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Landgericht Köln·31 O 77/16·06.03.2016

Einstweilige Verfügung gegen rundliche Lippenpflege‑Dose wegen Nachahmung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtDesignrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die in Deutschland Lippenpflege in einem rundlichen, zweiteilig verschraubbaren Behälter mit kuppelartig hervortretender Pflegesubstanz anbietet. Das Gericht erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Antragstellerin die Anspruchsvoraussetzungen durch Internetausdrücke, Originalprodukte, Werbematerial und eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hatte. Die Antragsgegnerin wurde zur Unterlassung verpflichtet; die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erlassen; Vermarktungsverbot des beschriebenen runden Lippenpflegebehälters in Deutschland, Kostenauferlegung an die Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht reicht die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen; hierfür können Internetausdrücke, Originalprodukte, Werbeunterlagen und eidesstattliche Versicherungen ausreichend sein.

2

Die Gestaltung und Verpackung eines Produkts können wettbewerbsrechtlich untersagt werden, wenn sie als Nachahmung eine Schutzwirkung verletzen oder eine Irreführung begründen und dringender Unterlassungsbedarf besteht.

3

Einstweilige Verfügungen können konkret nach Gebiet (z. B. Bundesrepublik Deutschland) und nach präzise umschriebenen Produktmerkmalen (z. B. Form, Aufbau, Lage der Pflegesubstanz) beschränkt werden.

4

Bei Erfolg eines Unterlassungsantrags im einstweiligen Rechtsschutz werden regelmäßig die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Antragsgegnerin auferlegt.

Relevante Normen
§ Art. 19 VO (EG)§ Regulation (EC) No. 1223/2009§ 3 UWG§ 3a UWG§ 4 Nr. 3 UWG§ 8 UWG

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, Originalprodukten der Parteien, Werbeunterlagen der Antragstellerin, Abbildungen der Produkte des wettbewerblichen Umfelds, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß Art. 19 VO (EG) §§ 4 KosmetikVO, Nr. 1223/2009; 3, 3 a, 4 Nr. 3, 8, 12, 14 UWG, 91 ff., 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Rubrum

1

 1.

2

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

3

in der Bundesrepublik Deutschland Lippenpflegeprodukte in einem Behälter anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben und/oder anbieten, bewerben und vertreiben zu lassen, der in geschlossenen Zustand rundlich gestaltet ist und aus zwei zusammenschraubbaren Hälften besteht und in dessen untere Hälfte die aufzutragende Pflegesubstanz gleich einer nach oben hin rundlich gewölbten Kuppel herausragend eingelassen ist, wenn dies wie nachstehend erfolgt:

5

2.

6

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

7

Streitwert: 100.000,00 Euro.

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.