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Landgericht Köln·31 O 784/07·28.11.2007

Einstweilige Verfügung: Unterlassung der Nutzung des Titels „Computer & Co“ (MarkenG)

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVerfügungs- und UnterlassungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen der Nutzung des Titels „Computer & Co“ für Zeitschriften und CDs. Zur Glaubhaftmachung legte sie Exemplare, eidesstattliche Versicherungen und weitere Unterlagen vor. Das Landgericht Köln erließ gemäß §§ 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO ohne mündliche Verhandlung die Verfügung und untersagte die Nutzung für bestimmte Produkte. Die Kosten wurden der Antragsgegnerin bei einem Streitwert von 70.000 € auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung der Antragstellerin wegen markenrechtlicher Ansprüche stattgegeben; Nutzung des Titels „Computer & Co“ für bestimmte Produkte untersagt, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt (Streitwert 70.000 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung nach § 15 MarkenG muss der Antragsteller plausibel darlegen, dass schutzwürdige Markenrechte bestehen, eine verletzende Benutzung vorliegt und die Dringlichkeit ein sofortiges Unterlassen rechtfertigt.

2

Zur Glaubhaftmachung reichen indizielle Beweismittel wie Vorlage von Exemplaren, eidesstattliche Versicherungen und sonstige Unterlagen aus, wenn sie das Vorbringen substantiiert erscheinen lassen.

3

Das Gericht kann bei Vorliegen der Dringlichkeit eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung nach den einschlägigen Vorschriften des ZPO (z. B. §§ 890, 936 ff.) anordnen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert; das Gericht kann der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Relevante Normen
§ 15 MarkenG§ 91 ZPO§ 890 ZPO§ 936 ff. ZPO

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Zeitschriften der Parteien, eidesstattli-chen Versicherungen sowie weiteren Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündli-che Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - er-satzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ord-nungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr den Titel „Computer & Co“ für Druckereierzeugnisse und Compakt Discs (CD), deren Gegenstand thematisch die Bereiche Internet, Computer, Software, Computerspiele, Handy oder Multimedia sind, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn das geschieht wie folgt:

Rubrum

1

2.

2

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von

3

70.000 Euro auferlegt.