendungen hiergegen hat die Beklagte trotz erfolgten Hinweises durch die Kammer nicht vorgebracht. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Fälligkeitsregelung in § 7.01 des Ingenieurvertrages.
IV.
Insgesamt ergibt sich damit folgende Berechnung der Klageforderung:
| Honorar LP 1-7 netto | 228.920,38 € |
| Honorar LP 8 netto | 173.874,04 € |
| Abzgl. ersparter Aufwendungen | - 277,50 € |
| Abzgl. Abschlagszahlungen netto | - 255.240,97 € |
| Zwischensumme | 147.275,95 € |
| Zwischensumme zzgl. 19 % MWSt. | 175.258,38 € |
| Honorar TGA brutto | 301.375,07 € |
| Gesamtforderung | 476.633,45 € |
V.
Für die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin, die dieser durch das Aufforderungsschreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB) ebenfalls dem Grunde nach einzustehen. Jedoch berechnen sich diese vorgerichtlichen Kosten nicht aufgrund des von der Klägerin noch ursprünglich angenommenen Gegenstandswerts von 596.795,02 €, sondern vielmehr aufgrund des nunmehr zugesprochenen Betrages in Höhe von 476.633,45 €, so dass sich folgende Berechnung ergibt:
Gegenstandswert: 476.633,45 €
| Geschäftsgebühr, RVG-VV Nr. 2300, 1,3 | 3.894,80 € |
| TK-Pauschale, RVG-VV Nr. 7002 | 20,00 € |
| Zwischensumme | 3.914,80 € |
| 19% MWSt., RVG-VV Nr. 7008 | 743,81 € |
| Endsumme: | 4.658,61 € |
Die Verzinsung dieses Betrags ist nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit geschuldet, die am 11.05.2009 eintrat; die Zinsen sind demnach analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 12.05.2009 zuzusprechen, jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil es sich hierbei um eine Schadensersatz- und nicht um eine Entgeltforderung handelt, wie § 288 Abs. 2 BGB voraussetzt.
VI.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Streitwert:
bis zum 11.12.2009: 596.795,02 €
danach: 486.814,60 €