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Landgericht Köln·31 O 837/07·13.12.2007

Einstweilige Verfügung wegen unautorisierter Einfuhr von LEATHERMAN‑Werkzeugen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtEinstweiliger Rechtsschutz/UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Einfuhr und Absatz von LEATHERMAN‑Multifunktionswerkzeugen. Streitgegenstand war die unautorisierte Inverkehrbringung insbesondere solcher Waren mit der Aufschrift „Intended for sale in USA“. Das Gericht gab die Verfügung nach §§ 14 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO ohne mündliche Verhandlung statt und ordnete Unterlassung sowie Herausgabe zur Verwahrung an; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung der Antragstellerin gegen unautorisierte Einfuhr/Angebot von LEATHERMAN‑Produkten stattgegeben; Unterlassung und Herausgabe angeordnet, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann nach § 14 MarkenG Unterlassung gegen gewerbsmäßige Einfuhr, Ausfuhr, Angebot, Inverkehrbringen und Besitz von Waren mit der markenmäßigen Kennzeichnung verlangen, wenn diese nicht mit Zustimmung des Markeninhabers im betreffenden Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden.

2

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung genügt die glaubhafte Darlegung des Bestehens des Markenrechts, der Beeinträchtigung und der Dringlichkeit; hierfür können Markenunterlagen, Originalware, eidesstattliche Versicherungen und vorgerichtliche Korrespondenz ausreichend sein.

3

Die Kennzeichnung einer Verpackung mit ‚Intended for sale in USA‘ kann ein Indiz dafür sein, dass die Waren nicht mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht wurden und daher keine Rechteerschöpfung eingetreten ist.

4

Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung neben Unterlassung auch die Herausgabe der betreffenden Waren zur Verwahrung anordnen; die Verfahrenskosten werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.

Relevante Normen
§ 14 MarkenG§ 91 ZPO§ 890 ZPO§ 936 ff. ZPO

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Internetausdrucken, des Originalproduktes, eidesstattlichen Versicherungen sowie weiteren Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Rubrum

1

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

2

im geschäftlichen Verkehr unter dem Zeichen LEATHERMAN Multifunktionswerkzeuge einzuführen, auszführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Waren nicht mit dieser Kennzeichnung von der Fa. Leatherman Tool Group, Inc. oder mit ihrer Zustimmung im Inland, einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,

3

insbesondere solche LEATHERMAN(–Multifunktionswerkzeuge, deren Verpackung die Aufschrift "Intended for sale in USA" trägt;

4

2.

5

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen LEATHERMAN(– Multifunktionswerkzeuge gem. Ziffer 1. an den zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben.

6

3.

7

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

8

Streitwert: 70.000,00 Euro.