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Landgericht Köln·31 O 85/19 (Kart)·25.04.2023

Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO: Änderung der Vertreterbezeichnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen/§ 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Rubrums des am 28.02.2023 verkündeten Urteils wegen einer falsch wiedergegebenen Bezeichnung ihrer gesetzlichen Vertreter. Fraglich war, ob es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO handelt. Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt und berichtigt die Vertreterbezeichnung, ohne den materiellen Inhalt des Urteils zu ändern.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO stattgegeben; Vertreterbezeichnung berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO ist die Berichtigung eines Urteils zulässig, wenn eine im Urteil enthaltene Angabe offensichtlich unrichtig ist und der wirkliche Wille des Gerichts oder der tatsächliche Sachverhalt eindeutig feststellbar ist.

2

Die Berichtigung beschränkt sich auf offenbare Formfehler im Rubrum oder sonstigen Teilen des Urteils und darf den materiellen Gehalt der Entscheidung nicht verändern.

3

Der Antrag auf Berichtigung ist von der betroffenen Partei zu stellen; für die Annahme der offensichtlichen Unrichtigkeit genügt die substantiiert darlegte Abweichung zwischen Urkundentext und tatsächlichem Sachverhalt.

4

Die korrekte Benennung gesetzlicher Vertreter kann durch Berichtigung nach § 319 ZPO hergestellt werden, wenn die Identität der Vertreter aus den Akten oder sonstigen eindeutigen Anhaltspunkten hervorgeht.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Das Rubrum des am 28.02.2023 verkündeten Urteils wird entsprechend dem Antrag der Beklagten gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten statt

"vertr. d. d. Vorstand T. J. (Vorsitzender), X. I., G. M. und Q. K."

nunmehr lautet:

"vertr. d. d. Vorstand G. M. (Vorsitzender), P. Y. und Q. K.".