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Landgericht Köln·31 OH 312/09·17.09.2009

Einstweilige Anordnung zur Sicherung von IP‑Adressen und Verbindungszeiten (§101 UrhG)

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtBeweis- und SicherungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf den Antrag erließ das Landgericht Köln ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung, mit der die Beteiligte verpflichtet wird, die in Anlage ASt 1 bezeichneten IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte zu sichern. Ziel ist die Ermöglichung eines späteren Auskunftsanspruchs nach §101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 UrhG. Die Beteiligte erhält eine Woche zur Stellungnahme.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Sicherung der in Anlage ASt 1 bezeichneten Verkehrsdatensätze wird wegen Dringlichkeit stattgegeben; eine Woche Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Sicherung eines späteren Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG kann das Gericht einstweilig anordnen, dass die betroffene Partei relevante Verkehrsdatensätze (z. B. IP‑Adressen, Verbindungszeitpunkte) sichert.

2

Die Dringlichkeit einer solchen Sicherungsmaßnahme kann den Erlass der Anordnung auch ohne vorherige Anhörung der Beteiligten rechtfertigen.

3

Eine Sicherungsanordnung darf in sachlicher und örtlicher Hinsicht auf konkret bezeichnete Daten beschränkt werden; die Verpflichtung erstreckt sich nur auf die in der Verfügung benannten Verkehrsdaten.

4

Vor dem Vollzug oder vor einer weitergehenden Auskunftsanordnung ist der Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 9 UrhG§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG

Tenor

Auf den Antrag vom 17.09.2009 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende

einstweilige Anordnung

erlassen:

Rubrum

1

1) Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten

2

Anlage ASt 1

3

enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

4

2) Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag binnen einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.