Themis
Anmelden
Landgericht Köln·31 O 68/21·14.02.2023

UWG-Unterlassung gegen Rechtsschutzversicherer: Kein Mitbewerberverhältnis; Rechtsauffassung als Meinung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Zwei Klägerinnen (Legal-Tech-Plattform und kooperierende Kanzlei) verlangten von einer Rechtsschutzversicherung Unterlassung und Abmahnkosten wegen eines Schreibens, das Deckung für „Kooperationsanwälte“ ablehnte. Das LG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerinnen nicht als Mitbewerber aktivlegitimiert seien: Weder bestehe Substitutions- noch Behinderungswettbewerb zur Rechtsschutzversicherung. Zudem verletzten die Äußerungen kein Unternehmenspersönlichkeitsrecht, da sie als nicht überprüfbare Rechtsauffassungen (Meinungsäußerungen ohne Tatsachenkern) von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt seien. Abmahnkosten wurden mangels berechtigter Abmahnung ebenfalls verneint.

Ausgang: Klage auf UWG-Unterlassung und Abmahnkosten gegen Rechtsschutzversicherer vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass der Anspruchsteller Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist und ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

2

Zwischen dem Angebot einer Rechtsschutzversicherung zur generellen Kostenrisikoabdeckung und einer einzelfallbezogenen Prozessfinanzierung besteht aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers regelmäßig keine Substituierbarkeit, sodass kein Substitutionswettbewerb vorliegt.

3

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann als Behinderungswettbewerb nur angenommen werden, wenn die beanstandete Maßnahme geeignet ist, den eigenen Wettbewerb des Handelnden zu fördern und den fremden Wettbewerb zu beeinträchtigen; eine bloße Beeinträchtigung „irgendwie“ im Marktstreben genügt nicht.

4

Rechtsansichten sind grundsätzlich Meinungsäußerungen; fehlt ihnen ein überprüfbarer Tatsachenkern, unterfallen sie dem Schutz der Meinungsfreiheit und können nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen untersagt werden.

5

Bei rein gegenüber einem einzelnen Vertragspartner im Rahmen einer bestehenden Vertragsbeziehung geäußerten Wertungen überwiegt im Rahmen der Abwägung regelmäßig das Interesse an freier Meinungsäußerung gegenüber dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, sofern keine schwerwiegende Beeinträchtigung dargetan ist.

Relevante Normen
§ 5a, 8 VVG a.F.§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG§ 14 Abs. 1 UWG§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG§ 8 UWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin zu 1) betreibt den Dienst S..de. Sie ist beim Oberlandesgericht V. als Rechtsdienstleistungsunternehmen registriert (Az. 3712 E 1 - 6.543). Beim Dienst S..de handelt es sich um eine digitale Plattform für Rechtsansprüche. Die Klägerin zu 1) bietet ihre Leistungen derzeit u.a. für den Bereich Lebens- und Rentenversicherung an.  Dabei richtet sich der Dienst an Versicherte, die Lebens- oder Rentenversicherungsverträge mit fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen abgeschlossen haben. Die Klägerin zu 1) kooperiert mit ausgewählten Anwaltskanzleien, die die Fälle mithilfe einer von der Klägerin zu 1) entwickelten Software bearbeiten. Die Klägerin zu 2) ist eine dieser Anwaltskanzleien.

3

Die Beklagte ist eine Rechtsschutzversicherungsgesellschaft mit Sitz in M.. Als solche deckt sie auch Rechtsstreitigkeiten aus der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen aus den Jahren 1994-2007 wegen eines sog. ewigen Widerspruchs- oder Rücktrittsrechtes nach §§ 5a, 8 VVG a.F.

4

Die Kunden der Klägerin zu 1) sind sowohl Versicherungsnehmer mit als auch ohne Rechtsschutzversicherung. Soweit der Kunde über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, bietet die Klägerin zu 1) auch die Möglichkeit der Prozessfinanzierung an.

5

Die Klägerin zu 1) bietet dem Kunden im „ersten Schritt“ den Abschluss eines von ihr sog. „kostenlosen Servicevertrages“ an. Es erfolgt eine kostenlose Prüfung der Möglichkeit und der Erfolgsaussichten der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages durch eine ausgewählte Kanzlei. Im zweiten Schritt kann der Kunde, der über eine Rechtschutzversicherung verfügt, die zuvor bereits im ersten Schritt tätige Anwaltskanzlei (etwa die Klägerin zu 2)) beauftragen. Aufgrund des durch den Kunden an die Klägerin zu 2) erteilten Mandats, stellt diese eine Deckungsanfrage bei dem jeweiligen Rechtsschutzversicherer. Vorher erklärt der Kunde gegenüber seinem Lebensversicherer den Widerspruch betreffend den Lebensversicherungsvertrag. Die Klägerin zu 1) hat weder eine Prozessvollmacht, noch ist sie befugt, der Klägerin zu 2) Weisungen in Bezug auf die Mandatsbearbeitung zu erteilen.

6

Mit Schreiben vom 02.12.2020 (Anl. JBB 6, Bl. 31  f. d. A.) wies die Beklagte eine durch die Klägerin zu 2) für einen Kunden / Mandanten gestellte Deckungsanfrage wie folgt zurück:

7

„[Anrede],

8

wir gewähren bedingungsgemäß Kostenschutz für

9

die außergerichtliche und ggf. gerichtliche Durchsetzung des Widerspruchs Ihres Lebensversicherungsvertrages mit der Nr. [Nummer] durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl,

10

der kein Kooperationsanwalt eines Geschäftsmodells zur Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen ist.

11

Auf die Selbstbeteiligung ([Betrag] EUR) wird hingewiesen.

12

13

Die Erteilung von Kostenschutz für die Kanzlei L. als Kooperationskanzlei des von Ihnen abgeschlossenen Geschäftsmodells S. lehnen wir ausdrücklich ab, da die vertragliche Vereinbarung mit dem Rechtsdienstleiter nach unserer Auffassung gegen den Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstößt und damit nichtig sein dürfte. Auch der Anwaltsvertrag dürfte wegen der Vertretung widerstreitender Interessen nichtig sein. Darüber hinaus ist eine Einbeziehung von Drittinteressen in den Rechtsschutzvertrag nicht zulässig.“

14

Von dem Schreiben erlangte die Klägerin zu 1) am 05.01.2021 Kenntnis. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2021 (Anl. JBB  7) mahnte die Klägerin zu 1) die Beklagte unter Fristsetzung zum 12.01.2021 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte reagierte nicht. Der anschließende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht V. bzw. dem Oberlandesgericht V. scheiterte (vgl. Anl. BLD 1, Bl. 95 ff. d. A.).

15

Die Klägerinnen meinen, sie seien als Mitbewerber der Beklagten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktiv legitimiert. So bestehe zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten ein Substitutionswettbewerb. Hierzu behaupten die Klägerinnen, dass die Möglichkeit der Prozessfinanzierung auch von bereits rechtsschutzversicherten  Kunden der Klägerin zu 1) gewählt werden könne. Jedenfalls könne das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien aus der angegriffenen Handlung gefolgert werden. Insoweit behaupten die Klägerinnen, die Beklagte würde mit den abschlägigen Deckungsentscheidungen den Wettbewerb von Lebensversicherern fördern. Indem die Beklagte Deckungsanfragen von Rechtsanwaltskanzleien zurückweise, die sich nicht nur im Einzelfall, sondern systematisch und hoch professionell mit der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen befassen würden, suche sie den Schulterschluss mit den Lebensversicherern.

16

Hilfsweise stützen die Klägerinnen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Klägerinnen meinen, die Beklagte verbreite unwahre Tatsachenbehauptungen und greife damit rechtswidrig und schuldhaft in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen ein.

17

Die Klägerinnen beantragen,

18

I.

19

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Vorständen, zu unterlassen,

20

als geschäftliche Handlung gegenüber den Versicherungsnehmern der G. Rechtsschutz-Versicherung AG in Bezug auf die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) Folgendes zu behaupten und/oder zu verbreiten:

21

[Anrede],

22

wir gewähren bedingungsgemäß Kostenschutz für

23

die außergerichtliche und ggf. gerichtliche Durchsetzung des Widerspruchs Ihres Lebensversicherungsvertrages mit der Nr. [Nummer] durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl,

24

der kein Kooperationsanwalt eines Geschäftsmodells zur Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen ist.

25

Auf die Selbstbeteiligung ([Betrag] EUR) wird hingewiesen.

26

27

Die Erteilung von Kostenschutz für die Kanzlei L. als Kooperationskanzlei des von Ihnen abgeschlossenen Geschäftsmodells S. lehnen wir ausdrücklich ab, da die vertragliche Vereinbarung mit dem Rechtsdienstleiter nach unserer Auffassung gegen den Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstößt und damit nichtig sein dürfte. Auch der Anwaltsvertrag dürfte wegen der Vertretung widerstreitender Interessen nichtig sein. Darüber hinaus ist eine Einbeziehung von Drittinteressen in den Rechtsschutzvertrag nicht zulässig,

28

wenn dies geschieht wie mit Anlage JBB 6;

29

II.

30

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 2.002,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

              die Klage abzuweisen.

33

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung mit dem Hinweis darauf, dass die prozessleitende Verfügung, mit der die Zustellung der Klageschrift angeordnet wurde, (Bl. 41 f. d. A.), auf den 18.06.2021 datiere.

34

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

37

I.

38

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG.

39

II.

40

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.

41

Den Klägerinnen steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Antrag zu I. begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch gegen die Beklagte weder aus §§ 8, 3, 4 Nr. 2 oder Nr. 4, 5 UWG noch aus §§ 8, 3a UWG i. V. m. § 127 Abs. 1 VVG oder aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG.

42

1.

43

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte mangels Aktivlegitimation keinen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG.  Die Klägerinnen sind nicht Mitbewerber der Beklagten i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

44

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

45

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbietern ist nach der Rechtsprechung jedenfalls (aber nicht nur) dann gegeben, wenn sie gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann. Abzustellen ist dabei auf die Substituierbarkeit der von den beteiligten Unternehmen angebotenen Produkte aus der Sicht der Endabnehmer.  Substituierbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 2 Rn. 108 f.). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann aber auch dann bestehen, wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 32 – nickelfrei). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn die Maßnahme ein anderes Unternehmen nur „irgendwie in seinem Marktstreben betrifft“ (Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 2 Rn. 109).

46

a)

47

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

48

Es findet kein Substitutionswettbewerb zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten statt. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dürfte keine Austauschbarkeit der Dienstleistungen der Klägerin zu 1) und der Beklagten vorliegen. Eine Rechtsschutzversicherung ist gerade dazu da, das Kostenrisiko zu übernehmen, das einem Versicherungsnehmer in einer Vielzahl von Fällen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstehen kann. Dagegen beschränkt sich das Angebot der Prozessfinanzierung auf einen konkreten Einzelfall. Insoweit tritt die Kammer der rechtlichen Argumentation der Beklagten bei (vgl. S. 12 der Klageerwiderung vom 06.09.2021, Bl. 84 d. A.). An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn man unterstellt, dass die Klägerin zu 1) das Angebot der Prozessfinanzierung auch an solche Kunden richtet, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Insoweit vermag die Kammer nicht zu erkennen, weshalb diese Tatsache etwas an der Bewertung der Austauschbarkeit  der Dienstleistungen der Klägerin zu 1) und der Beklagten ändern sollte. Im Übrigen betont die Klägerseite selbst, dass das Angebot der Prozessfinanzierung für bereits rechtsschutzversicherte Kunden wirtschaftlich weniger attraktiv sei als die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung der Klägerseite auch wenig plausibel.

49

Zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten besteht auch kein Behinderungswettbewerb. Zugunsten der Klägerin zu 1) ist noch anzunehmen, dass das streitgegenständliche Schreiben vom 02.12.2020 grundsätzlich dazu geeignet ist, ihren Wettbewerb zu beeinträchtigen. Schließlich ist die (Nicht-) Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherer essentiell für das Geschäftsmodell der Klägerin. Insoweit mag man auch annehmen, dass die Ablehnung der Deckungszusage dazu führen kann, dass der Kunde letztendlich keine Vertragsbeziehung mit der Klägerin zu 1) eingeht. Allerdings ist eine Wechselwirkung dahingehend, dass durch die Versendung des Schreibens vom 02.12.2020 der eigene Wettbewerb der Beklagten gefördert wird, zu verneinen. Auf Seiten der Beklagten lassen sich keine Vorteile in Bezug auf ihren eigenen Wettbewerb erkennen. Auch hier ist der Argumentation der Beklagten beizutreten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das Verhalten der Beklagten auf den Absatz- oder Nachfragewettbewerb gegenüber ihren Kunden (Versicherungsnehmer) auswirken könnte. Aus dem Schreiben vom 02.12.2020 wird insbesondere deutlich, dass die Beklagte nicht durchweg die Erteilung einer Deckungszusage betreffend die Rückabwicklung einer Lebensversicherung ablehnt. Daher kann man davon ausgehen, dass die Beklagte – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem jeweiligen Vertrag – ihren Versicherungsnehmern grundsätzlich eine Deckungszusage erteilen wird, soweit nicht die Klägerseite involviert ist. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Ablehnung der Deckungszusage systematisch Kosten einsparen wird. Letztlich kann die Kammer auch nicht den von der Klägerseite behaupteten Schulterschluss der Beklagten mit Lebensversicherern erkennen. Hierzu fehlt es schlicht an plausiblem Vortrag.

50

b)

51

Es besteht auch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten. Während die fehlende Austauschbarkeit der Dienstleistungen der Klägerin zu 2) und der Beklagten offensichtlich  ist, verweist das Gericht zu den fehlenden Voraussetzungen des Behinderungswettbewerbs sinngemäß auf die Ausführungen unter Ziffer II.1.a).

52

2.

53

Der Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB.

54

Es mag dahinstehen, ob in dem streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 02.12.2020 überhaupt ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerinnen zu sehen ist. Vor dem Hintergrund, dass das streitgegenständliche Schreiben nicht an die breite Öffentlichkeit adressiert ist, bestehen Bedenken, ob es überhaupt geeignet ist, in Rechte der Klägerinnen aus Art. 12 GG einzugreifen. Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerinnen wäre jedenfalls nicht rechtswidrig.

55

Bei der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts handelt es sich um einen offenen Tatbestand, das heißt, die Rechtswidrigkeit ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen.  Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG M., BeckRS 2011, 27225).

56

Bei den angegriffenen Äußerungen im Schreiben vom 02.12.2020 handelt es sich um bloße Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen.

57

Meinungsäußerungen sind durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung, d.h. durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen.  Für die Frage, ob es sich um eine tatsächliche Angabe oder um eine Meinungsäußerung handelt, kommt es darauf an, ob die Grenze zwischen einer Aussage mit nachprüfbarem Tatsachenkern und einer bloßen Meinungsäußerung gezogen werden kann. Eine allein auf persönlicher Meinungsbildung beruhende Wertung ohne sachlichen Informationsgehalt ist eine Meinungsäußerung ohne Tatsachenkern, die sich der Beurteilung nach objektiven Kriterien entzieht (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 5 Rn. 86). Ein Tatsachenkern kann der Meinungsäußerung etwa dann entnommen werden, wenn dieser Aussagen hinzugefügt sind, deren tatsächliche Richtigkeit sich nachprüfen lässt. Ferner lässt sich einer Meinungsäußerung ein Tatsachenkern auch dann entnehmen, wenn eine nachprüfbare Aussage zwar nicht hinzugefügt ist, aber der Verkehr die in Form einer subjektiven Wertung gefasste Äußerung als eine objektiv nachprüfbare Aussage bestimmten Inhalts versteht (Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.26).

58

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich dem streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 02.12.2020 kein Tatsachenkern entnehmen. Zunächst sind der Meinungsäußerung keine Aussagen zur Begründung hinzugefügt, deren tatsächliche Richtigkeit sich nachprüfen ließe. Die Beklagte begnügt sich mit der Äußerung ihrer Rechtsauffassung und liefert im Übrigen keine Begründung. Insoweit betont der BGH, dass Rechtsansichten im Grundsatz Meinungsäußerungen sind. Sie können nicht danach beurteilt werden, ob sie wahr oder unwahr sind. Dies folgt daraus, dass in die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen regelmäßig auch Elemente wertender Betrachtung einfließen (BGH EnWZ 2020, 254 Rn. 38). Auch dürfte der Verkehr diese in Form einer subjektiven Wertung gefasste Äußerung nicht als eine objektiv nachprüfbare Aussage bestimmten Inhalts verstehen. Die Beklagte teilt im Rahmen ihrer Äußerung keinen überprüfbaren Sachverhalt mit. Sie beruft sich insbesondere nicht auf bestimmte Rechtsnormen oder Rechtsprechung. Sie behauptet auch offensichtlich keine eindeutige Rechtslage. In der Gesamtschau werden die Äußerungen der Beklagten vom Element der Stellungnahme geprägt.

59

Vor dem Hintergrund, dass dem angegriffenen Schreiben vom 02.12.2020 kein Tatsachenkern zu entnehmen ist, fällt die Interessenabwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit der Beklagten und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen zu Gunsten der Beklagten aus. Insoweit führte schon das LG V. im einstweiligen Verfügungsverfahren zutreffend aus, dass ein überwiegendes Interesse der Klägerseite schon deshalb ausscheidet, weil dem das Interesse der Beklagten, im Rahmen des Versicherungsverhältnisses mit ihren Versicherungsnehmern Deckungsschutz zu versagen, gleichwertig gegenübersteht. Schließlich ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Intensität der Beeinträchtigung der Interessen der Klägerseite, wenn auch nicht völlig gering, so jedoch auch nicht schwerwiegend erscheint. Mit Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Möglichkeit besteht, die Angaben der Beklagten in einem Deckungsrechtsstreit anzugreifen. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass die Beklagte ihre Meinung nicht gegenüber der breiten Öffentlichkeit kundtut. Vielmehr erfolgt die Meinungsäußerung jeweils im Rahmen der konkreten Vertragsbeziehung, mithin gegenüber einem einzigen Versicherungsnehmer.

60

3.

61

Die mit dem Klageantrag zu Ziffer II. geltend gemachte Nebenforderung besteht mangels berechtigter Abmahnung nicht.

62

4.

63

Einer Entscheidung darüber, ob der Anspruch der Klägerseite aus § 8 Abs. 1 UWG verjährt ist, bedarf es nicht. Vor dem Hintergrund der Klageeinreichung am 28.05.2021 ist die Zustellung der Klage am 22.06.2021 jedoch demnächst i. S. d. § 167 ZPO erfolgt, sodass die Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG nicht abgelaufen ist.

64

III.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

66

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

67