Einstweilige Verfügung: Verbot der Aufpreispraxis bei Umbuchungen nach Flugannullierung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen der Praxis, bei annullierten Flügen Umbuchungen trotz verfügbarer Plätze nur gegen Zuzahlung zu gestatten. Streitgegenstand war, ob dies eine irreführende geschäftliche Handlung und Verstoß gegen Fluggastrechte darstellt. Das Landgericht Köln gab der Verfügung statt und untersagte die Praxis als Verstoß gegen §§8,12 UWG i.V.m. der Fluggastrechte-VO. Die Entscheidung stützt sich auf eidesstattliche Versicherungen und europarechtliche Auslegung der VO.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen; beanstandete Praxis der Aufpreisforderung bei Umbuchungen nach Flugannullierung untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfügungsgrund nach § 12 Abs. 2 UWG wird zugunsten des Antragstellers vermutet; diese Vermutung kann von der Gegenseite substantiiert widerlegt werden.
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG, wenn Verbrauchern bei annullierten Flügen Rechte aus der Fluggastrechteverordnung vorenthalten oder eingeschränkt werden.
Art. 5 Abs. 1 a und Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2005 berechtigen Fluggäste bei Annullierung vorbehaltlich verfügbarer Plätze zur anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Wunsch; eine Überwälzung einer Preisdifferenz auf den Fluggast ist in der VO nicht vorgesehen.
Bei der Auslegung der Fluggastrechteverordnung sind die Leitlinien der Kommission zu berücksichtigen; diese unterstützen, dass eine anderweitige Beförderung ohne zusätzliche Kosten zu gewähren ist.
Tenor
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Frau X vom 04.05.2020 sowie der Herren I und B vom 05.04.2020 sowie weiterer Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz (Abmahnung vom 30.04.2020, Reaktion vom 06.05.2020) hat vorgelegen.
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 12, 14 UWG sowie §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 2, 4 UKlaG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 a, 8 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 261/2005, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der Antragsgegnerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggasts trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen.
2. Dem Antragsteller wird aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 06.05.2020 mit Anlagen zu Informationszwecken mit zuzustellen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Streitwert: 10.000 €
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung liegen vor.
Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet und ist durch das Verhalten des Antragstellers nicht widerlegt. Dieser hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin Frau X vom 04.05.2020 (Anl. AS 4) glaubhaft gemacht, dass er seit dem 06. April 2020 Kenntnis von der Praxis der Antragsgegnerin hat, Umbuchungen nach Flugannullierung bei Preisdifferenzen nur gegen Zuzahlung zu verlangen.
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG sowie §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 2, 4 UKlaG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 a, 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2005 (Fluggastrechteverordnung).
Der Antragsteller hat durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Herren U I und C B glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin deren Flüge storniert hat, die Herren I und B Flüge zum selben Reiseziel zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Reiseklasse buchen wollten und die Antragsgegnerin ihnen dies trotz verfügbarer Plätze nur gegen Zahlung der Differenz zwischen ursprünglich vereinbarten und durch die Antragsgegnerin für den späteren Flug erhobenen Preis gewähren wollte.
Darin liegt eine irreführende geschäftliche Handlung über Verbraucherrechte gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG und ein Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, weil die Herren I und B einen Anspruch auf Beförderung ohne Aufpreis gehabt hätten. Denn gemäß Art. 5 Abs. 1 a, 8 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung können Fluggäste bei Annullierung ihres Fluges u.a. vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Wunsch verlangen. Die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen scheitert dabei nicht an einem unterschiedlichen Reisepreis (BeckOGK/Steinrötter, 1.1.2020, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 39). Auch sehen weder Artt. 8 der Fluggastrechteverordnung, noch eine anderweitige darin enthaltene Bestimmung die Möglichkeit einer Überwälzung der Preisdifferenz auf den Fluggast vor. Eine Beförderung ohne Zusatzkosten, selbst im Falle eines höheren Preises, entspricht zudem den Empfehlungen, die die Kommission in ihren Leitlinien zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung (2016/C 214/04) ausgesprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Köln, 08.05.2020 31. Zivilkammer