Markenverletzung durch Kennzeichnung „T eC. s.a.s.“ auf Schuhen und Schuhbeuteln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Inhaberin internationaler Marken „T1a“ u.a., nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil diese Schuhe und Schutzbeutel mit „T eC. s.a.s.“ kennzeichnete. Streitpunkt war, ob dies nur firmenmäßig oder markenmäßig erfolgt und ob Zusätze („Q“, Firmenzusatz, Ortsangabe) die Verwechslungsgefahr ausschließen bzw. § 23 MarkenG greift. Das Landgericht bejahte eine zeichenmäßige Benutzung, da die Kennzeichnung unmittelbar auf der Ware als Herkunftshinweis verstanden werde. Die Zusätze änderten daran nichts; § 23 MarkenG scheide mangels lauterer Benutzung aus. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt und trägt die Kosten.
Ausgang: Unterlassungsklage wegen markenmäßiger, verwechslungsfähiger Kennzeichnung auf Schuhen stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kennzeichnung ist zeichenmäßig benutzt, wenn sie im geschäftlichen Verkehr so auf der Ware angebracht wird, dass der Durchschnittsverbraucher sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft versteht.
Auch eine an sich firmenmäßige Verwendung einer Bezeichnung ist regelmäßig als zeichenmäßige Benutzung anzusehen; ausnahmsweise fehlt es daran nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Herkunftsvorstellung sicher ausgeschlossen ist.
Zusätze wie Unternehmensform-, Orts- oder sonstige Begleitangaben entkräften eine Verwechslungsgefahr nicht, wenn der Verkehr den prägenden Namensbestandteil als maßgeblichen Herkunftshinweis behält.
Die Anbringung eines verwechslungsfähigen Namensbestandteils auf identischen Waren begründet bei bestehender Kennzeichnungskraft der älteren Marke regelmäßig eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Benutzung des Namens den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel entspricht; eine nicht erforderliche, markenmäßig wirkende Anbringung auf der Ware kann als unlauter ausgeschlossen sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung
"T e C. s.a.s."
auf den von ihr hergestellten und/oder ausgelieferten Schuhen und/oder den von ihr den Schuhen zugelieferten Schutzbeuteln markenmäßig wie nachstehend wiedergegeben zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren in den Verkehr zu bringen:
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und/oder
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Haupttenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 DM und im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM.
Tatbestand
Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb
von Schuhen.
Die Klägerin ist unter der Firma T1 bzw. der Kurzbezeichnung T1a seit über 60 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland tätig und hier im Bereich der mittleren bis oberen Preisklassen einer der Markführer. In den Jahren 1993 und 1994 erzielte sie in Deutschland einen Umsatz von ca. 15 Mio DM.
Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Marken "T1", "T2" und "T1a". Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die als Anlagenkonvolut 1 zur Klageschrift zur Akte gereichten Warenzeichenunterlage (B1. 26 bis 42 d.A.).
Bei der Beklagten handelt es sich um ein von Herrn T gegründetes und ihm als Hauptgesellschafter primär gehörendes Unternehmen, das national wie international als bedeutender Produzent hochwertiger Schuhwaren auftritt. Herr T ist der Sohn des Firmengründers und Namensgebers der Klägerin, welcher bereits Mitte der 80er Jahre verstorben ist. Nach seinem Tod wurde Herr T1, vormals alleiniger Anteilseigner der Klägerin, von Herrn T sowie zwei seiner Neffen beerbt. Herrn T gehören auch heute noch Geschäftsanteile an der Klägerin. Hauptgesellschafter der Klägerin sind zwei Cousins von Herrn T. Herr T war bis Anfang der 90er Jahre im Unternehmen der Klägerin tätig. Zu diesem Zeitpunkt kam es zu einem Zerwürfnis zwischen ihm und seinen beiden Cousins, was schließlich zum Ausscheiden Herrn T aus der Geschäftsleitung des Unternehmens der Klägerin führte.
Zur Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Schuhe und von deren Kartons verwandte die Beklagte zunächst die Bezeichnung "E" sowie die Initialen ihres Inhabers "T.N." in stilisierter Form. Für diese Kennzeichnungen genießt sie zeichenrechtlichen Schutz.
Im folgenden ging die Beklagte dann dazu über, auf den von ihr vertriebenen Schuhen und Schuhbeuteln die Bezeichnung "T eC." - wie nachstehend wiedergegeben - zu verwenden, was ihr durch einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer vom 08.08.1994 untersagt wurde.
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Auf dem Widerspruch der damaligen Antragsgegnerin und jetzigen Beklagten hat die Kammer die Verfügung mit Urteil vom 22.11.1994 bestätigt; die von der Beklagten eingelegte Berufung wurde unter Neufassung des Verbotstenors zurückgewiesen.
Unter dem 22.12.1994 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlußerklärung auf, worauf die Beklagte die Verfügung mit Schreiben vom 11.08.1995 endgültig stellte, sich jedoch vorbehielt, die Bezeichnung "T" in der jetzt von der Klägerin angegriffenen Form zu benutzen.
Die Klägerin meint, auch die jetzt streitgegenständliche Benutzungsform verstoße gegen § 1 UWG und § 14 MarkenG, da die Kennzeichnung jeweils auf der Ware aufgebracht sei. Die Beklagte verwende die Bezeichnung "T" nach wie vor markenmäßig, wobei diese markenmäßige Benutzung weder durch die von der Beklagten angebrachten Zusätze entkräftet werde, noch sich die Beklagte auf § 23 MarkenG berufen könne.
Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die jetzige Form der Kennzeichnung ihrer Schuhe und Schuhbeutel stelle lediglich eine firmenmäßige Benutzung des Namens ihres Hauptgesellschafters dar, welche in der jetzt gewählten Form zulässig sei. Durch den Vorspann "Q", der in Großbuchstaben gehalten sei, und durch den firmenspezifischen Zusatz "eC. s.a.s." sowie die Herkunftsangabe "C" trete nämlich der Name ihres Hauptgesellschafters bzw. der verwechslungsrelevante Nachname "T1a" in den Hintergrund. Auf eine solche firmenmäßige Benutzung des Namens ihres Hauptgesellschafters sei die Beklagte angewiesen, da dies bei etwaigen späteren Reklamationen eine Identifizierung des Herstellers erleichtere. Zudem sei die derzeitige Benutzungsform Gegenstand eines vom Senat im Berufungsverfahren angeregten Vergleichsvorschlages gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus 5.5 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.
Die von der Klägerin beanstandete Verwendung der Bezeichnung "T e C. s.a.s." stellt eine zeichenmäßige Verwendung dar, die die Gefahr von Verwechslungen mit dem Klagezeichen der Klägerin begründet. Auch die von der Beklagten jetzt verwendete Bezeichnung auf Schuhen und Schuhbeuteln stellt nämlich eine zeichenmäßige Verwendung dar. Grundsätzlich liegt eine solche zeichenmäßige Verwendung dann vor, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung der Ware oder in Bezug auf diese so verwendet wird, daß der unbefangene Durchschnittsverbraucher annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft, weise also auf ihren Ursprung aus einem bestimmten Geschäft hin (vgl. Busse/Stark, Warenzeichengesetz, 6. Aufl. § 15 Rdn. 15 m.w.N.). Dies wird auch bei einer an sich rein firmenmäßigen Verwendung einer Firmenbezeichnung regelmäßig bejaht; nur wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in dem Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht, ist ein zeichenmäßiger Gebrauch in Fällen dieser Art auszuschließen (vgl. nur BGH GRUR 1977, 789, 790 - "Tina-Spezialversand"). Letzteres ist vorliegend allerdings nicht der Fall: Auch in der jetzt konkret beanstandeten Verwendungsform ist der Name "T1a" gut sichtbar sowohl auf den Schuhen als auch auf den Schuhbeuteln der Beklagten aufgebracht, befindet sich also unmittelbar auf der Ware. In einer solchen, sich auf der Ware befindenden Bezeichnung sieht der Verkehr regelmäßig einen Herkunftshinweis, nimmt also an, das Zeichen weise auf einen bestimmten Hersteller bzw. einen Ursprung aus einem bestimmten Geschäft hin. Gerade bei Schuhen ist der Verkehr daran gewöhnt, typischerweise Marken als herkunftshinweisende Merkmale auf der Ware zu finden, und zwar -
wie bei den von der Klägerin vertriebenen Schuhen und Schuhbeuteln - an Stellen, an denen auch die Beklagte die Bezeichnung "T1a" verwendet.
Die zeichenmäßige Verwendung der Begriffe "T" ist auch mit der für die Klägerin eingetragene Marke "T1a" verwechslungsfähig, wobei diese Verwechslungsgefahr noch dadurch verstärkt wird, daß beide Kennzeichnungen auf identischen Waren, nämlich Schuhen und Schuhbeuteln, vorgenommen werden..
Auch der von der Beklagten nun in gleicher Schriftgröße wie die Bezeichnung "T" gehaltene Zusatz „Q" rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen erscheint - worauf bereits das Oberlandesgericht im Rahmen des Verfügungsverfahrens hingewiesen hat - bereits fraglich, ob der Verkehr diesen Zusatz überhaupt versteht und zutreffend einordnet. Zum anderen ist gerade dieser Zusatz auch geeignet, auf eine bestimmte Herkunft der Ware hinzuweisen. So kann der unbefangene Durchschnittsverbraucher durchaus annehmen, daß der Zusatz "Q" verstärkend dazu dienen soll, den nachfolgenden Namen als Hersteller der Schuhe auszuweisen und das Produkt so von anderen Waren gleicher Kategorie zu unterscheiden.
Unerheblich ist insoweit, daß die Formulierung "Q T" u.a. Gegenstand des vom Oberlandesgericht im Verfügungsverfahren angeregten Vergleichsvorschlages war. Bei dieser vom Senat unterbreiteten Lösungsmöglichkeit handelt es sich eben um einen Vergleichsvorschlag, also um das Aufzeigen einer Lösung, welche für beide Parteien tragbar sein könnte, jedoch ein gegenseitiges Nachgeben erfordert. Dabei beinhaltet ein solcher Vorschlag keine Aussage darüber, ob eine solche Vorgehensweise, die von der Klägerin dann im Vergleichswege akzeptiert worden wäre, nicht als kennzeichenmäßige Verwendung der Marke der Klägerin im Sinne des § 14 MarkenG relevant sein könnte. Vielmehr spricht die vom Senat im Sitzungsprotokoll festgehaltene Formulierung des Vergleichsvorschlages dafür, daß auch der Senat bei der damals vorgeschlagenen und von der Beklagten jetzt praktizierten Kennzeichnung davon ausgeht, daß diese nach wie vor eine markenmäßige Kennzeichnung darstellt. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte sich mit der Größe der von ihr auf ihren Schuhen und Schuhbeuteln aufgebrachten Bezeichnung "T" im Rahmen des Vergleichsvorschlages bewegt, was jedoch nach Auffassung der Kammer dahingestellt bleiben kann.
Auch der Zusatz "C" vermag, ebensowenig wie der Firmenzusatz "eC. s.a.s." eine markenmäßige Benutzung durch die
Beklagte zu entkräften. Wie vom Senat bereits ausgeführt, stellt die Ortsangabe "C" eine Bezeichnung dar, die auf Schuhen und Schuhbeuteln auch bei Marken - wie auch die Ortsangabe anderer italienischer Städte - sehr gebräuchlich ist, da der Verkehr mit italienischen Schuhen eine bestimmte Qualität in bezug auf Verarbeitung und Design verbindet. Er erhöht darüber hinaus die Annäherung an die Klägerin, die ebenfalls in Bologna/Italien ansässig ist. Der Zusatz "eC. s.a.s." vermag zur Unterscheidung von der Marke der Klägerin nichts beizutragen; so wird der Verkehr von der auf den Schuhen und den Schuhbeuteln aufgebrachten Bezeichnung "Q T eC. s.a.s. C" lediglich den Begriff "T1a" im Gedächtnis behalten und mit diesem etwas verbinden, nämlich die Herkunft der erworbenen oder zu erwerbenden Schuhe.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Name ihres geschäftsführenden Gesellschafters sei auf Schuhen und Schuhbeuteln aufzubringen, um eventuelle Reklamationen zu erleichtern, vermag die Kammer diese Auffassung nicht zu teilen. So wendet sich der Käufer, soweit er denn Gewährleistungsrechte geltend machen will, regelmäßig an das Geschäft, in welchem er die Schuhe erworben hat, zumal auch dessen Inhaber sein Vertragspartner ist. Regelmäßig werden Reklamationen dann von dortigen Angestellten an die jeweiligen Hersteller weitergeleitet, deren Namen und Anschriften sich in aller Regel auch weder auf Schuhen noch auf Schuhbeuteln befinden.
Auch auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Gemeinsame Voraussetzung für alle drei Fallgruppen des § 23 MarkenG ist nämlich, daß die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt, also im Einklang mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs steht. Dabei kommt es nach der amtlichen Begründung zum Markengesetz nicht primär darauf an, ob die Verwendung eines Namens kennzeichenmäßig oder nicht kennzeichenmäßig erfolgt. Vielmehr ist nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine Bewertung dahin vorzunehmen, ob der Namensgebrauch lauter erfolgt (vgl. die amtliche Begründung zum Markengesetz, BT-Drucks. 12/6581 Seite 80). Eine Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände ergibt jedoch, daß auch die jetzige Benutzungsform der Beklagten mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang steht. Dabei verkennt die Kammer nicht, daß es durchaus den redlichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr entsprechen kann, wenn die Beklagte den Namen ihres geschäftsführenden Gesellschafters als Firmenangabe z.B. auf Geschäftspapier, Prospekten, Drucksachen etc. verwendet. Hiergegen wendet sich die Klägerin auch nicht. Allein die Verwendung des Namens "T1a" auf Schuhen und Schuhbeuteln läßt in der konkret beanstandeten Größe der Verwendungsweise eine ausreichende Abgrenzung zur Klägerin, die ihre Produkte an gleicher Stelle mit ihrem Markennamen kennzeichnet, vermissen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Aspektes, daß es unter keinem Gesichtspunkt erforderlich erscheint, den Namen des geschäftsführenden Gesellschafters neben der für die Beklagte eingetragenen Marke auf ihren Produkten aufzubringen, ist eine solche markenmäßige Verwendung auf der Ware selbst nicht lauter im Sinne des § 23 MarkenG.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 1.000.000 DM