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Landgericht Köln·31 O 98/18·11.03.2019

Erschöpfung: Coupon-Werbung für Originalware trotz bekannter Marken zulässig

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaberin begehrte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Urteilsbekanntmachung wegen eines Online-Rabattcoupons, der ihre Wort-/Bildmarken für Chips wiedergab. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG durch die mit Zustimmung erfolgte Belieferung teilnehmender Händler erschöpft waren und der Coupon produktbezogen für Originalware war. Auf Erschöpfung kann sich auch ein im Auftrag/Interesse des Handels tätiger Coupon-Dienstleister berufen. Berechtigte Gründe i.S.d. § 24 Abs. 2 MarkenG (Rufausnutzung, Irreführung über eine Herstellerbeziehung, „Verramschung“) verneinte das Gericht; ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz scheide mangels Nachahmung aus.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Folgeansprüche wegen Coupon-Werbung aufgrund Erschöpfung (§ 24 MarkenG) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit dem Inverkehrbringen von Originalware unter der Marke erschöpfen sich nach § 24 Abs. 1 MarkenG auch die Rechte des Markeninhabers zur produktbezogenen Ankündigung und Bewerbung dieser Ware (Ankündigungsrecht).

2

Für den Erschöpfungseinwand ist maßgeblich, ob sich die Werbung auf erschöpfte Originalware bezieht; er greift auch dann, wenn die Werbung durch einen Dritten erfolgt, der im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit dem Einzelhandel dessen Warenabsatz fördert.

3

Eine markenmäßige Benutzung „für Waren“ liegt bei der Auslobung eines Preisvorteils für den Kauf eines konkret bezeichneten Produkts regelmäßig vor; die Verwendung der Marke steht dann in einem eindeutigen Produktbezug.

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Berechtigte Gründe i.S.d. § 24 Abs. 2 MarkenG erfordern eine Beeinträchtigung der Herkunfts-/Garantiefunktion oder eine unlautere Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung von Unterscheidungskraft oder Wertschätzung; allein die Attraktivität einer Marke als Blickfang im Rahmen handelsüblicher Absatzförderung genügt hierfür nicht.

5

Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz wegen Nachahmung scheidet aus, wenn nicht eine Nachahmung angeboten oder beworben wird, sondern Originalprodukte des Herstellers.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG§ 12 ff. ZPO§ 32 ZPO§ 14 Abs. 3 MarkenG§ 14 Abs. 5 MarkenG§ 24 Abs. 1 MarkenG

Tenor

1.         Die Klage wird abgewiesen.

2.         Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.         Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Teil der Intersnack-Gruppe. Gemeinsam mit ihren konzernzugehörigen Unternehmen produziert und vertreibt die Klägerin Snack- und Knabberprodukte unter anderem unter der Dachmarke „A“. Unter dieser Dachmarke werden zahlreiche Produkte vertrieben, darunter auch mit „B“ gekennzeichnete Kartoffelchips. Die Klägerin ist mit ihrer Marke „A“ mit einem Absatzmarktanteil von rund 35,5 % Marktführer beim Vertrieb von Kartoffelchips. Der Vertrieb der Produkte erfolgt über diverse namenhafte Einzelhandelsunternehmen, darunter Edeka, Lidl, Rewe, Aldi, Kaufland, Tengelmann und Müller. Unter ihrer Dachmarke „A“ erzielte die Klägerin in den letzten Jahren jeweils jährliche Umsätze von mehr als 300 Millionen €. Für weitere Einzelheiten zum Umfang des Vertriebs und der Werbeanstrengungen bezüglich der genannten Kennzeichen wird auf die Klageschrift und die Anlagen K 5 bis K 17 verwiesen.

3

Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Marken „A“ und „B“, insbesondere der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. ####1 „A“ und der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. ####2 „B“. Beide Marken genießen Schutz für Waren der Klasse 29 und 30. Für weitere Einzelheiten zu den Marken wird auf Anl. K1 verwiesen.

4

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Anbieter von IT- und Marketing-Dienstleistungen. Sie ist in der C- Unternehmensgruppe für das so genannte Couponmarketing zuständig. Im Kern gibt die Beklagte unter der Bezeichnung  „Couponplatz.de“ Rabattgutscheine für bestimmte Produkte heraus. Diese stehen auf der Website der Beklagten unter couponplatz.de für Verbraucher zum Download bereit.

5

Im Jahr 2010 bot die Beklagte einen Rabattgutschein für eine 175 g Tüte A B, Sorte „ungarisch“ an. Auf dem Gutschein waren die beiden oben genannten Marken jedenfalls in nahezu identischer Weise wiedergegeben. Für Einzelheiten zur Gestaltung des Rabattgutscheins wird auf den Klageantrag bzw. Anlage K 18 verwiesen. Der Rabattgutschein ermöglichte es Verbrauchern, bei teilnehmenden Einzelhändlern das genannte Produkt unter Gewährung eines Rabatts i.H.v. 0,50 € zu erwerben. Wie aus dem Gutschein ersichtlich, konnten die Coupons u.a. bei den Einzelhandelsketten Kaufland, Real, Hit, Tengelmann und Müller eingelöst werden. Zwischen der Beklagten bzw. ihrer Schwestergesellschaft und den teilnehmenden Einzelhändlern bestehen langfristig angelegte Rahmenverträge, welche die Zusammenarbeit beim Couponmarketing regeln. Die Einzelhändler erklären sich mit der Einlösung der Rabattgutscheine und der Gewährung des ausgelobten Rabatts in ihren Geschäften einverstanden. Die Beklagte wiederum fungiert als „Clearinghaus“ und übernimmt die Abrechnung unter Verrechnung der eingelösten Gutscheine mit den beteiligten Partnern.

6

Die Klägerin trägt vor, die Verwendung des Gutscheins stelle eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dar. Bei ihren Marken „A“ und „B“ handele es sich um bekannte Marken, deren Benutzung durch die Beklagte unlauter sei. Auf den Einwand der Erschöpfung könne die Beklagte sich nicht berufen, da der Einwand nur für Händler in Betracht komme, die selbst von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebrachte Waren in Besitz hätten. Zudem würden Waren beworben, die noch nicht veräußert worden sein. Im Übrigen greife der Erschöpfungseinwand auch deshalb nicht, weil die Klägerin sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG auf berechtigte Interessen stützen könne. Es drohe eine „Verramschung“ der unter den Marken vertriebenen Produkte. Zudem entstehe der Eindruck, dass eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehe. Der Verkehr nehme an, dass die Klägerin hinter der Verbreitung des Rabattgutscheins stehe. Hilfsweise ergäben sich ihre Ansprüche auch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz.

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Die Klägerin beantragt,

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1.                   die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Coupons – wie nachfolgend ersichtlich – anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder zu bewerben:

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         (es folgt eine Bilddarstellung)

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2.                   die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe über

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a.       Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Coupons bestimmt waren;

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b.      die Menge der hergestellten, ausgelieferten, bestellten und erhaltenen sowie der eingelösten Coupons;

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3.                   die Beklagte zu verurteilen, ihr beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Coupons nach Ziffer 1. erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben;

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4.                   festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr unter den in Ziffer 1. beschriebenen und in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird;

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5.                   ihr die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten in der Samstagsausgabe der Zeitung „D Zeitung“ in einer Größe von 15 cm mal 15 cm bekanntzumachen.

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Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor, die Markennutzung durch sie erfolge nicht in unlauterer Weise. Im Übrigen seien die Markenrechte der Klägerin erschöpft. Auf diese Erschöpfung könne sie sich auch berufen, obwohl sie nicht selbst mit den Chips-Produkten der Klägerin handele. Denn sie werbe für die genannten Produkte im Auftrag der Einzelhändler, welche die Produkte der Klägerin in ihrem laufenden Sortiment anbieten. Die Klägerin könne sich der Markennutzung auch nicht aus berechtigten Gründen widersetzen. Weder werde der Ruf der klägerischen Marke geschädigt noch nähmen die Verbraucher eine (lizenz-)vertragliche Verbindung zwischen den Parteien an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

I.

23

Die Klage ist zulässig.

24

Insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei markenrechtlichen Ansprüchen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 140 Rn. 41). Insbesondere ist daher der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Begehungsort (§ 32 ZPO) anwendbar. Begehungsort im Sinne dieser Norm ist nach der Rechtsprechung des BGH sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH GRUR 2016, 1048 - An Evening with Marlene Dietrich). Dies gilt auch für Unterlassungsansprüche (BGH aaO). Verletzungen können im Gerichtsstand des § 32 ZPO überall dort gegeben sein, wo die über das Internet abrufbaren Daten Dritten nicht nur bloß zufällig zur Kenntnis kommen können (Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 32 Rn. 26). Der Gutschein der Beklagten war unter anderem im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln abrufbar und richtete sich auch an Verbraucher dieses Bezirks, so dass eine Zuständigkeit gegeben ist.

25

II.

26

Die Klage ist aber unbegründet.

27

1.

28

Insbesondere steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des angegriffenen Coupons gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG zu.

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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Die Regelung setzt – ebenso wie die weiteren Verletzungstatbestände des § 14 II MarkenG – die Markenrechtsrichtlinie um und ist daher richtlinienkonform auszulegen (BGH GRUR 2019, 165 – keine-Vorwerk-Vertretung; BGH, GRUR 2002, 340 [341] = WRP 2002, 330, juris-Rn. 28 – Fabergé).

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Die maßgebliche Norm des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zu Januar 2019 neu gefasst worden. Die Änderung ist jedoch rein sprachlicher Natur und hat auf die Auslegung der Norm keine Auswirkung, insbesondere da auch schon zuvor in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen worden ist, dass die Norm nicht nur bei unähnlichen Waren, sondern auch bei ähnlichen Waren Anwendung findet (BGH, GRUR 2015, 1201 –Sparkassen-Rot).

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Ob die beiden Klagemarken bekannt im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind, kann dahinstehen, auch wenn die von der Klägerin vorgetragenen – und von der Beklagten nicht angegriffenen – Umstände dies nahe legen.

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Ebenso kann dahinstehen, ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfüllt sind. Denn dem Unterlassungsanspruch der Markeninhaberin steht entgegen, dass die Markenrechte durch die mit ihrer Zustimmung erfolgte Abgabe von 175g-Packungen der „B“ Kartoffelchips, Sorte ungarisch, an die an der Rabattaktion teilnehmenden Einzelhändler gem. § 24 I MarkenG erschöpft sind und ihr keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 II MarkenG zustehen, sich der Benutzung ihrer Marken im Zusammenhang mit der Vermarktung der Ware zu widersetzen.

33

a.

34

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MarkenG sind erfüllt. Nach dieser Norm hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungsrecht erschöpft (BGH GRUR 2003, 340 – Mitsubishi).

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Die Benutzung der Klagemarken durch die Beklagte bezieht sich auf Originalwaren der Klägerin, da diese mit Hilfe der Rabattcoupons (vergünstigt) erworben werden konnten. Zwar fehlt es an dem Merkmal „für Waren“, wenn die Verwendung der Marke nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt (BGH GRUR 2019, 76 – beauty for less; BGH GRUR 2019, 165 – keine-Vorwerk-Vertretung). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Deutlicher als durch die Auslobung eines Rabatts beim Erwerb der Ware kann ein Produktbezug kaum hergestellt werden. Daran ändert auch nichts, dass auf dem Coupon oben links die Klagemarke „A“ nochmals gesondert aufgeführt ist. Denn auch dieses Zeichen wird durch den fett gedruckten Text „0,50 € sparen“ und „Beim Kauf einer 175g Packung…“ in den klaren und eindeutigen Zusammenhang mit dem Produkt Kartoffel-Chips gesetzt.

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Die beworbenen Kartoffelchips sind mit Zustimmung der Klägerin als Markeninhaberin in den Verkehr gebracht worden. Denn die Klägerin räumt unter Vorlage ihrer Kundenliste (Anlage K 6) selbst ein, dass die an der Couponmarketing-Maßnahme teilnehmenden Händler zu ihren Abnehmern zählen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist unerheblich, ob die beworbenen Waren bereits verkauft worden sind oder erst noch verkauft werden sollen. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, dass über die Ware im Zeitpunkt der Werbung verfügt werden kann; nicht erforderlich ist, dass die Ware vorrätig ist (BGH GRUR 2019, 76 – beauty for less). Dies ist hier der Fall, weil die an der Rabatt-Aktion teilnehmenden Einzelhändler in einer ständigen und dauerhaften Lieferverbindung mit der Klägerin stehen.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem Erschöpfungseinwand nicht entgegen, dass die Beklagte nicht selbst die Kartoffelchips der Klägerin vertreibt, sondern nur die an der Couponmarketing-Maßnahme teilnehmenden Händler. Richtig ist zwar, dass § 24 Abs.1 MarkenG in erster Linie auf den Wiederverkäufer der Ware gemünzt ist und diesem u.a. die Möglichkeit geben soll, die erworbene Ware nach eigenem Ermessen weiter zu vermarkten. Dem Wortlaut der Norm ist jedoch keine strikte Beschränkung nur auf den Wiederverkäufer zu entnehmen. Vielmehr spricht die Formulierung „Dritter“ für ein weiteres Verständnis der Norm. Jedenfalls aber muss der Erschöpfungseinwand in Fällen greifen, in denen Dritte im Auftrag des Handels oder in Zusammenarbeit mit dem Handel Werbemaßnahmen durchführen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob ein Einzelhändler, der Waren von der Klägerin bezogen hat, selbst unter Verwendung der einschlägigen Marken für diese Waren wirbt oder ob er einen Dritten mit der Durchführung von Werbemaßnahmen beauftragt. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat auf Hinweis der Kammer klargestellt, dass sie (bzw. weitere Unternehmen der Gruppe) in festen vertraglichen Beziehungen zu den teilnehmenden Einzelhändlern stehen und die streitgegenständliche Couponmarketing-Maßnahme mit den teilnehmenden Händler vereinbart und von diesen „abgesegnet“ worden ist. Somit handelt es sich letztlich um einen Fall, in dem die Beklagte den Warenabsatz der teilnehmenden Händler fördert und letztlich in deren Auftrag handelt. Daher kann es keinen Unterschied machen, ob die Händler diese Marketing-Maßnahme selbst ergreifen oder dafür einen Dienstleister einschalten. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.02.2019 bestritten hat, dass vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und den teilnehmenden Händlern bestehen, war dieser Einwand nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Im Übrigen bleibt das Bestreiten vor dem Hintergrund des detaillierten Vortrags der Beklagten völlig ohne Substanz.

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Im Übrigen ist für den Erschöpfungseinwand letztlich nicht entscheidend, wer wirbt, sondern auf welche Ware sich die Werbung bezieht. Bezieht sich die Werbung auf erschöpfte Ware, so greift der Erschöpfungseinwand, unabhängig davon, ob der Werbende zugleich auch der Abnehmer der Klägerin ist. Genau das ist hier der Fall. Denn die Werbung bezieht sich auf die von den teilnehmenden Händlern angebotenen Chips-Tüten und damit auf erschöpfte Ware.

39

Der Erschöpfungseinwand greift damit ein.

40

b.

41

Die Klägerin kann sich der Verwendung ihrer Marken nicht aus berechtigten Gründen widersetzen, § 24 Abs. 2 MarkenG.

42

aa.

43

Eine Veränderung oder Verschlechterung der Ware liegt nicht vor und wird auch von der Klägerin nicht behauptet.

44

bb.

45

Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs.2 MarkenG allerdings auch ohne Veränderung des Zustands des Produkts widersetzen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

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Ein solcher berechtigter Grund liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn durch die konkrete Verwendung die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzt oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2019, 76 – beauty for less; BGH, GRUR 2006, 329 Rn. 28 = WRP 2006, 470 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; GRUR 2007, 882 Rn. 22 = WRP 2007, 1197 – Parfümtester; GRUR 2012, 392 Rn. 19 = WRP 2012, 469 – Echtheitszertifikat, jew. mwN).

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Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Markeninhabers und des Wiederverkäufers, wobei auf der Seite des Markeninhabers dessen Interesse zu berücksichtigen ist, gegen Wiederverkäufer geschützt zu sein, die seine Marke in rufschädigender Weise nutzen, während auf der Seite des Wiederverkäufers dessen Interesse zu beachten ist, die betreffende Ware unter Verwendung einer für seine Branche üblichen Werbeform weiterveräußern zu können (BGH GRUR 2019, 76 – beauty for less).

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Als unlauter bewertet hat der BGH es in diesem Zusammenhang, wenn durch die Abbildung einer fremden Markenware deren guter Ruf als Vorspann für die eigene Leistung ausgenutzt wird (BGH NJW 1983, 1431 - Rolls-Royce). Voraussetzung ist aber, dass die Abbildung nicht dem weiteren Vertrieb der Markenware, sondern allein der Förderung des Absatzes der Produkte des Werbetreibenden dient (BGH GRUR 2006, 329 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar dient das streitgegenständliche Couponmarketing naturgemäß auch den gewerblichen Interessen der Beklagten, daneben aber eben auch dem Absatz der Originalware im Interesse der teilnehmenden Händler. Es mag zwar sein, dass sich die Coupons der Beklagten besser vertreiben lassen, weil das dort angebotene Produkt beliebt ist. Dies führt jedoch noch nicht zu einer unlauteren Rufausnutzung. Denn bei Werbemaßnahmen, die direkt vom Einzelhandel vorgenommen werden und nicht – wie hier – von einem beauftragten Dienstleister, hängt die Attraktivität eines Werbeprospekts auch maßgeblich davon ab, ob interessante Waren zu einem günstigen Preis angeboten werden. Und auch dem Einzelhändler geht es nicht allein darum, die konkrete (erschöpfte) Ware zu vertreiben, sondern er bezweckt zugleich auch, mit Hilfe des (attraktiv) beworbenen Produkts Kunden in sein Geschäft zu locken, um ihm dann auch weitere Produkte zu verkaufen. Insofern unterscheidet sich die Ausgangslage nicht von Werbemaßnahmen, die ein Einzelhändler unmittelbar selbst steuert. Bei einem solchen wäre die Nutzung der Werbekraft einer beliebten Marke aber in keinem Fall zu beanstanden. Eine unlautere Rufausnutzung liegt aufgrund der vergleichbaren Interessenlage daher auch hier nicht vor.

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cc.

50

Ein berechtigter Grund kann auch darin liegen, dass durch die Zeichenbenutzung eine irreführende Darstellung der Beziehung des Werbenden zum Markeninhaber entsteht, etwa wenn der Eindruck erweckt wird, es bestünde eine vertragliche Beziehung oder ein gemeinsames Sponsoring (BGH GRUR 2003,340 – Mitsubishi; BGH GRUR 2006,329 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24 Rn. 87). Ein solcher Eindruck wird durch den streitgegenständlichen Rabatt-Coupon jedoch nicht erweckt. In dem Coupon sind klar und eindeutig die verschiedenen Einzelhändler als diejenigen benannt, bei denen die Gutscheine eingelöst werden können. Wenn überhaupt, so entsteht daher der Eindruck einer vertraglichen Beziehung zu diesen Unternehmen. Es besteht auch keine Verkehrsgewöhnung dahin, dass derartige Rabattaktionen, immer nur vom Hersteller veranlasst sind. Daher gehen die angesprochenen Verkehrskreise auch in diesem Fall nicht automatisch davon aus, die Klägerin stehe hinter der Rabatt-Aktion.

51

Gegen die Annahme vertraglicher Beziehungen zur Klägerin spricht weiter der (oben erläuterte) enge Produktbezug. Die Markennutzung ist eingebettet in die Auslobung des Rabatts von 0,49 Euro und den Hinweis, dass der Gutschein beim Kauf einer 175g-Tüte B „ungarisch“ eingelöst werden kann. Insofern verweist die Nutzung der Marken in dem konkreten Zusammenhang nicht in erster Linie auf die Klägerin, sondern auf die Ware, die es wiederum bei den teilnehmenden Händlern zu kaufen gibt.

52

Auch der Vortrag der Klägerin, die Gestaltung des Gutscheins unterscheide sich so deutlich von einer regulären Werbeanzeige des Einzelhandels, dass der Verkehr deshalb eine vertragliche Verbindung zur Klägerin annehmen müsste, verfängt nicht. Denn schon vom Ausgangspunkt her teilt die Kammer die Annahme der Klägerin nicht. Zwar mögen Werbeprospekte des Einzelhandels anders gestaltet sein. Es existieren im Markt jedoch diverse Rabattgutscheine von Anbietern, wie z.B. „Payback“, die auf einem Zusammenschluss verschiedener Einzelhändler beruhen und bei denen nicht stets ein teilnehmender Händler dominant herausgestellt wird.

53

Auch die „isolierte“ Verwendung der Dachmarke „A“ spricht entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht dafür, dass Verbraucher eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien annehmen werden. Denn im Falle der Erschöpfung einer Ware darf die Ankündigung unter Verwendung aller Marken erfolgen, die sich auf den erschöpften Produkten befinden (BGH GRUR 2003, 878, 879 – Vier Ringe über Audi; BGH GRUR 2003, 340, 342 – Mitsubishi; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 24 Rn. 52). Die genannte Marke findet sich aber stets auf der beworbenen Ware, wie Anlage K 4 zeigt. Wäre die Annahme der Klägerin richtig, dass die „isolierte Verwendung“ einer Marke stets wirtschaftliche Beziehungen zum Markeninhaber suggeriert, würde der Erschöpfungseinwand faktisch immer ins Leere laufen, was der Systematik des MarkenG zuwider läuft.

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Alles in allem geht die Kammer davon aus, dass der angesprochene Verbraucher hier keine besondere vertragliche Beziehung zwischen den Parteien vermutet.

55

dd.

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Soweit die Klägerin meint, das Prestige ihrer Marke werde beeinträchtigt, wenn die unter der Marke gehandelten Produkte zu einem Dumping-Preis „verschleudert“ werden, ist diese Annahme fernliegend. Erstens obliegt es – egal, ob mit Rabatt-Coupon oder ohne – allein dem Einzelhandel, den Preis festzulegen, zu welchem er eine 175g-Tüte „B“ an den Endverbraucher abgeben will. Auch ohne Couponmarketing könnte kein Händler durch die Klägerin daran gehindert werden, die Tüte Chips für 0,49 Euro anzubieten. Schon deshalb geht das Argument ins Leere. Im Übrigen wird durch den Coupon nur ein festgelegter Rabatt gewährt. Den Ausgangspreis bestimmt nach wie vor der Handel. Wird daher bei einem höherpreisigen Einzelhändler, z.B. Edeka, der Gutschein eingesetzt, kann die Tüte Chips gleichwohl mehr kosten als bei einem Discounter ohne Einsatz des Gutscheins. Allerdings geht das Argument der Klägerin auch aus rechtlichen Gründen fehl. Denn die Rechtsprechung nimmt zu Recht die Beeinträchtigung des Prestiges einer Marke als berechtigten Grund nur bei Luxusprodukten an (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24 Rn. 87). Um ein Luxusprodukt handelt es sich bei einer Tüte Chips, die regelmäßig für einen Preis von 0,99 Euro bis 1,49 Euro verkauft wird, eindeutig nicht. Zwar mögen im selektiven Vertriebssystem andere Grundsätze gelten (OLG Hamburg, BeckRs 2018, 6155 – Aloe2GO). Um ein solches geht es vorliegend aber nicht.

57

ee.

58

Ein berechtigter Grund liegt auch nicht deswegen vor, weil die Beklagte die Wort-/Bildmarken der Klägerin benutzt hat, obwohl auch die Nutzung der Wortmarken möglich gewesen wäre.

59

Im Rahmen des § 24 MarkenG tritt ein Beschränkung auf die reine Wortmarke nicht ein (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 24 Rn. 52). Vielmehr darf die Ankündigung unter Verwendung aller Marken erfolgen, die sich auf den erschöpften Produkten befinden (BGH GRUR 2003, 878, 879 – Vier Ringe über Audi; BGH GRUR 2003, 340, 342 – Mitsubishi).

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Auch der Verweis auf die Entscheidung des BGH „Große Inspektion für alle“ (BGH WRP 2011, 1602) geht fehl. Wie der BGH in der Entscheidung selbst dargelegt hat, lässt sich die Ausgangslage bei § 23 MarkenG nicht mit der bei § 24 MarkenG vergleichen, weil es bei § 24 MarkenG um die Bewerbung von Originalwaren des Markeninhabers geht, während § 23 Nr. 3 MarkenG die Verwendung einer Marke in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen des Dritten betrifft. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung Bezug genommen werden.

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Nach alledem steht der Klägerin kein berechtigter Grund zur Seite, um die Wirkung der Erschöpfung aufzuheben.

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Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht deshalb nicht.

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2.

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Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz.

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Denn die Beklagte bietet keine Nachahmung an, sondern wirbt für Originalprodukte der Klägerin. Auch bei fehlender Zustimmung des Herstellers des Originalprodukts zum Vertrieb kann das Originalprodukt nicht als Nachahmung angesehen werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 4 Rn. 3.38).

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Damit scheiden beide Tatbestandsalternativen von § 4 Nr. 3 UWG aus. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

67

3.

68

Da ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Urteilsbekanntmachung.

69

III.

70

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO

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Streitwert: 350.000 Euro