Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO: Änderung der Vertreterbezeichnung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Rubrums des am 28.02.2023 verkündeten Urteils wegen einer falsch wiedergegebenen Bezeichnung ihrer gesetzlichen Vertreter. Fraglich war, ob es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO handelt. Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt und berichtigt die Vertreterbezeichnung, ohne den materiellen Inhalt des Urteils zu ändern.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO stattgegeben; Vertreterbezeichnung berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO ist die Berichtigung eines Urteils zulässig, wenn eine im Urteil enthaltene Angabe offensichtlich unrichtig ist und der wirkliche Wille des Gerichts oder der tatsächliche Sachverhalt eindeutig feststellbar ist.
Die Berichtigung beschränkt sich auf offenbare Formfehler im Rubrum oder sonstigen Teilen des Urteils und darf den materiellen Gehalt der Entscheidung nicht verändern.
Der Antrag auf Berichtigung ist von der betroffenen Partei zu stellen; für die Annahme der offensichtlichen Unrichtigkeit genügt die substantiiert darlegte Abweichung zwischen Urkundentext und tatsächlichem Sachverhalt.
Die korrekte Benennung gesetzlicher Vertreter kann durch Berichtigung nach § 319 ZPO hergestellt werden, wenn die Identität der Vertreter aus den Akten oder sonstigen eindeutigen Anhaltspunkten hervorgeht.
Tenor
Das Rubrum des am 28.02.2023 verkündeten Urteils wird entsprechend dem Antrag der Beklagten gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten statt
"vertr. d. d. Vorstand T. J. (Vorsitzender), X. I., G. M. und Q. K."
nunmehr lautet:
"vertr. d. d. Vorstand G. M. (Vorsitzender), P. Y. und Q. K.".